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Oberlandesgericht Köln·9 U 29/03·04.08.2003

Versicherer-Regress wegen Alkoholfahrens (BAK 1,32 ‰) teilweise stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Widerbeklagte) hatte Berufung gegen die Abweisung der Widerklage eingelegt; das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil ab. Zentral war, ob Alkoholfahrens mit 1,32 ‰ und unvollständige Angaben in der Schadensanzeige Obliegenheitsverletzungen begründen. Das Gericht sprach der Beklagten Regress in Höhe von 10.000 DM (5.112,92 €) wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung zu, lehnte aber einen weiteren Regressbetrag ab, weil die Versichererin keine Nachfrage zur Vervollständigung der Anzeige vorgetragen hatte.

Ausgang: Widerklage der Beklagten insoweit teilweise stattgegeben: Regress für 10.000 DM (5.112,92 €) zuerkannt, weiterer Regressbetrag abgewiesen wegen fehlender Nachfrage zur Schadensanzeige

Abstrakte Rechtssätze

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Das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 ‰ begründet in der Regel Fahruntauglichkeit und damit eine objektive Obliegenheitsverletzung nach den AKB.

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Bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe des VVG leistungsfrei und kann Regress gegenüber dem Schädiger geltend machen.

3

Die Nichtangabe von für den Schaden relevanten Umständen in der Schadensanzeige wird nach § 6 III VVG grundsätzlich als vorsätzlich vermutet; der Versicherer kann sich hierauf nicht berufen, wenn er nicht durch Nachfrage gezeigt hat, dass ihm die vollständige und wahrheitsgemäße Antwort wesentlich war.

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Treffen Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall zusammen, kann es sachgerecht sein, die jeweiligen Regressbeträge zusammenzurechnen, sofern die gesetzliche Systematik dies rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. I Nr. 1 ZPO§ 3 Nr. 9 PflVG§ 426 II BGB§ 2b Ziff. 1e AKB§ KfzPflVV§ 6 Abs. I und II VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 428/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und Widerbeklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.1.2003 - 24 O 428/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 5.112,92 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und Widerbeklagte zu 92%, die Beklagte und Widerklägerin zu 8%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 6.1.2003 (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger weiterhin in vollem Umfang Abweisung der Widerklage. Er ist weiterhin der Ansicht, das reine Führen eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand genüge nicht für die Bejahung einer Obliegenheitsverletzung, es bedürfe vielmehr der konkreten Feststellung der Fahruntauglichkeit. Die Nichtbeantwortung von Fragen der Beklagten sei ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung, da die Fragen missverständlich gestellt gewesen seien.

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Die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.

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II.

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Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

8

Die Widerklage ist in Höhe von 5.112,92 € (10.000 DM) begründet. Insoweit hat die Widerklägerin und Beklagte gegen den Kläger und Widerbeklagten einen Regressanspruch aus §§ 3 Nr. 9 PflVG, 426 II BGB in Verbindung mit §§ 2 b Zif. 1 e AKB, 5 I Nr. 5 und III KfzPflVV, 6 I und II VVG.

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Die Beklagte ist in einer den Betrag von 10.000 DM übersteigenden Höhe in Vorleistung getreten und hat aufgrund des vom Kläger verschuldeten Unfalls vom 5.11.2001 Ansprüche der anderen Unfallbeteiligten erfüllt. Sie hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kläger, da sie ihm gegenüber in der vorbezeichneten Höhe leistungsfrei ist.

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Eine Verletzung der Obliegenheit des § 2 b Ziffer 1 e AKB liegt objektiv vor. Der Kläger hat sein Fahrzeug mit einer zweifelsfrei festgestellten BAK von 1,32 Promille geführt. Er war damit absolut fahruntauglich. Ein Fahrer, der eine BAK von mehr als 1,1 Promille erreicht hat, ist in keinem Fall mehr in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen (vgl. nur BGH VersR 1991, 1367; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 6. Aufl. Rdnr. 125 m.w.N.). Im übrigen handelt es sich bei dem Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug um einen typisch alkoholbedingtes Versagen.

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Angesichts der BAK von 1,3 Promille ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit auszugehen. Der Kläger müsste im übrigen fehlendes Verschulden darlegen und beweisen. Dies ist ihm nicht gelungen. Die Obliegenheitsverletzung hat auch zu der eingetretenen Schädigung geführt. Den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis kann der Kläger nicht führen.

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Grundsätzlich setzt die Leistungsfreiheit schließlich nach § 6 I 3 VVG eine Kündigung voraus. Die Kündigungspflicht entfällt jedoch, wenn das versicherte Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung erfolgen müsste bereits auf Dauer weggefallen ist (vgl. OLG Hamm r+s 1994, 83). Davon ist vorliegend unstreitig auszugehen. Der Versicherungsvertrag wurde nach dem Schadensereignis beendet, da das Fahrzeug des Klägers offensichtlich einen Totalschaden erlitten hatte.

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Die Beklagte ist jedoch nicht in Höhe weiterer 2.556,46 € (5.000 DM) wegen einer weiteren Obliegenheitsverletzung wegen fehlender Angaben in der Schadensanzeige vom 10.11.2001 (Bl. 21 d.A.) gemäß § 7 II 2 AKB in Verbindung mit § 6 III VVG leistungsfrei. Zwar liegt objektiv eine solche Obliegenheitsverletzung vor. Die Fragestellung in der Schadensanzeige war klar und der Kläger hätte seinen Alkoholgenuss angeben müssen. Gemäß § 6 III VVG wird vermutet, dass die Nichtangabe vorsätzlich erfolgte. Bei Zusammentreffen der Verletzung von einer Obliegenheit vor und einer nach dem Versicherungsfall ist nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der maßgebenden Bestimmungen auch gerechtfertigt, die Regressbeträge (hier 10.000 DM und 5.000 DM) zusammenzurechnen (OLG Köln r+s 2002, 492; OLG Hamm r+s 1999, 493).

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Die Beklagte kann sich jedoch auf die Leistungsfreiheit wegen fehlender Angaben in der Schadensanzeige nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn sie nicht durch Nachfrage gezeigt hat, dass es ihr auf die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der offengelassenen Frage ankommt (OLG Köln VersR 1997, 962; OLG Hamm VersR 1996, 53). Eine solche Nachfrage ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, jedenfalls ist eine solche nicht konkret vorgetragen.

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Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 I, 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert: 5.536, 34 €