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Oberlandesgericht Köln·9 U 338/94·18.09.1995

Vollkasko: Unfallflucht des Fahrers trotz Repräsentantenstellung nicht zurechenbar

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Versicherungsnehmerin verlangte aus der Vollkaskoversicherung Ersatz nach Totalschaden; der Fahrer (Prokurist) hatte sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt. Streitpunkt war, ob die Unfallflucht als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit der Versicherungsnehmerin wegen Repräsentantenstellung zuzurechnen ist. Das OLG bejahte zwar Unfallflucht und eine nahe liegende Repräsentantenstellung wegen übertragener Risikoverwaltung, verneinte aber die Zurechnung mangels inneren Zusammenhangs mit der Risikoverwaltung. Die Versicherung wurde überwiegend zur Neupreisentschädigung verurteilt; im Übrigen blieb die Klage teilweise ohne Erfolg (u.a. Zinsen/Mehrbetrag).

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Versicherung zur Kaskoentschädigung verurteilt, weitergehende Forderungen teilweise abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer längerfristig die alleinige Obhut über die versicherte Sache innehat und eigenverantwortlich deren laufende Betreuung einschließlich der Gefahrstandspflicht (Risikoverwaltung) wahrnimmt; eine Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (Vertragsverwaltung) ist hierfür nicht erforderlich.

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Die Zurechnung eines Fehlverhaltens eines Repräsentanten setzt voraus, dass das Verhalten in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die die Repräsentanteneigenschaft begründen.

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Die Verletzung der strafrechtlichen Wartepflicht nach § 142 StGB (Unfallflucht) steht bei der Kaskoversicherung grundsätzlich nicht in innerem Zusammenhang mit der laufenden Risikoverwaltung des Fahrzeugs und ist dem Versicherungsnehmer deshalb nicht allein wegen Repräsentantenstellung des Fahrers als Aufklärungsobliegenheitsverletzung zuzurechnen.

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Für die Annahme von Schuldunfähigkeit im Sinne des § 827 BGB trägt derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft; pauschale ärztliche Einschätzungen ohne objektive Befunde genügen regelmäßig nicht.

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Ob ein Dritter Mitversicherungsnehmer ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags; Angaben in Antrags-/Schadensformularen oder Fahrzeugpapieren ersetzen eine schlüssige Darlegung entsprechender vertraglicher Abreden nicht.

Relevante Normen
§ AKB §§ 7 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. V Abs. 4§ VVG §§ 6, 23§ StVG § 142§ 142 StGB§ 6 Abs. 3 VVG§ 827 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 86/93

Leitsatz

1) Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer längerfristig die alleinige Obhut über die versicherte Sache ausübt und insbesondere darauf zu achten hat, daß keine Gefahrerhöhung vorgenommen wird (Risikoverwaltung). Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag muß nicht hinzutreten (Vertragsverwaltung). 2) Die Zurechnung eines Fehlverhaltens des Repräsentanten setzt voraus, daß das Fehlverhalten in innerem sachlichen Zusammenhang mit den Angelegenheiten steht, die die Repräsentanteneigenschaft begründen. 3) Eine Verletzung der Wartepflicht nach einem Verkehrsunfall ist deswegen dem Halter des Kfz und Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung auch dann nicht zuzurechnen, wenn der Fahrer als Repräsentant anzusehen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.8.1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 86/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 35.953,28 DM nebst 10 % Zinsen vom 12.6.1992 bis zum 30.4.1993 und 5 % Zinsen ab dem 1.5.1993 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 53.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung aus einer für das Fahrzeug BMW 320 i, amtliches Kennzeichen ........., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung. Sie hatte dieses Fahrzeug durch "Zusatzvertrag über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz" ihrem Prokuristen N.B. zur geschäftlichen Nutzung und auch für Privatfahrten überlassen. Dieser war unter anderem verpflichtet, für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsdienste fristgerecht ausführen zu lassen, es termingerecht zur Hauptuntersuchung beim TÜV vorzuführen und auch die Profiltiefe sowie den allgemeinen Zustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen. Wegen des weiteren Inhalts des Zusatzvertrages wird auf Bl. 21 ff. d.A. Bezug genommen.

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Am 5.4.1992, morgens gegen 1.10 Uhr, wurde das Fahrzeug auf einer Fahrt des Zeugen B. bei einem Verkehrsunfall total beschädigt. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben nach Auswertung der Unfallspuren und aufgrund von Äußerungen zweier Zeugen folgenden Unfallhergang: "Zum Unfallzeitpunkt befuhr 01 (der Zeuge B.) mit seinem Pkw die BAB 3 in Fahrtrichtung O., wobei er im AK K.-Ost die Zufahrt zur BAB .. RF Zentrum (Stadtautobahn/Zoobrücke) benutzte. Von dort kam der Pkw aus ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab (deutlich sichtbare Kratzspur), überquerte die Tangente zur BAB .. RF O. und geriet anschließend in die rechts neben der BAB ansteigende Böschung. Nach dem Durchqueren der Böschung prallte der PKW gegen die oberhalb der Böschung befindliche Lärmschutzwand. Hier wurde der PKW zurückgeschleudert, schlug innerhalb der Böschung um und kam dort auf dem Dach liegend zum Stillstand. Beim Eintreffen der beiden Zeugen saß der vermutliche Fahrer neben seinem Fahrzeug in der Böschung. Beide Zeugen gaben an, daß die männliche Person stark nach Alkohol roch und Schnittverletzungen im Gesicht und an den Händen aufwies. Als die beiden Zeugen von der nächsten Notrufsäule zur Unfallstelle zurückkehrten, sahen sie, daß sich die eben noch neben dem verunfallten PKW sitzende männliche Person über die Tangente zur BAB .. RF O. von der Unfallstelle entfernte" (Bl. 3 d. BA).

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An der Lärmschutzwand entstand ein Schaden von mindestens 30.000,- DM (Bl. 2 d. BA). Gegen 12.10 Uhr desselben Tages erschien der Zeuge B. auf der Wache der Autobahnpolizei und meldete den Verkehrsunfall.

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Das Schadensereignis wurde der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6.4.1992 angezeigt. Diese lehnte Entschädigungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung aber mit der Begründung ab, der Zeuge B. habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, da er ihr Repräsentant sei.

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Die Klägerin hat dies in Abrede gestellt und behauptet, dem Zeugen B. habe ausweislich des Zusatzvertrages über die Benutzung eines firmeneigenen Fahrzeugs dieses Fahrzeug weder ständig noch uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, auch haber er nicht die Befugnis gehabt, selbständig in beachtlichem Umfang für die Klägerin zu handeln und dabei ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmerin wahrzunehmen. Zudem habe sie, die Klägerin, auch im wesentlichen die Kosten der Fahrzeughaltung zu tragen gehabt und sich insbesondere nicht der Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug begeben.

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Darüber hinaus, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, habe der Zeuge B. keine Verkehrsunfallflucht i.S.d. § 142 StGB begangen. Er habe bei dem Unfall eine Schädelprellung mit einer Platzwunde und einen schweren Schock erlitten und keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen. Es sei daher davon auszugehen, daß er sich entweder nicht willentlich oder entschuldigt vom Unfallort entfernt habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.637,49 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.6.1992 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich das Verhalten ihres Prokuristen B. schon deshalb zurechnen lassen, weil er Mit - Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen sei; jedenfalls sei er Repräsentant der Klägerin, weil die tatsächlichen Verfügungs- und Verantwortlichkeitsbefugnisse für das versicherte Fahrzeug vollständig bei ihm gelegen hätten und er außerdem aufgrund besonderer Abreden befugt gewesen sei, die Rechte und Pflichten des Eigentümers als des Versicherungsnehmers zumindest teilweise wahrzunehmen; zudem sei er der wahre wirtschaftliche Berechtigte gewesen.

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Zur Frage der Unfallflucht hat die Beklagte vorgetragen, sie bestreite, daß der Zeuge B. einen schweren Schock erlitten und keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen habe; er habe vielmehr durchaus ein Motiv gehabt, Unfallflucht zu begehen; die an der Unfallflucht anwesenden Zeugen könnten bestätigen, daß Herr B. stark nach Alkohol gerochen habe.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, da sich die Klägerin die in objektiver und subjektiver Hinsicht gegebene Unfallflucht ihres Prokuristen N.B. zurechnen lassen müsse; dieser sei als ihr Repräsentant anzusehen, da er einerseits die vollständige Nutzungsmöglichkeit und Obhut über das Fahrzeug gehabt habe und zudem in seiner Eigenschaft als Prokurist auch noch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis wahrzunehmen gehabt habe.

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Gegen das ihr am 30.8.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.9.1994 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt am 9.12.1994 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, daß die vom Landgericht angenommene tatsächliche Obhut über das Fahrzeug und die vollständige Nutzungsmöglichkeit nicht ausreichten, um eine Repräsentantenstellung des Zeugen B. anzunehmen; erforderlich sei vielmehr, daß sie, die Klägerin, sich der Verfügungbefugnis und der Verantwortlichkeit für das Fahrzeug vollständig begeben habe, was aber nicht der Fall gewesen sei und wogegen insbesondere der Kfz-Überlassungsvertrag spreche, in dem ihr weitreichende Eingriffs- und Dispositionsrechte bezüglich des überlassenen Fahrzeugs vorbehalten worden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.637,49 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.6.1992 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich den ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Strafakte 402 Js 384/92 StA Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

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Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin wegen des Schadensereignisses vom 5.4.1992 aus der für das Fahrzeug BMW 320 i, amtliches Kennzeichen ......., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung in Höhe von 35.953,28 DM Entschädigung zu leisten. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in Form der Unfallflucht seitens des Fahrers des Fahrzeugs, des Zeugen B., leistungsfrei.

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Allerdings hat das Landgericht eine Unfallflucht des Zeugen B. i.S.v. § 142 StGB und auch die weiteren Voraussetzungen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit i.S.d. §§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 und Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht bejaht und dies auch mit zutreffenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. Soweit die Klägerin hiergegen mit der Berufung einwendet, dem Zeugen B. könne wegen eines Schockzustandes nach dem Unfall kein Schuldvorwurf gemacht werden, greift dies nicht durch. Beweispflichtig für den Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 827 BGB ist die Klägerin (vgl. dazu Senat, r + s 1994, 370, 371). Dieser Beweis ist im Streitfall aber nicht erbracht. Daß der angebliche Schockzustand damals bei dem Zeugen B. einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich und läßt sich insbesondere nicht dem von der Klägerin vorgelegten Attest der Ärzte Dr. Heinen und Bücken vom 9.4.1992 entnehmen. Objektive Befunde über den Zustand der Geistestätigkeit im Unfallzeitpunkt werden dort ebensowenig mitgeteilt wie konkret durchgeführte Untersuchungsmaßnahmen zur Abklärung einer etwaigen die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit. Wenn es in der ärztlichen Bescheinigung heißt, man müsse dem Patienten "sicherlich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zubilligen", kommt hierin eher eine bloße Vermutung zum Ausdruck, die aber objektiver Belege entbehrt; zudem bedeutet eine verminderte Zurechnungsfähigkeit noch keineswegs, daß ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vorlag. Zudem ist nicht einmal der für den Unfallzeitpunkt attestierte "schwere Schockzustand" überzeugend nachgewiesen, wenn es heißt, der Patient habe gegen 10.00 Uhr "offensichtlich immer noch" unter einem Schockzustand gestanden.

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Sodann spricht im vorliegenden Fall auch viel dafür, daß der Zeuge B. tatsächlich, wie vom Landgericht angenommen wurde, Repräsentant der Klägerin im versicherungsrechtlichen Sinne war. Repräsentant ist nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sogenannte Risikoverwaltung), wobei entgegen früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht noch hinzutreten muß, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat; ferner kann eine Repräsentantenstellung gegeben sein, wenn der Dritte aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt, ohne daß ihm zugleich die Obhut über die versicherte Sache überlassen worden ist (vgl. BGH VersR 1993, 828 ff. = r + s 1993, 321 f.; zur älteren Rechtsprechung vgl. insbesondere BGH VersR 1989, 737 f. = r + s 1989, 262 f.). In Fällen der Überlassung einer gegen Verlust oder Beschädigung versicherten Sache an einen Dritten, die, wie hier bei einem Kfz, einer ständigen Betreuung bedarf, nimmt der Dritte insbesondere dann eine Repräsentantenstellung ein, wenn ihm längerfristig die alleinige Obhut über die Sache übertragen worden ist und er anstelle des Versicherungsnehmers für die laufende Betreuung zu sorgen, insbesondere auch die sogenannte Gefahrstandspflicht i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG (Verbot der Vornahme von Gefahrerhöhungen) wahrzunehmen hat.

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Dafür, daß der Zeuge B., dem das versicherte Fahrzeug zur geschäftlichen und auch privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden war, in diesem Sinne Repräsentant der Klägerin war, spricht die Tatsache, daß er gemäß dem Zusatzvertrag über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz verpflichtet war, für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, dieses termingerecht zur Hauptuntersuchung dem TÜV vorzuführen und fristgerecht für die im Kundendienst-Scheckheft des Fahrzeugherstellers vorgesehenen Arbeiten zu sorgen, ferner das Fahrzeug umsichtig zu fahren und sorgfältig zu pflegen sowie die Profiltiefe und den allgemeinen Zustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen (§ 3 des Zusatzvertrages). Hinzu kommt, daß der Zeuge B. darüber hinaus auch verpflichtet war, bei Verkehrsunfällen die Polizei zu verständigen und die Unfälle der Versicherung auf den dafür bestimmten Unfallformularen zu melden (§ 6 des Zusatzvertrages). Daß demgegenüber die Klägerin sämtliche Kosten für Pflege, Wartung und Reparaturen zu tragen hatte, steht der Annahme einer Repräsentantenstellung nicht zwingend entgegen, da dieser Umstand noch nichts darüber aussagt, wer für die laufende Betreuung des Fahrzeugs im Sinne einer Risikoverwaltung tatsächlich und nicht nur finanziell zu sorgen hat (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten Fall BGH VersR 1969, 1086 ff.; ferner OLG Hamm r + s 1995, 41).

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Würde man aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall eine Repräsentantenstellung des Zeugen B. bejahen, könnte die von ihm begangene Unfallflucht und die dadurch verwirklichte Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dennoch nicht der Klägerin zugerechnet werden. Es fehlt insoweit an einer zurechenbaren "Repräsentation" des Zeugen B.. Die Haftung des Versicherungsnehmers für seine Repräsentanten setzt, wie in anderen Fällen der Verhaltenszurechnung auch (z.B. bei § 278 BGB oder § 831 BGB) voraus, daß das haftungsbegründende Verhalten in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit oder Eigenschaft des Handelnden steht, die den rechtlichen Grund für die Zurechnung des Handelns bildet; bei einem Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB also im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 18 zu § 278), bei einem Verrichtungsgehilfen mit der ihm übertragenen Verrichtung (vgl. § 831 Abs. 1 BGB: "In Ausführung der Verrichtung"), und dementsprechend bei einem Repräsentanten im Zusammenhang mit der von ihm anstelle des Versicherungsnehmers ausgeübten Risikoverwaltung (oder ggfls. Vertragsverwaltung). Die Wartepflicht gemäß § 142 StGB, deren Nichterfüllung in der Fahrzeugversicherung zugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beinhaltet, ist aber keine spezielle Pflicht im Rahmen der laufenden Betreung des Fahrzeugs und der versicherungsvertraglichen Risikoverwaltung. Eine Zurechnung der Unfallflucht des Fahrers läge daher außerhalb des Schutzzwecks der Regeln über die Repräsentantenhaftung. Anderes könnte gelten, wenn, wofür allerdings Beweise fehlen, dem Zeugen B. der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalles, etwa aufgrund einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, gemacht werden könnte, da das Führen eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit einer ordnungsgemäßen Risikoverwaltung im Rahmen der Fahrzeugversicherung durchaus im Widerspruch stehen könnte (anders bei der Kfz-Haftpflichtversicherung angesichts der Einbeziehung des Fahrers in den Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 2 c AKB; vgl. dazu BGH VersR 1969, 695 f.; ferner Römer, NZV 1993, 249 ff., 252 f.; gegen eine Repräsentantenhaftung in der Fahrzeugversicherung in Fällen des § 61 VVG haben sich allerdings ausgesprochen: OLG Stuttgart VersR 1977, 173; OLG Frankfurt ZfS 1983, 88 und VersR 1986, 1095; tendenziell anderer Ansicht demgegenüber wiederum OLG Hamm r + s 1995, 41 f.).

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Aus Gründen der vollständigen Übertragung der Risikoverwaltung ist der Klägerin daher im Streitfall die Unfallflucht des Zeugen B. nicht zuzurechnen.

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Dies gilt im Ergebnis auch für den Fall, daß man die nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllende Aufklärungsobliegenheit als grundsätzlichen Bestandteil der Vertragsverwaltung ansieht, also der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag zuordnet. In Fällen der Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch Unfallflucht steht das Verhalten des Fahrers im Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs im Vordergrund; daß zugleich auch die Aufklärungsinteressen des Versicherers beeinträchtigt werden, ist nur eine Art "Reflex" der Nichtbeachtung der strafrechtlich sanktionierten Wartepflicht gemäß § 142 StGB (vgl. auch BGH VersR 1969, 696, wobei die Tatsache, daß diese Entscheidung einen Fall aus der Kfz-Haftpflichtversicherung betrifft, für die hier erörterte Frage keine Rolle spielen dürfte).

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Insofern kann letztlich auch dahinstehen, ob dem Zeugen B. neben der Risikoverwaltung auch die Vertragsverwaltung vollständig übertragen worden war, wofür allerdings die in § 6 des Zusatzvertrages über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz getroffene Anordnung, Verkehrsunfälle auf den dafür bestimmten Unfallformularen der Versicherung zu melden, allein für eine Repräsentantenstellung aufgrund vollständiger Übertragung der Vertragsverwaltung wohl nicht ausreichen dürfte.

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Auch die weiteren von der Beklagten behaupteten Gründe für eine Zurechnung des Verhaltens des Zeugen B. zu Lasten der Klägerin, nämlich eine angebliche Stellung des Zeugen als Mit-Versicherungsnehmer oder wahrer wirtschaftlicher Versicherter, liegen nicht vor. Wer Versicherungsnehmer und Mit-Versicherungsnehmer ist, bestimmen die Partner des Versicherungsvertrages. Daß danach der Zeuge B. neben der Klägerin gleichfalls Versicherungsnehmer sein sollte, ist nicht schlüssig dargetan. Die Angaben im Versicherungsantrag und in der Schadensanzeige ("N.B. in Fa. N.") sowie in der Doppelkarte bzw. im Fahrzeugschein ("N. GmbH Inh. N.B.") besagen insoweit nichts, da sie über die vertragsrechtlichen Vereinbarungen keine zuverlässigen Auskünfte geben können. Unstreitig ist jedenfalls, daß die Klägerin im Versicherungsschein als alleinige Versicherungsnehmerin aufgeführt ist und auch Eigentümerin des Fahrzeugs war. In gleichem Maße unergiebig sind auch die Darlegungen des Verteidigers des Zeugen B. im Strafverfahren zu dessen angeblichem "Eigenschaden" (vgl. Bl. 49 ff.).

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Eine Zurechnung der Unfallflucht des Zeugen B. zu Lasten der Klägerin findet nach alledem nicht statt, so daß dieserhalb für die Beklagte auch keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit besteht.

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Die Beklagte ist daher verpflichtet, Entschädigung aus der Vollkaskoversicherung zu leisten, und zwar in Höhe des Neupreises für ein Fahrzeug in der versicherten Ausführung, da im Unfallzeitpunkt noch keine zwei Jahre nach der Erstzulassung verstrichen waren (§ 13 Abs. 2 AKB). Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist auch davon auszugehen, daß sie für das total beschädigte Fahrzeug bereits ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat und demgemäß auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Neupreisentschädigung gemäß § 13 Abs. 10 AKB vorliegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.11.1993 eine Rechnung vom 18.5.1992 über die Anschaffung eines fabrikneuen PKW Audi 100 zu einem Preis von 46.065,84 DM netto ohne Überführungskosten, Kfz-Brief-Kosten und Zulassungskosten vorgelegt (Bl. 109 d.A.), woraus allerdings hervorgeht, daß sie dieses Fahrzeug bereits am 27.1.1992 bestellt hatte und damit schon vor dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall des Zeugen B.; dies hindert aber nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, nicht eine Regulierung des Schadens auf Neupreisbasis; es reicht aus, daß ein schon vor dem Versicherungsfall bestelltes, aber erst danach ausgeliefertes Fahrzeug zum Ersatzfahrzeug bestimmt wird (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 13 AKB mit Bezug auf BGH VersR 1985, 78).

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Der Neupreis für ein Fahrzeug in der versicherten Ausführung liegt im Streitfall auch nicht höher als die für das Ersatzfahrzeug aufgewendeten Kosten, so daß er in voller Höhe in Ansatz zu bringen ist. Die Klägerin hat anhand vorgelegter Belege nachgewiesen, daß sich der Neupreis für das Unfallfahrzeug im Schadenszeitpunkt auf 45.453,28 DM ohne Überführungkosten belief (vgl. Schriftsatz vom 18.6.1993, S. 5 = Bl. 76 und die diesem Schriftsatz beigefügten Rechnungen Bl. 80-84). Hiervon sind der Restwert mit 8.500,- DM und die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- DM abzuziehen, so daß sich eine Verurteilungssumme von 35.953,28 DM ergibt.

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Die Zinsforderung der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 BGB nur teilweise begründet. Einen über den gesetzlichen Zinssatz von 5 % (§ 352 HGB) hinausgehenden Zinsschaden hat die Klägerin durch Bescheinigung der Stadtsparkasse Düsseldorf nur bis zum 30.4.1993 nachgewiesen (Bl. 79); für die folgende Zeit fehlt es an einer Zinsbescheinigung.

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Der Senat hat gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage der Repräsentanteneigenschaft des Zeugen B. und der Zurechnung seiner Unfallflucht als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit die Revision zugelassen.

40

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.637,49 DM.

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Beschwer für die Beklagte: 35.953,28 DM;

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Beschwer für die Klägerin: 684,21 DM.