Berufung zu Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Stehlgutliste
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Auszahlung aus seiner Hausratversicherung nach Einbruchdiebstahl. Das OLG Köln bestätigt die Abweisung der Klage, weil der Kläger die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei verletzt hat. Eine sechs Wochen verspätete Liste ist nicht unverzüglich, und der Kläger konnte das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht beweisen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen verspäteter Vorlage der Stehlgutliste als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) vorzulegen; dieses Verzeichnis muss so konkrete Angaben enthalten, dass die Polizei zur Sachfahndung eingesetzt werden kann.
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; die maßgebliche Frist bemisst sich nach dem zur Erstellung der Liste erforderlichen Zeitrahmen und beträgt im Regelfall nur wenige Tage, sodass eine Einreichung nach mehreren Wochen regelmäßig verspätet ist.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte (vgl. § 6 Abs. 3 VVG); gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Versicherer leistungsfrei.
Eine Obliegenheitsverletzung führt zur Leistungsfreiheit, wenn sie generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt; für spontan zu erfüllende Obliegenheiten bedarf es keiner besonderen Belehrung über die Rechtsfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 0 189/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2002 verkündete Ur-teil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 189/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung "Hausrat dimenso" für sein Wohnhaus T X in XX C. abgeschlossen.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (AHR 98) zugrunde.
Am 03.01.2000 teilte der Kläger der Polizeidienststelle T X fernmündlich mit, unbekannte Täter seien in sein Einfamilienhaus eingestiegen und hätten Schmuck und Bargeld entwendet. Der Polizeibeamte N. begab sich zum Tatort und fertigte einen Tatortbefundbericht.
Auf Aufforderung des Versicherungsmaklers C. erstellte der Kläger eine Stehlgutliste, die er mit Schreiben vom 17.01.2000 an diesen übersandte. Mit Schreiben vom 25.01.2000, eingegangen am 31.01.2000, übermittelten die Makler L. & C. die Aufstellung an die Beklagte. Am 09.02.2000 wurde der Schadenregulierer der Beklagten bei dem Kläger vorstellig. Es wurde ein Regulierungsprotokoll gefertigt. Darin ist auf die Frage "Schadenaufstellung (bei ED-Schäden an Polizei) ?" angekreuzt "nein" (vgl. Bl. 15 GA). Mit Schreiben vom 13.02.2000 übersandte der Kläger der Beklagten noch eine spezifiziertere Aufstellung ohne Preisangaben (Bl. 19 GA). Am 15.02.2000 ging bei der Polizeistation K. eine Stehlgutliste ein. Es handelte sich um eine Kopie der Liste, die der Kläger unter dem 17.01.2000 an den Makler C. gesandt hatte (Bl. 6 der Ermittlungsakte). Unter dem 13.04.2000 beantragte die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft T. Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach Einsichtnahme lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2000 eine Regulierung der entwendeten Gegenstände ab, weil der Kläger der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizeidienststelle nicht nachgekommen und damit eine konkrete Sachfahndung unmöglich gemacht worden sei. Der Gebäudeschaden wurde in Höhe von 7.617,55 DM reguliert.
Der Kläger hat behauptet, in der Nacht vom 31.12.1999 zum 01.01.2000 sei in das Objekt eingebrochen worden. Hierbei seien Gegenstände im Werte von 60.755,00 DM gestohlen worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.755,00 DM (31.063,54 €)
nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf verspätete Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei berufen und außerdem auf verspätete Vorlage des Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei dem Versicherer. Schließlich habe der Kläger über den Wert der Damenuhr der Marke S. getäuscht. Er habe zunächst den Wert mit 21.500,00 DM angegeben, später aber selbst einen Anschaffungsbeleg vom 07.05.1999 über 7.044,00 DM vorgelegt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Diebstahl der aufgelisteten Gegenstände nicht nachgewiesen und auch für den Verlust der Sachen keinen Beweis angetreten.
Außerdem habe der Kläger seine Obliegenheit, unverzüglich dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen vorzulegen, grob fahrlässig verletzt. Die Auflistung vom 13.02.2000 habe diesen Anforderungen nicht genügt, zumal er von dem Schadenregulierer gebeten worden sei, eine spezifizierte Schadenaufstellung vorzulegen. Ferner spreche einiges dafür, dass der Kläger wahrheitswidrige Angaben zu der angeblich entwendeten Damenuhr der Marke S. gemacht habe und hinsichtlich der angegebenen Beträge nicht mitgeteilt habe,um welche Werte es sich dabei handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen das am 18.02.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 18.03.2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 18.05.2002 mit am 21.05.2002 (Pfingstdienstag) eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger macht geltend, das äußere Bild des Einbruchdiebstahls sei vorgetragen. Insoweit beruft er sich auf das Zeugnis der Ehefrau. Gegenüber der Beklagten habe er ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen bereits am 17.01.2000 erstellt und in der Folgezeit gemeinsam mit dem Schadenregulierer alle Angaben gemacht, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Der Polizei sei die Liste vom 17.01.2000 zeitnah bekannt geworden. Diese Liste sei ausreichend konkret. Von den Erfordernissen nach den AHR 98 habe er nichts gewusst. Hinsichtlich der S.-Uhr habe er den Anschaffungspreis als Beschaffungspreis verstanden und keinen Anlass gesehen, den tatsächlich gezahlten Preis zu verschleiern.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem
erstinstanzlich gestellten Schlussantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die beigezogenen Akten 102 UJs 331171-6/00 StA T. sind Gegenstand er mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung wegen der Einbruchdiebstahlereignisse in der Nacht vom 31.12.1999 zum 01.01.2000 im Hause T X, XX C. nach § 1 Nr. 2 AHR 98 nicht zu.
Die Beklagte ist nach den §§ 21 Nr. 1c), 3 AHR 98, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger die vertragliche Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei verletzt hat.
Bei Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einreichen und darin so konkrete Angaben machen, dass die Polizei sie zur Sachfahndung einsetzen kann (§ 21 Nr. 1 c) AHR 98).
Die Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen bei dem Versicherungsnehmer heraufgesetzt werden. Er soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, dass er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht (vgl. Senat, NVersZ 2001, 29; NVersZ 2000, 287; OLGR 2000, 249, 250; r+s 1995, 147; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 21 VHB 84, Rn 5).
Die Stehlgutliste muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 2 BGB a.F.) vorgelegt werden. Die Frist ist danach zu bemessen, wieviel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, die Liste anzufertigen (vgl. Senat, NVersZ 2001,29). Im Regelfall ist von wenigen Tagen auszugehen. Nur eine solche Frist erfüllt den Zweck der Obliegenheit des § 21 Nr. 1 c) AHR 98.
Damit ist die am 15.02.2000, also 6 Wochen nach dem Versicherungsfall, der Polizei eingereichte Liste bei weitem verspätet. Die in der beigezogenen Ermittlungsakte befindliche vorläufige und unvollständige Aufstellung über die gestohlenen Sachen als Anlage zur Strafanzeige erfüllt diese Anforderung an eine Stehlgutliste nicht. Nach § 21 Nr. 1 c) AHR 98 sind in dem Verzeichnis so konkrete Angaben zu machen, dass die Polizei sie zur Sachfahndung einsetzen kann. Insoweit ergibt sich aus dem Vermerk des zuständigen Polizeibeamten auf Blatt 3 der Ermittlungsakte, dass die Geschädigten eine Aufstellung über die entwendeten Gegenstände "nachreichen" werden. Das ist fristgerecht nicht geschehen. Ob die Aufstellung inhaltlich den Anforderungen des § 21 Nr. 1 c) AHR 98 entsprach, brauchte nicht entschieden zu werden.
Nach § 6 Abs. 3 VVG, auf den § 21 Nr. 3 AHR 98 Bezug nimmt, tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Für diese Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer die Beweislast. Den Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
Er hat die Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Vorliegend ergibt sich zudem aus dem vom Kläger selbst unterschriebenen Regulierungsprotokoll, dass ausdrücklich nach der Einreichung der Schadenaufstellung bei der Polizei gefragt ist.
Bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung tritt
Leistungsfreiheit ein, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt. Einer besonderen Belehrung über diese Folgen bedarf es nicht, weil hier wegen der vertraglichen Regelung eine spontan zu erfüllende Obliegenheit vorliegt (vgl. Senat, NVersZ 2001, 29 mit weiteren Nachweisen).
Die generelle Eignung der Interessengefährdung entfällt auch nicht, weil es sich bei den betroffenen Gegenständen etwa um geringwertige Massenware handeln würde. Bei solchen Sachen könnte ein Fahndungserfolg der Polizei allerdings unwahrscheinlich sein. Das Stehlgut besteht hier aber aus individualisierbaren Sachen von nicht unbedeutendem Wert, also Schmuck, S. – Damen-Uhr, Rado – Herren - Uhr, Antiquitäten aus Silber und Porzellan und anderen wertvollen, konkret zu beschreibenden Inventar-Gegenständen.
Es ist auch ein erhebliches Verschulden des Klägers anzunehmen. Er hat sich insoweit nicht entlasten können. Die Verzögerung beruht nicht auf einem Verschulden leichter Art, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und welches sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lässt. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Kläger gehindert war, rechtzeitig eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen.
2. Demnach konnte dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nachgewiesen hat. Der Senat konnte auch offen lassen, ob auch die sich aus § 21 Nr. 1 d) AHR 98 ergebende Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage eines vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Verzeichnisses der abhanden gekommenen Gegenstände mit Angaben zum Versicherungswert, Anschaffungspreis und Anschaffungsjahr gegenüber dem Versicherer verletzt ist. Es kam schließlich nicht darauf an, ob hinsichtlich der Angaben zum Wert der S. – Uhr eine arglistige Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 2 AHR 98 vorgelegen hat.
Demnach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. lagen nicht vor. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 31.063,54 € (60.755,00 DM)