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Oberlandesgericht Köln·9 U 36/05·17.07.2005

Berufung zurückgewiesen: Uhr als 'Sache aus Gold' nach §19 Ziff.1c VHB 84

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des LG Köln ein; Streitpunkt war, ob seine Uhr unter §19 Ziff.1c VHB 84 als Sache aus Gold zu qualifizieren ist. Das OLG bestätigt die Vorentscheidung und weist die Berufung zurück. Es stellt fest, dass entscheidend ist, ob ein wesentlicher Teil der Uhr aus Gold besteht; wertmäßige Erwägungen anderer Uhren bleiben unbeachtlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Einordnung als 'Sache aus Gold' im Sinne von §19 Ziff.1c VHB 84 ist maßgeblich, dass ein wesentlicher Teil der Sache aus Gold besteht.

2

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf den konkreten Wortlaut und die tatsächliche Beschaffenheit des versicherten Gegenstands abzustellen; wertbezogene Erwägungen sind für die Klassifizierung unbeachtlich.

3

Dass andere hochwertige Uhren ohne Goldanteil trotz hohen Wertes nicht der Entschädigungsgrenze unterliegen, rechtfertigt keine abweichende Auslegung für eine tatsächlich goldhaltige Uhr.

4

Ein unzureichend begründeter Schriftsatz des Versicherungsnehmers, der keine substantiierten Einwendungen gegen die getroffene Auslegung enthält, rechtfertigt keine Änderung einer vorausgegangenen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 117/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2005 verkündete Urteil der

24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 117/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

2

Zur Begründung des gemäß den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 13.06.2005 Bezug genommen.

3

Der Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2005 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Daraus, dass Uhren bekannter und geschätzter Hersteller, die nicht zumindest teilweise aus Gold oder Platin bestehen, möglicherweise trotz eines hohen Wertes und Diebstahlsanreizes nicht unter § 19 Ziffer 1 der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden VHB 84 fallen, kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Uhr des Klägers nicht um eine Sache aus Gold im Sinne des Buchstabens c der Vertragsbestimmung handelt. Es kommt allein darauf an, dass es sich um eine Sache aus Gold handelt, nicht darauf, ob es im Einzelfall konsequent ist, dass andere wertvolle Uhren nicht der Entschädigungsgrenze des § 19 Ziffer 1 der VHB 84 unterworfen sind. Wie in dem Beschluss vom 13.06.2005 ausgeführt worden ist, handelt es sich bei der Uhr des Klägers um eine Sache aus Gold im Sinne des § 19 Ziffer 1 c VHB 84, weil mit dem Rahmen ein wesentlicher Teil der Uhr aus Gold besteht.