Anwaltshaftung: Unterlassene Korrektur falscher Angaben gegenüber Kaskoversicherer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom beklagten Anwalt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Regulierung eines Kaskodiebstahlschadens. Streitpunkt war, ob die unterlassene Richtigstellung eines Vorschadens gegenüber dem Versicherer den Vorprozess und den Verlust der Entschädigung verursachte. Das OLG bejaht eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag und spricht dem Kläger die Kosten des Vorprozesses zu; höhere Verzugszinsen werden mangels Nachweises abgewiesen. Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts des entwendeten Fahrzeugs wird nur dem Grunde nach entschieden, da die Höhe nicht entscheidungsreif ist.
Ausgang: Berufung erfolgreich: Vorprozesskosten zugesprochen, weitergehende Zinsen abgewiesen; Wiederbeschaffungswert nur dem Grunde nach zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Anwaltsvertrag folgt die Nebenpflicht, vereinbarte und für die Anspruchsdurchsetzung wesentliche Angaben gegenüber Dritten (hier: Versicherer) vollständig und richtig zu übermitteln.
Unterlässt der Anwalt schuldhaft eine zugesagte Richtigstellung unzutreffender Angaben, haftet er aus positiver Vertragsverletzung auf Ersatz der adäquat verursachten Vermögensnachteile, insbesondere auch vermeidbarer Prozesskosten eines Vorprozesses.
Hängt die Anwaltshaftung vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht selbst zu entscheiden, welches Urteil im Vorprozess bei pflichtgemäßem Verhalten richtigerweise ergangen wäre; maßgeblich ist der Sachverhalt, der dann unterbreitet worden wäre.
Eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben freiwillig korrigiert.
Verzugszinsen auf einen Schadensersatzanspruch sind nach den gesetzlichen Voraussetzungen zuzusprechen; ein über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehender Zinsschaden ist vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 9 0 175/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25.09.1998 - 9 0 175/98 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.656,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.10.1997 zu zahlen. Bezüglich des insoweit weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern; soweit der Kläger von dem Beklagten Ersatz der ihm im Rahmen des Vorprozesses - LG Aachen 9 0 236/95 = OLG Köln 9 U 57/96 - entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten begehrt, war der Beklagte im Wege des Teilurteils zur Zahlung von 18.656,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.10.1997 zu verurteilen. Soweit der Kläger insoweit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8,75 % Zinsen auf 18.656,15 DM beantragt hat, war die Klage hinsichtlich des weitergehenden Teils der Zinsforderung abzuweisen. Soweit der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes seines in der Zeit vom 12. bis 13.11.1994 entwendeten Fahrzeugs BMW 730 i, amtliches Kennzeichen .. - .. ., begehrt, ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe ist die Klage insoweit derzeit noch nicht entscheidungsreif.
Der Beklagte ist dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrages zum Ersatz der dem Kläger in dem Vorprozeß - LG Aachen 9 0 236/95 = OLG Köln 9 U 57/96 - entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 18.656,15 DM sowie dem Grunde nach des Wiederbeschaffungswertes des im November 1994 entwendeten BMW 730 i, amtliches Kennzeichen .. - .. ., des Klägers verpflichtet.
Der Beklagte hat eine sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrag ergebende Nebenpflicht verletzt, indem er im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 30.12.1994 den von dem Kläger ausgefüllten Zusatzfragebogen bei Fahrzeugtotalentwendung vom 18.12.1994 an den Kaskoversicherer des Klägers übersandte, ohne - entgegen der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung - darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug am 26.05.1994 einen Vorschaden erlitten hatte, der weder in der Schadenanzeige vom 21.11.1994 noch in dem von dem Kläger ausgefüllten Zusatzfragebogen bei Fahrzeugtotalentwendung vom 18.12.1994 Erwähnung fand. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, daß er dem Kläger zugesagt habe, die bisher unterlassene Angabe des Vorschadens gegenüber dem Kaskoversicherer richtigzustellen, was er dann versehentlich unterlassen habe.
Der Beklagte hat auch eingeräumt, die zugesagte Richtigstellung des Vorhandenseins eines Vorschadens gegenüber dem Kaskoversicherer schuldhaft, nämlich fahrlässig (§ 276 BGB), unterlassen zu haben.
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den aus der schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Hätte der Beklagte vereinbarungsgemäß mit Schreiben vom 30.12.1994 den Kaskoversicherer des entwendeten klägerischen Fahrzeugs auf das Vorhandensein des Vorschadens vom 26.05.1994 - und damit auf die Unrichtigkeit der einen Vorschaden verneinenden Angaben in der Schadenanzeige vom 21.11.1994 und in dem Zusatzfragebogen bei Fahrzeugtotalentwendung vom 18.12.1994 - hingewiesen, hätte der Kaskoversicherer auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes des vorliegenden Rechtsstreits den Diebstahlschaden bezüglich des Fahrzeugs des Klägers BMW 730 i, amtliches Kennzeichen .. - .. ., regulieren müssen, womit der Kläger eine Entschädigung für die Entwendung des Fahrzeugs erhalten hätte und der Vorprozeß und die hieraus entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten vermieden worden wären. Wäre eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich geworden, so hätte der Kläger obsiegt und seine Kosten wären vom Gegner zu erstatten gewesen.
Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regreßgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern hat selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen. Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßen Verhalten des Prozeßbevollmächtigten unterbreitet worden wäre (vgl. BGH NJW 1996, 1501 ff. m.w.N.).
Unstreitig zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist der Umstand, daß das Fahrzeug des Klägers BMW 730 i, amtliches Kennzeichen .. - .. ., in der Zeit vom 12. bis 13.11.1994 entwendet worden ist. Diesen Schaden hätte der Kaskoversicherer nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b AKB zu entschädigen gehabt.
Hätte der Beklagte den Kaskoversicherer des klägerischen Fahrzeugs mit Schreiben vom 30.12.1994 davon in Kenntnis gesetzt, daß der Wagen am 26.05.1994 einen Vorschaden erlitten hatte, wäre der Kaskoversicherer nicht wegen einer schuldhaften Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger gemäß §§ 7 I. Abs. 2 Satz 3, 7 V. Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei gewesen.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I. Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt hat, indem in der Schadenanzeige vom 21.11.1994 die Frage nach reparierten Vorschäden mit "nein" beantwortet wurde. Auch wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, daß insoweit eine schuldhafte Aufklärungsobliegenheitsverletzung vorlag, hätte diese nicht zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers geführt, wenn der Beklagte - wie vereinbart - den Kaskoversicherer mit Schreiben vom 30.12.1994 vom Vorliegen eines Vorschadens vom 26.05.1994 - und damit von der Unrichtigkeit der Vorschäden verneinenden Angaben in der Schadenanzeige vom 21.11.1994 - in Kenntnis gesetzt hätte. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer schuldhaften Verletzung der Aufklärungsobliegenheit tritt nämlich dann nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer seine falschen Angaben völlig freiwillig korrigiert (vgl. OLG Köln r + s 1996, 298; VersR 1998, 46). Hiervon wäre vorliegend auszugehen gewesen. Der Kläger erfuhr Ende Dezember 1994 durch die Beratung des Beklagten, daß der Vorschaden vom 26.05.1994 in der Schadenanzeige anzugeben gewesen wäre und somit die Verneinung von Vorschäden in diesem Formular - ebenso wie in dem Zusatzfragebogen bei Fahrzeugtotalentwendung - eine falsche Angabe darstellte. In dieser Situation entschloß sich der Kläger vollkommen freiwillig dazu, diese falschen Angaben durch ein von dem Beklagten anzufertigendes Schreiben korrigieren zu lassen. Der Freiwilligkeit des Handelns des Klägers steht nicht entgegen, daß seine Lebensgefährtin ihn gedrängt haben mag, der Frage nachzugehen, ob die diesbezüglichen Angaben in der Schadenanzeige und dem Zusatzfragebogen zutreffend beantwortet waren, und sie und der Beklagte ihm dazu rieten, die unzutreffenden Angaben richtigzustellen. Auch wenn dem Kläger seine Lebensgefährtin und der Beklagte dazu geraten haben, die Falschangaben gegenüber dem Kaskoversicherer richtigzustellen, lag die Entscheidung, diesem Rat zu folgen, ausschließlich bei dem Kläger. Weder die Lebensgefährtin des Klägers noch der Beklagte hätten die Falschangaben bezüglich des Vorschadens in der Schadenanzeige und in dem Zusatzfragebogen bei Fahrzeugtotalentwendung ohne eine entsprechende Weisung des Klägers zugunsten des Versicherers richtiggestellt. Der Kläger hatte auch keinen Grund zu der Annahme, daß der Kaskoversicherer die in Rede stehenden Falschangaben bezüglich des Vorschadens in der Schadenanzeige seinerseits bereits entdeckt hätte. Die hierauf gestützte Leistungsablehnung des Kaskoversicherers erfolgte erst mit Schreiben vom 06.01.1995.
Lag eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Klägers nicht bereits in der Verneinung von Vorschäden in der Schadenanzeige vom 21.11.1994, weil der Zeuge L. über den wahren Sachverhalt informiert war (vgl. z.B. OLG Hamm r+s 1991, 364, sog. Auge- und Ohrrechtsprechung) oder weil er diese Angabe ohne Rückfrage bei dem Kläger aufnahm und dieser das Formular ungelesen unterschrieb, wäre der Kaskoversicherer des klägerischen Fahrzeugs ebenfalls nicht wegen einer schuldhaften Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Klägers gemäß §§ 7 I. Abs. 2 Satz 3, 7 V. Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden, wenn der Beklagte nicht die in dem Zusatzfragebogen bei Fahrzeugtotalentwendung vom 18.12.1994 enthaltene falsche Angabe zu Vorschäden entgegen der getroffenen Vereinbarung ohne eine gleichzeitige Richtigkeitsstellung an den Kaskoversicherer weitergeleitet hätte. Hätte der Beklagte die Falschangabe des Klägers zu Vorschäden in dem Zusatzfragebogen bei Fahrzeugtotalentwendung vom 18.12.1994 in einem Begleitschreiben zu der Übersendung dieses Fragebogens korrigiert, hätte insoweit bereits objektiv keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorgelegen, da durch die Richtigstellung insgesamt zutreffende Angaben gemacht worden wären. Auch dann wäre der Kaskoversicherer des klägerischen Fahrzeugs nicht leistungsfrei geworden.
Der durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten verursachte Schaden besteht zum einen in den dem Kläger durch den Vorprozeß entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten, die er zutreffend mit 18.656,15 DM beziffert. Wie ausgeführt, wäre der Vorprozeß vermieden worden, wenn der Beklagte vereinbarungsgemäß die unzutreffenden Angaben bezüglich des Vorhandenseins eines Vorschadens in der Schadenanzeige vom 21.11.1994 bzw. dem Zusatzfragebogen bei Fahrzeugtotalentwendung vom 18.12.1994 mit Schreiben vom 30.12.1994 gegenüber dem Kaskoversicherer korrigiert hätte, da in diesem Fall der Kaskoversicherer zur Entschädigungsleistung wegen der Fahrzeugentwendung verpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die in zweiter Instanz im Vorprozeß entstandenen Kosten seien darauf zurückzuführen, daß der in zweiter Instanz tätige Kollege nicht die Erfolgsaussichten der Berufung geprüft habe. Zum einen hat der Kläger unwidersprochen ausgeführt, ein Beratungsgespräch zwischen ihm und seinem Prozeßbevollmächtigten in zweiter Instanz im Vorprozeß habe nicht stattgefunden, da der Beklagte das Mandat unmittelbar an den Kollegen weitergeleitet habe. Zum anderen haftet der Beklagte auch für einen solchen Schaden, da dieser durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten adäquat kausal verursacht worden ist.
Der Beklagte schuldet dem Kläger auf 18.656,15 DM 4 % Zinsen seit dem 21.10.1997 gemäß §§ 286, 284 Abs. 1, 285, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 21.10.1997 hat der Beklagte eine fällige Schadensregulierung ernsthaft und endgültig abgelehnt. Hinsichtlich eines geforderten Zinssatzes von mehr als 4 %, nämlich in Höhe von 8,75 %, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Dem Grunde nach ist der Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger den Wiederbeschaffungswert des am 12./13.11.1994 unstreitig entwendeten Fahrzeugs BMW 730 i, amtliches Kennzeichen .. - .. ., zu ersetzen. Ohne die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten wäre insoweit - wie ausgeführt - der Kaskoversicherer des Fahrzeugs zur Entschädigungsleistung verpflichtet gewesen; er wäre in diesem Fall nicht leistungsfrei geworden wegen einer schuldhaften Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers. Da die Parteien insoweit über die Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs streiten, ist der Rechtsstreit diesbezüglich hinsichtlich der Höhe nicht entscheidungsreif.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer des Beklagten: 54.746,15 DM