Berufung gegen Abweisung einer Diebstahlversicherung für Pelzmantel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Versicherungsleistung wegen des behaupteten Diebstahls ihres Pelzmantels aus einem Pkw; das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung blieb ohne Erfolg. Zentrales Problem war der Nachweis des Versicherungsfalls und die Beweislast bei angeblicher Verletzung einer Obliegenheit. Das OLG bestätigt die Abweisung, weil die Klägerin den Eintritt des Diebstahls nicht hinreichend bewiesen und in Widersprüche geraten ist.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage mangels hinreichenden Nachweises des Versicherungsfalls zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Versicherungsbedingungen als verschleierte Obliegenheit bezeichnete Vorschrift begründet eine Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer für die objektive Verletzung der Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 VVG.
Bei Diebstahlsfällen kommt dem Versicherungsnehmer zwar eine Beweiserleichterung zu; er muss jedoch den sogenannten Minimalsachverhalt voll beweisen, aus dem sich nach Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt.
Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO zur Ergänzung des Beweises setzt das Vorliegen eines Anfangsbeweises voraus, sodass ohne eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen die Parteivernehmung nicht angeordnet werden darf.
Die Gerichtliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO kann allein auf der glaubhaften Parteiangabe beruhen, erfordert aber uneingeschränkte Zuverlässigkeit und Widerspruchsfreiheit der Angaben; erhebliche Widersprüche können die Glaubwürdigkeit ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 374/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.3.1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 374/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Ob der Begründung des angefochtenen Urteils gefolgt werden kann, ist allerdings zwei- felhaft. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Pelzmantel der Klägerin im Zeitpunkt der behaupteten Entwendung nicht im Kofferraum, son- dern auf dem Rücksitz des Fahrzeugs lag, ist die Beklagte. Bei Ziff. 5.1.4 der hier maßgeblichen AVB Schmuck und Pelze 1976 handelt es sich nach zutreffender herrschender Meinung um eine soge- nannte verhüllte Obliegenheit, deren Verletzung in objektiver Hinsicht gem. § 6 Abs. 1 VVG der Versi- cherer, also die Beklagte, darlegen und beweisen muß (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 1 zu § 5 AVBSP 85 = S. 2108 m.w.N.). Die Klageabweisung durch das Landgericht ist aber letztlich deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Klägerin den Ein- tritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen hat. Allerdings kommen einem Versicherungsnehmer in Diebstahlfällen der vorliegenden Art grundsätzlich Beweiserleichterungen zu, da er in aller Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebens- erfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im Normalfall genügt insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann (ständige höchstrichterliche Recht- sprechung, der sich der Senat angeschlossen hat; vgl. BGH VersR 1984, 29 ff.; 1993, 571 f. = r + s 1993, 169 ff.). Diesen sogenannten Minimalsachver- halt muß der Versicherungsnehmer, hier also die Klägerin, voll beweisen. Dazu müßte nachgewiesen werden, daß sich der aus dem Fahrzeug entwendete Pelzmantel zu der angegebenen Zeit am angegebenen Ort überhaupt im Fahrzeug befand, als die Klägerin es in der Tiefgarage abstellte, und der Mantel bei ihrer Rückkehr zum Fahrzeug verschwunden war. Hierfür hat sie aber keine Zeugen benannt. Ihr Ehemann wird nur dafür benannt, daß er den Mantel irgendwann am Nachmittag von der Rückbank in den Kofferraum gelegt habe und die Klägerin ihm später berichtet habe, der Mantel sei aus dem Fahrzeug gestohlen worden. Diese Tatsachen, so sie bewiesen würden, reichen aber allein noch nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Dieb- stahl des Mantels schließen zu können. Gerade der- jenige, der einen Diebstahl nur vortäuscht, wird Dritten gegenüber stets eine glaubhaft klingende Schilderung von dem angeblichen Diebstahlsereignis abgeben.
Auch eine Vernehmung der Klägerin als Partei von Amts wegen gem. § 448 ZPO kommt als Beweismittel vorliegend nicht in Betracht. Dazu bedürfte es ei- nes sogenannten "Anfangsbeweises", das heißt einer schon bestehenden gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Behauptungen, die durch die Parteivernehmung lediglich zum vollen Beweis ver- stärkt werden soll (vgl. BGH r + s 1991, 221 f.). Daran fehlt es indes im vorliegenden Fall.
Das Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild einer bedingungsgemäß versicherten Entwendung erschließen läßt, kann allerdings auch noch dadurch bewiesen werden, daß das Gericht allein den Angaben des Versicherungsnehmers, gege- benenfalls nach seiner Anhörung gem. § 141 ZPO, Glauben schenkt und sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO die Überzeugung von einer tatsächlich stattgefundenen Entwendung verschafft (BGH, a.a.O.). Das setzt jedoch unein- geschränkte Glaubwürdigkeit, d.h. Zuverlässigkeit und Redlichkeit voraus. Die Klägerin kann aber nicht als zuverlässig angesehen werden. Dazu sind ihre unterschiedlichen Angaben bei der Polizei und im vorliegenden Rechtsstreit zur Frage, wo sich der Mantel im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls im Fahrzeug befunden hat (Kofferraum oder Rück- sitz), zu ungereimt und widersprüchlich. Dies hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil (dort S. 5) ausführlich herausgestellt, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genom- men werden kann. Auch die Darlegungen in der Beru- fungsbegründung beseitigen diese Widersprüche, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, jedenfalls nicht vollständig. Danach hat die Klä- gerin den Pelzmantel auf der Fahrt von Brühl nach Köln auf den Rücksitz gelegt, fuhr dann zurück nach Brühl und stellte den Wagen auf dem firmenei- genen Hof ab. Dort bemerkte ihr Ehemann später den Mantel und verstaute ihn aus Sicherheitsgründen im Kofferraum. Diese Schilderung widerspricht aber der Darstellung gegenüber der Polizei, wonach die Klägerin "mit dem Mantel im Kofferraum" wieder von Köln zurück nach Brühl gefahren ist und das Fahr- zeug auf dem Hof abgestellt hat. Befand sich der Mantel nunmehr aber im Kofferraum, kann ihn der Ehemann nicht auf dem Rücksitz entdeckt haben.
Da mithin der Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen ist, war die Berufung mit der Ko- stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 14.000,-- DM