Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit bei Alkoholfahrt und fehlendem Nachweis der Schuldunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Kaskoversicherung Ersatz für einen Unfall nach einer Alkoholfahrt. Streitpunkt war, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag und ob der Kläger wegen alkoholbedingter Schuldunfähigkeit nach § 827 BGB i.V.m. § 61 VVG entlastet sei. Das OLG bestätigte die Klageabweisung: Wer absolut fahruntüchtig fährt, handelt grundsätzlich auch subjektiv grob fahrlässig. Schuldunfähigkeit beim Fahrtantritt sei vom Versicherungsnehmer zu beweisen und sei nach dem eingeholten Gutachten bei max. 2,93 ‰ nicht nachgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Kaskoansprüche wegen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls (§ 61 VVG).
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, handelt regelmäßig auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG.
Im Rahmen des § 61 VVG ist § 827 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar; die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 827 BGB trägt der Versicherungsnehmer.
Blutalkoholwerte um 3 ‰ begründen nicht zwingend Schuldunfähigkeit; vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Prüfung unter Würdigung des konkreten Leistungsbildes erforderlich.
Bei der Begutachtung der Schuldunfähigkeit aufgrund Alkoholisierung ist neben dem rechnerisch ermittelten Blutalkoholwert insbesondere das tatsächlich feststellbare psycho-physische Leistungsvermögen und Orientierungsvermögen im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen.
Eine alkoholbedingte Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht anzunehmen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Zeitpunkt der Tat in weiten Teilen rational geprägt ist und erhebliche psycho-physische Leistungsreserven erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 449/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 449/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abge-wiesen. Der Kläger hat wegen des Schadenfalles vom 12.01.1991 aus der abgeschlossenen Kaskoversi-cherung keine Ansprüche gegen die Beklagte. Die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger den Schadenfall grob fahr-lässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.
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1.
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Das Landgericht hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit beim Kläger zu Recht bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Entscheidungs-gründe des angefochtenen Urteils bezug genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Wer sich - wie hier der Kläger - in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraft-fahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig (BGH r+s 89, 349 = VersR 89, 469; OLG Hamm r+s 92, 42 = VersR 92, 818; OLG Köln r+s 93, 286; Prölss-Martin VVG 25. Auflage Anmerkung 11 b zu § 12 AKB).
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Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt des Fahrtantritts hat der Kläger nicht bewiesen. Die Regelung des § 827 S. 1 BGB ist im Rahmen des § 61 VVG entspre-chend anwendbar, wobei die Beweislast für das Vor-liegen der Voraussetzungen des § 827 BGB beim Ver-sicherungsnehmer liegt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).
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Im Ausgangspunkt nicht zutreffend geht die Beru-fungsbegründung für den Zeitpunkt des Beginns der Alkoholfahrt von einer Blutalkoholkonzentration des Klägers von 3,1 / aus. Auch den Schlußfol-gerungen der Berufungsbegründung - Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Klägers in diesem Zeit-punkt - kann nicht gefolgt werden.
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Zwar ist richtig, daß bei Blutalkoholwerten um 3 / Schuldunfähigkeit in Betracht zu ziehen ist. Andererseits ist bei derartigen Blutalkohol-werten nicht zwangsläufig von Schuldunfähigkeit auszugehen. Vielmehr bedarf es immer der konkreten Prüfung des Einzelfalles, ob Schuldunfähigkeit beim Versicherungsnehmer tatsächlich vorgelegen hat (vgl. Senatsurteil in r + s 1994, 370, 371; OLG Hamm a.a.O.).
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Nach dem überzeugenden Gutachten des vom Senat hinzugezogenen Sachverständigen Professor Dr. Hel-mer ist dies im Streitfall jedoch zu verneinen. Der Sachverständige hat für den Zeitpunkt des Fahrtantritts gegen 14.30 Uhr eine höchstmögli-che Blutalkoholkonzentration von 2,93 / ermit-telt. Ausgangspunkt seiner Berechnung ist die bei der Blutentnahme um 17.55 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,05 / . Da es um die Beurteilung der Schuldunfähigkeit des Klägers geht (anders bei Beurteilung von Fahruntüchtigkeit im Rahmen des § 316 StGB), hat der Sachverstän-dige zugunsten des Klägers mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 / für die volle Zeit bis 14.30 Uhr zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 / zurückgerechnet. Dies entsplricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte (vgl. die Nachweise bei Dreher-Trönd-le, StGB, 47. Auflage Rdn. 9 f. zu § 20).
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Diese ermittelte, maximale Blutalkoholkonzentra-tion von 2,93 / läßt sich entgegen der Auffas-sung des Klägers im Schriftsatz vom 30.09.1994 nicht zu seinen Gunsten "verbessern" (im Sin-ne einer noch höheren Blutalkoholkonzentration), wenn das Trinkende entsprechend seinem Vorbringen "mindestens 1 Stunde vor Fahrtantritt" gewesen ist. Hierbei wäre aus medizinischer Sicht zu diskutieren, ob die Resorption bei Fahrtantritt um 14.30 Uhr überhaupt abgeschlossen war, was bei der Rückrechnung zu einem niedrigeren und damit für den Kläger im Rahmen der Schuldunfähigkeitsprüfung ungünstigeren Blutalkoholwert führen würde, wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.11.1994 überzeugend nachgewiesen hat.
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Die vom Sachverständigen vorgenommene Rückrechnung für die volle Zeit bis 14.30 Uhr basiert auf der Annahme, daß die Resorption unabhängig vom Zeitpunkt des Trinkendes bereits abgeschlossen war, wodurch der Kläger im Rahmen der Prüfung der Schuldunfähigkeit selbstverständlich nicht be-schwert ist. Es hat mithin bei dem für ihn gün-stigsten, maximalen Blutalkoholwert von 2,93 / zu verbleiben.
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Für die Beantwortung der Frage, ob diese Blutal-koholkonzentration zur Schuldunfähigkeit des Klä-gers im Zeitpunkt des Fahrtantritts geführt hat, hat der Sachverständige Professor Dr. H. in die Beurteilung einbezogen, welche körperlichen und anamnestischen Voraussetzungen bei dem Kläger gegeben waren, welcher Trinkverlauf dem Blutalko-holwert zugrunde gelegen hat, sowie das objektiv feststellbare psycho-physische Leistungsvermögen des Klägers in diesem Zustand. Nach Aktenlage be-stand bei dem Kläger ein nach Jahren zu bemessen-der Alkoholmißbrauch. Neben den damit verbundenen Schädigungen hat dies jedoch zu einer erheblichen Alkoholtoleranz beim Kläger geführt. Trotz des bei der Blutentnahme vorhandenen Blutalkoholwerts von 2,05 / wurden bei ihm keine Anzeichen alkohol-bedingter psychomotorischer und psychischer Aus-fallserscheinungen festgestellt. Der nach den ei-genen Angaben des Klägers langanhaltende Trinkver-lauf vor Fahrtantritt führt nach den Ausführungen des Sachverständigen zu vergleichsweise nur sehr geringen alkoholbedingten Beeinträchtigungen und Ausfallserscheinungen. Insgesamt war das psycho- physische Leistungsvermögen des Klägers zur Zeit des Fahrtantritts nur wenig beeinträchtigt. Obwohl der Kläger für den Fahrtantritt eine Erinnerungs-lücke angegeben hat, war er in der Lage, den zeit-lichen Ablauf und verschiedene seiner Handlungen vor Antritt der Fahrt und während der Fahrt zu schildern. So hat er im einzelnen angegeben, er habe sich umgezogen, er sei in die Garage gelau-fen, er sei auf der Autobahn gefahren, und konnte sogar Einzelheiten zum Unfallablauf schildern, so daß die angegebene Erinnerungslücke für die Beur-teilung der Schuldunfähigkeit nach den Ausführun-gen des Sachverständigen keine relevante Bedeutung hat.
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Außerdem war bei dem Kläger eine zwar gestörte, aber dennoch in beträchtlichem Maße erhaltene zeitliche, örtliche und situative Orientierung vorhanden. Dies beweist sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten, insbesondere was seine Angaben und sein Handeln bis zur Herausgabe des Führer-scheins an die Polizeibeamten angeht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies nicht durch einen "Ernüchterungsschock" zu erklären. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergän-zungsgutachten zeigt eine solche Ernüchterung, die sich beispielsweise in zielstrebigen und umsichti-gen Handlungen sowie in rational und zweckgerich-teten, der Situation angemessenen Äußerungen do-kumentieren mag, vielmehr, daß beim Kläger offen-sichtlich erhebliche psycho-physische Leistungsre-serven vorhanden waren, so daß er in zutreffen-der Weise das Ursachen- und Wirkungsgefüge der Geschehnisse und seines Handelns im Rahmen des Unfallereignisses erkennen, einschätzen und seine Reaktionen und Äußerungen logisch und zweckmäßig danach richten konnte. Das offenkundige Vorhan-densein dieser psycho-physischen Leistungreserven beim Kläger ist aber nicht mit der Annahme zu ver-einbaren, daß bei ihm zuvor eine alkoholbedingte Steuerungsunfähigkeit bestanden hat.
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Der Sachverständige ist in seinem Ergänzungsgut-achten auch auf die vom Kläger aufgeworfene Fra-ge des Zusammenwirkens einer Partnerschaftsproble-matik mit einem bestehenden Alpha- bzw. Gamma-Al-koholismus zum Ausschluß der Steuerungsfähigkeit vor und bei Fahrtantritt eingegangen. Nach seinen Ausführungen war bei dem Kläger die psychische Belastung der Partnerschaftsproblematik einerseits eine wesentliche Teilursache für den Alkoholkon-sum an dem betreffenden Tage; andererseits kann der Effekt des sogenannten Erleichterungstrinkens nicht unbeachtet gelassen werden, da der Kläger den Alkohol als Stimulanz gebrauchte und daher durch seinen Alkoholmißbrauch am Unfalltage seine psychische Inanspruchnahme und Belastung gemindert hat. Die Folgen dieses Wirkungsgefüges offenbaren sich im vorliegenden Fall in den Handlungen und Äußerungen sowie dem Erscheinungsbild des Klägers und in den diese Phänomene begleitenden Ereignis-sen des vorliegenden Falles. Eine Steuerungsun-fähigkeit ist dabei nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu Tage getreten.
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Der Sachverständige ist in seinem Ergänzungsgut-achten auch auf die weitere Frage des Klägers im Schriftsatz vom 30.09.1994 eingegangen, die die Kritikfähigkeit eines Alpha- bzw. Gamma-Al-koholikers gegenüber seinem Alkoholmißbrauch im allgemeinen und der Fähigkeit rationaler Urteils-fähigkeit zum Tatzeitpunkt im besonderen betrifft. Nach den Ausführungen des Sachverständigen tritt bei der Entwicklung aus dem Alpha-Alkoholismus zum Gamma-Alkoholismus zur psychischen Abhängig-keit des Betroffenen eine körperliche Abhängigkeit hinzu, so daß dem Alkoholiker in dieser Phase eine Kontrolle über seinen Alkoholkonsum nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet jedoch nicht auto-matisch eine rationale Urteilsunfähigkeit im Rah-men anderer Sachverhalte. Eine Einschränkung oder Aufhebung des rationalen Urteilsvermögens insoweit ist unter anderem davon abhängig, ob und inwieweit ein alkohol-toxischer Abbau der Persönlichkeit und des übrigen Hirnleistungsvermögens eingetreten sind. Nach den Feststellungen des Sachverständigen haben derartige Veränderungen beim Kläger jedoch noch nicht vorgelegen.
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Schließlich hat auch der beim Kläger vorhandene Erregungszustand mit erheblicher affektiver An-spannung vor und bei Fahrtantritt nicht zu einer Steuerungsunfähigkeit geführt, da sein Verhalten nach den Ausführungen des Sachverständigen in wei-ten Teilen rational geprägt war.
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Insgesamt kommt der Sachverständige Professor Dr. H. zu der Beurteilung, daß sich das offen-kundig nur wenig beeinträchtigte psycho-physi-sche Leistungsvermögen des Klägers zur Zeit des Fahrtantritts nicht mit der Annahme vereinbaren läßt, daß er sich für diese Zeit vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. In vorsichtiger Formulierung, in der Sache jedoch eindeutig, distanziert sich der Sachverständige von dem Begutachtungsergebnis des im Strafverfahren gegen den Kläger eingeholten psychiatrischen und des psychologischen Gutach-tens, in denen nach seinen Feststellungen eine Steuerungsunfähigkeit allenfalls im Hinblick aus das Trinkverhalten des Klägers anzunehmen ist, daß dieser zeitweise nicht mehr kontrollieren konnte. Der Entschluß zur Fahrt und der Antritt der Fahrt selbst bieten aber unter Berücksichtigung der psychischen Situation und der Vorgeschichte des Klägers im Zusammenhang mit einer alkoholbe-dingten gelockerten Kritikfähigkeit lediglich die Voraussetzungen für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit, nicht jedoch der Schuldunfähig-keit des Klägers.
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Das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachver-ständigen Professor Dr. H. hat den Senat überzeugt. Ihm ist der Vorzug vor dem im Strafver-fahren erstatteten psychiatrischen Gutachten von Dr. M. und dem psychologischen Gutachten des Diplom-Psychologen R. zu geben. Daß diese Gutachter bei der Rückrechnung abweichend von der BGH-Rechtsprechung nicht von einem Abbauwert von 0,2 / pro Stunde, sondern von Abbauwerten von 0,25 / bzw. 0,3 / pro Stunde ausgehen, be-darf hier keiner weiteren Erörterung mehr. Ebenso-wenig besteht angesichts des überzeugenden Gutach-tens des Sachverständigen Professor Dr. H. An-laß zur Einholung eines weiteren Sachverständigen-gutachtens.
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2.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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3.
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Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keine Veranlassung, da die gesetzlichen Vorausset-zungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtsho-fes oder des gemeinsamen Senats der obersten Ge-richtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 43.180,99 DM.