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Oberlandesgericht Köln·9 U 362/94·19.06.1995

Privathaftpflicht: Ausschluss „Gefahren eines Betriebes“ nur bei eigenem Betrieb des VN

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus seiner Privathaftpflicht Versicherungsschutz gegen Schadensersatzklagen nach einem Brand, der durch das Abstellen heißer Asche durch seine Hausangestellte verursacht worden sein soll. Streitpunkt war, ob der Schaden als betriebliche Gefahr einer GmbH (Nutzung der Wohnung als Büro) vom Privathaftpflichtschutz ausgeschlossen ist. Das OLG Köln gab der Berufung statt und stellte Deckung für Kläger und Hausangestellte fest. „Gefahren eines Betriebes“ erfassen nur die Haftpflichtgefahr des Versicherungsnehmers als Inhaber eines eigenen Betriebs; die GmbH ist selbständiges Rechtssubjekt. Zudem betrifft der Anspruch nicht wohnungsbezogene Risiken aus gewerblicher Nutzung, sondern das Verhalten der Haushaltshilfe; auch unbegründete Ansprüche sind abzuwehren.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Feststellung von Versicherungsschutz für Kläger und Hausangestellte aus Privathaftpflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht setzt voraus, dass ein Dritter Haftpflichtansprüche erhebt, die dem Grunde nach in den Schutzbereich des Haftpflichtvertrags fallen; dazu gehört auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

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Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) sowie die gesetzliche Haftpflicht einer im Haushalt beschäftigten Person aus dieser Tätigkeit können vom Privathaftpflichtschutz umfasst sein, wenn dies in den Bedingungen mitversichert ist.

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Der Risikoausschluss für „Gefahren eines Betriebes“ in der Privathaftpflicht erfasst nur solche Haftpflichtgefahren, die den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber eines eigenen Betriebs treffen.

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Wird ein Unternehmen von einer GmbH als eigenständigem Rechtssubjekt betrieben, ist der Betrieb auch bei gesellschaftsrechtlicher Beteiligung oder Organstellung des Versicherungsnehmers regelmäßig nicht als „eigener Betrieb“ des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel anzusehen.

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Der Ausschluss der Haftpflicht als Wohnungsinhaber bei nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Räumen betrifft nur wohnungsbezogene Gefahren (insbesondere Verkehrssicherungspflichten), nicht aber eine Inanspruchnahme, die allein auf dem Verhalten einer Haushaltshilfe beruht.

Relevante Normen
§ 149 VVG§ 150 VVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 308 StGB§ 309 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 0 26/93

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. April 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 0 26/93 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt: 1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, a) dem Kläger für die ihm gegenüber in dem Rechtsstreit 2 0 339/92 LG Aachen geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nr. 61-617.... - private Haftpflichtversicherung - Versicherungsschutz zu gewähren, b) der Frau E. G. in ihrer Eigenschaft als Hausangestellte des Klägers für die ihr gegenüber in dem Rechtsstreit 2 0 339/92 LG Aachen geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nr. 61-617.... - private Haftpflichtversicherung - Versicherungsschutz zu gewähren. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines Privathaftpflichtversicherungsvertrages Dek-kung gegen Schadensersatzansprüche, die wegen des Brandes in einer von ihm angemieteten Wohnung von dem Eigentümer und Vermieter gegen ihn sowie seine Hausangestellte erhoben werden.

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Mit Mietvertrag vom 30. Juli 1982 mietete der Kläger eine Wohnung (im folgenden: Wohnung Nr. 1) im Schloß K. in ... an, die er zusammen mit seiner Ehefrau bezog. Unter dem 31. Juli 1983 schloß er einen weiteren Mietvertrag über eine Wohnung auf derselben Etage des Schlosses (im folgenden: Wohnung Nr. 2), die ebenfalls von den Eheleuten genutzt wurde; auf die Lagezeichnung der beiden Wohnungen (Bl. 28, 29 d.A.) wird verwiesen. Bei der Beklagten schloß der Kläger sodann im Jahre 1991 eine Familien-Standard-Versicherung ab, die eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 2.000.000,00 DM für Perso-nen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden von 25.000,00 DM zum Gegenstand hat. Dem Vertrag lie-gen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedin-gungen (AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtver-sicherung (BBR 20) zugrunde. Im Jahre 1991 gründete der Kläger zusammen mit einem weiteren Gesellschaf-ter, dem Zeugen G. B. H., die Firma L. und Partner GmbH, zu deren Geschäftsführer er bestellt wurde. Diese Gesellschaft mietete unter dem 2. Januar 1992 von dem Kläger die Wohnung Nr. 2 für ihren Betrieb als "Bürotrakt zur Mitbenutzung" an. Diese Wohnung wurde ausschließlich mit Kohleöfen beheizt. Das Brennmaterial für diese Öfen befand sich in der "Kohlenkammer" außerhalb der Wohnung auf derselben Etage des Schlosses; wegen der Lage dieser Kammer wird auf die Lagezeichnung (Bl. 28, 29 d.A.) ver-wiesen. Für die Beheizung und Entleerung der in der Wohnung Nr. 2 befindlichen Öfen war die Zeugin G. zuständig, die seit 1987 für den Kläger als Hausan-gestellte tätig ist. Diese entleerte die Öfen auch am Morgen des 1. April 1992. Sie füllte die Asche in dafür vorgesehene aus Blech bestehende, verzink-te Eimer und stellte diese in der Kohlenkammer ab. Gegen 9.35 Uhr/9.45 Uhr wurde in dieser Kammer ein Brand, der sich zu einem Großbrand entwickel-te, durch den erheblicher Sachschaden am Schloß entstand. Als Brandursache wurde die Abstellung der mit Asche gefüllten Eimer in der Kohlenkammer festgestellt. Wegen dieses Brandschadens werden der Kläger und seine Hausangestellte G. in dem Verfahren 2 0 339/92 LG Aachen von dem Eigentümer des Schlosses auf Schadensersatz in Anspruch genom-men; auf die Klageschrift vom 29. September 1992 wird Bezug genommen. Zuvor hatte dieser jeweils mit Schreiben vom 29. April 1992 Schadensersatzan-sprüche gegenüber dem Kläger und der Zeugin G. angekündigt. Diese Schreiben hatte der Kläger der Beklagten unter dem 7. Mai 1992 mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz übersandt und als Antwort das Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 1992 (Bl. 46 d.A.) erhalten, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 teilte die Beklagte dem Kläger und der Zeugin G. mit, daß sie aufgrund des bestehenden Privathaft-pflichtversicherungsvertrages für das Schadenser-eignis vom 1. April 1992 keinen Versicherungsschutz gewähre, weil sich eine Gefahr verwirklicht habe, die ihren Ursprung in dem Betrieb der GmbH gehabt habe.

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Der Kläger hat behauptet, die Wohnung Nr. 2 sei auch nach Vermietung an die GmbH von ihm privat genutzt worden. Mit der Beheizung der Wohnung Nr. 2 habe er in erster Linie seinen eigenen privaten Bedürfnissen genügt. Die Zeugin G. sei allein für ihn privat als Hausangestellte tätig; sie stehe in keinem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH. Entschei-dende Ursache für den Brand sei - so hat der Kläger gemeint - nicht die Entleerung der in der Wohnung Nr. 2 befindlichen Öfen, sondern das Verhalten seiner von ihm privat angestellten Hausangestellten gewesen, die fahrlässig die mit der Asche gefüllten Eimer in der Kohlenkammer abgestellt habe, die - so hat der Kläger behauptet - ausschließlich zu der Wohnung Nr. 1 gehöre. Dementsprechend würden von dem Eigentümer des Schlosses auch gegen ihn als Dienstherrn seiner Hausangestellten Schadensersatz-ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Verweigerung von Versicherungsschutz, jedenfalls im Hinblick auf die zwischen den Parteien gewechsel-te Korrespondenz, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 1992, als treuwidrig er-scheine.

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Der Kläger hat beantragt,

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I. 1. festzustellen, daß die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag - Versicherungs- schein-Nr. 61-617.... - private Haft- pflichtversicherung - verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für die Abwehr der gegenüber ihm aus dem Ereignis vom 1. April 1992 - Brand im Schloß K., ... - im Rahmen der Klage 2 0 339/92 LG Aachen erhobenen Haft- pflichtansprüche zu gewähren,

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2. festzustellen, daß die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Ver- sicherungsvertrag - Versicherungs- schein-Nr. 61-617.... - private Haft- pflichtversicherung - verpflichtet ist, den Kläger im Rahmen des genann- ten Versicherungsvertrages von Haft- pflichtansprüchen zu befreien, sofern der Kläger in dem noch nicht rechts- kräftig abgeschlossenen Haftpflicht- prozeß 2 0 339/92 LG Aachen verurteilt werden sollte,

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3. festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet ist, dem Kläger anläßlich des Schadensereignisses vom 1. April 1992 - Brand im Schloß K. , ... - Versicherungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrages Nr. 61-617.... - private Haftpflicht- versicherung - zu gewähren,

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und ferner

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II. 1. festzustellen, daß die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungs- schein-Nr. 61-617.... - private Haft- pflichtversicherung - verpflichtet ist, der Frau E. G. in ihrer Eigenschaft als Hausangestellte des Klägers Versicherungsschutz für die Abwehr der gegenüber dieser aus dem Ereignis vom 1. April 1992 - Brand im Schoß K. , ... - im Rahmen der Klage 2 0 339/92 LG Aachen erhobenen Haftpflichtansprüche zu gewähren,

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2. festzustellen, daß die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungs- schein-Nr. 61-617.... - private Haft- pflichtversicherung - verpflichtet ist, im Rahmen des genannten Vertrages

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Frau E. G. von Haftpflicht- ansprüchen zu befreien, sofern diese in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Haftpflichtprozeß 2 0 339/92 LG Aachen verurteilt werden sollte,

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3. festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet ist, Frau E. G. in ihrer Eigenschaft als Hausangestellte des Klägers anläßlich des Schadens- falles vom 1. April 1992 - Brand im Schloß K. , ... - Ver- sicherungsschutz im Rahmen des Ver- sicherungsvertrages Versicherungs- schein-Nr. 61-617.... - private Haft- pflichtversicherung - zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, die Wohnung Nr. 2 sei ausschließlich von der GmbH betrieblich genutzt worden. Die Hausangestellte G. sei auch bei der GmbH angestellt gewesen. Sie habe jedenfalls die Öfen für die GmbH entleert. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es habe sich deshalb die Gefahr des Betriebes der GmbH verwirklicht, die der Deckungspflicht der Betriebshaftpflicht- und nicht derjenigen der Privathaftpflichtversicherung unter-liege.

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Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf die verwiesen wird, ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Ursache für den Schadensfall der betrieblichen Sphäre der GmbH zugehöre; die den Schadensfall verursachende Asche entstamme denjenigen Kohleöfen, die in rein betrieblich genutzten Räumen betrieben worden seien. Das Schadensereignis unterfalle deshalb nicht der sachlichen Risikoabdeckung der Privat-haftpflichtversicherung. Eine Deckungszusage sei-tens der Beklagten liege nicht vor.

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Gegen das ihm am 4. Mai 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 6. Juni 1994, Berufung eingelegt, die er nach Begründungsfristverlängerung am 7. Juli 1994 bis zum 8. Oktober 1994 (Samstag) und am 11. Oktober 1994 bis zum 29. Oktober 1994 mit einem am Montag, den 31. Oktober 1994, einge-gangenen Schriftsatz begründet hat.

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Der Kläger greift die Beweiswürdigung des Landge-richts nicht an und wiederholt im übrigen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er ist der Auffas-sung, daß die Beklagte schon deswegen zur Gewährung von Versicherungsschutz aus dem abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sei, weil er als Dienstherr seiner Haushaltshilfe und diese als seine von ihm privat Angestellte von dem Eigentümer des Schlosses auf Schadensersatz wegen des Brandes in Anspruch genommen würden. Im übrigen seien von der Deckung der Haftpflichtver-sicherung nur die Haftpflichtgefahren ausgenommen, die den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber des Betriebes träfen. Letztlich hätte die Beklagte auch eine verbindliche Deckungszusage erteilt, die in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1992 zu sehen sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechsel-ten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden sowie der Beiakten 2 0 339/92 LG Aachen, 42 Js 1048/93 StA Aachen und 42 Js 463/92 StA Aachen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers klar- gestellt, daß mit den Klageanträgen zu I. und II. allein die Feststellung begehrt werde, daß die Beklagte für die ihm und seiner Hausangestellten G. gegenüber in dem Rechtsstreit 2 0 339/92 LG Aa-chen geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf der Grundlage der privaten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu gewähren habe; Haftpflicht-ansprüche weiterer dritter Personen seien nicht ersichtlich und von den gestellten Klageanträgen nicht erfaßt.

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Dieses Feststellungsbegehren des Klägers ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - begründet.

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Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger und sei-ner Hausangestellten G. im Rahmen der von ihm ab-geschlossenen Privathaftpflichtversicherung für das Schadensereignis vom 1. April 1992 Versicherungs-schutz zu gewähren (§§ 149, 150 VVG; §§ 3 Nr. II Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 AHB; Ziff. I 2, II 2 BBR 20).

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Der Anspruch auf Versicherungsschutz setzt voraus, daß ein Dritter Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhebt und diese auf einen un-ter die Versicherung fallenden Tatbestand gestützt werden; der von dem geschädigten Dritten erhobene Haftpflichtanspruch muß in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallen (vgl. OLG Bamberg VersR 1993, 734 ff., 736 m.w.N.).

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Dies ist vorliegend der Fall.

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In dem Haftpflichtprozeß (2 0 339/92 LG Aachen) nimmt der geschädigte Eigentümer des Schlosses K. den Kläger persönlich als Dienstherrn der in seinem privaten Haushalt tätigen Angestellten G. und diese in ihrer Eigenschaft als Hausangestellte des Klägers wegen des Brandereignisses vom 1. April 1992 aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 308, 309 StGB; 831 BGB) in Anspruch. Die gesetzliche Haftpflicht für Verrich-tungsgehilfen stellt ein unter die Haftpflichtver-sicherung fallendes Risiko dar (§ 1 Nr. 2 a AHB i.V.m. Ziff. I 2 BBR 20), ebenso die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Klägers beschäftig-ten Frau G. gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit (Ziff. II 2 Satz 1 BBR 20).

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Ob die Zeugin G. bei der Säuberung der Öfen in der Wohnung Nr. 2 nicht als Hausangestellte des Klä-gers, sondern im Rahmen eines Anstellungsverhält-nisses zur L. und Partner ... GmbH tätig geworden und deshalb diese - wie die Beklagte vorträgt - als Geschäftsherr im Sinne von § 831 I BGB anzusehen ist, ist für die Einstandspflicht der Beklagten unerheblich, weil sie auch Rechtsschutz für die Ab-wehr unbegründeter Ansprüche zu gewähren hat.

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Bei der Verursachung des Brandes haben sich ent-gegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch nicht die Gefahren eines Betriebes verwirklicht, für die die Eintrittspflicht der Beklagten gemäß Ziff. I BBR 20 ausgeschlossen ist.

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Zwar dürfte die den Versicherungsfall auslösende Tätigkeit der Zeugin G. - das Abstellen der mit Asche gefüllten Eimer in der Kohlenkammer - in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der L. und Partner GmbH stehen. Denn sie ist bei der Reinigung der in der Wohnung Nr. 2 befindlichen Öfen mit Wissen und Wollen der GmbH in deren Betrieb tätig geworden und ihr Handeln war dazu bestimmt, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Dennoch hat die Beklagte dem Kläger aber Versicherungsschutz zu gewähren, weil unter "Gefah-ren eines Betriebes" im Sinne der Ausschlußklausel der Ziff. I BBR 20 nur die Haftpflichtgefahr zu verstehen ist, die den Versicherungsnehmer in sei-ner Eigenschaft als Inhaber eines Betriebes trifft. Die Klausel findet danach nur auf den eigenen Be-trieb des Versicherungsnehmers Anwendung (vgl. BGH VersR 1991, 293, 294; OLG Bamberg VersR 1993, 734 ff., 735, 736). Aus dem Charakter des Vertrages als Haftpflichtversicherungsvertrag ergibt sich, daß mit den "Gefahren eines Betriebes" nicht eine beliebige Gefahr, sondern die Haftpflichtgefahr gemeint ist, wegen einer bestimmten Handlung oder Unterlassung auf Schadensersatz in Anspruch genom-men zu werden. Die Gefahr, wegen des Betreibens eines Unternehmens auf Haftpflicht in Anspruch genommen zu werden, besteht aber nur für den, der dieses Unternehmen betreibt (vgl. BGH a.a.O.). Nur der Inhaber des Unternehmens kann sich durch den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung vor betriebsbezogenen Haftpflichtschäden absichern, nur er kann deshalb im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversiche-rung darauf verwiesen werden, daß betriebsbezoge-ne Haftpflichtschäden durch die Privathaftpflicht-versicherung nicht abgedeckt werden, sondern in den Deckungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung fallen.

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Vorliegend wird der Betrieb in der Wohnung Nr. 2 nicht von dem Kläger persönlich sondern von der GmbH geführt, die als selbständiges Rechtssubjekt von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden ist. Es handelt sich auch nicht um eine sogenannte Einmann-GmbH, bei der allein man in Betracht ziehen könnte, rein faktisch von einem "eigenen Betrieb" des Klägeres zu sprechen. Auch wenn der Kläger die Mehrheit der Geschäftsanteile der GmbH halten soll-te, ist es nicht gerechtfertigt, diese als seinen Betrieb im Sinne der Ausschlußklausel der Ziff. I BBR 20 anzusehen, auch nicht unter Berücksichtigung dessen, daß er in diesem Fall im Rahmen der Gesell-schafterversammlung die Möglichkeit hätte, durch Mehrheitsbeschluß auf den Abschluß einer Betriebs-haftpflichtversicherung hinzuwirken (vgl. §§ 46 ff. GmbHG). Denn der Abschluß einer solchen Versiche-rung würde auch dann nicht im Namen und für Rech-nung des Klägers erfolgen, sondern im Namen und für Rechnung der GmbH. Daß der Kläger im Zweifel gemäß § 151 VVG als mitversichert gilt, ist allein nicht ausreichend (vgl. BGH a.a.O.).

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Auch die Tatsache, daß der Kläger die Wohnung Nr. 2 an die GmbH zu gewerblichen Zwecken untervermietet hat, vermag die Beklagte von ihrer Eintrittspflicht nicht zu befreien. Zwar ist der Kläger nach Ziff. I 3 a BBR 20 als Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen nur versichert, sofern sie von ihm aus-schließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Hier-nach sind aber lediglich solche Gefahren von dem Versicherungsschutz ausgenommen, die infolge der gewerblichen Benutzung der Räume von dem Zustand der Wohnung als solcher ausgehen, wie er etwa durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ent-stehen kann. Wegen der Verwirklichung einer solchen Gefahr wird der Kläger vorliegend jedoch nicht in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme in dem Haft-pflichtprozeß erfolgt allein wegen des Verhaltens der bei dem Kläger als Haushaltshilfe angestellten Frau G. .

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Das Feststellungsbegehren des Klägers ist demnach begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit rechtfertigt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Beklagte: 1.600.000,00 DM.