Berufung zurückgewiesen: Kein Ersatz von Bergungskosten durch Haftpflichtversicherer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Haftpflichtversicherung Ersatz der Bergungskosten für sein im Stadthafen gesunkenes Sportboot. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Es liegt keine beweisbare Zusage der Beklagten vor, und ein Versicherungsfall, der Rettungskostenpflicht nach VVG/AVB begründet, ist nicht eingetreten, weil konkrete Drittschäden nicht dargelegt wurden. Teilzahlungen für Tankabsaugung begründen keine weitergehende Kostenübernahme.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz von Bergungskosten zurückgewiesen; kein Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung
Abstrakte Rechtssätze
Zur Übernahme von Bergungs- oder Rettungskosten durch den Haftpflichtversicherer bedarf es eines versicherten Schadenseintritts; bloße Gefährdung oder Möglichkeit einer Schädigung Dritter genügt nicht.
Ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Aufwendungen bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Abwendung oder Minderung des Schadens vornimmt und gegebenenfalls Weisungen des Versicherers befolgt.
Die freiwillige Regulierung einzelner Maßnahmen durch den Versicherer (z. B. Absaugen von Treibstoff) erstreckt sich nicht ohne ausdrückliche Grundlage auf weitergehende Bergungs- oder Folgekosten.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Zusage zur Kostenübernahme liegt beim Anspruchsteller; unbestätigte oder teilbelegte Angaben von Mitarbeitern begründen keine verbindliche Zusage des Versicherers.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 166/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 166/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagte als Haftpflichtversicherer keinen Ersatz von Bergungskosten für sein am 29.11.1997 im Stadthafen Essen gesunkenes Sportboot "V." verlangen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch weder auf Grund einer Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte noch nach den Grundsätzen über den Ersatz von Rettungskosten zu.
1. Dass die Beklagte zugesagt hat, die Bergungskosten zu übernehmen, hat der Kläger nicht bewiesen. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Zeuge H., Gruppenleiter bei der beklagten Versicherung, hat nicht bestätigt, dass er versprochen habe, die Beklagte würde die Bergungskosten übernehmen. Er hat nach seiner Bekundung vor dem Landgericht lediglich eine Überprüfung der Kostenerstattung zugesagt.
Einer Vernehmung des von dem Kläger als Zeugen benannten weiteren Mitarbeiters der Beklagten, Herrn H., bedurfte es nicht. Der Kläger hat insoweit auch zuletzt nur behauptet, der Zeuge H. habe gegenüber dem Zeugen H. "klargestellt", die Beklagte sei zur Kostenübernahme der Bergungskosten verpflichtet. Diese Äußerung ist allenfalls eine vorläufige rechtliche Wertung, nicht aber eine bindende Zusage der Kostenübernahme, erst recht nicht gegenüber dem Kläger. Dass die Beklagte bereit war, die Kosten des Absaugens der Treibstoffvorräte in Höhe von 1.380,-- DM zu regulieren, hat keine Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Erstattung der Bergungskosten. Die Kostenübernahme war ausdrücklich auf die Aufwendungen für das Absaugen des restlichen Tankinhalts beschränkt.
2. Ein Anspruch auf Ersatz der Bergungskosten ergibt sich aber auch nicht auf Grund des Haftpflichtversicherungsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Beklagte ist nicht zur Erstattung der Aufwendungen für die Bergung nach den Grundsätzen über den Ersatz von Rettungskosten gemäß den §§ 63 Abs.1, 62 Abs. 1 S. 1 VVG verpflichtet.
Nach den zum Vertragsinhalt erhobenen Erläuterungen für Wassersportfahrzeuge (EHV 13) ist versichert nach Maßgabe der AVB, den Erläuterungen und den BHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Wassersportfahrzeugs, das ausschließlich zu privaten Zwecken und/oder zur Vermietung - ohne Berufsbesatzung - benutzt wird und dessen Standort im Inland ist (EHV 13 Nr. 1). Weiter ist u.a. versichert im Umfang des Vertrages "die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden (1.)durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewußtes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist; (2.) durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes". Nach § 5 Nr. 1 der AHB (Stand 01.01.1995) ist der Versicherungsfall im Sinne des Vertrages zwischen den Parteien das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
Rettungskosten fallen dem Versicherer nach § 63 Abs. 1 S.1 VVG nur zur Last, wenn der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen "gemäß § 62 VVG macht". Nach § 62 Abs. 1 S. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, "bei dem Eintritt des Versicherungsfalls" nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Der Rettungspflicht des Versicherungsnehmers entspricht gleichsam als Kehrseite ein Rettungsrecht zu Lasten des Versicherers.
Die Rettungspflicht beginnt in der Haftpflichtversicherung der vorliegenden Ausgestaltung für das Halten eines Motorbootes - entsprechend dem dort definierten Versicherungsfall - mit dem Beginn des Ereignisses, welches Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer auslösen könnte ( vgl. BGH, VersR 1966, 745; 1969, 694; Senat r+s 1994, 332; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 62, Rn 2 m.w.N. ). Nicht abzustellen ist hingegen - jedenfalls bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung - auf das bloße Drohen einer privatrechtlichen Inanspruchnahme (so aber OLG Hamburg, VersR 1997, 1391 mit Anm. Wriede, VersR 1998, 178;
r + s 1999, 60; siehe auch Peter, VersR 1998, 432). Voraussetzung für die Annahme der Rettungspflicht ist demnach, dass sich die in der Motorboothaftpflichtversicherung versicherte Gefahr verwirklicht, also eine Schädigung eines Dritten in diesem Sinne jedenfalls begonnen hat ( vgl. zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung OLG Stuttgart, VersR 1997, 822, welches auf Entstehung des Schadens abstellt).
Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Schadensersatzanspüche Dritter sind nach Lage der Dinge gar nicht betroffen. Der Kläger ist auch zu keinem Zeitpunkt auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Das Sinken des Schiffes im Stadthafen stellt für sich betrachtet noch keine Schädigung Dritter dar. Der Vortrag des Klägers, dass aus dem im Wasser liegenden Boot auch weitere gewässerverunreinigende Stoffe austreten "könnten", loses Material gelange als Müll in das Hafenbecken, zudem träten über die Batterie gewässergefährdende Säure sowie Schwermetalle ins Wasser ein, zeigt lediglich theoretische Möglichkeiten auf. Eine konkrete Schädigung, die Ansprüche Dritter auslösen könnte, ist damit nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger allgemein vorbringt, durch das abgesunkene Schiff werde das Anfahren und Antäuen von im Hafengebiet befindliche Löschstellen behindert, hat ebenfalls eine konkrete Schädigung Dritter, die denkbare Ansprüche etwa aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen könnte, nicht begonnen. Die Durchfahrt mag durch das Boot des Klägers erschwert worden sein. Dies bedeutet aber noch nicht, dass es ohne die Bergung zu einem Zusammenstoß gekommen wäre. Dafür, dass bestimte Schiffe - etwa wegen ihrer Breite - die fragliche Stelle nicht passieren könnten, ist nicht vorgetragen.
Schließlich führt der Gesichtspunkt der - von der Beklagten bestrittenen - Behinderung des direkt neben dem streigegenständlichen Motorboot befindlichen Ausbildungsbootes "A. f." nicht zu einer anderen Bewertung. Auch in diesem Zusammenhang liegt eine Schädigung mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs Dritter gegen den Kläger nicht vor. Wie sich aus dem Tatortbefundbericht der Wasserschutzpolizei in Essen vom 30.11.1997 ergibt, war das Ausbildungsboot selbst durch den Untergang der "V." nicht in Mitleidenschaft gezogen.
Nach alledem bestand ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach
§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Sche hat keine grundsätzliche Bedeutung, da höchstrichterliche Entscheidungen zu Rettungskosten vorliegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: 12.520,64 DM