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Oberlandesgericht Köln·9 U 27/96·16.09.1996

Berufung zu Neupreisentschädigung bei Leasing-Kaskoversicherung zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtLeasingrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Neupreisentschädigung aus der Kfz-Kaskoversicherung nach Diebstahl eines Leasingfahrzeugs. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage, weil die Voraussetzungen für eine Neupreisentschädigung nach § 13 AKB nicht vorliegen. Eine Vortäuschung des Diebstahls war nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen; maßgeblich ist jedoch, dass der Leasinggeber das Ersatzfahrzeug in Fortsetzung des Leasingvertrags anschaffen muss.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage auf Neupreisentschädigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Leasingfahrzeugen richtet sich die Frage der Neupreisentschädigung nach den Verhältnissen des Leasinggebers; Ersatzbeschaffung im Sinne von § 13 Abs. 10 AKB liegt nur vor, wenn der Leasinggeber ein Ersatzfahrzeug in Fortsetzung des bisherigen Leasingvertrags anschafft.

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Wurde der Leasingvertrag beendet und abgerechnet, kann nur der Leasinggeber als geschädigter Eigentümer ein Fahrzeug anschaffen, das rechtlich als Ersatzfahrzeug im Sinne von § 13 Abs. 10 AKB gilt.

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Die Darlegungslast für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls trägt die versichernde Partei; bloße Ungereimtheiten in Erinnerungsangaben oder eine Kopie eines Zweitschlüssels begründen allein keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung.

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Liegt keine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung vor, gelten Beweiserleichterungen beim Nachweis des Versicherungsfalls; glaubhafte Zeugenaussagen können den Nachweis einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b AKB begründen.

Relevante Normen
§ AKB § 13§ 12 Abs. 1 Nr. I b AKB§ 13 Abs. 1 AKB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 5O3/93

Leitsatz

Ob in der Kfz-Kaskoversicherung auf der Basis des Neupreises abzurechnen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Leasinggebers. Dabei genügt es nicht, daß der Leasinggeber überhaupt ein anderes Fahrzeug an geschafft hat oder anschaffen würde; entscheidend ist, daß das Ersatzfahrzeug in Fortsetzung des bisherigen Leasingvertrages über das gestohlene Fahrzeug angeschafft wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. 1O. 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 5O3/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

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Allerdings vermag der Senat der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung, der Kläger habe schon den Versicherungsfall nicht bewiesen, nicht zu folgen. Eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls durch den Kläger liegt im Streitfall nach Meinung des Senats noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe; die von der Beklagten hierfür genannten Tatsachen reichen für diese Annahme nicht aus.

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Daß nach dem Gutachten des Sachverständigen G. von einem der beiden Fahrzeugschlüssel eine Kopie hergestellt wurde, kann unter den hier gegebenen Umständen nicht als schwerwiegendes Indiz für eine Vortäuschung des Diebstahls durch den Kläger gewertet werden (vgl. zur grundsätzlichen Verwertbarkeit von Kopierspuren im Zusammenhang mit der Frage der Vortäuschung des Versicherungsfalles BGH VersR 1991, 1O47 = r + s 1991, 294; VersR 1995, 1O43 = r + s 1995, 328; VersR 1996, 319 = r + s 1996, 92). Zum einen befinden sich die Kopierspuren nicht an dem ständig benutzten Gebrauchsschlüssel, sondern an demjenigen Schlüssel, der deutlich geringere Gebrauchsspuren aufweist, so daß die Kopierspuren durchaus schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein können, auch wenn sie nicht durch Gebrauchsspuren überlagert sind (vgl. Seite 7 des Gutachtens G. = Bl. 88); zum anderen hat es der Zeuge C. es nicht als völlig ausgeschlossen erachtet, daß einer seiner Mitarbeiter einen Nachschlüssel angefertigt hat, wobei dies auch schon vor Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger geschehen sein kann.

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Auch die vom Landgericht hervorgehobenen Divergenzen in den Angaben des Klägers und der Zeugin Rütten sowie die auf den ersten Blick vorhandenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Diebstahlgeschehens bei der Polizei reichen nicht aus, um eine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. Zu der Angabe des Tatzeitraums von 2O.OO Uhr am 19. 1O. 1992 bis 5.45 Uhr am 2O. 1O. 1992 in der polizeilichen Diebstahlsanzeige, bei der nicht berücksichtigt ist, daß der Kläger das Fahrzeug noch zwischen 22.OO Uhr und 23.OO Uhr auf einem Spaziergang mit seinen Hunden gesehen hat, hat der Kläger vorgetragen, daß der die Diebstahlsanzeige aufnehmende Polizeibeamte ihn nach dem Zeitpunkt des letztmaligen Abstellens und des Nichtwiederauffindens des Fahrzeuges gefragt habe und sodann sofort zu anderen Dingen übergangen sei. Diese Erklärung ist plausibel und von der Beklagten, die für auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles hindeutende Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht widerlegt worden.

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Was die unterschiedlichen Schilderungen des Klägers und der Zeugin R. zu der Suche nach dem Fahrzeug im Dorf betrifft, erscheinen sie dem Senat nicht allzu gravierend. Ob man vor dem Anruf bei der Polizei oder danach mit dem anderen Fahrzeug des Klägers nach dem verschwundenen PKW gesucht hat, kann nach längerer Zeit durchaus verwechselt werden, zumal insbesondere die (erste) Aussage der Zeugin R. vor dem Landgericht gewisse Erinnerungslücken erkennen läßt. So war der Zeugin offenbar nicht mehr präsent, daß das Fahrzeug zur Zeit der Rückgabe an den Händler für gut zwei Monate abgemeldet war (vgl. den KfZ-Brief Bl. 7O) und demnach in dieser Zeit nicht benutzt werden konnte. Ihre Bekundung, das Fahrzeug habe sich nur wenige Tage bei der Firma C. befunden, keinesfalls mehrere Wochen, berücksichtigt aber nicht die Zeit der Stillegung. Demgemäß hat sie bei ihrer zweiten Vernehmung vor dem Landgericht den Zeitraum, den das Fahrzeug bei der Firma C. gestanden hat, mit "mehreren Monaten" angegeben (Bl. 17O d.A.). Des weiteren ist auch ihre Angabe zur Anzahl der bei Rückgabe des Fahrzeugs an die Firma C. übergebenen Schlüssel ersichtlich nur eine Schlußfolgerung der Zeugin, weil es, wie sie sagte, "ja Quatsch gewesen wäre", wenn sie auch den zweiten Schlüssel übergeben hätten. Sie mußte dann auch einräumen, daß die Übergabe des Fahrzeugs durch den Kläger erfolgte und sie deshalb nicht hundertprozentig sagen konnte, ob nur ein Schlüssel oder zwei übergeben worden sind.

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Es ist auch nicht völlig lebensfremd, wie das Landgericht meint, daß man nach dem Fahrzeug im Dorf gesucht hat. Die Zeugin R. hat dies damit begründet, man habe sehen wollen, ob sich irgendeiner einen Scherz mit ihrem Fahrzeug erlaubt hätte.

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Kann nach alledem eine Vortäuschung des Diebstahls noch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, stehen dem Kläger auch die vom Landgericht zutreffend erwähnten Beweiserleichterungen beim Nachweis des Versicherungsfalles zu. Danach hat er aber den Beweis einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB erbracht. Der Senat hat insoweit keine Bedenken, den Angaben der Zeugin R. zum "äußeren Bild" der Fahrzeugentwendung Glauben zu schenken.

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Die Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil dem Kläger kein Entschädigungsanspruch auf Neupreisbasis zusteht. Zwar kann aufgrund der (zweiten) Aussage der Zeugin R. und des Zeugen C. davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AKB erfüllt sind, da es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Vorführwagen der Firma C. handelte, sondern um ein Ausstellungsfahrzeug mit einer Kilometerleistung von maximal 2O km, wie die Zeugin R. glaubhaft bekundet hat, so daß die vorübergehende Erstzulassung auf die Firma C. für 11 Tage nicht schadet (vgl. dazu im einzelnen Prölss-Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 2a zu § 13 AKB m. w. N.); es liegen aber die weiteren Voraussetzungen für eine Neupreisentschädigung nach § 13 Abs. 1O AKB nicht vor.

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat bislang gefolgt ist und von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht, ist hinsichtlich der Frage der Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs im Sinne des § 13 Abs. 1O AKB bei Leasing-Fahrzeugen, um das es sich im Streitfall handelt, auf den Leasing-Geber abzustellen (vgl. BGH VersR 1993, 1223 = r + s 1993, 329). Danach kann, insbesondere wenn der Leasing-Vertrag nach dem Fahrzeugdiebstahl beendet und abgerechnet worden ist, wie es hier geschehen ist, nur noch der Leasing-Geber selbst als der geschädigte Eigentümer ein Kraftfahrzeug anschaffen, das rechtlich gesehen als Ersatzfahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 1O AKB in Betracht kommt. Der Kläger hat aber nichts dazu vorgetragen, daß die Leasing-Geberin, die schon im Februar 1993 die auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes berechnete Entschädigung von der Beklagten erhalten hat, wenn auch unter dem Vorbehalt des Nachweises des Versicherungsfalles durch den Kläger, die erhöhte Neupreisentschädigung zur Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges, das rechtlich gesehen als Ersatzfahrzeug anzusehen wäre, verwenden wird; daß sie bereits ein solches Ersatzfahrzeug in Fortsetzung des Leasing-Verhältnisses mit dem Kläger angeschafft hat, behauptet dieser selbst nicht. Der Umstand, daß die Leasing-Geberin nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung inzwischen andere Verträge mit anderen Leasing-Nehmern geschlossen und dafür vergleichbar teure Fahrzeug angeschafft hat, stellt keine Ersatzbeschaffung im Sinne des § 13 Abs. 1O AKB dar, da diese im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes der Leasinggeberin für andere Kunden angeschafften Leasingfahrzeuge rechtlich gesehen keine "Ersatz-Fahrzeuge" für den gestohlenen PKW sind (vgl. auch OLG Hamm r + s 1995, 88).

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Soweit der Kläger entsprechend dem zweiten Hilfs- Feststellungs- Antrag ankündigt, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft einer in dieser Sache ergehenden Entscheidung sicherzustellen, daß er bei der Leasing-Geberin ein vergleichbar teures Fahrzeug leasen werde, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe seit dem Diebstahl schon zwei Fahrzeuge als Ersatzfahrzeuge angeschafft, so daß ein nach dem rechtskräftigen Abschluß dieses Rechtsstreits bei der Leasing-Geberin eventuell erneut geleastes Fahrzeug schlechterdings nicht mehr als Ersatzfahrzeug für den gestohlenen PKW angesehen werden kann. Zwar steht die vorübergehende Anschaffung eines preiswerten Interims-Fahrzeugs nach herrschender Meinung einer Ersatzbeschaffung im Sinne des § 13 Abs. 1O AKB grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Prölss - Martin, a. a. O., Anm. 3 zu § 13 AKB = Seite 1497). Im Streitfall hat der Kläger aber Fahrzeuge angeschafft, deren Kaufpreise zusammen weit über dem von ihm mit 32.OOO,OO DM bezifferten Neupreis des gestohlenen Fahrzeugs lagen. Sollte er demnächst bei der Leasing-Geberin ein ca. 32.OOO,OO DM teures Fahrzeug leasen, stünde dieser Vorgang daher mit dem vorliegenden Versicherungsfall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht im Zusammenhang.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 8.421,1O DM.