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Oberlandesgericht Köln·9 U 346/94·29.05.1995

Klage auf Versicherungssumme durch Aufrechnung wegen ungerechtfertigter Bereicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtBereicherungsrecht (Allgemeines Schuldrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zahlung aus einem Versicherungsvertrag/vergleich; die Beklagte überwies irrtümlich den anerkannten Betrag auf das Girokonto des Klägers, obwohl Scheckzahlung vereinbart war. Das OLG Köln hielt die Überweisung nicht für Erfüllung, aber für eine Leistung, die eine ungerechtfertigte Bereicherung begründet. Die Beklagte konnte mit dem daraus resultierenden § 812‑Gegenanspruch aufrechnen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Versicherungssumme als unbegründet abgewiesen; Anspruch durch Aufrechnung mit § 812 BGB erloschen

Abstrakte Rechtssätze

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Weicht die tatsächliche Zahlungsweise von einer vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalität ab, stellt eine Überweisung auf das Konto des Gläubigers nur dann Erfüllung i.S.v. § 362 BGB dar, wenn der Gläubiger diese Leistung als Erfüllung nach § 364 Abs. 1 BGB annimmt oder zustimmt.

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Die Gutschrift eines Betrages auf dem Girokonto des Kontoinhabers ist eine Leistung an den Berechtigten und kann einen Vermögensvorteil begründen, der nach § 812 BGB herauszugeben ist.

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Entsteht dem Leistenden durch eine irrtümliche Zahlung ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), kann er diesen Anspruch zur Aufrechnung gegen die ursprüngliche Forderung verwenden.

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Durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erlischt die Forderung des Gläubigers in dem Zeitpunkt, in dem der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch entstanden ist; eine so begründete Aufrechnung kann die Klage vor Klageerhebung bereits unwirksam machen.

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Der Einwand einer aufgedrängten Bereicherung ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger die Gutschrift nicht zurückweist und den Vermögensvorteil für sich nutzt; ein Verbot der Inanspruchnahme aus § 812 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung setzt darlegbare Schädigungsabsicht voraus.

Relevante Normen
§ 362 BGB§ 364 Abs. 1 BGB§ 812, 818 Abs. 2 BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 812 BGB§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 17/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. August 1994 verkündete Urteil der 24. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 17/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte, in der gesetzlichen Form und innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegte und begründete Berufung ist zulässig.

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Sie hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist nicht begründet; dem Kläger steht ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Beklagte nicht mehr zu.

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Ursprünglich bestand zwar aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages nach dem Eintritt des Versicherungsfalles am 7. August 1993 bzw. aufgrund des im Hinblick darauf zwischen den Parteien am 4. Oktober 1993 abgeschlossenen Vergleichs über die Schadensregulierung ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in einer Höhe von 15.000,- DM.

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Dieser Anspruch ist nicht schon dadurch erloschen, daß die Beklagte in der Folgezeit einen Betrag in dieser Höhe auf das bei ihr gespeicherte Girokonto des Klägers überwiesen hat.

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Denn diese Überweisung auf sein Konto stellt keine Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gemäß § 362 BGB dar, weil sich die Parteien bei den Verhandlungen über die Schadensregulierung am 4. Oktober 1993 ausdrücklich darüber geeinigt hatten, daß die Beklagte diesen von ihr anerkannten Betrag nicht auf dieses Konto des Klägers überweisen sollte; sie war nach den getroffenen Absprachen vielmehr verpflichtet, den von ihr geschuldeten Betrag ausschließlich in der Weise dem Kläger zukommen zu lassen, daß sie ihm einen Verrechnungsscheck übergeben sollte.

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Bei einer solchen Überweisung auf ein Girokonto handelt es sich nur um eine Leistung an Erfüllungs Statt, die das Schuldverhältnis lediglich dann zum Erlöschen bringen kann, wenn der Gläubiger diese Leistung als Erfüllung gemäß § 364 Abs. 1 BGB annimmt (vgl. OLG Köln NJW RR 1991 S. 50 und OLG Hamm 1988 S. 2115 m.w.N.) bzw. die vorherige - Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung dazu erteilt.

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Eine derartige Annahme der Überweisung als Erfüllung seitens des Klägers ist im vorliegenden Fall jedoch weder ausdrücklich noch konkludent weder vor noch nach der von der Beklagten vorgenommenen Überweisung erklärt worden. Die Parteien hatten - wie dargelegt - vielmehr eine Leistung in dieser Weise ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beklagte sollte eben gerade nicht den geschuldeten Betrag überweisen. Danach kam eine Erfüllung durch diese Zahlungsweise der Beklagten nicht in Betracht (vgl. hierzu BGHZ 98 S. 30; BGH in WM 1995 S. 149; LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728).

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Der Anspruch des Klägers ist aber durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem sich aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB ergebenden Gegenanspruch erloschen. Dieser Gegenanspruch aus den Grundsätzen der ungerechtfertigen Bereicherung ergibt sich aufgrund der Einzahlung der hier von dem Kläger geforderten Summe seitens der Beklagten auf das Konto des Klägers.

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Diese Zahlung stellt eine Leistung an den Kläger und nicht etwa an seine Bank dar, weil die Bank hier lediglich als "Zahlstelle" des Kontoinhabers anzusehen ist (vgl. BGH in NJW 1985 S. 2700 m.w.N.; BGH in WM 1995 S. 149 und Palandt, BGB, 53. Aufl., § 362 Rdz. 9 m.w.N.).

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Der Kläger hat durch diese Überweisung einen Vermögensvorteil erlangt, weil er durch die Gutschrift dieses Betrages auf seinem überzogenen Konto von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber seiner Bank in gleicher Höhe befreit ist (vgl. BGH NJW 1985 S. 2700 und BGH in WM 1995 S. 149; LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728). Er hat gemäß § 818 Abs. 2 BGB den Wert dieser Schuldbefreiung - 15.000,00 DM - der Beklagten zu ersetzen.

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Diese Bereicherung ist auch nicht etwa durch die Verrechnung der Bank mit den vorher auf dem Girokonto des Klägers aufgelaufenen Schulden wieder entfallen (vgl. BGH NJW 1985 S. 2700). Der Kläger ist vielmehr auf Dauer bereichert, indem er eine Befreiung von diesen Verbindlichkeiten seiner Bank gegenüber erlangt hat.

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Ein Rechtsgrund liegt dieser dem Kläger zugewachsenen Bereicherung nicht zugrunde. Wie bereits dargelegt ist, ergibt sich aufgrund der Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag bzw. aus dem Vergleich über die Schadensregulierung kein Rechtsgrund für diese Leistung, weil die Parteien ja vereinbart hatten, daß die Zahlung ausschließlich durch Übergabe eines Verrechnungsschecks erfolgen sollte und weil die Überweisung damit keine Erfüllung der hier bestehenden Verbindlichkeiten darstellen konnte.

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Da somit die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB in vollem Umfange gegeben sind, stehen dem Schuldner entsprechende Rückzahlungsansprüche bzw. Wertersatzansprüche zu (vgl. BGH in NJW 1985 S. 2700 und in WM 1995 S. 149 sowie BGH Z 98 S. 30; LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728; Canaris, Bankrecht, 3. Aufl., Rdnr. 473).

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Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, es handele sich um eine sogenannte "aufgedrängte Bereicherung", die er nicht zurückzuerstatten habe (vgl. Canaris a.a.O.), ist sein diesbezüglicher Einwand berechtigt:

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Dieses Argument könnte allenfalls dann greifen, wenn der Kläger den auf seinem Konto eingegangenen Betrag zurückgewiesen hätte oder in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht hätte, daß er eine Gutschrift nicht wünscht. Dies hat er aber nicht getan. Er hat die Zahlung nicht etwa ignoriert, sondern sich zugute kommen lassen. So hat er sich nämlich weder um eine weitere Begleichung der bei der Bank aufgelaufenen Schulden in Höhe dieses Betrages bemüht noch hat er etwa hierfür weiter Zinsen an die Bank für die Überziehung dieses Betrages geleistet. Daß es ihm auf Dauer gelungen wäre, sich der Begleichung seiner Bankschulden zu entziehen, trägt er nicht substantiiert vor, ganz abgesehen davon, daß er sich redlicherweise auf ein solches Verhalten nicht berufen dürfte. Er hat also mit der Überweisung einen realen, ihm nützlichen und willkommenen und keineswegs "aufgedrängten" Vorteil erlangt.

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Der Kläger kann dem Anspruch der Beklagten aus § 812 BGB auch nicht den Rechtsgedanken einer unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, der es dieser etwa verbieten könnte, den Anspruch aus § 812 BGB geltend zu machen (vgl. hierzu LAG Stuttgart in NJW 1985 S. 2728).

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Diesem Einwand könnte dann nachgegangen werden, wenn die Beklagte mit ihrer Überweisung eine Schädigung des Klägers bezweckt hätte. Hierfür hat der Kläger aber nichts dargetan. Die Beklagte hat offensichtlich versehentlich den Betrag auf das Konto des Klägers überwiesen, welches ihr bekannt war, weil sie als seine Arbeitgeberin hierauf regelmäßig seinen Arbeitslohn überwiesen hat.

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Der Kläger war im vorliegenden Falle auch nicht etwa aus existentiellen Gründen auf eine unmittelbare Auszahlung der Versicherungssumme angewiesen. Er verfügte seinerzeit über ein geregeltes Einkommen und konnte seinen Lebensunterhalt davon bestreiten. Wie in der Berufungserwiderung (Bl. 92 d.A.) vorgetragen, hat er sich mit anderweitigem Kredit den durch den Versicherungsfall verlorenen Hausrat neu beschafft, steht also nach Tilgung seines Girokontokredits durch die Überweisung seitens der Beklagten und Neuaufnahme eines anderen Kredits vermögensmäßig nicht wesentlich anders da als wenn die Beklagte durch Schecküberweisung gezahlt hätte und er den Hausrat bar bezahlt hätte. Auch unter diesem Blickwinkel können einer Aufrechnung seitens der Beklagten die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegenstehen.

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Nach alledem sind die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag bzw. aus dem Vergleich über die Schadensregulierung durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem entsprechenden Gegenanspruch in gleicher Höhe aus § 812 BGB erloschen.

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Entsprechend der in § 389 BGB enthaltenen gesetzlichen Regelung war der Anspruch des Klägers auf die Versicherungssumme wegen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung bereits in dem Zeitpunkt erloschen, in dem der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages entstanden war. Dieser Gegenanspruch ergab sich bereits mit der Überweisung, so daß die Forderung des Klägers bereits vor Klageerhebung erloschen ist. Demgemäß sind auch die geltend gemachten Zinsansprüche nicht berechtigt.

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Die Klage war damit insgesamt als unbegründet abzuweisen. Auf die Berufung der Beklagten war dementsprechend das Urteil des Landgerichts abzuändern.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer für den Kläger: 15.000,- DM.