Vermögensschadenhaftpflicht: Eigenschadendeckung ohne vorherigen Innenregress
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherer) verlangte aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Ersatz für Leistungen aus einer PKV, nachdem ein Vermittler Gesundheitsangaben falsch aufgenommen hatte und Rücktritt/Anfechtung gegenüber der Versicherungsnehmerin erfolglos blieb. Das OLG Köln bejahte Deckung als Eigenschadendeckung und verneinte, dass die Klägerin zuvor den Vermittler in Anspruch nehmen muss; der Begriff „Innenregress“ sei nur beschreibend und kein claims-made-Erfordernis. Ein Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung greife nicht, da ein etwaiger Vorsatz des Vermittlers der Klägerin nicht zuzurechnen sei. Der Zahlungsanspruch wurde unter Anrechnung der Prämien und des Selbstbehalts zugesprochen; statt Freistellung wurde die Ersatzpflicht für künftige Zahlungen festgestellt.
Ausgang: Berufung weit überwiegend erfolgreich: Zahlung und Feststellung zugesprochen, Freistellungsantrag sowie ein geringer Teil im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus der Sicht des typischen Versicherungsnehmers nach Wortlaut, Zweck und erkennbarem Sinnzusammenhang auszulegen; eine einschränkende Anspruchsvoraussetzung bedarf einer klaren, unmissverständlichen Regelung.
Eine Klauselbezeichnung wie „Innenregress“ begründet für eine Eigenschadendeckung nicht ohne Weiteres das Erfordernis, die mitversicherte Person vorab (erfolglos) in Anspruch zu nehmen; ein solches Erfordernis muss ausdrücklich vereinbart werden.
Bei einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die das Verstoßprinzip vorsieht, tritt der Versicherungsfall mit dem haftungsbegründenden Verstoß ein; die spätere Anspruchserhebung oder Schadensrealisierung ist hierfür nicht konstitutiv.
Ein Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung greift gegenüber dem Versicherungsnehmer einer Eigenschadendeckung nicht, wenn das wissentlich pflichtwidrige Handeln eines selbständigen Vermittlers dem Versicherungsnehmer weder nach vertraglichen Zurechnungsregeln noch nach § 47 VVG, Regelungen zur Fremdversicherung oder Repräsentantenhaftung zugerechnet werden kann.
Ein auf künftige Freistellung von Geldverbindlichkeiten gerichteter Antrag ist mangels Bestimmtheit unzulässig/unbegründet, wenn Grund und Höhe der freizustellenden Schuld nicht konkretisiert werden; stattdessen kommt eine Feststellung der Ersatzpflicht in Betracht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.02.2025 (20 O 130/24) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.437,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2025 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1,3 Mio. € zu leisten für alle Zahlungen, die die Klägerin ab dem 1. August 2025 abzüglich des Betrages nach dem Antrag zu 1) an die Versicherungsnehmerin Q. T. aus der privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer VSNR. N01 leistet, abzüglich der Prämien, die die Klägerin von der Versicherungsnehmerin Q. T. ab August 2025 aus der vorgenannten privaten Krankenversicherung erhalten wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (im Folgenden: AVB) zugrunde (vgl. Anl. K2 Bl. 221 ff. eA LG bzw. Anl. B1, Bl. 383 ff. eA LG). Die AVB lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermögensschaden, Versicherungsfall, Versicherungsnehmer
I. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit und Vermögensschaden
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögenschaden verantwortlich gemacht wird.
Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate wie § 281 i.V.m. § 280 BGB oder vergleichbare ausländische Vorschriften
(…)
II. Definition des Versicherungsfalls
Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
(…)
§ 4 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
(…)
5. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;
(…)
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches, Rückgriffsansprüche
I. Versicherung für fremde Rechnung
Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche, die gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (Versicherte, mitversicherte Personen), erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versicherungsnehmer bleibt neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Versicherte können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.
Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Angehörigen gegen den Versicherten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen.
(…)
Es sind auch die für die Klägerin tätig werdenden Versicherungsvermittler versichert, zudem ist ein Selbstbehalt von 15.000,- € pro Versicherungsjahr vereinbart und pro Versicherungsfall gilt eine Versicherungssumme von 1,3 Mio. € (vgl. hierzu Nachtrag 4 vom 15.02.2016, Anl. K3, Bl. 230 eA LG, sowie Nachtrag Nr. 12, Anl. K1, Bl. 207 ff. eA). In diesen Nachträgen wurde weiter vereinbart:
„3. Versicherungsinhalt:
Auf der Grundlage der beigefügten Bedingungen
- Direktansprüche eines Dritten gegen einen Ausschließlichkeitsvermittler aus seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Darlehensvermittler
(…)
- Ansprüche der D. V. gegen einen Ausschließlichkeitsvermittler aufgrund Falschberatung -Innenregress- (Eigenschadendeckung gem. Ziff. Il der Deckungserweiterungen)“
Im Nachtrag 4 heißt es zu den Deckungserweiterungen u.a. (vgl. Bl. 233 eA LG):
II.
Für unmittelbar bei der D. V. eintretende Vermögensschäden
aus Erfüllungshaftung wegen der fahrlässigen Tätigung von Angaben zum Versicherungsschutz durch den Ausschließlichkeitsvertreter bei der Vermittlung/Vertragsanbahnung und im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses, die über den später policierten bzw. bestehenden Versicherungsschutz hinausgehen und
Schäden aus nicht gegebener Möglichkeit
zur wirksamen Anfechtung des vermittelten Versicherungsvertrages
zur wirksamen Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrages
zur wirksamen Rücktritt vom vermittelten Versicherungsvertrag
Wegen Zurechnung der Kenntnis des Versicherungsvertreters gegenüber der D. V. (§ 70 VVG) beträgt der Selbstbehalt abweichend von § 3 Ziff. 4 AVB 15.000 EUR je Versicherungsfall.
Das Sublimit der Versicherungssumme beträgt 1,3 Mio EUR pro Versicherungsfall.“
Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Versicherungsvertrages auf die hierzu vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der Inanspruchnahme der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsvermittler K. S. vermittelte Frau Q. T. einen Vertrag zur privaten Krankenversicherung ab dem 01.03.2020 bei der Klägerin. Er befragte Frau T. vor Antragsstellung zu ihrem Gesundheitszustand und füllte einen Gesundheitsfragebogen aus. Dabei kreuzte er zu allen abgefragten Vorerkrankungen jeweils „Nein“ an. Diese Angabe war objektiv falsch, da Frau T. unter verschiedenen Vorerkrankungen litt (vgl. Urt. LG Bonn, Urt. v. 13.07.2022 – 3 O 170/21 –, Anl. K8, S. 5, Bl. 278 eA LG, sowie nachgehend OLG Köln, Beschl. v. 16.03.2023 – 20 U 258/22 –, Anl. K9, Bl. 294 ff. eA LG - rechtskräftig). Die Klägerin versuchte, sich von dem Versicherungsvertrag zu lösen. Sie erklärte mit Schreiben vom 09.02.2021 den Rücktritt sowie die Anfechtung vom Versicherungsvertrag. Frau T. erhob vor dem Landgericht Bonn Klage gegen die hiesige Klägerin auf Zahlung und Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe. Die Klägerin verkündete dem Versicherungsvermittler S. mit Schriftsatz vom 08.06.2022 den Streit. Frau T. gewann in erster und zweiter Instanz. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nicht festgestellt werden könne, dass Frau T. falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Herrn S. gemacht habe. Dessen Kenntnis sei der hiesigen Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin hätte Frau T. bei Kenntnis des objektiven Gesundheitszustandes nicht versichert, weder zu höheren Prämien noch bei Vereinbarung von Risikoausschlüssen. Die Klägerin leistete an Frau T. bis zum 26.03.2024 Zahlungen in Höhe von 35.110,17 € (Rechnungen vgl. Anl. K10), und hatte ferner die Verfahrenskosten des verlorenen Prozesses in Höhe von 14.078,70 € zu tragen (vgl. Aufstellung S. 6 der Klageschrift, Bl. 7 eA LG). Diese Kosten (abzüglich des Selbstbehalts) hat die Klägerin erstinstanzlich mit dem Antrag zu 1. geltend gemacht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein etwaiges Wissen des Versicherungsvermittlers im Verhältnis zur Beklagten nicht zuzurechnen sei, weil dies in den AVB nicht vorgesehen sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.188,87 € nebst 9 % Zinsen über Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
a) die Beklagte zu verurteilen, sie von allen Ansprüchen, die die Versicherungsnehmerin Q. T. aus der privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer VSNR. N01 seit dem 27. März 2024 gegen sie hat, bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 1,3 Mio. € abzüglich des Betrages aus dem Antrag zu 1) freizustellen;
b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz bis zum Gesamtbetrag in Höhe von 1,3 Mio. € zu leisten für alle Zahlungen, die sie ab dem 27. März 2024 abzüglich des Betrages nach dem Antrag zu 1) an die Versicherungsnehmerin Q. T. aus der privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer VSNR. N01 leistet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Deckungsausschluss nach § 4 Ziffer 5 AVB wegen wissentlicher Pflichtverletzung, die sich aus den Urteilsgründen des LG Bonn ergebe. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass der Anspruch bereits nicht schlüssig sei, weil für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Versicherungsnehmerin 2020 nicht dargelegt sei, dass in diesem Zeitraum die Deckungserweiterung vereinbart gewesen sei. Sie weist des Weiteren darauf hin, dass üblicherweise zwischen den Versicherungen und ihren Ausschließlichkeitsvertretern ein Haftungsverzicht vereinbart sei, und behauptet, dass dies auch hier der Fall sei. Auch liegt ihrer Meinung nach keine Falschberatung im Sinne der Bedingungen vor. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass der Antrag der Klägerin den Selbstbehalt nicht ausreichend berücksichtige.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar von einer „Falschberatung“ des Ausschließlichkeitsvermittlers i.S. des Nachtrages auszugehen sei, weil dieser Begriff weit auszulegen sei und nicht nur die Fälle der §§ 61, 6 VVG erfasse. Auch passe die zweite Alternative der Deckungserweiterung Ziff. II des Nachtrages für die vorliegende Fallgestaltung, weil die Klägerin den Versicherungsvertrag mit Frau T. erfolglos angefochten habe. Ob es sich bei den vorliegend geltend gemachten Schäden aber um „unmittelbare“ Vermögensschäden i.S. der Deckungserweiterung handele, könne offenbleiben, wobei sich die Klägerin nach Ansicht der Kammer jedenfalls die gezahlten Prämien anrechnen lassen müsse. Denn jedenfalls folge aus der Verwendung des Begriffes „Innenregress“, dass die Klägerin den Ausschließlichkeitsvertreter auch in Anspruch nehmen wolle, was sie hier nicht vorgetragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie meint, dass eine Inanspruchnahme des mitversicherten Vertriebspartners nicht nötig sei. Hätte die Beklagte dies zur Voraussetzung machen wollen, dann hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Sie sei davon ausgegangen, im Versicherungsfall direkt von der Beklagten Deckung verlangen zu können; es sei ihr darum gegangen, stets einen solventen Schuldner in Anspruch nehmen zu können. Vorsorglich habe die Klägerin nunmehr den Versicherungsvermittler mit Schreiben vom 25.02.2025 ernsthaft zur Zahlung bzw. Freihaltung von etwaigen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages aufgefordert und dieser habe ihr daraufhin seine Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten, sie habe diese Abtretung angenommen. Sie mache daher nunmehr Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend. Weiter behauptet sie, dass der Vermittler S. nur fahrlässig gehandelt habe, weshalb der Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung nicht greife. In der Berufungsbegründung hat sie ferner die Ansicht vertreten, dass die von der Versicherungsnehmerin T. an die Klägerin gezahlten Prämien nicht schadensmindernd zu berücksichtigen seien, weil diese dem Versichertenkollektiv insgesamt zugute kämen.
Auf den terminsvorbereitend erteilten Hinweis des Senats, dass im Rahmen der Schadenberechnung die von der Versicherungsnehmerin gezahlten Prämien zu berücksichtigen sein dürften, hat die Klägerin ihren entgegenstehenden Vortrag aufgegeben und den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schadensersatz neu beziffert. Sie macht nunmehr für den Zeitraum März 2020 bis einschließlich Juli 2025 Zahlung von 23.437,06 € geltend und errechnet diesen Betrag aus den erbrachten Leistungen in Höhe von 50.096,66 €, wobei in dem Betrag der Selbstbehalt bereits in Abzug gebracht ist (vorher: 65.096,66 €), abzüglich der von der Versicherungsnehmerin T. geleisteten Prämien in Höhe von 26.659,60 €.
Sie beantragt daher nunmehr,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.437,06 € nebst 9 % Zinsen über Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
a) die Beklagte zu verurteilen, sie von allen Ansprüchen, die die Versicherungsnehmerin Q. T. aus der privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer VSNR. N01 seit dem 1. August 2025 gegen sie hat, bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 1,3 Mio. €, abzüglich des Betrages aus dem Antrag zu 1) sowie abzüglich der Prämien, die sie von der Versicherungsnehmerin Q. T. aus der vorgenannten privaten Krankenversicherung ab August 2025 erhalten wird, freizustellen;
b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz bis zum Gesamtbetrag in Höhe von 1,3 Mio. € zu leisten für alle Zahlungen, die die Klägerin ab dem 1. August 2025 abzüglich des Betrages nach dem Antrag zu 1) an die Versicherungsnehmerin Q. T. aus der privaten Krankenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer VSNR. N01 leistet, abzüglich der Prämien, die sie von der Versicherungsnehmerin Q. T. ab August 2025 aus der vorgenannten privaten Krankenversicherung erhalten wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin – auch unter Berücksichtigung der Anträge aus dem klägerischen Schriftsatz vom 12.09.2025 – zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Dabei bestreitet sie die „erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung“, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei und rügt insoweit Verspätung. Ferner bestreitet sie, dass das Verhalten des Versicherungsvermittlers eine Pflichtverletzung dargestellt habe und behauptet, dass in dem Agentur- bzw. Handelsvertretervertrag ein Haftungsverzicht vereinbart war. Entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung ist sie ferner der Ansicht, dass es – wie in der D&O-Versicherung – einer vorherigen Inanspruchnahme der versicherten Person bedürfe (sog. claims-made-Prinzip). Schließlich wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Haftungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung und Vorsatz (§§ 81 und 103 VVG) des Vermittlers. Insoweit verweist sie darauf, dass § 4 der AVB mit dem Leistungsausschluss in den Zusatzvereinbarungen nicht abbedungen worden sei. Hilfsweise macht sie eine Schadenminderung geltend, weil die Klägerin den Vertrag mit Frau T. im Hinblick auf die Vorgehensweise des Vermittlers außerordentlich habe kündigen können. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung unter Hinweis darauf, dass die Zeugin T. der Klägerin erstmals am 27.01.2021 ihr multimorbides Krankheitsbild bekannt gegeben habe.
Hinsichtlich der erstmals geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht des Vermittlers bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen dessen ernsthafte Inanspruchnahme, den Zugang des diesbezüglichen Schreibens der Klägerin vom 25.02.2025 bei dem Vermittler und die Abtretung der Ansprüche durch den Vermittler sowie die Annahme der Abtretung. Sie meint, dass der Vermittler niemals Inhaber einer Forderung gegen die Beklagte gewesen sei, weil der Nachtrag keine Ansprüche des Vermittlers umfasse. Im Übrigen greife insoweit der Haftungsausschluss bei Wissentlichkeit sowie wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Schließlich erteilt sie dem Vermittler die Weisung, der Klägerin gegenüber die Einrede der Verjährung zu erheben, bestreitet die Schadenshöhe mit Nichtwissen und verweist auf eine bei der Antragsfassung unberücksichtigt gebliebene Selbstbeteiligung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache weit überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag in Höhe von 23.437,06 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz im tenorierten Umfang zu.
1.
Es ist ein Versicherungsfall nach § 1 Abs. 1 S. 1 der AVB i.V.m. Ziff. 3 der Nachträge 4 und 12 sowie Ziff. II der Deckungserweiterung im Nachtrag 4 eingetreten.
a) Zunächst ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorgelegten Bedingungen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Gültigkeit hatten. Zwar werden nur die Nachträge 4 (Gültigkeit bis 01.01.2019, 12 Uhr, vgl. Bl. 230 eA LG) und 12 (Gültigkeit ab 01.01.2023, Bl. 207 eA LG), nicht aber die Bedingungen für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Jahr 2020, vorgelegt. Die beiden vorgelegten Nachträge sehen aber die Formulierung unter Ziff. 3 zum Versicherungsinhalt bezüglich der Ansprüche der Klägerin gegen einen Ausschließlichkeitsvermittler vor, der Nachtrag 4 enthält als Anlage zum Nachtrag auch die in beiden Nachträgen in Bezug genommene Ziff. II der Deckungserweiterungen (vgl. Bl. 233 eA LG). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls – der zwischen diesen Zeiträumen liegt – die Bedingungen nicht galten und von der Beklagten wird auch nichts Entsprechendes vorgetragen, vielmehr nimmt sie in ihrer Klageerwiderung selbst auf die Nachträge Bezug.
b) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung kann den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden, dass die Klägerin den Versicherungsvermittler (erfolglos) in Anspruch genommen haben muss, bevor sie den Versicherungsschutz bei der Beklagten mit Erfolg geltend machen kann.
(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 10.12.2014 – IV ZR 281/14 – NJW 2015, 703 Rn. 12; Urt. v. 11.03.2015 – IV ZR 54/14 – NJW-RR 2015, 927 Rn. 12; Urt. v. 22.04.2015 – IV ZR 419/13 – NJW-RR 2015, 984, 985 Rn. 12; Urt. v. 06.07.2016 – IV ZR 44/15 – NJW 2017, 388, 389 Rn. 17; Urt. v. 06.03.2019 – IV ZR 72/18 –, r+s 2020, 85, 86 Rn. 15; Urt. v. 31.05.2023 – IV ZR 58/22 –, r+s 2023, 912 Rn. 13; Urt. v. 15.11.2023 – IV ZR 277/22 –, r+s 2024, 111, 112). Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH, Urt. v. 25.05.2011 – IV ZR 117/09 –, r+s 2011, 295, 296; Urt. v. 18.11.2020 – IV ZR 217/19 –, r+s 2021, 27, 28). Das Landgericht ist daher im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei der hier in Rede stehenden Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung der Klägerin als Versicherungsunternehmen deren versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(2) Dem Landgericht ist weiterhin darin beizupflichten, dass die Versicherungsbedingungen nachlässig formuliert bzw. gestaltet sind. Die Sätze sind unvollständig bzw. es werden nur Schlagwörter verwendet. So heißt es in dem hier entscheidenden Punkt (vgl. Ziff. 3 der Nachträge) zum Versicherungsinhalt lediglich:
„Ansprüche der D. V. gegen einen Ausschließlichkeitsvermittler aufgrund Falschberatung -Innenregress- (Eigenschadendeckung gem. Ziff. Il der Deckungserweiterungen)“
In dieser Klausel wird zwar der Begriff „Innenregress“ verwendet und „Regress“ bedeutet Rückgriff. Dies könnte zunächst dafür sprechen, dass die Klausel einen Rückgriff gegenüber dem Vermittler voraussetzt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem verwendeten Begriff „Innenregress“ lediglich um ein in Parenthese gesetztes Schlagwort zur Anspruchsbezeichnung handelt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese nur zur Bezeichnung des Anspruchs verwendete Formulierung eine eigenständige Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen beinhalten soll, zumal es an jeglichen näheren Angaben diesbezüglich fehlt. Nähere Angaben zur Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen wären allerdings schon deshalb erforderlich, weil die Klausel einen Eigenschaden der Klägerin absichern soll. Dies wird in der Klausel unmissverständlich festgehalten, indem in Klammern der Begriff der „Eigenschadendeckung“ verwendet und auf Ziff. II der Deckungserweiterungen Bezug genommen wird, die im Einzelnen die Bedingungen für die versicherten Vermögensschäden der Klägerin aufführt (dazu sogleich unter d). Ein „Eigenschaden“ der Klägerin läge aber im Falle eines erfolgreichen Innenregresses nicht vor, vielmehr hätte die Klägerin keinen Schaden mehr, weil der Schaden alleine bei dem Ausschließlichkeitsvermittler läge. Insoweit hätte es daher dem Versicherer oblegen, das (vermeintliche) Erfordernis einer vorherigen erfolglosen Inanspruchnahme des Vermittlers klar und unmissverständlich in der Klausel auszuformulieren.
Die vorstehenden Überlegungen werden auch dadurch gestützt, dass es bei Haftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler nicht üblich ist, dass die Inanspruchnahme zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemacht wird. Vielmehr besteht der Versicherungsschutz regelmäßig unabhängig von etwaigen Haftungsübernahmeregelungen bzw. Freistellungsverpflichtungen im Innenverhältnis von Versicherung und Vermittler (vgl. i.E. Harder in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl., 2023, § 20 Rn. 157; Fortmann, NJW 2020, 3064 Rn. 6; Langheid/Wandt/Ihlas, MünchKommVVG, 3. Aufl., 2025, Kap. 35 Rn. 98). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass den Haftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler regelmäßig das sog. Verstoßprinzip – nicht aber das sog. „claims-made-Prinzip“ – zugrunde liegt (vgl. Harder, a.a.O., § 20 Rn. 53 ff.), das auch hier in § 1 Abs. 2 AVB ausdrücklich vereinbart ist. Danach liegt der Versicherungsfall bereits mit dem „Verstoß“ vor, es kommt nicht darauf an, wann der Schaden eingetreten ist oder wann Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben wurden.
Die vorstehende Auslegung steht schließlich in Einklang mit den grundlegenden Prinzipien der Haftpflichtversicherung. So hat der Bundesgerichtshof diesbezüglich ausgeführt, dass es dem Gläubiger eines Haftpflichtanspruchs grundsätzlich freistehe, ob und inwieweit er den Schädiger für einen eingetretenen Schaden in Anspruch nehmen wolle und es der Eintrittspflicht des Versicherers nicht entgegenstehe, wenn allein diese der Grund für die Inanspruchnahme sei, der Geschädigte also bei fehlender Eintrittspflicht des Versicherers von einer Inanspruchnahme des Schädigers absähe. Schließlich setze der Deckungsanspruch der privaten Haftpflichtversicherung eine vorrangige persönliche Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers oder dessen Vorleistung an den Geschädigten nicht voraus. Im Übrigen erschöpfe sich der Schutzzweck einer Haftpflichtversicherung nicht in einem Ausgleich der dem Schädiger aus seiner Haftung drohenden Vermögensschäden, sondern sie unterliege einer Sozialbindung, indem sie Geschädigte schützen und deren Schadensersatz sichern solle (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2016 – IV ZR 304/13 – NJW 2016, 2184 Rn. 25). Auch vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Erwägungen besteht kein Ansatzpunkt für die vom Landgericht vorgenommene einschränkende Auslegung der Klausel.
Nach den vorstehenden Erwägungen kommt es auf die allgemeine Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB, nach der Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, nicht an, so dass vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den Versicherungsbedingungen um AGB handelt oder ob diese individualvertraglich vereinbart sind.
c) Eine Falschberatung im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor. Das Landgericht ist mit überzeugenden Erwägungen davon ausgegangen, dass der Begriff der „Falschberatung“ weit zu verstehen ist und nicht nur den Fall der Falschberatung gegenüber der Versicherungsnehmerin (Fälle der §§ 61, 6 VVG) erfasst. Bereits der Wortlaut spricht für ein weites Verständnis, es findet keine Einschränkung dahingehend statt, zu wessen Lasten die Falschberatung erfolgt. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich sodann – wie auch das Landgericht ausführt –, dass nur die Falschberatung des Kunden zu Lasten der Versicherung wie im hier vorliegenden Fall gemeint sein kann. Denn bei der Deckungserweiterung geht es – wie ausgeführt – um Schäden, die unmittelbar der Versicherung, nicht aber dem Kunden, entstanden sind, weil sie an einen ihr ungünstigen Vertrag gebunden ist.
d) Auch die übrigen Voraussetzungen der Deckungserweiterung zu Ziff. II sind gegeben.
Zwar greift die erste Alternative der Deckungserweiterung vorliegend nicht. Dies folgt schon daraus, dass diese sich auf Erfüllungsansprüche bezieht, die „über den später policierten bzw. bestehenden Versicherungsschutz hinausgehen“. Vorliegend geht es nicht um einen über den Vertrag hinausgehenden Schutz (Fälle der sog. Quasideckung), sondern um den Schutz aus dem Versicherungsvertrag. Das Landgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der zweiten Alternative hier gegeben sind, weil der Schaden der Klägerin durch die nicht gegebene Möglichkeit zur wirksamen Anfechtung des vermittelten Vertrages eingetreten ist. Dies steht fest, weil die Klägerin nach der von ihr erklärten Anfechtung und dem Rücktritt von dem Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnehmerin T. in dem von dieser angestrengten Rechtsstreit auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages vor dem Landgericht Bonn und dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln rechtskräftig unterlegen ist. Dass die Klausel – wie die Beklagte meint – voraussetzt, dass auch keine Kündigungsmöglichkeit für die Klägerin bestehen darf, gibt die Formulierung der Bedingung nicht her. Es fehlt, wie das Landgericht zu Recht ausführt, das entscheidende Wort „und“ zur Herstellung einer solchen kumulativen Verknüpfung.
Die Inanspruchnahme der Beklagten scheitert auch nicht an der in der Klausel vorausgesetzten „Unmittelbarkeit“. Die vom Landgericht geäußerten Zweifel, ob die von der Klägerin geltend gemachten Kosten – insbesondere die Gerichtskosten – als „unmittelbare Vermögensschäden“ ersatzfähig sind, weil diese nur durch die gerichtliche Feststellung der fehlenden Möglichkeit zur Anfechtung entstehen, teilt der Senat nicht. Denn die Formulierung in der Klausel lautet „unmittelbar bei der D. V. eintretende Vermögensschäden“ und nicht „bei der D. V. eintretende unmittelbare Vermögensschäden“. Die Klausel setzt damit voraus, dass der Schaden unmittelbar bei der Klägerin eingetreten sein muss, nicht aber einen „unmittelbaren Vermögensschaden“. Der Senat versteht die Formulierung daher dahingehend, dass nur Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Klägerin in Regress genommen wird. Die Verfahrenskosten des verlorenen Prozesses hat die Klägerin ihrer neuen Schadensberechnung mit Schriftsatz vom 12.09.2025 im Übrigen ohnehin nicht mehr zugrunde gelegt.
e) Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung meint, sie könne unstreitig stellen, dass es sich bei der Versicherung um eine „Insolvenzsicherung“ handele, führt dies nicht weiter: die Klägerin hatte die Formulierung „eine Art Insolvenzsicherung“ nur zum Verständnis von Sinn und Zweck der Versicherung verwandt, damit aber nicht gemeint, dass eine Insolvenz des Vermittlers tatsächlich Anspruchsvoraussetzung ist. Eine solche Voraussetzung geben die Versicherungsbedingungen in keiner Weise her.
f) Der weitere Einwand der Beklagten, dass ihre Haftung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil der Vertreter im Verhältnis zur Klägerin gar nicht hafte, da die Versicherungsnehmerin über die Informationen hinausgehend, die der Vertreter nicht an die Klägerin weiterleitete, weitere Vorerkrankungen auch gegenüber dem Vertreter verschwiegen habe und die Klägerin die Versicherungsnehmerin daher ohnehin nicht versichert hätte, geht ebenfalls fehl. Die Beklagte übersieht dabei schon, dass die Klägerin auch insoweit im Prozess vor dem Landgericht Bonn und nachfolgend dem 20. Zivilsenat unterlegen ist und dieses Ergebnis auch gegenüber dem Vertreter, dem in dem Prozess der Streit verkündet war, gilt.
g) An den vorstehenden Erwägungen ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin nunmehr den Versicherungsvermittler in Anspruch genommen und sich seine Ansprüche hat abtreten lassen. Denn die Klägerin trägt nicht vor, dass der Vermittler zwischenzeitlich Zahlungen erbracht hat. Insofern besteht der bei ihr eingetretene Schaden weiterhin.
2. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist auch nicht wegen wissentlicher Pflichtverletzung des Vermittlers gemäß § 4 Ziff. 5 der AVB ausgeschlossen. Denn der Klägerin ist ein etwaiges wissentliches Handeln des Vermittlers insoweit schon nicht zuzurechnen. Es kann daher dahinstehen, ob der Vermittler – wie von der Beklagten behauptet – tatsächlich eine wissentliche Pflichtverletzung begangen hat, indem er bewusst und wissentlich von der Versicherungsnehmerin erteilte Informationen zu deren schwerwiegenden Vorerkrankungen der Klägerin vorenthalten und stattdessen alle Gesundheitsfragen in dem Fragebogen mit „Nein“ angekreuzt hat.
a) Soweit die Beklagte zunächst auf § 1 Ziff. III AVB Bezug nimmt, führt dies nicht weiter, weil diese Regelung nur hinsichtlich Organen und Angestellten gilt, nicht aber hinsichtlich (selbständigen) Vertretern wie hier.
b) Die Beklagte kann sich hinsichtlich einer Zurechnung auch nicht mit Erfolg auf den Rechtsgedanken des § 47 Abs. 1 VVG stützen. Denn hier geht es schon nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, sondern um eine Versicherung der Klägerin für sich selbst; sie macht einen Eigenschaden geltend. Es entspricht im Übrigen wohl weitgehend einhelliger Meinung, dass § 47 Abs. 1 VVG nicht dahingehend zu verstehen ist, dass zu Lasten des Versicherungsnehmers subjektive Risikoausschlüsse zu berücksichtigen sind (vgl. BeckOKVVG/Marlow, Stand: 01.05.2025, § 47 Rn. 8; Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., 2024, § 47 Rn. 11 m.w.N.; Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Aufl. 2025, § 47 Rn. 7 für die kombinierte Eigen- und Fremdversicherung m.w.N.).
c) Eine Zurechnung kann auch nicht über § 7 Ziff. I der AVB, der die Versicherung für fremde Rechnung betrifft, erfolgen. Denn diese Fallkonstellation greift vorliegend nicht ein, weil es um die Eigenschadendeckung der Klägerin als Versicherungsnehmerin, nicht aber die Versicherung des Vermittlers geht.
d) Es ist schließlich nichts dazu vorgetragen, dass der Vermittler die Stellung eines Repräsentanten hätte, die zu einer Zurechnung nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung führen könnte (vgl. Klimke, a.a.O., Rn. 22a). Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Der Repräsentant muss befugt sein, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln, und damit die Risikoverwaltung übernommen haben (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.2011 – IV ZR 168/09 – r+s 2011, 430 Rn. 29 m.w.N.). Zu einer derartigen Delegation, die im Bereich der Versicherungsvermittlung durchaus möglich ist (vgl. Harder, a.a.O., § 20 Rn. 513 ff.), fehlt jeglicher Vortrag.
3. Der Klägerin ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach der auf den Senatshinweis erfolgten Neuberechnung und teilweisen Klagerücknahme in voller Höhe von 23.437,06 € zuzuerkennen. Diesem Betrag liegen die von der Klägerin gegenüber der Versicherungsnehmerin T. erbrachten Leistungen in Höhe von 65.096,66 € zugrunde, die sie unter Vorlage einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen (Anlage BK2, Bl. 240 ff. eA OLG) nebst korrespondierender Rechnungen (Anlage BK3, Bl. 246 ff. eA OLG) im Einzelnen aufgeschlüsselt hat. Von diesem Betrag hat sie zum einen den Selbstbehalt in Höhe von 15.000,- € und zum anderen die von der Versicherungsnehmerin geleisteten Prämien in Höhe von 26.659,60 € (aufgeschlüsselt nach den für die in verschiedenen Zeiträumen fälligen Monatsprämien) in Abzug gebracht. Nachdem die Beklagte die Prämieneinnahmen der Klägerin im Schriftsatz vom 20.10.2025 mit Nichtwissen bestritten und dies damit begründet hat, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Prämien seit dem 01.03.2020 bis 30.06.2023 angestiegen, allerdings ab dem 01.07.2023 – entgegen der Marktüblichkeit – gesunken seien, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.10.2025 die Nachträge zum Versicherungsschein, aus denen sich die monatlichen Prämien im Einzelnen ergeben, vorgelegt (Anlage BK 6, Bl. 368 ff. eA OLG) sowie erläutert, dass der Krankenversicherungstarif der Versicherungsnehmerin T. einen sogenannten „Gesundheitsrabatt“ in Höhe von 10% der tariflichen Prämie vorsehe, wenn und soweit die Versicherungsnehmerin sich einem jährlichen Gesundheitscheck unterziehe. Dieser Rabatt sei der Versicherungsnehmerin zeitweise nicht gewährt worden, was die Schwankungen erkläre. Da die Beklagte diesen im Einzelnen belegten und nachvollziehbaren Erläuterungen nicht mehr entgegengetreten ist, waren die Angaben der Klägerin der Schadensberechnung zugrunde zu legen.
4. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Beklagte selbst geht von einer Kenntnis der Klägerin im Januar 2021 aus, so dass die im Jahr 2024 erhobene Klage einen etwaigen Versicherungsanspruch, für den gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eine dreijährige Verjährung ab Kenntnis gilt, rechtzeitig gehemmt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
5. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in der begehrten Höhe, ihr steht vielmehr nur ein Anspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu.
Mangels anderweitiger Regelung im Versicherungsvertrag ergibt sich der Zinsanspruch aus § 288 BGB. Grundsätzlich beträgt der Zinssatz für eine Geldschuld während des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ein höherer Zinssatz setzt gemäß § 288 Abs. 2 BGB (auch für Rechtshängigkeitszinsen, vgl. § 291 S. 2 BGB) nicht nur voraus, dass es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sondern auch, dass es sich bei der zu verzinsenden Forderung um eine Entgeltforderung handelt. Darunter fällt die zu zahlende Versicherungsleistung nicht. Der Begriff der Entgeltforderung stammt aus der Zahlungsverzugs-Richtlinie vom 29.06.2000 (RiLi 2000/35/EG). Die Forderung muss auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet sein, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 259/09 –, juris Rn. 12). Bereits aus Erwägungsgrund 13 der Richtlinie folgt, dass sich die Regelung nicht auf Leistungen von Versicherungsgesellschaften beziehen soll. Dies entspricht auch einhelliger Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 15.01.2010 – 10 U 376/09 – VersR 2011, 70, 71; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.07.2020 – 11 U 80/19 – juris Rn. 53) und Schrifttum (BeckOGK/Dornis, § 286 Rn. 206.3; BeckOK BGB/Lorenz, 73. Edition, Stand: 01.02.2025, § 286 Rn. 41; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., 2025, § 286 Rn. 27 BGB).
Für den Beginn der Zinspflicht ist auf die Rechtshängigkeit des nunmehr gestellten Antrags unter Einbeziehung der gezahlten Prämien abzustellen, so dass der Zinsanspruch erst ab dem 16.09.2025 zuzusprechen war.
6. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch zu Ziff. 2a) ist unbegründet, vielmehr ist nur der Feststellungsantrag zu Ziff. 2b) zuzusprechen. Denn bei dem auf Verurteilung der Beklagten zur Freistellung gerichteten Antrag zu Ziff. 2a) handelt es sich um einen Leistungsantrag. Ein solcher Leistungsantrag muss auch im Fall eines Freistellungsbegehrens dem Gebot ausreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit geht, der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraussetzt, von der der Kläger freigestellt zu werden begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2006 – VI ZR 123/95 –, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 23.09.2004 – IX ZR 137/03 –, juris Rn. 32; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.1982 – 18 U 39/82 – MDR 1982, 942; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., 2025, § 253 Rn. 13g). Dies ist bei dem auf zukünftige Freistellung von allen Ansprüchen der Versicherungsnehmerin T. aus dem Krankenversicherungsvertrag gerichteten Antrag nicht der Fall. Der Sache nach handelt es sich um einen Feststellungsantrag, den die Klägerin dann auch hilfsweise zulässig gestellt hat und der – wie im Einzelnen ausgeführt – auch der Sache nach begründet ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Berufungsstreitwert: 250.000,- €