Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme in Genossenschaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Aufnahme in die Beklagte (Genossenschaft) und focht die Ablehnung an. Strittig war, ob ein Aufnahmeanspruch oder ein Kontrahierungszwang besteht bzw. eine sittenwidrige Benachteiligung oder Diskriminierung vorliegt. Das OLG weist die Berufung zurück: Eine Verpflichtung zur Aufnahme ergibt sich nicht, die Belieferung mit Strom erfolgt zu gleichen Bedingungen und Warenrückvergütungen sind mitgliedschaftsrechtlicher Natur.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Ablehnung der Aufnahme in die Genossenschaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Genossenschaft ist grundsätzlich nicht zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet, sofern weder Satzung noch gesetzliche Vorschriften einen Aufnahmeanpruch begründen.
Ein Kontrahierungszwang wegen Monopolstellung liegt nur vor, wenn die Ablehnung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung oder unbilligen Benachteiligung führt, insbesondere wenn die Genossenschaft marktbeherrschend ist und die Aufnahme zur Sicherung der Versorgung erforderlich ist.
Warenrückvergütungen sind gesellschaftsrechtlicher Natur und begründen keinen Anspruch für Nichtmitglieder; sie sind kein Preisnachlass und hängen vom Gesamtergebnis der Genossenschaft ab.
Eine Ablehnung der Mitgliedschaft verletzt weder das Diskriminierungsverbot der §§ 26, 27 GWB noch das Verbot sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), sofern der Bewerber nicht in der Versorgung mit den maßgeblichen Leistungen benachteiligt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 27/83
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Aufnahme in die beklagte Genossenschaft. Eine Aufnahmeverpflichtung der Beklagten ergibt sich weder aus der Satzung der Beklagten oder aus den Grundsätzen des Kontrahierungszwanges bzw. aus dem allgemeinen Verbot des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB), noch stellt die Ablehnung der Aufnahme des Klägers einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der §§ 26, 27 GWB oder das Verbot der sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB dar.
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen (§ 543 ZPO).
Lediglich ergänzend wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre kann ein in der jeweiligen Satzung nicht vorgesehener Aufnahmezwang in einen Verein oder eine Genossenschaft nur angenommen werden, wenn die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung oder unbilligen Benachteiligung dieses Bewerbers führte (vgl. BGHZ 63, 282 ff unter Bezugnahme auf § 826 BGB; vgl. auch Müller: Genossenschaftsgesetz § 1 Anm. 16). Eine sittenwidrige Schädigung oder unbillige Benachteiligung kann danach, konkreter gesprochen, nur angenommen werden, wenn die Genossenschaft eine Monopolstellung für Waren und gewerb - liche Leistungen innehat, auf die der Beitretende angewiesen ist, oder wenn sie marktbeherrschend oder machtstark ist und die Aufnahme als Genosse das einzige Mittel ist, um die Diskriminierung zu beseitigen (Meyer‑Meulenbergh-Beuthien: Genossenschaftsgesetz, § 15 Anm. 21). Hiernach muß sich also die ungleiche Behandlung und unbillige Benachteiligung auf die Leistungen der Genossenschaft beziehen, in denen sie gerade die Monopolstellung innehat, vorliegend also auf die Lieferung von elektrischer Energie. Der Sinn der Lehre vom Kontrahierungszwang bei Monopolstellungen ist es, den ansonsten bestehenden Ausschluß von der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern, zu verhindern die wegen des Monopols von anderer Seite nicht erlangt werden können, und den Antragsteller berechtigten Zugang zu der Ware oder anderen gewerblichen Leistungen zu verschaffen. Dies regelt ausdrücklich auch § 6 Energiewirtschaftsgesetz, wonach die Beklagte verpflichtet ist, alle Abnehmer in ihrem Verteilungsgebiet zu den gleichen Bedingungen und Tarifen mit elektrischer Energie zu versorgen.
Gerade dies tut die Beklagte aber vorliegend. Auch ohne Mitglied bei der Beklagten zu sein, erhält der Kläger von dieser unstreitig elektrische Energie zu den Bedingungen und Tarifen, wie sie auch Mitglieder der Beklagten erhalten. Eine Benachteiligung des Klägers ist nicht ersichtlich.
Tatsächlich geht es dem Kläger, wie er selbst vorträgt, auch nur darum, in den Genuß der sogenannten Warenrückvergütungen zu kommen (wirtschaftliches Interesse) und gesellschaftliche Rechte zu erlangen, die ihm eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung der Beklagten und auch die Sicherung seiner Vertragsbeziehungen gestatten sollen (gesellschaftsrechtliches Interesse).
Wenn der Kläger als Nichtmitglied der Beklagten an eventuellen Warenrückvergütungen nicht beteiligt ist, wird er hierdurch nicht ungleich behandelt oder unbillig benachteiligt. Die sogenannte Warenrückvergütung stellt keinen Preisnachlaß dar. Sie hat ihre Wurzeln nicht, wie der Preisnachlaß, im einzelnen Liefergeschäft. Ihr Umfang hängt vielmehr vom Gesamtergebnis der Geschäfte ab und ist daher mitgliedschaftsrechtlich gebunden (BGH NJW 1964, 355). Die Warenrückvergütung ist daher keine Preisrückgewähr und kann auch nicht als Rabatt bezeichnet werden (Lang/Weitmüller, Genossenschaftsgesetz § 19 Anm. 7; Meyer: Genossenschaftsgesetz § 19 Anm. 15). Sie entspringt vielmehr dem mitgliedschaftlichen Anspruch jedes Genossen auf Förderung durch die Genossenschaft und ist daher gesellschaftsrechtlicher Natur. Hierauf besteht ebensowenig ein Anspruch des Klägers wie auf die Einflußnahme auf die Geschäftsführung der Beklagten zur Sicherung seiner Vertragsbeziehung mit dieser. Die Belieferung des Klägers mit Strom ist auch ohne diese Möglichkeit der Einflußnahme in ausreichendem Maße gesichert (vgl. § 6 Energiewirtschaftsgesetz).
Mangels irgendwelchem Nachteils des Klägers bei der Belieferung mit Strom ist der Beklagte aus keinem ersichtlichen Grund auf die Aufnahme bei der Beklagten angewiesen. In der Verweigerung seiner Aufnahme als Mitglied ist damit kein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt und schon gar nicht eine sittenwidrige Benachteiligung ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 4.000,-- DM.