Geschäftsversicherung: Beweiserleichterung beim Einbruchdiebstahl und Schadensnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Einbruchdiebstahl Entschädigung aus einer Geschäfts-/Inhaltsversicherung (VBIB 90). Das OLG bejahte dem Grunde nach den Versicherungsfall und verneinte Leistungsfreiheit wegen angeblich nicht gezahlter Erstprämie sowie wegen eines verfälschten Belegs nach vorausgegangener Leistungsablehnung. In der Höhe scheiterte der Anspruch jedoch weitgehend, weil der Kläger den Verbleib bestimmter Waren im Geschäft und deren Entwendung nicht hinreichend nachwies. Zugesprochen wurden nur nach Zeugenaussage und Sachverständigengutachten belegte Positionen (23.262,84 DM).
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Versicherer zur Zahlung von 23.262,84 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klageabweisung/Zurückweisung der Berufung.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Nachweis eines Einbruchdiebstahls in der Inhaltsversicherung genügt dem Versicherungsnehmer grundsätzlich der Beweis eines Sachverhalts, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild des Einbruchdiebstahls erkennen lässt.
Die Beweiserleichterung für das äußere Bild entfällt, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und erforderlichenfalls beweist, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; dann ist Vollbeweis des Versicherungsfalls zu führen.
Zahlung der Erstprämie i.S.d. § 38 VVG liegt bei Überweisung spätestens mit Erteilung des Überweisungsauftrags und Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers vor; die spätere Gutschrift beim Versicherer ist hierfür unerheblich.
Eine arglistige Täuschung im Rahmen der Schadenaufklärung führt nach definitiver Leistungsablehnung des Versicherers grundsätzlich nicht zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, solange keine wiederaufgelebten Aufklärungsobliegenheiten bestehen.
Für die Höhe des Entschädigungsanspruchs hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die als entwendet bezeichneten Sachen beim Versicherungsfall im versicherten Betrieb vorhanden waren und tatsächlich abhandenkamen; bloße Einkaufsbelege ohne Bestandsnachweis können hierfür nicht genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 174/94
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.01.1996 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 174/94 - geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 23.262,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.05.1994 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger wegen des Einbruchdiebstahls in seine Geschäftsräume Poststraße 5 in Alsdorf in der Nacht vom 21. auf den 22.11.1993 Entschädigung aus der Geschäftsversicherung zu leisten; der Höhe nach besteht der Anspruch des Klägers aber nur hinsichtlich einer Entschädigungssumme von 23.262,84 DM.
I.
1.
Der Eintritt eines nach den Bedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Inhaltsversicherung von Geschäften und Betrieben, VBIB 90) zu entschädigenden Versicherungsfalles ist bewiesen. Gemäß §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1 VBIB 90 sind unter anderem Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert. Beim Nachweis eines Einbruchdiebstahls kommen dem Versicherungsnehmer grundsätzlich Beweiserleichterungen zu, wonach er lediglich einen Sachverhalt beweisen muß, dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines solchen Ereignisses entnommen werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt; vergleiche die Nachweise bei Prölss-Martin, VVG, 25. Auflage, Anmerkung 3 DII zu § 49). Diese Beweiserleichterung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Versicherer seinerseits Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; in diesen Fällen muß der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Eintritt eines Versicherungsfalles erbringen (Prölss-Martin, a.a.O.).
Im Streitfall liegen derartige Tatsachen für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles aber nicht vor. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang zunächst den Umstand an, daß der Kläger rund 6 Monate zuvor bereits einen Einbruchdiebstahl erlitten hatte, bei dem ein Schaden von 30.000,00 DM entstanden sein soll, der aber aus vertragsrechtlichen Gründen nicht reguliert worden ist. Ferner weist sie auf das unredliche Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Vorlage eines verfälschten Beleges hin und meint schließlich, der Kläger habe, wie sich aus von ihm vorgelegten Kontoauszügen ergebe (Blatt 65 und 67 der Akte), in der Zeit vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl über keine liquiden finanziellen Mittel auf seinem Geschäftskonto verfügt.
Diese Umstände vermögen indes weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe zu legen. Daß das Bankkonto des Klägers laut Auszug vom 02.09.1993 geringfügig mit etwa 1.000,00 DM im Soll und laut Auszug vom 12.11.1993 nur mit einem Betrag von ca. 150,00 DM im Haben gestanden hat, besagt über die tatsächliche finanzielle Situation des Klägers nichts aus. Es entspricht im Gegenteil vernünftigem kaufmännischen Handeln, Kontokorrentkonten nur mit geringen Habensalden oder ständig debitorisch zu führen, da sie, wenn überhaupt, nur äußert niedrig verzinst werden. Auch die Vorlage eines verfälschten Beleges für eine einzige Schadensposition unter ca. 80 Positionen begründet noch keinen schwerwiegenden Verdacht, der ganze Versicherungsfall könnte vorgetäuscht sein. Er läßt nur den Schluß zu, daß der Kläger möglicherweise eine höhere Entschädigung erlangen wollte, als sie ihm tatsächlich zusteht (vergleiche allgemein zur Bedeutung falscher Angaben des Versicherungsnehmers über die Höhe des Schadens für die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles selbst BGH Versicherungsrecht 1987, 61). Allenfalls der Umstand, daß der Kläger in relativ kurzer Zeit von 6 Monaten zwei Einbruchdiebstähle erlitten hat und der erste Einbruch zur sicherlich großen Enttäuschung des Klägers keine Versicherungsansprüche ausgelöst hat, vermag den Verdacht aufkommen zu lassen, daß der zweite Diebstahl vorgetäuscht worden ist. Nach Auffassung des Senats reicht dieser Umstand allein aber noch nicht aus, um eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.
Dem Kläger stehen daher die oben genannten Beweiserleichterungen bei der Führung des Beweises des Eintritts eines Versicherungsfalles zu. Dieser Beweis ist erbracht. Dem vom Kläger in Ablichtung vorgelegten Tatort- und Ermittlungsbericht der Polizei vom 22.11.1993 (Blatt 381 f. der Akte) läßt sich das äußere Bild eines versicherten Einbruchs zweifelsfrei entnehmen. Dort heißt es: " Die Täter hatten an der Rückfront des Ladenlokals ein ungesichertes Holzrollo hochgeschoben. Das dahinter liegende Fenster war gekippt, so daß man ungehindert den verschlossenen Fensterriegel mit Gewalt durchdrehen konnte. Beim Öffnen des Fensters wurde von der Fensterbank eine Schachtel mit Schrauben runter geworfen und im Büroraum verteilt." Sodann steht aufgrund der Aussage des Zeugen Rahn auch zur Überzeugung des Senats fest, daß bei diesem Einbruch nach § 1 VBIB 90 versicherte Sachen, nämlich in den Geschäftsräumen befindliche Handelsware, gestohlen worden ist, wobei es für den Tatbestand des Einbruchdiebstahls als solchen an dieser Stelle unerheblich ist, welche Gegenstände im einzelnen betroffen waren.
2.
Die Beklagte ist nicht gemäß § 38 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 VBIB 90 von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versicherungsfalles am 21./22.11.1993 die erste Prämie, das heißt vereinbarungsgemäß die erste Vierteljahresprämie (vergleiche dazu Prölss/Martin, a.a.O., Anmerkung 1 e zu § 38) "gezahlt". Zahlung im Sinne von § 38 VVG ist nach zutreffender herrschender Meinung die Leistungshandlung des Versicherungsnehmers, nicht der Eingang der Prämie beim Versicherer (Prölss/Martin, Anmerkung 6 B zu § 35 und Anmerkung 2 b zu § 38 mit weiteren Nachweisen). Erfolgt die Prämienzahlung wie hier durch Banküberweisung, hat der Versicherungsnehmer spätestens "gezahlt", sobald der Überweisungsauftrag erteilt und der Prämienbetrag vom Konto abgebucht worden ist (Prölss/Martin, Anmerkung 6 B b zu § 35). Das war hier aber gemäß dem in Ablichtung zur Akte gereichten Überweisungsbeleg und dem Kontoauszug vom 12.11.1993 (Blatt 67 der Akte) am 12.11.1993 der Fall. Unerheblich ist, daß der Betrag nach den Angaben der Beklagten erst am 22.11.1993 auf ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Es kommt im Rahmen des § 38 Abs. 2 VVG auch nicht darauf an, ob der Kläger die erste Prämie "unverzüglich" gezahlt hat oder nicht. Dies ist für die Frage von Bedeutung, ob der Versicherungsschutz zu einem vereinbarten zurückliegenden Zeitpunkt beginnt oder erst mit der Zahlung der Erstprämie (vergleiche § 14 Abs. 3 Satz 1 VBIB 90). Da hier aber der Versicherungsfall erst nach der Zahlung der Erstprämie eingetreten ist, kommt es darauf nicht an.
3.
Es besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine Leitungsfreiheit nach § 20 Abs. 2 VBIB 90, weil der Kläger einen verfälschten Beleg zu den Akten gereicht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben arglistige Täuschungen des Versicherungsnehmers, sofern der Versicherer zuvor seine Leistungspflicht definitiv verneint hat, keine Leistungsfreiheit zur Folge, weil der Versicherungsnehmer nach Leistungsablehnung nicht mehr zur Erfüllung von Aufklärungsobliegenheiten verpflichtet ist und die arglistige Täuschung nur eine besonders schwerwiegende Form der Obliegenheitsverletzung darstellt (vergleiche BGH, IV a-Zivilsenat, Versicherungsrecht 1989, 842). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung des II. Zivilsenats (Versicherungsrecht 1991, 1129) Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung auch nach Leistungsablehnung in einem besonderen Fall bejaht. Dem lag jedoch zugrunde, daß die Leistungsablehnung des Versicherers in der Revisionsinstanz rechtskräftig für unwirksam erachtet worden war und der Versicherer deshalb erneut in die Ermittlungen zum Versicherungsfall eingetreten war. Demzufolge hatte der Versicherungsnehmer auch wieder Aufklärungsobliegenheiten zu erfüllen. Im Streitfall ist die auf eine angeblich verspätete Zahlung der Erstprämie gestützte Leistungsablehnung der Beklagten vom 09.12.1993 (Blatt 9 der Akte) der Sache nach zwar ebenfalls unbegründet; das ist aber noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Beklagte hat derzeit auch noch nicht wieder die Ermittlungen zum Schadensfall aufgenommen. Die Vorlage des verfälschten Beleges erfolgte daher ausschließlich gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber der Beklagten aufgrund der wiederaufgelebten Aufklärungsobliegenheit. Eine möglicherweise begangene arglistige Täuschung des Klägers hat daher allenfalls die allgemeinen zivil- oder strafrechtlichen Sanktionen zur Folge. Das wirkt sich im Streitfall aber nicht aus. Insbesondere bestehen dieserhalb keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Ein Schaden durch die Vorlage des verfälschten Beleges ist bislang nicht eingetreten; und ob die Beklagte für die im genannten Beleg aufgeführten Gegenstände Entschädigung zu leisten hat, würde sich nach zivilprozessualen Beweisgrundsätzen entscheiden, ohne daß der Beleg darauf noch Einfluß hat. Letztlich stellt sich dieses Problem auch deshalb nicht mehr, weil der Kläger für die im verfälschten Beleg aufgeführten Gegenstände keine Entschädigungsansprüche mehr geltend macht und seine Berufung insoweit zurückgenommen hat.
II.
Die jetzt noch im Streit befindliche Klageforderung ist der Höhe nach nur zum Teil begründet. Der Kläger hat nicht für alle von ihm als gestohlen angegebenen Gegenstände den Beweis erbracht, daß sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in den Geschäftsräumen befanden und tatsächlich entwendet worden sind. Er hat zwar für diese Gegenstände Lieferscheine oder Rechnungen vorgelegt, aber keinerlei Belege dafür, daß sie nicht bereits schon vor dem Einbruchdiebstahl verkauft waren. Darüber hätten zum Beispiel Unterlagen über die nach den Angaben des Klägers im Anschluß an den ersten Einbruchdiebstahl im Juni 1993 durchgeführte Inventur sowie vollständige Belege über die nach der Inventur hinzu erworbene und bis zum zweiten Einbruchdiebstahl veräußerte Ware Auskunft geben können. Derartige Belege hat der Kläger aber nicht vorgelegt. Der Senat konnte sich daher nur über die Aussagen des Zeugen Rahn vor dem Landgericht und im Berufungsverfahren eine Überzeugung vom Umfang des Schadens verschaffen. Dessen Bekundungen erschienen allerdings bei zahlreichen Schadenspositionen nicht zuverlässig genug, um von einer Entwendung der betreffenden Gegenstände überzeugt zu sein. So konnte sich der Zeuge schon bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hinsichtlich der Schadenspositionen Nr. 3, 5 bis 7, 11, 14, 19, 22 bis 24, 26 bis 29, 31, 32, 36, 38, 40, 42, 45, 49, 51 bis 53, 55, 56, 58, 59, 63, 65, 66, 71 und 72 nicht mehr erinnern, daß diese Sachen gestohlen wurden (vergleiche zur Bezifferung der Schadenspositionen die vom Zeugen Rahn dem Landgericht überreichte Aufstellung Blatt 207 bis 209 beziehungsweise die Aufstellung im Gutachten des Sachverständigen Prof. Gipper, Blatt 249, 250).
Das gilt entsprechend auch für die Position 20: "1 Funktelefon + Anrufbeantworter". Zwar hatte der Zeuge Rahn zunächst bekundet, diese Geräte seien entwendet worden (Blatt 193 der Akte), mußte diese Aussage aber im Zusammenhang mit der Vernehmung zur Position 64: "1 AEG Liberty CA" dahingehend korrigieren, daß er zu der Position "1 Funktelefon und Anrufbeantworter" doch keine genauen Angaben machen könne, weil er sich nicht daran erinnern könne; er habe diese Position mit dem Firmentelefon verwechselt, weil er nur das drahtlose Telefon im Kopf gehabt habe (Blatt 200).
Auch die Position 39: "1 Motherboard 486DX2/66" kann nicht zuerkannt werden. Nach den Angaben des Zeugen Rahn soll es sich dabei um das Board aus dem zweiten gestohlenen Firmenrechner handeln (Blatt 196 der Akte). Das kann aber nach dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht zutreffen. Danach war das betreffende Motherboard, das mit Rechnung der Firma Donner vom 21.10.1993 (Beleg Nr. 26 = Blatt 118 der Akte) geliefert wurde, in den für die Firma Gepoc zusammengebauten Rechner eingebaut (vergleiche Seite 6 oben der Berufungsbegründung = Blatt 345), auf den sich auch der verfälschte Beleg Nr. 47 (Blatt 139 der Akte) bezieht und für den keine Entschädigungsansprüche mehr erhoben werden (gleiches gilt im übrigen auch für die auf Seite 6 der Berufungsbegründung erwähnte Festplatte Conner 250 MB, die unter Position 42 aufgeführt ist, an die sich der Zeuge Rahn aber ohnehin nicht sicher erinnern konnte).
Sodann vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß "1 Komplettrechner lt. Aufstellung" gemäß Position Nr. 46 bei dem Einbruchdiebstahl abhanden gekommen ist. Schon der Sachverständige Prof. Gipper hatte insoweit erhebliche Bedenken in bezug auf die betreffende Rechnung eines Herrn Rossow vom 11.08.1993 (Beleg Nr. 31 = Blatt 125 der Akte) und hielt diese Rechnung aus verschiedenen Gründen für nicht schlüssig (vergleiche die Bemerkung B4 des Sachverständigen im Gutachten vom 01.05.1995 = Blatt 247 der Akte). Einer Vernehmung des zu dieser Position vom Kläger benannten Zeugen Rossow bedarf es indessen nicht. Der Zeugen Rahn vermochte schon bei seiner Aussage vor dem Landgericht zu dieser Schadensposition auf Anhieb zunächst nichts zu sagen und meinte sich erst auf Vorhalt, daß der Rechner von einem Herrn Rossow gekauft worden sei, erinnern zu können, daß der Rechner vor dem Einbruchdiebstahl im Geschäft gestanden habe; er sei dann entwendet worden (Blatt 197 der Akte). Bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat darauf angesprochen, ist der Zeuge Rahn dann aber zu seiner anfänglichen Bekundung vor dem Landgericht, zu dieser Position nichts sagen zu können, zurückgekehrt und hat erklärt, er wisse nicht mehr, ob dieser Rechner mit entwendet worden sei (Seite 5 unten des Sitzungsprotokolls vom 14.01.1997, Blatt 408). Dieses wechselhafte Aussageverhalten des Zeugen Rahn läßt erhebliche Zweifel aufkommen, ob der Komplettrechner tatsächlich gestohlen wurde, so daß auch diese Schadensposition nicht zuerkannt werden kann.
Entsprechendes gilt für die Position 48: "1 Notebook 386 SX 16". Hier hatte der Zeuge Rahn gleichfalls zunächst spontan geäußert, er könne sich daran nicht erinnern (Blatt 197 der Akte). Erst auf Vorhalt des Klägervertreters meinte er sich an eine "graue Kiste" zu erinnern, die nicht da war und nach der sie nach dem Diebstahl gesucht hätten; ihm sei das betreffende Notebook nicht eingefallen, weil noch zwei andere Notebooks nach dem Diebstahl nicht mehr vorhanden gewesen seien. Vor dem Senat hat der Zeuge erklärt, er könne sich noch erinnern, daß ein Notebook eines Kunden gefehlt habe. Beide Aussagen überzeugen aber nicht. Der Kläger verlangt nur für ein entwendetes Notebook Entschädigung, so daß die Erklärungen des Zeugen Rahn beim Landgericht, er habe sich an das hier in Rede stehende Notebook nicht erinnert, weil noch zwei andere Notebooks entwendet worden seien, unglaubhaft sind. Unter diesen Umständen sind auch gegenüber seiner Aussage vor dem Senat Zweifel angebracht.
Das ist auch der Fall hinsichtlich der Bekundung des Zeugen zu Position 50: "1 Elsa Winner 1000 VLB". Nach seinen Angaben soll es sich um eine Grafikkarte handeln, die vermutlich im zweiten entwendeten Firmenrechner gewesen sei (Blatt 198 der Akte). Es sind jedoch bereits unter Position 4 zwei Grafikkarten geltend gemacht worden (2 VGA-VESA Karten 1 MB RAM), bei denen es sich nach den weiteren Angaben des Zeugen Rahn um die Karten aus den gestohlenen Firmenrechnern handelt (Blatt 190). Überzeugende Bekundungen liegen damit auch im Hinblick auf die Position 50 nicht vor.
Ebenso wenig überzeugend sind die Angaben des Zeugen Rahn zur Schadensposition 61: "1 Telefonanlage Sirius 2006". Beim Landgericht hat der Zeuge bekundet, "wenn es sich dabei um das Firmentelefon handelt", sei es auf jeden Fall entwendet worden (Blatt 199 der Akte). Vor dem Senat fiel dem Zeugen allerdings zur Telefonanlage Sirius "im Moment nichts ein"; auf jeden Fall habe nach dem Diebstahl ein drahtloses Telefon (vergleiche Position 64), was zum Gebrauch im Geschäft bestimmt war, gefehlt; ob man darüber hinaus noch eine Telefonanlage hatte, wisse er heute nicht mehr (Seite 5/6 des Sitzungsprotokolls vom 14.01.1997, Blatt 408/409). Aus diesen Angaben kann eine Entwendung einer Telefonanlage Sirius 2006 nicht mit der nötigen Gewißheit entnommen werden.
Schließlich kann auch für die unter Position 77 genannte "Festplatte 1,4 GB Conner" keine Entschädigung zuerkannt werden. Der Zeuge Rahn hat zwar beim Landgericht die Entwendung bestätigt. Der Sachverständige Prof. Gipper hat jedoch die Lieferantin der Festplatte, laut Rechnung vom 05.11.1993 eine Firma RC-Soft in Aachen (Blatt 142 der Akte), nicht ausfindig machen können und festgestellt, daß mangels genauer Typnangabe und Angabe der Schnittstelle eine Preisermittlung nicht möglich sei (vergleiche die Bemerkung B10 auf Seite 4 seines Gutachtens, Blatt 248). Verläßliche Feststellungen zum Alter und zum Wert der Festplatte können demnach nicht getroffen werden. Soweit der Sachverständige in seiner Aufstellung dennoch den Rechnungsbetrag von 1.700,00 DM eingesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden, da es hierfür keine gesicherte Tatsachengrundlage gibt.
Zugesprochen werden konnten demnach nur die Schadenspositionen 1, 2, 4, 8 bis 10, 16 bis 18, 21, 25, 30, 33 bis 35, 37, 41, 43, 44, 47, 54, 57, 60, 62, 67 bis 70, 73 bis 75 und 80 mit den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerten, auf die der Kläger im Berufungsverfahren seine Entschädigungsansprüche beschränkt hat. Die Summe dieser Schadenspositionen ergibt eine Gesamtentschädigung von 23.262,84 DM, die von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist.
Die Zinsforderung ist nach § 291 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
bis zur mündlichen Verhandlung am 01.10.1996: 53.141,37 DM; danach: 47.432,37 DM.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 23.262,84 DM;
Wert der Beschwer für den Kläger: 24.169,53 DM.