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Oberlandesgericht Köln·9 U 31/97·08.12.1997

Kfz-Diebstahlversicherung: Beweis durch VN-Anhörung nur bei unerschütterter Glaubwürdigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Kfz-Diebstahls und legte gegen die klageabweisende Entscheidung Berufung ein. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Versicherungsfall (äußeres Bild der Entwendung) nicht bewiesen sei; die Angaben des Klägers seien wegen Widersprüchen und fehlender Konkretisierung nicht glaubhaft. Zudem sei der Versicherer leistungsfrei, da der Kläger die Aufklärungsobliegenheit durch objektiv falsche Angaben zu Vorschäden beim Vorbesitzer vorsätzlich („ins Blaue hinein“) verletzt habe. Falsche Vorschadenangaben seien nach der Relevanzrechtsprechung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung in der Kfz-Diebstahlversicherung zurückgewiesen; kein Beweis des Versicherungsfalls und Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

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In der Kfz-Diebstahlversicherung genügt zum Nachweis des Versicherungsfalls regelmäßig der Beweis von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lassen (äußeres Bild).

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Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls erfordert mindestens die Feststellung, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort ohne Zutun des Versicherungsnehmers nicht wieder aufgefunden wurde.

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Fehlen Zeugen für das äußere Bild, kann der Beweis ausnahmsweise auch allein aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers (ggf. nach Anhörung gemäß § 141 ZPO) geführt werden; dies setzt eine uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit voraus.

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Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dürfen auch Umstände berücksichtigt werden, die mit dem streitigen Versicherungsfall nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

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Objektiv unrichtige Angaben zu Vorschäden (hier: Schadensfreiheit beim Vorbesitzer) können eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit begründen, wenn sie ohne ausreichende Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein“ gemacht werden; bedingter Vorsatz genügt.

Relevante Normen
§ VVG §§ 1, 6 Abs. 3, 49§ AKB §§ 7 Nr. I u. V§ ZPO § 141§ 141 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 179/96

Leitsatz

1) Fehlen Zeugen zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, kann der Beweis auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst, ggfls. Nach dessen Anhörung gem. § 141 ZPO, geführt werden. Die Anhörung setzt jedoch deren uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit voraus. Zu deren Beurteilung können auch Sachverhalte herangezogen werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. 2) Objektiv unrichtige Angaben zur Schadensfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer können bereits deswegen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen, weil die Angaben ins Blaue hinein und ohne ausreichende Tatsachengrundlage gemacht worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 179/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls schlüssig vorgetragen. Dies ist zweifelhaft, weil er zwar pauschal behauptet, er habe sein Fahrzeug am 13.12.1994 in Venlo/Niederlande zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später dort nicht wieder aufgefunden, er aber jedweden konkreten (und ggf. überprüfbaren) Vortrag dazu vermissen läßt, wo er sich zwischen Abstellen und Entdeckung aufgehalten und was er in Venlo unternommen haben will. Die Frage mag aber auf sich beruhen. Denn der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen die Beklagte jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB, weil er den ihm obliegenden Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles auch in seiner erleichterten Form nicht erbringen kann.

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In der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherungsnehmer allerdings grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute, da er in aller Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die Entwendung beibringen kann und der Wert der Diebstahlsversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung deshalb von vornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, daß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im Normalfall reicht insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 1984, 29 ff. und seitdem ständig). Für den Nachweis des äußeren Bildes eines Kraftfahrzeugdiebstahls muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort ohne Zutun des Versicherungsnehmers nicht wieder aufgefunden wurde.

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Allerdings kann der Kläger für das äußere Bild, also den Umstand, daß er sein Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später ohne sein Zutun nicht wieder aufgefunden hat, keine Zeugen benennen. Die von ihm aufgeführten Indizien, namentlich die Erstattung der Diebstahlsanzeige bei der Polizei, sind nicht geeignet, den nach der Rechtsprechung notwendigen Beweis für die Mindesttatsachen zu erbringen. Auch bei einem gestellten Ereignis wäre es für einen unredlichen Versicherungsnehmer ein Leichtes, derartige Umstände zu fingieren. Auch und gerade derjenige, der eine Fahrzeugentwendung nur vortäuscht, wird bemüht sein, Dritten gegenüber eine glaubhaft klingende Schilderung von der angeblichen Fahrzeugentwendung abzugeben (vgl. hierzu BGH VersR 1993, 571 und Senat, Urteile vom 19.08.1997 in den Verfahren 9 U 171/96 und 9 U 1/97).

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Daß der Kläger nicht in der Lage ist, für seine Sachdarstellung zum Kerngeschehen Zeugen zu benennen, schließt die erforderliche Mindestbeweisführung durch ihn an sich noch nicht aus. Das Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild einer bedingungsgemäß versicherten Fahrzeugentwendung erschließen läßt, kann in solchen Fällen grundsätzlich auch dadurch bewiesen werden, daß das Gericht allein den Angaben des klagenden Versicherungsnehmers, gegebenenfalls nach seiner Anhörung nach § 141 ZPO, Glauben schenkt und sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO die Überzeugung von einer tatsächlichen Fahrzeugentwendung verschafft (BGH VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221; VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; Senat, a.a.O.). Dies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht in Frage gestellt ist. Zu berücksichtigen ist dabei, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 26.03.1997, VersR 1997, 733; Urteil vom 21.02.1996, VersR 1996, 575 = r+s 1996, 125) kann vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH VersR 1997, 733, 734; OLG Hamm r+s 1994, 4 = VersR 1994, 168 und Senat, a.a.O.). Die Glaubwürdigkeit kann dabei auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (BGH, a.a.O.).

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Vorliegend erfüllt der Kläger die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für seine Anhörung als Partei nicht. Durch sein eigenes Verhalten im Rahmen der Schadensregulierung ist seine Glaubwürdigkeit in einer Weise erschüttert, daß deshalb auch ernsthafte Zweifel an seiner Sachdarstellung zum Diebstahlsgeschehen verbleiben.

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Zunächst sticht ins Auge, daß die Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des Abstellens seines Kraftfahrzeugs widersprüchlich sind. Während er den fraglichen Zeitraum bei seiner Vernehmung vor der Polizei auf 14:00 Uhr bis 17:20 Uhr eingegrenzt hat, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Partei angehört bekundet, er habe das Fahrzeug vormittags in Venlo abgestellt, er schätze, dies sei zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr gewesen. Schon dieser Widerspruch in der Zeitangabe gibt dem Senat Anlaß, dem Kläger kritisch zu begegnen. Für wesentlich gewichtiger hält der Senat allerdings den Umstand, daß der Kläger nicht vorgetragen hat, was er zwischen dem angeblichen Abstellen des Fahrzeugs zwischen 09:00 und 10:00 Uhr oder auch erst um 14:00 Uhr und dem behaupteten Nichtwiederauffinden gegen 17:20 Uhr in Venlo getan haben will. Hierzu hätte vor allem deshalb Anlaß bestanden, weil der Kläger widersprüchliche Angaben zum Grund seiner Fahrt nach Venlo gemacht hat. Während er nämlich bei seiner Vernehmung vor der Polizei bekundet hat, er sei nach Venlo gefahren, um dort einzukaufen, hat er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, er sei "geschäftlich" in Venlo gewesen. Soweit der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter diesen offensichtlichen Widerspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.11.1997 damit zu erklären versucht hat, in Wirklichkeit könne auch gemeint gewesen sein, der Kläger habe sich geschäftlich nach Venlo begeben, um dort einzukaufen, überzeugt dies den Senat in Anbetracht der Eindeutigkeit der vormaligen Angaben des Klägers nicht. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er für sein Fahrzeug einen Nachschlüssel habe anfertigen lassen. Der Senat nimmt ihm dies nicht ab. Denn in Anbetracht der Tatsache, daß der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige frische Kopierspuren an dem sog. "Neben-Schlüssel" festgestellt hat, die nur von "äußerst geringen" Gebrauchsspuren überlagert waren, kann dieser Schlüssel nur relativ kurze Zeit vor dem angeblichen Diebstahlsgeschehen kopiert worden sein. Dann aber ist die Angabe des Klägers, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er den Schlüssel habe nachmachen lassen, völlig unglaubhaft.

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Aufgrund des geschilderten, offensichtlich nicht ehrlichen Verhaltens des Klägers sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht außerstande, ihn als zuverlässig und glaubwürdig anzusehen, zumal er Rahmen der Schadenregulierung, worauf sogleich zurückzukommen sein wird, die Frage nach Vorschäden des Fahrzeugs beim Vorbesitzer wahrheitswidrig verneint hat. Die grundsätzlich für ihn sprechende Redlichkeitsvermutung ist deshalb in einer Weise erschüttert, daß auch seinen Angaben zum Diebstahlsgeschehen nicht geglaubt werden kann. Seine Anhörung zum Beweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls kommt daher nicht in Betracht.

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Ist mithin der dem Kläger obliegende Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles nicht geführt, ist die Beklagte darüber hinaus gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet, weil der Kläger die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er zu den Vorschäden des ihm angeblich entwendeten Fahrzeugs vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

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Unstreitig hatte der Veräußerer das Fahrzeug in unrepariertem Zustand zum Preis von lediglich 2.200,00 DM erworben, nachdem es zuvor einen Totalschaden erlitten hatte. Gleichwohl hat der Kläger in der Schadenanzeige vom 06.03.1995 die Frage nach Schäden beim Vorbesitzer verneint. Seine Angabe ist damit objektiv falsch.

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Zwar steht nicht fest, ob der Kläger von dem Vorschaden wußte. In diesem Fall wäre sein Vorsatz evident. Darauf kommt es jedoch nicht an. Von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers ist nämlich auch dann auszugehen, wenn ihm die Tatsache des Totalschadens unbekannt war. Denn dann hat der Kläger ohne ausreichende Tatsachengrundlage, mithin "ins Blaue hinein" angegeben, der Vorsitzer habe mit dem Fahrzeug keine Schäden erlitten, und damit in Kauf genommen, daß diese Angabe falsch sein konnte und somit bedingt vorsätzlich gehandelt. Ein solcher bedingter Vorsatz genügt aber nach allgemeiner Auffassung zur Annahme vorsätzlichen Verhaltens im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG (Senat, Urteil vom 29.04.1997, OLG-Report 1997, 305 sowie Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rdnr. 82).

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Hat der Kläger damit die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht widerlegt, ist die hiernach vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch "relevant" im Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch ist der Kläger in hinreichendem Maße über den Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden ( vgl. Schadenanzeigeformular Bl. 22 unten; zur Relevanzrechtsprechung und zum Erfordernis der Belehrung vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, Anm. 7 a zu § 7 AKB).

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Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.

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Es ist evident, daß falsche Angaben zu Vorschäden generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn bei der Frage nach Vorschäden handelt es sich unverkennbar um eine für die Entschädigungshöhe entscheidende Frage. Gemäß § 13 AKB beschränkt sich die Versicherungsleistung in Entwendungsfällen grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert. Da dieser Wert maßgeblich von dem technischen und optischen Zustand des Fahrzeuges beeinflußt wird, sind Vorschäden für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs auch dann relevant, wenn sie fachgerecht beseitigt worden sind (BGH VersR 1984, 228 f.). Gerade in Entwendungsfällen, in denen der Versicherer keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges zu treffen, ist er zur Erzielung einer zutreffenden Wertermittlung auf vollständige und vor allen Dingen zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen (OLG Köln VersR 1991, 766, 767; Senat OLG-Report 1997, 60).

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Den in der Schadenmeldung in optisch hervorgehobener Form ordnungsgemäß über die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrten Kläger trifft auch der Vorwurf eines schweren Verschuldens, von dem sich ein Versicherungsnehmer ebenso wie von der nach § 6 Abs. 3 VVG bestehenden Vermutung vorsätzlichen Handelns entlasten muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Bei der wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach Vorschäden beim Vorbesitzer handelt es sich nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996, 296, 297).

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Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 12.995,-- DM