Berufung zurückgewiesen: Restwertanspruch bei Vollkaskoschaden und Weisungspflicht des Versicherers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Nachzahlung nach Totalschaden seines Mercedes gegen die Vollkaskoversicherung. Streitpunkt war, ob die Beklagte einen höheren Restwert hätte anrechnen dürfen und ob der Versicherungsnehmer vor Verkauf eine Weisung einholen musste. Das OLG Köln hielt die Klageforderung grundsätzlich für begründet, da der Versicherer kein konkretes, für den Versicherungsnehmer erkennbares Veräußerungsangebot nachwies und die Obliegenheit nach Deckungsablehnung entfiel.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Entscheidung des Landgerichts in zugesprochenem Umfang bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Vor Verwertung oder Verkauf eines beschädigten Fahrzeugs hat der Versicherungsnehmer die Weisung des Versicherers einzuholen; eine Weisung ist nur wirksam, wenn sie so konkret ist, dass der Versicherungsnehmer ihr ohne weiteres nachkommen kann.
Kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer kein nachweisbares, gültiges und dem Versicherungsnehmer erkennbares Restwertangebot vorlegen, kann er einen höheren angesetzten Veräußerungswert nicht gegenrechnen.
Nach einer Deckungsablehnung endet die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, auf Weisungen des Versicherers zu warten; eine nachfolgende Veräußerung begründet dann keine Obliegenheitsverletzung.
Bei wirtschaftlichem Totalschaden richtet sich die Entschädigung nach den Bedingungen (hier §13 AKB) nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Veräußerungswerts und der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 367/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.12.2003 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 367/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen PKW Mercedes Benz, SL A 280 Roadster (amtliches Kennzeichen …) abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB 2000 der Beklagten zugrunde (Bl. 130 ff GA).
Am 13.11.2002 erlitt das Fahrzeug einen Unfallschaden. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Ga ermittelte Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer von 21.068,29 € (nach Abzug "Neu für Alt" 20.277,84 €) sowie einen Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer von 18.000,00 € bei einem Restwert einschließlich Mehrwertsteuer von 2.500,00 € (vgl. Bl. 2 ff. AH).
Mit Schreiben vom 19.12.2002 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers (Bl. 8 AH) rechnete die Beklagte, da eine Reparatur unwirtschaftlich wäre, den Schadenfall als Totalschaden ab. Sie ging von einem Wiederbeschaffungswert von 18.000,00 € aus, verminderte den Betrag aber um einen Restwert von 8.030,00 €, so dass unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 511,00 € die Entschädigung 9.459,00 € betrug. In diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass sie nachweisen könne, dass ein Restwert von 8.030,00 € brutto erzielt werden könne. Eine Firma G in Garbsen bereit sei, für das Unfallfahrzeug diesen Betrag zu zahlen. Mit Schreiben vom 21.01.2003 (Bl. 11 AH) teilte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass man von der Firma G keine Antwort zu einem konkreten Restwertangebot erhalten habe. Der Restwert von 8.030,00 € werde nicht akzeptiert.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 24.01.2003 (Bl. 15 AH) und hielt an ihrem Rechtstandpunkt fest. Als Anlage übersandte sie mehrere Restwertangebote der "Car TV" aus dem Internet, u.a. der Firma G mit Angebotsgültigkeit 25.12.2002 (Bl. 16 AH). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 03.02.2003 (Bl. 9 AH), dass dieses Angebot nicht akzeptiert werde und wies auf die bereits abgelaufene Angebotsfrist der Firma G hin. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2003 (Bl. 14 AH) weitere Zahlungen ab. Mit der Klage hat der Kläger einen restlichen Zahlungsanspruch von 5.530,00 € geltend gemacht.
Die Beklagte hat behauptet, das Angebot der Firma G sei dem Kläger bereits mit Schreiben vom 26.11.2002 mitgeteilt worden. Die Firma sei auch noch im Januar bereit gewesen, ihr Angebot einzuhalten. Die Beklagte hat hilfsweise mit einem Prämienanspruch in Höhe von 137,75 € die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.392,25 € nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2003 zu zahlen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei nach Maßgabe der Berechnung des Sachverständigen Ga zur Zahlung verpflichtet. Sie habe nicht hinreichend dargetan, dass ein höherer Restwert anzurechnen sei. Zudem habe sie ihrer Weisungspflicht nicht genügt und könne sich nunmehr nicht auf ein höheres Restwertangebot berufen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei das Recht des Versicherers, den vom Versicherungsnehmer ins Auge gefassten Veräußerungserlös auf seine Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls die Weisung zu erteilen, an einen anderen Aufkäufer zu einem höheren Preis zu verkaufen. Der Kläger habe das Fahrzeug verkauft, ohne die Weisung der Beklagten abzuwarten, beziehungsweise die zu erwartende Weisung zu befolgen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24.01.2003 davon ausgehen dürfen und müssen, dass der Kläger das Angebot mit Schreiben vom 26.11.2002 erhalten habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, er habe das Fahrzeug bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht veräußert. Die Beklagte habe den Schaden durch einen hausinternen Sachverständigen ermitteln lassen. Die später vorgelegten Restwertangebote seien unwirksam. Nach der Deckungsablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2003 sei eine Obliegenheitsverletzung nicht mehr begründet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im zugesprochenen Umfang zu Recht stattgegeben.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Entschädigungsanspruch wegen des Schadenereignisses vom 13.11.2002 aus §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 II e) AKB in Höhe von 5.530,00 € zu.
Unter Berücksichtigung der erklärten Aufrechnung in Höhe von 137,75 € ergibt sich der im angefochtenen Urteil zugesprochene Betrag von 5.392,25 €.
a) Die Entschädigung richtet sich vorliegend nach § 13 Abs. 5 S. 1 und 2 der vereinbarten AKB (Bl. 130 ff GA). Danach ersetzt der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeugs bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig für den Versicherungsnehmer repariert, so werden die geschätzten Kosten der Wiederherstellung bzw. - im Falle des Absatz 1 a), der hier nicht vorliegt, – der Neupreis ersetzt; Leistungsgrenze im Sinne des Absatzes 1 ist dann der Wiederbeschaffungswert und im Sinne des Absatz 1 a) der Neupreis. In beiden Fällen erfolgt eine Reduzierung um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs.
Ein Fall der Zerstörung im Sinne des § 13 Abs. 4 AKB liegt hingegen nicht vor. Zerstört ist ein Fahrzeug, wenn es nicht mehr reparaturfähig ist, also eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, r+s 1996, 45 = VersR 1996, 91; Senat, r+s 1997, 493; OLG München, NJW – RR 1988,90; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 AKB, Rn 13). Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Zerstörung im Sinne der Bedingungen nicht anzunehmen (BGH, a.a.O.).
Bei dem Begriffspaar der "Rest- und Altteile" im Sinne des § 13 Abs. 3 AKB handelt es sich nicht um den Restwert oder den Veräußerungserlös (vgl. BGH, r+s 1996, 45 = VersR 1996, 91 zur früheren Fassung der AKB; Senat, r+s 1997, 493). Unter "Rest- und Altteile" können nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der Systematik des § 13 AKB nur Restteile des Fahrzeugs verstanden werden, die nach der Reparatur dem Versicherungsnehmer verbleiben und verwertet werden können (vgl. Senat, r+s 1997, 493).
Im vorliegenden Fall ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden ( wirtschaftliche Reparaturunwürdigkeit ) auszugehen. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Ga berechnet die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer mit 21.068,29 € und unter Berücksichtigung des Abzuges "Neu für Alt" auf 20.277,84 €. Der Wiederbeschaffungswert beträgt indes einschließlich Mehrwertsteuer 18.000,00 €.
Maßgebend für die Entschädigung ist demnach vorliegend nach § 13 Abs. 5 S. 1 und 2 AKB der Wiederbeschaffungswert, der um den Veräußerungswert des beschädigten Wagens zu vermindern ist.
Daraus ergibt sich folgenden Berechnung:
Wiederbeschaffungswert 18.000,00 €
Restwert nach Gutachten Ga ./. 2.500,00 €
Selbstbeteiligung ./. 511,00 €
Entschädigung 14.989,00 €
Bereits gezahlt ./. 9.459,00 €
Noch zu zahlen 5.530,00 € .
b) Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf das den angesetzten Restwert des Sachverständigen Ga übersteigende Restwertangebot der Firma G über den Betrag von 8.030,00 € berufen.
Nach § 7 III AKB hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung des reparaturfähigen bzw. vor der Verwertung des beschädigten Kraftfahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen. Verwertung in diesem Sinne ist – wenn man das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde legt – allgemein der Verkauf des unreparierten Fahrzeugs (ebenso Knappmann, a.a.O., § 7 AKB, Rn 62; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., Rn 126) und betrifft nicht nur das reparaturunwürdige Fahrzeugwrack (so aber Stiefel/Hofmann, AKB, 17 Aufl., § 7, Rn 209a). Ob insoweit § 13 Abs. 3 S. 2 AKB – wonach "Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug" "in Abstimmung mit dem Versicherer (§ 7 III AKB)" zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet werden können - unmittelbar Anwendung findet, kann offen bleiben. Dem Versicherer steht es frei, dem Versicherungsnehmer ein Angebot für das beschädigte Fahrzeug zu unterbreiten oder zu vermitteln. Der Versicherer kann eine Weisung erteilen, an einen Aufkäufer zu veräußern (vgl. Stiefel/Hofman, a.a.O., Rn 209 a). Eine solche Weisung muss jedoch konkret in der Weise geschehen, dass der Versicherungsnehmer dieser Weisung unschwer nachkommen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht ausgegangen werden kann.
Der Zugang des Schreibens der Beklagten vom 26.11.2002 ist nicht bewiesen, so dass es nicht darauf ankommt, ob darin eine wirksame Weisung zu sehen ist. Das Schreiben der Beklagten vom 19.12.2002 (Bl. 8 AH), Zugang 23.12.2002, enthält zwar den Namen des Aufkäufers, ein konkretes Angebot war jedoch nicht beigefügt. Es handelt sich – wie im Schreiben vom 26.11.2002 - auch nur um eine Erklärung zu einem Nachweis eines Angebots. Außerdem geht nicht daraus hervor, dass die Bereitschaft der Firma G zum Ankauf befristet war. Mit Schreiben vom 24.01.2003 (Bl. 15 AH) hat die Beklagte ohne Erklärung zur Frist die Liste der "Car TV" übersandt. In dieser Liste war die – bereits abgelaufene – Angebotsgültigkeit bis 25.12.2002 erwähnt. Dass die Firma G die Frist verlängert hatte, war dem Kläger nicht bekannt. Aus der Sicht des Versicherungsnehmers, auf den abzustellen ist, hatte sich das Angebot erledigt. Eine erneute Weisung ist nicht erfolgt. Auf die Frage, ob die Beklagte davon ausgehen durfte, dass dem Kläger das Schreiben von 26.11.2002 vorgelegen hat, kommt es nicht an.
Nach der Deckungsablehnung vom 05.02.2003, Eingang 10.02.2003, bestand eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers nicht mehr (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6, Rn 29). Demnach ist nicht entscheidend, ob und wann der Kläger danach den Wagen veräußert hat.
Der Zinsanspruch richtet sich nach § 288 BGB.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.392,25 €