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Oberlandesgericht Köln·9 U 32/97·25.05.1998

Hausratversicherung: Kein Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Hausratversicherung (VHB 84) die Entschädigung nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl. Streitpunkt war, ob ein bedingungsgemäßer Einbruch (§ 5 Nr. 1 a VHB 84) durch Nachweis des „äußeren Bildes“ bewiesen ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil trotz Beweiserleichterungen keine hinreichend wahrscheinlichen Einbruchspuren festgestellt werden konnten und das Spurenbild (u.a. Stanzmarkierungen an Schraubenköpfen) gegen die behauptete Eindringvariante sprach. Die bloße theoretische Möglichkeit eines spurenarmen Eindringens genügte nicht.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer trägt in der Hausratversicherung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines bedingungsgemäß versicherten Einbruchdiebstahls.

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Beweiserleichterungen beim behaupteten Einbruchdiebstahl entbinden den Versicherungsnehmer nicht vom Vollbeweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, die das äußere Bild der Entwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tragen.

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Kommt ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht, gehört das Vorhandensein tragfähiger Einbruchspuren regelmäßig zum erforderlichen äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls.

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Die lediglich theoretische Möglichkeit eines Eindringens ohne oder mit atypisch geringem Spurenbild reicht nicht aus, um das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls zu beweisen, wenn die allgemeine Lebenserfahrung dagegen spricht.

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Ein Privatgutachten kann eine weitere gerichtliche Begutachtung entbehrlich machen, wenn es die Beweisfrage zuverlässig beantwortet und keine durchgreifenden Zweifel an seiner Aussagekraft bestehen.

Relevante Normen
§ 5 Nr. 1 a) VHB 84§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 379/95

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 379/95 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien zu den "Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 1984 (VHB 84)"abgeschlossenen Hausratversicherung kein Anspruch gem. § 3 Nr. 2 VHB 84 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 VHB 84 auf Auszahlung einer (der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen) Versicherungsleistung in Höhe von 53.053,00 DM wegen der von dem Kläger nach dem behaupteten Einbruchsdiebstahl vom 12.3.1995 in das von dem Kläger und seiner Frau bewohnte Einfamilienhaus J. 2 in ..... V. gemeldeten Schäden zu.

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Der Kläger, der als Anspruchsteller und Versicherungsnehmer diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. dazu z.B. Prölss/Martin-Knappmann VVG 25. Aufl § 5 VHB 84 Anm. 1, Seite 1317 f)., hat nämlich auch nach der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens S. vom 30.9.1997 (247 ff d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 26.1.1998 (Bl.

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284 ff d.A.) nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, daß ein versicherter Diebstahl im Sinne der VHB 84 vorliegt. Die Beklagte als Versicherer wäre nur dann einstandspflichtig, wenn - da ein sog. Nachschlüsseldiebstahl nach dem Sachvortrag des Klägers ausscheidet - bewiesen wäre, daß ein Dieb in das Haus bzw. einen Raum des Hauses des Klägers eingebrochen oder eingestiegen wäre (§ 5 Nr. 1 a VHB 84).

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Zwar kommen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Einbruchsdiebstahl Beweiserleichterungen zugute, d.h. der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer Entwendung beweist. Dazu ist es erforderlich aber auch ausreichend, daß er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die behauptete Entwendung zulassen. Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruch das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorliegen von Einbruchspuren, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NWJ -RR 1995, 1174 = r + s 1995, 345). Für dieses Mindestmaß an Tatsachen muß der Versicherungsnehmer den vollen Beweis erbringen (vgl. dazu BGH VersR 1991, 917 ff, 918; Prölss/Martin-Knappmann a.a.O.).Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß der Beweis mit einer mathematischen unumstößlichen Sicherheit geführt wird, ausreichend, aber auch notwendig ist vielmehr eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, d.h. ein für das praktische Leben brauchbarer und ausreichender Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 100, 214; BGHZ 53, 256; Prölss/Martin-Kolhosser VVG § 49 Anm. 3 B).

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Erst wenn der Versicherungsnehmer diesen Beweis zur Überzeugung des Gerichts geführt hat, muß der Versicherer seinerseits Umstände und Tatsachen darlegen und beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NJW-RR 1996, 981).

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Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch auch nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls bewiesen. Vielmehr bleiben für das Gericht

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ungeachtet der Tatsache, daß das Spurenbild innerhalb des Hauses, nämlich durchwühlte Schränke und Behältnisse in allen Räumen des Hauses, beschädigte Möbelstücke u.ä. (vgl. dazu den Polizeibericht vom 13.3.1995 = Bl. 1, 1 R der Beiakte StA Aachen - 13 UJs 6307/95 -) auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeuten, Zweifel, daß das vorgefundene Spurenbild an dem Wohnzimmerfenster des Hauses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluß auf einen Einbruch i.S.v. § 5 Nr. 1 a) VHB 84 zuläßt.

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Zwar sieht es der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 30.9.1997 (Bl. 247 - 263 d.A.) in Verbindung mit seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 26.1.1998 (Bl. 284 - 292 d.A.) als erwiesen an, daß ein gewaltsames Eindringen durch das Wohnzimmerfenster in das Haus des Klägers auch ohne Verursachung von Hebelspuren an dem Fensterrahmen unter der Voraussetzung möglich ist, daß der Hebel am Ecklager des Fensters auf "Kippen", d.h. senkrecht zum Fenster, gestellt

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war. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt und im einzelnen begründet, daß ein Eindringling bei dieser Stellung der Verriegelung des Fensters grundsätzlich auf drei verschiedenen Wegen in der Lage gewesen wäre, in das Haus zu gelangen. Dabei hätte er bei 2 Varianten den Fensterflügel ganz öffnen können (Aushängen der oberen Schere, vgl. Seite 8,9 des Gutachtens = Bl.254 f d.A.. - wobei diese Möglichkeit hier ausscheidet, da nach dem behaupteten Einbruch die Schere unstreitig nicht ausgehängt war - oder Umlegung des Fensterhebels auf Öffnen vermittels Latte, vgl. Seite 10 des Gutachtens = Bl. 256 d.A.). Bei der dritten Möglichkeit hätte er von dem gekippten Fenster aus mit einem Stock oder einer Latte den Griff der direkt daneben liegenden Terrassentür soweit anheben können, daß diese von außen hätte hochgehebelt werden können (vgl. Seite 9 f des Gutachtens = Bl. 255 d.A.). Bezüglich dieser Feststellungen, aufgrund derer die theoretische Möglichkeit eines derartigen Eindringens feststeht, wird das Gutachten des Sachverständigen S. auch seitens der Beklagten nicht angegriffen.

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Darüberhinaus hat der Sachverständige S. ausgeführt, daß er es aus seiner Sicht aufgrund seiner Erfahrungen durchaus für möglich hält, daß durch ein Drücken von außen auf den Fensterrahmen an der oberen linken Ecke (von innen gesehen) bei einer "Kipp"-Stellung des Hebels am Ecklager die Schließstücke am Mittelpfosten aus dem Holz herausgedrückt werden können, ohne daß das Fenster im übrigen beschädigt würde. Allerdings hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich ausgeführt, daß es sich dabei um eine theoretische Möglichkeit für das Eindringen in das Haus handelt, die voraussetzen würde, daß die Einbrecher mit besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme vorgegangen sind und jegliche weitere Spuren vermieden haben, da - so der Sachverständige - üblicherweise bei einer derartigen Form des Einbrechens mit weiteren Spuren zu rechnen gewesen wäre.

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Die Beklagte greift das Gutachten S. an, soweit der Sachverständige ein Aufdrücken des Fensterflügels mit dadurch hervorgerufenem Absprengen der beiden im Wohnzimmer des Klägers aufgefundenen Schließbleche ohne weitere Beschädigungen des Fensterrahmens und insbesondere der Fensterscheibe für möglich hält. Dabei bezieht die Beklagte sich auf die Feststellungen des von ihr bereits vorprozessual eingeschalteten Sachverständigen G., der auch bei der Besichtigung des klägerischen Hauses anläßlich des Ortstermins des Sachverständigen S. zugegen war. Die Beklagte trägt vor (und stellt dies durch weiteres Sachverständigengutachten unter Beweis), daß bei einem Aufdrücken des Wohnzimmerfensters in der vom Sachverständigen S. beschriebenen Form (das jedem der von dem Sachverständigen geschilderten Form des vollständigen Öffnens vorausgehen muß) wegen des für den Fensterrahmen verwendeten Hartholzes ein so starker Druck auf das Fenster im Bereich des Mittelpfostens ausgeübt werden müßte, daß die Schließbleche erst ausbrechen würden, wenn zugleich auch Verformungen an dem Fensterrahmen eingetreten wären, oder die Glasscheibe zerbrechen würde.

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Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, ob zwingend und in jedem Fall die von der Beklagten behaupteten weiteren Aufbruchspuren auftreten würden, oder ob im Einzelfall - wie es der Sachverständige S. ausgeführt hat - das Aufbrechen auch ohne weiteres Spurenbild möglich wäre. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung im Rahmen der Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen S. oder des Sachverständigen G.. Denn selbst wenn das vom Sachverständigen S. für möglich gehaltene Eindringen ohne weitere Spuren entsprechend der oben geschilderten Vorgehensweise physikalisch möglich ist, reicht diese theoretische Möglichkeit nicht aus, um aus den vorgefundenen Spuren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls schließen zu können.

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Bei der von dem Sachverständigen S. ermittelten Möglichkeit des Eindringens in das Haus des Klägers, ohne weitere Spuren zu verursachen, handelt es sich nach der Auffassung des Senats, wie den Parteien auch schon in der mündlichen Verhandlung vom 28.4.1998 erläutert worden ist, um eine nur theoretisch denkbare, praktisch eher unwahrscheinliche Möglichkeit, für die nach allgemeiner Lebenserfahrung nichts streitet. Danach versuchen Diebe möglichst ohne Aufmerksamkeit zu erregen in das entsprechende Objekt zu gelangen und schnellstens wieder zu verschwinden. Dies bedingt, daß sie üblicherweise keinerlei Rücksicht darauf nehmen, ob bei ihrem Eindringen weitere Beschädigungen verursacht werden oder nicht.

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Wenn also - wie im vorliegenden Fall - keinerlei weitere Spuren gefunden werden können, die ein Eindringen eines Diebes erklären, und zudem die denkbaren Varianten des Einsteigens nur unter Zuhilfenahme von bestimmten Werkzeugen (Stock, Latte, Hebelwerkzeug) durchgeführt werden könnten, vermag sich der Senat aufgrund dieser Umstände nicht einen für das praktische Leben brauchbaren und ausreichenden Grad an Gewißheit zu verschaffen, daß in der vom Kläger behaupteten Form Diebe in sein Haus eingedrungen sind.

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Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.05.1998 ausführt, es dürfe sich nicht zu Lasten des Klägers ausweiten, daß nach dem Spurenbild am Wohnzimmerfenster nicht zu klären sei, wie die Diebe ins Haus gelangt sind, weil z.B. bei gänzlich fehlenden Einbruchsspuren der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis auch durch Diebstahls- oder Aufbruchsspuren in der Wohnung führen könne, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

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Die vom Kläger genannten Fälle sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Fehlen nämlich Einbruchsspuren völlig, gibt es anders als hier kein widersprüchliches, gegen ein Eindringen in einer bestimmten Form sprechendes Spurenbild. Im vorliegenden Fall lassen sich aber gerade die Spuren bei einer Gesamtbetrachtung, worauf noch einzugehen ist, nicht mit dem seitens des Klägers behaupteten Einbruch in Einklang bringen.

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Es bedarf auch keiner Vernehmung des seitens des Klägers benannten Zeugen und Polizeibeamten T. - wie es der Kläger im Schriftsatz vom 05.05.1998 beantragt hat - mehr. Denn die seitens des Klägers unter Beweis gestellte Tatsache, daß die Polizei das festgestellte Spurenbild als Einbruchsdiebstahl gewertet hat, kann als wahr unterstellt werden, ohne daß dadurch der Kläger den ihm obliegenden Beweis zur Überzeugung des Senats geführt hätte.

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Der Zeuge T. hat nämlich, wie sich aus seinem Bericht über die Örtlichkeiten vom 21.03.1995 (Bl. 10 f. der Beiakte StA Aachen - 13 Ujs 6307/95) ergibt, das Haus des Klägers erst einige Tage nach dem gemeldeten Einbruch aufgesucht und die Spuren am Wohnzimmerfenster nur oberflächlich untersucht. So hat er z.B. die Schrauben und die herausgebrochenen Schließbleche überhaupt keiner weiteren Untersuchung unterzogen. Soweit der Zeuge T. ausweislich des o.g. Berichtes vom 21.03.1995 schwache Hebelspuren im Rahmenbereich festgestellt haben will, ergäbe sich daraus, eine entsprechende Bekundung des Zeugen als wahr unterstellt, nichts zugunsten des Klägers.

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Sowohl der erstinstanzliche Sachverständige J. als auch der Sachverständige G. haben nämlich in ihren jeweiligen Gutachten ausgeführt, daß es sich nach sachverständiger Beurteilung nicht um Hebelspuren, sondern Farbabsplitterungen handele.

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Eine Vernehmung des Zeugen T. kam nach alledem nicht in Betracht.

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Die Zweifel an einem bedingungsgemäß versicherten Einbruchdiebstahl werden zudem dadurch verstärkt, daß auch weitere Teile des objektiven Spurenbildes gegen die vom Kläger behauptete Form des Eindringens sprechen. Wie der Privatsachverständige G. in seinem Gutachten vom 24.4.1995 ausführlich dargestellt und anhand von Lichtbildern nachvollziehbar erläutert hat, befinden sich auf den 4 Schrauben, mit denen die ausgebrochenen Schließbleche in dem Fensterrahmen befestigt waren, Stanzmarkierungen, die auf eine schräg einwirkende mechanische Kraft hinweisen. Diese Markierungen sind auch sowohl von dem erstinstanzlich bestellten Sachverständigen J. als auch dem Sachverständigen S. festgestellt worden und sind auch in der Lichtbildmappe zum Gutachten G. deutlich zu erkennen. Der Kläger bestreitet das Vorhandensein dieser Spuren ebensowenig wie die Erläuterungen des Privatsachverständigen zur Entstehung der Stanzmarkierungen. Ebenso besteht einerseits zwischen den Parteien und andererseits zwischen den Sachverständigen Einigkeit, daß ein Einwirken auf die Schraubenköpfe bei geschlossenem Fenster unmöglich ist und daß ein Einwirken auf die Schraubenköpfe bei keiner der drei vom Sachverständigen S. ermittelten Möglichkeiten der Öffnung des Fensters notwendig oder denkbar ist. Dazu hat der Sachverständige S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.1.1998 auf Seite 3 (Bl. 286 d.A.) ausdrücklich ausgeführt, daß bei einem Herausbrechen der Schließbleche in der von ihm beschriebenen Form eine Beschädigung oder Markierung der Schraubenköpfe nicht auftreten kann.

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Nach alledem steht zur Überzeugung des Senates fest, daß bei einem tatsächlichen Einbruch in einer der vom Sachverständigen S. für denkbar gehaltenen Varianten eine Beschädigung der Schraubenköpfe nicht eingetreten sein kann.

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Der Senat hat aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen G. auch keine Zweifel, daß es sich bei den Stanzmarkierungen an den Schraubenköpfen um frische Spuren handelt, die keineswegs - wie der Kläger vorträgt - bei dem Einbau der Fenster vor 30 Jahren entstanden sein können. Dies folgt bereits aus dem Erscheinungsbild der Abschürfungen, wie es sich auf den Fotos Nr. 52 bis 59 des Gutachtens G. darstellt. Es besteht auch kein Anlaß, hierzu ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Zwar handelt es sich bei dem Gutachten G. um ein Privatgutachten der Beklagten. Auch hat der Kläger im Berufungsverfahren durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß die Spuren an den Schraubenköpfen schon älter sind und bei dem Einbau der Fenster entstanden sein sollen. Diesem Beweisantritt war jedoch nicht nachzugehen.

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Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, daß ein Privatgutachten dann die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entbehrlich macht, wenn das Privatgutachten für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage ausreicht (BGH r+s 1990, 130 f.). Dies ist hier nach Auffassung des Senats aber der Fall.

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Da, wie oben bereits ausgeführt, die Spuren an den Schraubenköpfen somit in keinerlei Zusammenhang mit einem theoretisch denkbaren tatsächlichen Aufbrechen des klägerischen Wohnzimmerfensters stehen, sprechen diese Spuren gegen das vom Kläger behauptete äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls. Unter diesen Umständen kann der Beweis des äußeren Bildes eines solchen Einbruchsdiebstahls nicht mehr mit anderen Einbruchsspuren geführt werden (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OLG München VersR 1984, 126, 127).

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Nach alledem hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Senats das äußere Bild des vom ihm behaupteten Einbruchsdiebstahls vom 12.3.1995 in seinem Haus bewiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

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den Kläger : 53.053,00 DM