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Oberlandesgericht Köln·9 U 260/94·18.09.1995

Privathaftpflicht deckt Rettungskosten trotz Anlagerisikoausschluss bei § 823 BGB

ZivilrechtVersicherungsrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus seiner Privathaftpflicht Ersatz von Sanierungs- und Drittzahlungskosten nach einem Heizölaustritt, der auch das Nachbargrundstück betraf. Streitig war, ob der Ausschluss des Anlagenrisikos (Gewässerschäden) den Versicherungsschutz für Rettungs- bzw. Sanierungskosten entfallen lässt. Das OLG bejahte Deckung, soweit die Aufwendungen auf privatrechtlicher Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für Nachbarschäden beruhen; ein tatsächlicher Grundwasserschaden lag nicht vor. Ersatzfähig waren nur die auf das Nachbargrundstück entfallenden Anteile sowie der im Vorprozess titulierte Drittanteil; Zinsen gab es mangels Nachweises nur mit 4 %.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Privathaftpflicht muss 11.861,30 DM für Nachbarschadenanteile zahlen, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Rettungs- und Sanierungskosten können in der Privathaftpflichtversicherung auch dann vom Versicherungsschutz umfasst sein, wenn sie zugleich der Abwendung eines drohenden Gewässerschadens dienen, sofern sie auf versicherten privatrechtlichen Haftungsnormen beruhen.

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Ein Ausschluss der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe erfasst ohne ausdrückliche Regelung nicht ohne Weiteres Aufwendungen, die zur Beseitigung von Nachbarschäden aufgrund § 823 Abs. 1 BGB geschuldet sind.

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Konkurrenzen zwischen nicht versicherten und versicherten Haftpflichttatbeständen führen grundsätzlich zur Deckung im Umfang der versicherten Anspruchsgrundlagen, wenn die Bedingungen keinen eindeutigen Ausschluss anordnen.

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Der Versicherungsnehmer hat Sanierungsaufwendungen, die Eigen- und Fremdschäden betreffen, so aufzuschlüsseln, dass der auf fremdes Eigentum entfallende Anteil bestimmbar ist; nur dieser Anteil ist haftpflichtversichert.

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Ein über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehender Zinsschaden ist nur ersatzfähig, wenn konkrete Kreditinanspruchnahme, Höhe und Zeitraum substantiiert nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ AHB § 1 Nr. 1§ WHG § 22 II§ BGB § 823§ 823 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 22 Abs. 2 WHG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 409/93

Leitsatz

Rettungskosten zur Abwendung eines drohenden Gewässerschadens auf dem Nachbargrundstück hat der Privathaftpflichtversicherer jedenfalls trotz Ausschluß des sog. Anlagerisikos dann zu übernehmen, wenn diese Aufwendungen auch aus privatrechtlichen Haftungsnormen (hier § 823 BGB) geschuldet sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 409/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 11.861,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.04.1993 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst teilweise Erfolg.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom 15.06.1991 ein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten unterhaltenen Privat-Haftpflichtversicherung in Höhe von 11.861,30 DM zu.

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I.

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Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage zum einen Entschädigung in Höhe von 28.597,38 DM für ihm selbst entstandene Aufwendungen, die im Zuge der Beseitigung von Ölschäden auf dem eigenen Grundstück und dem seines Nachbarn E. (Haus Nr. 6 a) angefallen sind und bezüglich derer er im Prozeß gegen den Fahrer des Heizöltankwagens, dessen Halterin und den Kfz-Haftpflichtversicherer (18 O 391/91 LG Köln = 11 U 172/92 OLG Köln) unterlegen ist; zum anderen begehrt er Erstattung eines Betrages von 1.969,63 DM, zu dessen Zahlung er im genannten Haftpflichtprozeß auf die Widerklage des Kfz-Haftpflichtversicherers des Tanklastwagens hin verurteilt worden ist und bei dem es sich um einen Teil der vom Nachbarn E. selbst aufgewandten Schadensbeseitigungskosten handelt, die vom Haftpflichtversicherer für den Tanklastwagen dem Nachbarn E. in voller Höhe ersetzt worden waren, zu einem Anteil von 1/3 aber vom Kläger getragen werden müssen.

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Wegen dieses vom Kläger zu übernehmenden Anteils in Höhe von 1.969,63 DM sowie hinsichtlich eines Teils der von ihm selbst gezahlten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 9.891,67 DM ist die Beklagte verpflichtet, aus der bei ihr zu Gunsten des Klägers bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung Entschädigung zu leisten. Die betreffenden Aufwendungen sind dem Kläger - jedenfalls auch - deshalb entstanden, weil infolge des auf seinem Grundstück ausgeflossenen Heizöls das Grundstück des Nachbarn E. und damit dessen Eigentum Schäden erlitten hat, zu deren Beseitigung der Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB neben dem Inhaber des Tanklastwagens bzw. seinem Kfz-Haftpflichtversicherer zu einem Anteil von 1/3 verpflichtet war. Diese Schadensersatzverpflichtung des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die eine Verpflichtung "aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" im Sinne von § 1 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) darstellt, ist im Vorprozeß zwischen dem Kläger und dem Fahrer, der Halterin und dem Haftpflichtversicherer des Tanklastwagens rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Seite 17 unten des Berufungsurteils im Vorprozeß = Bl. 214 der Beiakte) und wird zudem von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, die lediglich beanstandet, daß die vom Kläger getätigten Aufwendungen nicht nach Eigen- und Fremdschäden aufgeschlüsselt seien und deshalb nicht erkennbar sei, inwieweit es sich um Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Sinne von § 1 AHB handelt (dazu weiter unten bei Ziff. II).

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Die somit grundsätzlich nach § 1 Nr. 1 AHB gegebene Einstandspflicht der Beklagten ist vorliegend nicht nach § 1 der Ziff. III.3. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBuR) ausgeschlossen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

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"Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).

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Mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt)."

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Der in dieser Bestimmung festgesetzte Ausschluß des sogenannten Anlagenrisikos greift im Streitfall unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sich vorliegend ein Anlagenrisiko überhaupt verwirklicht hat, nicht durch.

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Zu einem Gewässerschaden durch Eindringen des Heizöls in das Grundwasser ist es nicht gekommen. Soweit das Landgericht Köln im Vorprozeß von einem Vordringen des Öls bis ins Grundwasser ausgegangen ist (vgl. Seite 10 des dortigen landgerichtlichen Urteils = Bl. 79 der Beiakte), ist das im Berufungsurteil des Vorprozesses zu Recht dahingehend richtiggestellt worden, daß zwar zunächst der Verdacht bestanden hat, daß Öl ins Grundwasser gelangt ist, dieser Verdacht sich aber nicht bestätigt hat (vgl. Seite 15 des Berufungsurteils im Vorprozeß = Bl. 212 der Beiakte). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des seinerzeit eingeschalteten Sachverständigen Nientiedt. Wie die Beklagte selbst in der Klageerwiderung (dort Seite 5 = Bl. 16) zutreffend zitiert, bestand auch aus der Sicht des Sachverständigen lediglich die "Befürchtung", daß Öl in die öffentliche Kanalisation verschleppt werden könne, und auch nur die "Besorgnis" der Grundwassergefährdung. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 21.07.1992 (Anlage K 17 zur Klageschrift) auf Seite 5 (Bl. 64 des Anlagenhefters) zudem ausdrücklich aus, daß Grundwasser bei den Auskofferungsarbeiten und den Sondierungsbohrungen nicht angetroffen worden sei.

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Möglich und sogar naheliegend ist allerdings, daß die Aufwendungen zur Beseitigung der Grundstückschäden beim Nachbarn des Klägers zugleich auch der Abwendung eines möglicherweise auf ein Anlagenrisiko zurückzuführenden drohenden Gewässerschadens dienten und sogenannte Rettungskosten darstellten. Daß aber für diesen Fall die Aufwendungen zur Beseitigung der Eigentumsschäden am Grundstück des Nachbarn gänzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten, läßt sich der von der Beklagten zitierten Bestimmung des § 1 der Ziff. III.3. BBuR nicht entnehmen und erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzustellen ist, auch nicht bei verständiger Würdigung der Bestimmung (so auch OLG Karlsruhe VersR 1992, 1215 ff.). Rettungskosten zur Abwendung eines anlagenrisikobedingten Gewässerschadens mögen dann vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, wenn gegen den Versicherungsnehmer ausschließlich Ansprüche wegen eines (drohenden) Gewässerschadens, insbesondere nach § 22 Abs. 2 WHG geltend gemacht werden (vgl. zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs im einzelnen BGH VersR 1981, 458 ff.). Dann wird sich auch für einen weder juristisch noch versicherungstechnisch vorgebildeten Versicherungsnehmer die Überlegung aufdrängen, daß in Fällen, in denen sich das vom Versicherungsvertrag nicht gedeckte Anlagenrisiko verwirklicht hat, nicht nur die Haftpflicht für bereits eingetretene Gewässerschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, sondern auch die Ersatzpflicht für aufgewandte Rettungskosten zur Abwendung eines Gewässerschadens. So liegt der Fall hier aber nicht. Im Vorprozeß, auf dessen Bindungswirkung sich gerade die Beklagte beruft, ist durch das Berufungsurteil rechtskräftig festgestellt worden, daß die Einstandspflicht des Klägers gegenüber seinem Nachbarn sowohl aus § 22 Abs. 2 WHG im Hinblick auf einen drohenden Grundwasserschaden als auch zugleich aus § 823 Abs. 1 BGB bezüglich der bereits eingetretenen Schäden am Grundstück des Nachbarn folgt (vgl. nochmals Seite 17 des Berufungsurteils = Bl. 214 der Beiakte). In derartigen Fällen, in denen nicht versicherte Haftpflichttatbestände mit versicherten konkurrieren, ist ebenso wie bei einer Konkurrenz von (nicht gedeckten) öffentlich-rechtlichen und (gedeckten) privatrechtlichen Ansprüchen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 c zu § 1 AHB = Seite 1091 unten) grundsätzlich davon auszugehen, daß im Hinblick auf die versicherten Haftpflichttatbestände Versicherungsschutz zu gewähren ist, wenn sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt (so auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 am Ende zu § 1 AHB = Seite 1094).

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II.

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Die Beklagte hat somit dem Kläger diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm im Rahmen der Beseitigung der auf dem Nachbargrundstück eingetretenen Schäden entstanden sind.

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Der Kläger verlangt insgesamt Erstattung eines Betrages von 30.567,01 DM, der sich anhand der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte des Vorprozesses wie folgt aufschlüsseln läßt:

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Im Vorprozeß hatte der Kläger gegenüber dem Fahrer und der Halterin des Tanklastwagens sowie gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ansprüche auf Erstattung folgender Rechnungsbeträge geltend gemacht:

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A. Beiakte Bl. 3:

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1. Rechnung der Stadt B. G.

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- Feuerwehr - vom 21.06.1991: 363,50 DM

20

2. Rechnung der Firma R. vom

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24.06.1991: 11.520,62 DM

22

3. Rechnung der Firma R. vom

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02.07.1991: 12.518,35 DM

24

4. Rechnung der Firma R. vom

25

12.07.1991: 40.583,77 DM

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5. Kosten des Sachverständigen: 11.385,55 DM

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B. Beiakte Bl. 29 und 30:

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1. Rechnung der Firma L. vom

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26.07.1991: 552,44 DM

30

2. Rechnung der Firma R. vom

31

22.08.1991 (Teilbetrag): 569,11 DM

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C. Beiakte Bl. 173/174:

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Rechnung des Sachverständigen vom

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27.07.1992: 8.298,82 DM

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85.792,15 DM

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Hinsichtlich dieses Betrages ist der Kläger

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im Vorprozeß in Höhe eines Drittels unter-

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legen, so daß er an Aufwendungen selbst zu

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tragen hat: 28.597,38 DM

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D.

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Hinzu kommt die Verurteilung des Klägers auf

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die Widerklage des Kfz-Haftpflichtversiche-

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rers für den Tanklastwagen hin: 1.969,63 DM

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Klagesumme: 30.567,01 DM

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Da in dieser Summe auch die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden auf dem eigenen Grundstück des Klägers enthalten sind, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, mußten die betreffenden Rechnungen danach aufgeteilt werden, welche Anteile auf das eigene Grundstück und welche auf das Nachbargrundstück entfallen. Nach Einholung eines Gutachtens des seinerzeit schon eingeschalteten Sachverständigen Nientiedt ergeben sich folgende auf das Nachbargrundstück entfallende Anteile:

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A. Beiakte Bl. 3:

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1. Rechnung der Feuerwehr: Hierbei handelt es

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sich ausschließlich um den Anteil des Klä-

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gers, da der Nachbar E. gleichfalls

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eine Rechnung der Feuerwehr bekommen hat

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(vgl. Bl. 127 der Beiakte): 0,00 DM

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2. Rechnung der Firma R. vom

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24.06.1991: Hiervon entfallen nach den

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Ausführungen des Sachverständigen ins-

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gesamt 391,76 DM auf den Nachbarn E.,

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wovon der Kläger 1/3-Anteil gemäß dem

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Vorprozeß zu tragen hat: 130,59 DM

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3. Rechnung der Firma R. vom

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02.07.1991: Hier beträgt der Anteil für das

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Nachbargrundstück insgesamt 1.209,83 DM,

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wovon der Kläger 1/3 trägt: 403,28 DM

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4. Rechnung der Firma R. vom

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12.07.1991: Anteil des Nachbarn insgesamt

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18.231,22 DM; 1/3 hiervon: 6.077,07 DM

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5. Rechnung des Sachverständigen vom

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10.07.1991: Da die damaligen Feststellun-

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gen des Sachverständigen an Ort und

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Stelle sowie seine Laboruntersuchungen

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einheitlich für das gesamte ölverseuchte

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Gebiet vorgenommen wurden, erscheint es

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gerechtfertigt, die Sachverständigen-

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kosten jeweils hälftig auf das Grundstück

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des Klägers und das des Nachbarn E.

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aufzuteilen. Die Hälfte des Rechnungsbe-

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trages von 11.385,55 DM macht 5.692,78 DM aus,

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wovon der Kläger 1/3 zu tragen hat: 1.897,59 DM

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B. Beiakte Bl. 29 und 30:

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1. Rechnung der Firma L. vom

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26.07.1991: Auch diese Rechnung betrifft

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allein das Grundstück des Klägers, da

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der Nachbar E. von der Firma

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L. ebenfalls eine Rechnung über

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eine neue Pumpe erhalten hat (vgl.

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Bl. 123 der Beiakte): 0,00 DM

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2. Rechnung der Firma R. vom

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22.08.1991 (Teilbetrag): Wie der Rech-

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nungsprüfung des Sachverständigen

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Nientiedt vom 11.09.1991 (Bl. 68 ff.

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des Anlagenhefters zur Beiakte) ent-

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nommen werden kann, handelt es sich

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bei dem hier in Rede stehenden Teil-

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betrag um Restsanierungsarbeiten am

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Hause des Klägers, so daß er diese Eigen-

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schäden in voller Höhe selbst zu

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tragen hat: 0,00 DM

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C. Beiakte Bl. 173/174:

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Rechnung des Sachverständigen vom

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27.07.1992: Auch diese Sachverständigen-

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kosten sind aus den oben bereits genannten

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Gründen zu halbieren, so daß sich ein An-

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teil für das Nachbargrundstück E. in

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Höhe von 4.149,41 DM ergibt, von dem der

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Kläger wiederum 1/3 zu übernehmen hat: 1.383,14 DM

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9.891,67 DM

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D.

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Der Betrag, zu dem der Kläger im Vorprozeß

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auf die Widerklage hin verurteilt worden

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ist, betrifft ausschließlich den vom Kläger

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zu tragenden Drittelanteil an Kosten, die der

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Nachbar E. selbst aufgewandt hatte, so daß

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insoweit in vollem Umfang Deckungsschutz zu

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gewähren ist: 1.969,63 DM

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Entschädigungsanspruch insgesamt: 11.861,30 DM

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III.

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An Verzugszinsen stehen dem Kläger nur 4 % ab dem 08.04.1993 zu. Ein Zinsschaden von 13,5 % ist nicht nachgewiesen. Zwar hat der Kläger im Vorprozeß eine Bescheinigung der P. Raiffeisenbank e.G. in B.G. vom 02.09.1991 vorgelegt (Bl. 62 und 75 des Anlagenhefters zur Beiakte); dort wird jedoch lediglich bescheinigt, daß die Bank bei einer Inanspruchnahme von 50.000,00 DM einen Zinssatz von 13,50 % berechnen werde. Ob überhaupt, in welcher Höhe und für welche Zeiträume der Kläger einen Kredit tatsächlich in Anspruch genommen hat, geht aus der Bescheinigung aber nicht hervor.

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IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.567,01 DM.

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Wert der Beschwer für die Beklagte: 11.861,30 DM;

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Wert der Beschwer für den Kläger: 18.705,71 DM.