Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 27/03·08.09.2003

Berufung: Kein Deckungsanspruch der Betriebshaftpflicht für Erfüllungsschaden

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Betriebshaftpflichtversicherung Zahlung wegen mangelhafter Lieferung und Montage einer Klima- und Lüftungsanlage. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt, dass kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um einen Erfüllungsschaden/Vermögensschaden ohne besondere Vereinbarung handelt und Ausschluss- sowie Obliegenheitsregelungen greifen. Ferner bestand eine anzeigepflichtige Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; kein Anspruch gegen die Betriebshaftpflichtversicherung wegen fehlendem Versicherungsschutz und Obliegenheitsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt regelmäßig nur Sachschäden im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB; reine Vermögensschäden sind nur bei ausdrücklicher vertraglicher Erweiterung des Versicherungsschutzes erfasst.

2

Ein Erfüllungsschaden, der im Aufwand zur Herstellung der vertragsgemäßen Leistung besteht, begründet keinen Haftpflichtanspruch gegen den Betriebshaftpflichtversicherer.

3

Eine Risikoausschlussklausel (z. B. § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB) greift, wenn die behauptete Pflichtverletzung in den vertraglich ausgeschlossenen Risiken liegt; sind Planungs- und Ausführungsleistungen nicht als isolierte Leistung geschuldet, ist auf ausschließende Regelungen abzustellen.

4

Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer einen anzeigepflichtigen Haftpflichtfall nicht unverzüglich anzeigt und dies vorsätzlich oder in erheblichem Maße schuldhaft erfolgt, sofern der Verstoß objektiv geeignet ist, die Interessen des Versicherers zu gefährden (vgl. § 5 Nr. 2 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG).

Relevante Normen
§ 141 a FGG§ 149 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 335/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Dezember 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 335/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin geht aus übergeleitetem Recht (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) gegen die Beklagte als Betriebshaftpflichtversicherer der inzwischen im Handelsregister gelöschten B I GmbH vor, die für die Klägerin in einem neu zu erstellenden Produktionsbetrieb die Klima- und Lüftungsanlage plante, lieferte und montierte. Die Klägerin rügte Mängel der Anlage und leitete gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten im Jahr 2000 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem am 17. April 2001 ein Gutachten vorgelegt wurde, aus dem sich nach Auffassung der Klägerin ergibt, daß ihr gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten Ansprüche in Höhe von 267.241,38 DM = 136.638,35 EUR zustehen. Die Klägerin wandte sich im August 2001 erstmals wegen des Schadensfalls an die Beklagte und erwirkte gegen die B I GmbH einen Vollstreckungsbescheid vom 13. Dezember 2001 in Höhe von 465.000 DM nebst Zinsen wegen "Schadensersatz aus Werkvertrag-Vertrag gem. Gutachten ...". Gegen den Vollstreckungsbescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2002 ließ die Klägerin wegen dieser Forderung die der Schuldnerin gegen die Beklagte aus der Betriebshaftpflichtversicherung zustehenden Ansprüche pfänden und sich überweisen. Der Beschluß wurde der Beklagten am 11. März 2002 zugestellt. Die Löschung der B I GmbH wurde am 18. Juli 2002 im Handelsregister von Amts wegen nach § 141 a FGG eingetragen, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10. Februar 2001 mangels Masse zurückgewiesen worden war. Die Beklagte lehnte Leistungen an die Klägerin ab und berief sich ihr gegenüber unter anderem auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen ihrer Versicherungsnehmerin, die den fraglichen Schaden zu keiner Zeit angemeldet hatte und auf Anfragen der Beklagten nicht reagierte.

4

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Mangel der Klimaanlage beruhe auf einem Planungsfehler, der als solcher einer Nachbesserung nicht mehr zugänglich sei, so daß die Ansprüche gegenüber der Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht auf ein Erfüllungssurrogat gerichtet seien, sondern mit Rücksicht auf die eingetretenen Folgeschäden als Schadensersatzansprüche im Sinne der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen anzusehen seien.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an sie 136.638,35 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2002 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die B I GmbH geltend mache, der auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sei. Insoweit ergebe sich aus der Betriebshaftpflichtversicherung kein Deckungsanspruch. Hiergegen und gegen weitere Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

10

Die Klägerin beantragt,

11

das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.12.2002 - 1o O 335/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 136.638,35 EUR nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2002 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2003 Bezug genommen.

15

II.

16

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

17

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der von der B I GmbH abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, § 149 VVG in Verb. mit § 1 AHB.

18

Es ist zunächst schon zweifelhaft, ob die von der Versicherungsnehmerin eingebaute mangelhafte Lüftungsanlage zu einem Sachschaden im Sinne des § 1 Nr. 1 AHB geführt hat, denn eine Beschädigung oder gar Vernichtung von Sachen kann der Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Daß die Kühl- und Lüftungsanlage unzureichend arbeitet, führte bei der Klägerin zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 1 Nr. 3 AHB, der vom Versicherungsschutz nur erfaßt ist, wenn eine entsprechende besondere Vereinbarung erfolgt ist. Aus den vorgelegten Bedingungen ergibt sich nichts für eine derartige Ausdehnung.

19

Geht man mit der Klägerin davon aus, daß der bei ihr eingetretene Vermögensschaden grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfaßt ist, so greift jedenfalls der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB. Auf das erstinstanzliche Urteil wird insoweit Bezug genommen. Mit Rücksicht auf die Angriffe der Berufung ist klarzustellen, daß im vorliegenden Fall - anders als im "Statikerurteil" (BGHZ 80, 284 ff), auf das die Klägerin sich bezieht - nicht nur eine Planungsleistung in Auftrag gegeben war. Die von der B I GmbH zu erbringende Planungsleistung war nur ein Teil der geschuldeten Leistung. Sie war als Vorarbeit erforderlich, bevor die letztlich geschuldete Werkleistung erbracht werden konnte, nämlich die Lieferung und Montage einer Kühl- und Lüftungsanlage. Anders als im "Statikerurteil" gehen die Ansprüche der Klägerin, die Grundlage des Vollstreckungsbescheids sind, nicht über das Erfüllungsinteresse hinaus. Der von ihr geltend gemachte Schaden besteht allein in dem Aufwand, der erforderlich ist, um die von der B geschuldete Leistung so zu verändern, daß die Anlage den vertragsgemäß geschuldeten Anforderungen gerecht wird. Da die Berechnungen und die Planungsleistung hier - anders als im Statikerurteil - keine isoliert geschuldete Leistung waren, können die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im genannten Urteil nicht herangezogen werden, um eine Eintrittspflicht der Beklagten zu begründen.

20

Darüber hinaus wäre die Beklagte für den Fall, daß man für den vorliegenden Fall grundsätzlich Ansprüche gegen sie bejahen würde, auch wegen einer Obliegenheitsverletzung ihrer Versicherungsnehmerin leistungsfrei geworden, §§ 6, 5 Nr. 2 AHB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG.

21

Entgegen der Ansicht der Klägerin lag - ausgehend von ihrer rechtlichen Argumentation - ein Versicherungsfall, der der Beklagten anzuzeigen war, schon vor, als Ansprüche wegen der Mängel gegenüber der B I GmbH geltend gemacht wurden, die zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens führten. Es gab zu dieser Zeit einen Haftpflichtfall, für den die Beklagte nach Ansicht der Klägerin Versicherungsschutz schuldete, vgl. § 1 Abs. 1 AHB und § 5 Nr. 1 AHB. Das Schadenereignis war hier - ausgehend von der Argumentation der Klägerin - in der fehlerhaften Planung der eingebauten Anlage zu sehen. Nachdem die Versicherungsnehmerin der Beklagten aus diesem Gesichtspunkt von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, war sie nach § 5 Nr. 2 AHB verpflichtet, den Versicherungsfall zu melden. Nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB war jedenfalls nachdem das Beweissicherungsverfahren eingeleitet war, der Beklagten "unverzüglich" Anzeige zu erstatten. Tatsächlich ist nichts geschehen. Die Versicherungsnehmerin hat später auch auf gezielte Anfragen der Beklagten nicht reagiert, so daß von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheiten auszugehen ist, § 6 Abs. 3 VVG.

22

Auch die für folgenlose, nach dem Versicherungsfall begangene Obliegenheitsverletzungen nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1998, 447; BGH VersR 1969, 651) zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit liegen vor. Der Obliegenheitsverstoß der Versicherungsnehmerin war objektiv - d. h. generell - geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und subjektiv von einigem Gewicht, denn der Versicherungsnehmerin ist ein erhebliches Verschulden anzulasten. Sie mußte nicht gesondert belehrt werden (Spontanpflicht).

23

Ob die Versicherungsnehmerin noch verpflichtet war, die am 14. November 2001 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids anzuzeigen, oder ob sie zu dieser Zeit wegen der Leistungsablehnung der Beklagten (der keine Anmeldung von Ansprüchen vorausgegangen war) zur Beachtung der Obliegenheiten nicht mehr verpflichtet war, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

24

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

25

Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

26

Streitwert für das Berufungsverfahren: 136.638,35 EUR