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Oberlandesgericht Köln·9 U 290/94·06.03.1995

Berufung im Feuerversicherungsfall: Auslegung §15 Nr.3 VGB 88 zu behördlichen Auflagen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachversicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von der Beklagten Zahlungen aus einer Feuerversicherung. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil teilweise und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 567,72 DM nebst Zinsen, ansonsten wurde die Klage abgewiesen. Streitpunkt war, ob Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen nach §15 Nr.3 VGB 88 zu ersetzen sind. Das Gericht stellte klar, dass §15 die Entschädigungsberechnung regelt und nur Mehrkosten für zerstörte oder beschädigte versicherte Sachen erfasst.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich: Klage bis auf 567,72 DM nebst Zinsen abgewiesen bzw. abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

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Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; bei widerspruchsfreien Sprachgebrauch sind erkennbare Sinnzusammenhänge zu berücksichtigen.

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§15 Nr.3 VGB 88 regelt die Entschädigungsberechnung und erfasst nur notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, die sich auf zerstörte oder beschädigte versicherte Sachen beziehen.

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Vor der Anwendung von §15 VGB 88 ist anhand der §§1 ff. VGB 88 zu klären, welche Sachen vom Versicherungsschutz erfasst sind; §15 bestimmt die Höhe der Entschädigung, nicht den Schutzumfang.

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Mehrkosten für unbeschädigte Teile sind nur bei Totalschaden zu ersetzen, da dort eine vollständige Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung auch unbeschädigte Teile einbezieht.

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Bei der Zuordnung einer geleisteten Zahlung ist die Tilgungsbestimmung des Schuldners (§366 Abs.1 BGB) maßgeblich; der Gläubiger hat darzulegen, dass eine Zahlung bestimmten Positionen zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 15 Nr. 3 VGB 88§ 5 AGBG§ 366 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 376/92

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 376/92 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 567,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1992 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat zum überwiegenden Teil in der Sache selbst Erfolg.

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Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, über die erbrachten Entschädigungsleistungen hinaus wei-tere 567,72 DM für eine Wohnungseingangstür Limba F 30 gemäß der Rechnung der Fa. K. J. Sch. vom 12.04.1992 (Bl. 26 d.A.) zu zahlen. Von den dort unter Position 2. in Rechnung gestellten drei Türen zu einem Stückpreis von 498,00 DM Netto gehört unstreitig eine Tür zu der vom Brand betroffenen Wohnung im zweiten Obergeschoß. Die Beklagte be-streitet auch nicht, dem Grunde nach die in dieser Wohnung entstandenen Schäden einschließlich der Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, soweit sich diese auf die Wohnung beziehen, entschädigen zu müssen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn sie in der Klageerwiderung vom 26.11.1992 auf Seite 5 unter Buchstabe e) die diesbezügliche Rechnung der Fa. Sch. generell von der Regulierung ausschließen will, weil die betreffenden Leistungen nichts mit dem Schaden zu tun hätten. Soweit sie nunmehr mit dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 08.02.1995 vorträgt, die Wohnungseingangstür sei mit einem Betrag von 2.000,00 DM gemäß der Aufstel-lung ihres Regulierungsbeauftragten vom 14.07.1992 (Bl. 53 d.A.) bezahlt worden, steht dies mit ihrem bisherigen Vorbringen in Widerspruch. Den Betrag von 2.000,00 DM hat sie gemäß Schriftsatz vom 16.03.1993 (dort S. 2 zu Ziff. 4. = Bl. 74 d.A.) auf die vom Kläger geltend gemachte Posi-tion "Feuerschutzwand im Treppenhaus" in Höhe von 1.938,60 DM bezahlt, die zwar auch mit dem "Ge-schoßabschlußelement" zwischen Wohnung und Treppen-haus im zweiten Obergeschoß im Zusammenhang steht (vgl. den Vortrag des Klägers auf S. 3 des Schrift-satzes vom 16.02.1993 zu Ziff. 2. = Bl. 67 d.A.), aber nicht die Wohnungstür selbst enthält (siehe Rechnung der Fa. Sch. vom 05.12.1991, Bl. 20 d.A.). Diese ist daher noch zu bezahlen.

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Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger jedoch nicht zu. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verpflichtet, auch die-jenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund behördlicher Brandschutzauflagen erwachsen sind, aber andere Wohnungen und Gebäudeteile betreffen und nicht die vom Brand in Mitleiden-schaft gezogene Wohnung im zweiten Obergeschoß. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus der Bestimmung des § 15 Nr. 3 VGB 88, wonach auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen ersetzt werden. Von dieser Regelung werden bei zutreffender Auslegung der Bestimmung nur Mehrkosten infolge solcher behördlicher Auf-lagen erfaßt, die sich auf beschädigte oder zerstörte versicherte Sachen beziehen und die Kosten der Schadensbeseitigung erhöhen. Insoweit besteht auch keine Unklarheit i.S.d. § 5 AGBG, wie sie vom Landgericht angenommen worden ist.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versi-cherungsnehmer bei verständiger Würdigung und auf-merksamer Durchsicht unter Berücksichtigung des er-kennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (so zu-letzt noch BGH VersR 1995, 162 f.). Eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Auslegung des § 15 Nr. 3 VGB 88 ergibt aber folgendes: Wie schon die Über-schrift "Entschädigungsberechnung" zeigt, soll § 15 nur die Höhe der Entschädigung regeln, nicht aber die Frage, welche Schäden (hier in Form von Auf-wendungen zur Erfüllung behördlicher Auflagen) vom Versicherungsschutz umfaßt werden. Letzteres wird vielmehr in den §§ 1 bis 9 VGB 88 geregelt. Geht es daher, wie hier, um Schäden in Form von Aufwendun-gen anläßlich eines Versicherungsfalles, muß, ehe die Entschädigung anhand von § 15 VGB 88 berechnet werden kann, zunächst einmal anhand der §§ 1 ff. VGB 88 festgestellt werden, ob der Schaden vom Ver-sicherungsschutz erfaßt wird. Das setzt eine Klä-rung dahingehend voraus, welche Sachen versichert sind und inwieweit an diesen Sachen versicherte Schäden eingetreten sind. Geht man vorliegend so vor, beantwortet sich die Frage, ob auch Kosten infolge solcher behördlicher Auflagen gedeckt sind, die sich zwar auf versicherte Sachen beziehen, nicht aber auf vom Schaden betroffene Sachen, im negativen Sinne von selbst. Wie aus § 4 VGB 88 unzweifelhaft hervorgeht, werden ausschließlich solche versicherten Sachen vom Versicherungsschutz umfaßt, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Nur auf solche Sachen kann sich demzufolge auch die Entschädigungsberechnung nach § 15 beziehen, was durch Nr. 1 dieser Bestimmung nochmals verdeutlicht wird. Wenn es dort heißt, daß Entschädigung "bei zerstörten" bzw. "bei beschädig-ten" Sachen geleistet wird, müssen auch die in Nr. 2 und 3 der Bestimmung angesprochenen notwendigen Mehrkosten sich auf zerstörte oder beschädigte Sachen beziehen; das erschließt sich einem durch-schnittlichen Versicherungsnehmer sowohl aus dem äußeren Zusammenhang der Ziff. 1 bis 3 des § 15 als auch aus dem erkennbaren Sinnzusammenhang.

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Im Ergebnis bedeutet das dann, daß in Schadens-fällen, in denen es um reparaturfähige Schäden an Einzelsachen oder Teilen von Sachen geht, Mehrko-sten infolge behördlicher Auflagen nur dann ersetzt werden, wenn sie bei der Reparatur gerade dieser Sachen angefallen sind; und nur bei einem Total-schaden, der eine komplette Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung erfordert, sind auch Mehrkosten infolge solcher behördlicher Auflagen zu ersetzen, die sich auf unbeschädigte Teile beziehen, da in diesen Fällen auch solche Teile im Rahmen der Wie-derherstellung oder Wiederbeschaffung der total be-schädigten Sache zu ersetzen und damit zu entschä-digen sind (so auch Martin, SachversR, 3. Aufl., Q IV 50 ff., der die vorliegende Problematik aller-dings im Rahmen der Begriffe "Versicherungswert" bzw. "notwendige Reparaturkosten" erörtert und § 15 Nr. 3 VGB 88 insoweit nur als Klarstellung dessen ansieht, was sich aus einer zutreffenden Interpre-tation dieser Begriffe ohnehin schon ergibt). Da im vorliegenden Fall aber kein Totalschaden des gesam-ten Gebäudes gegeben war, sondern entweder Total-schäden an einzelnen Sachen (z.B. einer Tür) oder Reparaturschäden, kann es nur darum gehen, ob und inwieweit sich die Schadensbeseitigungskosten bei den zerstörten oder beschädigten Einzelsachen in-folge behördlicher Auflagen erhöht haben.

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Soweit das Landgericht eine andere Auslegung des § 15 Nr. 3 VGB 88 deshalb für vertretbar hält, weil die behördlichen Auflagen nur "in mehr oder weniger zufälligem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall nach dessen Eintritt" zu stehen brauchen (vgl. S. 6 unten, 7 oben des Urteils), wird die Frage, auf welche Sachen sich die behördlichen Auflagen beziehen müssen - nur auf beschädigte oder auch auf unbeschädigte Teile der versicherten Sache -, mit der Frage verwechselt, ob die Auflagen in sachli-chem Zusammhang mit dem Eintritt des Versicherungs-falles, hier des Brandschadens, stehen müssen oder nur "anläßlich" des Versicherungsfalles zu ergehen brauchen. Auch wenn letzteres für die Eintritts-pflicht des Versicherers genügt, besagt das noch nicht, daß auch Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen zu ersetzen sind, die sich auf vom Scha-densereignis nicht betroffene Sachen beziehen. Eine solche Auslegung der Bestimmung des § 15 Nr. 3 VGB 88 würde auch zu unhaltbaren Ergebnissen im Einzel-fall führen. So wäre es denkbar, daß in einem grö-ßeren Gebäudekomplex die infolge behördlicher Auf-lagen durchzuführenden Baumaßnahmen ein Vielfaches der eigentlichen Schadensbeseitigungskosten ausma-chen, was von einem Feuerversicherer schlechter-dings bei der Prämiengestaltung nicht mehr kalku-lierbar ist.

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Bei verständiger Würdigung der Bestimmung erscheint nach alledem nur die hier vorgenommene Auslegung vertretbar, so daß eine Unklarheit i.S.v. § 5 AGBG nicht besteht.

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Die Beklagte hat somit nur solche notwendigen Mehr-kosten infolge behördlicher Auflagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung des Brand-schadens, d.h. im Zuge der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung zerstörter oder beschädigter Sa-chen angefallen sind. Dazu gehören von den seitens des Klägers hier geltend gemachten Aufwendungen zum einen die Kosten der Wohnungseingangstür für die Wohnung im zweiten Obergeschoß, wie oben bereits ausgeführt, und zum anderen die Position "Feuer-schutzwand im Treppenhaus" in Höhe von 1.938,60 DM, die jedoch, wie gleichfalls schon erwähnt, nach dem schlüssigen Vorbringen der Beklagten bereits bezahlt worden ist. Da in erster Linie die Til-gungsbestimmung des Schuldners maßgebend ist (vgl. § 366 Abs. 1 BGB), der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt hat, daß die Beklagte mit der Zahlung von 2.000,00 DM eine andere Teilschuld hat begleichen wollen - der handschriftliche Vermerk des Regulie-rungsbeauftragten im Schriftsatz der Bevollmächtig-ten des Klägers vom 19.05.1992: "./. 2.000,00 für Tür" (Bl. 13 d.A.) reicht nicht aus -, ist insoweit von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen.

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Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage bis auf den Betrag von 567,72 DM nebst Zinsen abzuweisen.

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Die Entscheidungen über die Kosten und die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Ein Anlaß, entsprechend der Anregung des Klägers die Revision zuzulassen, besteht nicht. Allein der Umstand, daß es vorliegend um die Auslegung einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geht, verleiht der Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. auch Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., Rdnr. 31 zu § 546).

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 28.714,33 DM Wert der Beschwer für den Kläger: 28.146,61 DM; Wert der Beschwer für die Beklagte: 567,72 DM.