Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 25/97·16.03.1998

Hausrat-Außenversicherung: Vorübergehende Auslagerung ist keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

ZivilrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus seiner Hausratversicherung Ersatz für Kunst- und Hausratsachen, die während Renovierungsarbeiten vorübergehend in einer Lagerhalle ausgelagert und dort durch Brand zerstört wurden. Das OLG bejahte Deckung über die Außenversicherung nach § 12 VHB 84 bis zur Höchstentschädigung von 15.000 DM. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach § 13 VHB 84 liege bei vorübergehender Auslagerung nicht vor; § 13 betreffe den Versicherungsort bzw. Wohnungswechsel. Eine verspätete Schadenanzeige führe mangels Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht zur Leistungsfreiheit.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Versicherer zur Zahlung der Außenversicherungs-Höchstentschädigung von 15.000 DM verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsschutz der Außenversicherung nach § 12 VHB 84 erfasst versicherte Sachen, die sich innerhalb Europas vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, bis zur dort vorgesehenen Entschädigungshöchstgrenze.

2

Eine vorübergehende Auslagerung von Hausratsgegenständen im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84 stellt keine Gefahrerhöhung dar, die nach § 13 Nr. 2 VHB 84 anzuzeigen wäre.

3

Die Anzeigeobliegenheit bei Gefahrerhöhung nach § 13 Nr. 3 a VHB 84 bezieht sich auf Änderungen gefahrerheblicher Umstände des (neuen) Versicherungsortes, insbesondere im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, nicht jedoch auf den bloßen Aufenthaltsort vorübergehend ausgelagerter Sachen.

4

Die in den VHB 84 für die Außenversicherung vorgesehene Begrenzung der Entschädigung sowie der Entfall des Schutzes bei nicht nur vorübergehender Auslagerung regeln die mit der Auslagerung typischerweise verbundene Risikoänderung abschließend.

5

Eine verspätete Anzeige des Versicherungsfalls führt nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach den maßgeblichen Obliegenheitsklauseln i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F.

Relevante Normen
§ VHB 84 §§ 12, 13§ VVG § 25 I§ 25 Abs. 1 VVG§ 1 VVG§ 49 VVG§ 12 Nr. 1 VHB 84

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 410/95

Leitsatz

Das vorübergehende Auslagern von Hausratsgegenständen im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84 stellt keine Gefahrerhöhung dar, die gemäß § 13 Nr. 2 VHB 84 anzuzeigen wäre.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 410/95 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.12.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

3

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gemäß §§ 13 Nr. 2 und 3 VHB 84, 25 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden, weil der Kläger mit der vorübergehenden Auslagerung der hier in Rede stehenden Kunst- und Hausratgegenstände aus seinem Wohnhaus in die Lagerhalle seines Schwiegersohnes, des Zeugen D. J., eine Gefahrerhöhung vorgenommen und diese der Beklagten nicht angezeigt habe.

4

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 3 Nr. 1, 4 Nr. 1, 12 Nr. 1 und 5 der dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) für die ihm gehörenden, bei dem Brandgeschehen vom 25.05.1995 zerstörten Kunst- und Hausratgegenstände (ein Bronzepferd "Stute Simon", eine Marmorstute "Teufel im Nacken", eine Bärenstatue, ein handgefertigter Handwagen aus Eichenholz sowie ein Bettgestell, im folgenden "Gegenstände") Zahlung der für die Außenversicherung nach § 12 Nr. 5 VHB 84 geltenden Höchstentschädigungssumme von 15.000,00 DM verlangen.

5

Daß die ab dem 01.03.1994 mit einer Versicherungssumme von zunächst 300.000,00 DM versicherten Hausratgegenstände des Klägers nicht an dem vereinbarten Versicherungsort im Haus des Klägers am G.berg 24 in L. durch Brand zerstört worden sind, steht der Eintrittspflicht der Beklagten nicht entgegen, weil zu Gunsten des Klägers die Außenversicherungsklausel des § 12 VHB 84 greift. Danach sind versicherte Sachen des Versicherungsnehmers innerhalb Europas bis zum Höchstbetrag von 10% der Versicherungssumme, maximal jedoch 15.000,00 DM, auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, § 12 Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 VHB 84. Nicht als vorübergehend gelten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 VHB 84 Zeiträume von mehr als drei Monaten.

6

Im Streitfall hat der Kläger zur Überzeugung des Senats zum einen nachgewiesen, daß die Auslagerung der streitgegenständlichen Gegenstände nur vorübergehend im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84 erfolgt ist. Zum anderen steht fest, daß die Gegenstände bei dem Brandgeschehen vom 25.05.1995 zerstört worden sind und dem Kläger dadurch ein Schaden erwachsen ist, der den gemäß § 12 Nr. 5 VHB 84 geltenden Höchstbetrag von 15.000,00 DM übersteigt.

7

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann zunächst kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Sachvortrag des Klägers zu den näheren Umständen der Auslagerung der Gegenstände zutreffend ist. Der Zeuge D. J. und auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R.B., haben übereinstimmend und glaubhaft den Sachvortrag des Klägers als richtig bestätigt, wonach im Haus des Klägers im April 1995 mit umfangreichen Renovierungsarbeiten begonnen wurde, die nach den Plänen des Klägers im Juni 1995 beendet sein sollten. Namentlich der Zeuge D. J. hat glaubhaft bekundet, sein Schwiegervater habe ihn gebeten, die Gegenstände für die Dauer der Renovierungszeit bei sich aufzubewahren, weil sie bei den Arbeiten störten. Deshalb habe er die Gegenstände vor Renovierungsbeginn abgeholt und in seine Lagerhalle verbracht, dort seien sie anläßlich des Brandes am 25.05.1995 durch Feuer zerstört worden. Die Bekundungen des Zeugen J. decken sich im Kern mit den Angaben des Klägers und auch der Aussage der Zeugin R.B., die den Sachvortrag des Klägers ebenfalls als richtig bestätigt hat. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Richtigkeit ihrer Aussagen Anlaß geben könnten, sind nicht hervorgetreten. Leichte Unsicherheiten im Aussageverhalten der Zeugin B. wertet der Senat nicht als Zeichen ihrer Unglaubwürdigkeit, sondern schreibt sie ihrer erkennbaren, überaus großen Nervosität im Termin zur Beweisaufnahme vom 03.02.1998 zu. Insgesamt hat der Senat keine Bedenken, den Zeugen zu folgen und ihre glaubhaften Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen, zumal der Kläger nunmehr auch durch die Vorlage von Handwerkerrechnungen aus Mai und Juni 1995 (Blatt 166 und 167 der Akten) nachgewiesen hat, daß zur fraglichen Zeit in seinem Haus tatsächlich Renovierungsarbeiten stattgefunden haben.

8

Soweit die Beklagte die Höhe des eingetretenen Schadens mit Nichtwissen bestreitet, ist dies zwar zulässig, im Ergebnis gleichwohl unbeachtlich. Denn mit Rücksicht darauf, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 10.04.1996 (Blatt 78 d.A.) eine auf 10.000,00 DM lautende Rechnung vom 19.03.1990 für die Marmorstatue "Teufel in Nacken" und zwei Bescheinigungen der Glocken- und Kunstgießerei R. GmbH und Co. KG aus S. vom 08.06.1993 zu den Akten gereicht hat, aus denen sich ergibt, daß der Kläger die Bronzeskulptur "Stute Simon" zum Preis von 12.000,00 DM und die bronzene Bärenstatue der Bildhauerin U. D. zum Preis von 4.247,00 DM erworben hat, sieht der Senat keinen Anlaß, die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers zur Schadenshöhe in Zweifel zu ziehen. Vielmehr steht aufgrund der vorgelegten Rechnungen bzw. Bescheinigungen zu seiner Überzeugung fest, daß die nach dem Vorgesagten bei dem Brand zerstörten Statuen/Skulpturen jedenfalls einen die Höchstentschädigungssumme nach § 12 Nr. 5 VHB 84 erreichenden Wert hatten.

9

Entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Landgerichts hat der Kläger auch keine Gefahrerhöhung vorgenommen, die er der Beklagten hätte anzeigen müssen. Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84, § 25 Abs. 1 VVG ist deshalb nicht eingetreten. § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84 ist vielmehr im Streitfall nicht anwendbar.

10

Nach § 13 Nr. 2 Satz 1 VHB 84 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Gefahrerhöhung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gemäß § 13 Nr. 1 Satz 2 VHB 84 kann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung aufgrund der §§ 23 bis 30 VVG nicht nur zur Kündigung berechtigt, sondern auch leistungsfrei sein. Die Vorschrift des § 13 Nr. 3 a VHB bestimmt, daß eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung insbesondere dann vorliegt, wenn sich anläßlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Versicherungsantrag gefragt worden ist.

11

Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beklagten, im Versicherungsantrag sei auf Frage angegeben worden, bei dem Haus am G.berg 24 handele es sich um ein massives Wohngebäude mit Hartdach, im Umkreis von 10 Metern bestünden keine Betriebe, deshalb bedeute das Verbringen der beim Brand vernichteten Gegenstände in eine nur zum Teil in Massivbauweise errichtete, als Produktionsstätte für Gegenstände aus Kunststoff und auch der Lagerung feuergefährlicher Stoffe dienende Lagerhalle eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Denn wie in der mündlichen Verhandlung bereits im einzelnen erörtert worden ist, übersieht die Beklagte, daß sich die ggf. zur Anzeigepflicht führende Regelung des § 13 Nr. 3 a VHB 84 nur auf den jeweiligen Versicherungsort, also - vgl. § 10 Nr. 2 Satz 1 VHB 84 - die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers, nicht jedoch auf ausgelagerte Gegenstände bezieht. Nur bei Eintritt einer auf den Versicherungsort "Am G.berg 24" bezogenen Gefahrerhöhung und namentlich dann, wenn der Versicherungsnehmer umzieht und der Versicherungsschutz deshalb nach § 11 Nr. 1 Satz 1 VHB 84 auf die neue Wohnung übergeht, muß der Versicherungsnehmer den Versicherer unterrichten, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, die neue Wohnung also zum Beispiel nicht in Massivbauweise, sondern als Fertighaus in Leichtbauweise ohne feuerhemmenden Schutz nach innen und außen errichtet worden ist. Hier ändert sich bezogen auf den neuen Versicherungsort die versicherte Gefahr. Im Streitfall geht es jedoch nicht um eine Gefahränderung bezogen auf den alten oder einen neuen Versicherungsort, sondern um eine andere Frage, nämlich die, ob Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes besteht. Hier bestimmt § 12 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 VHB 84 abschließend, daß dies dann der Fall ist und der Höhe nach beschränkter Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen innerhalb Europas nur vorübergehend und maximal auf die Dauer von drei Monaten an einen anderen Ort als den Versicherungsort verbracht werden.

12

§ 13 VHB 84 regelt damit einen anderen als den hier zur Beurteilung stehenden Lebenssachverhalt. Der Tatsache, daß mit einer vorübergehenden Auslagerung von Versicherungsgegenständen bei im übrigen gleichbleibendem Versicherungsort in einer Vielzahl von Fällen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung verbunden ist, tragen die Versicherungsbedingungen dadurch Rechnung, daß der Entschädigungsanspruch auf 10% der vereinbarten Versicherungssumme, höchstens 15.000,00 DM beschränkt ist und daß bei einer nicht nur vorübergehenden Auslagerung jedweder Versicherungsschutz sofort und in toto entfällt. Damit ist eine mit einer Auslagerung eintretende Gefahrerhöhung ausreichend berücksichtigt. Dies zeigt sich auch darin, daß die Regelungen der VHB 84 im Vergleich zu den Bestimmungen der VHB 74 eine maßgebliche Änderung erfahren haben. Während nämlich nach § 6 Nr. 1 Satz 1 VHB 74 während des Umzugs grundsätzlich Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes bestand, der Versicherer also ggf. während der Umzugsphase bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme leistungsverpflichtet blieb, gewährt § 11 Nr. 1 VHB 84 diesen besonderen, der Höhe nach im Gegensatz zu der Außenversicherungsregelung des § 12 Nr. 1 VHB 84 nicht eingeschränkten Außenversicherungsschutz während des Umzugs nicht mehr. Vielmehr besteht abweichend von § 6 Nr. 1 Satz 3 VHB 74 dann nur der allgemeine Außenversicherungsschutz nach § 12 VHB 84 (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., G IV 57). Um so so weniger besteht Anlaß, diesen ohnehin stark eingeschränkten Versicherungsschutz durch die Annahme einer Anzeigeobliegenheit weiter einzuschränken.

13

Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach §§ 21 Nr. 1 a VHB 84, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Zwar ist es richtig, daß der Kläger der Beklagten den Eintritt des Versicherungsfalles erst am 08.06.1995 und damit nicht unverzüglich im Sinne des § 21 Nr. 1 a VHB 84 angezeigt hat. Dies beruht jedoch weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Der Senat glaubt dem Kläger, daß er sich infolge seiner schweren Zuckererkrankung im Anschluß an das Brandgeschehen in einem sehr schlechten körperlichen und psychischen Zustand befunden hat, der es ausschloß, sich unverzüglich zwecks Regelung der Versicherungsangelegenheit mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Zwar ist das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 25.10.1995 (Blatt 11 d.A.) wenig aussagekräftig, weil der ausstellende Arzt den Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht untersucht hat. Sowohl der Zeuge J. als auch die Zeugin R.B. haben jedoch in ihren Vernehmungen zur Überzeugung des Senats bekundet, daß der schwer zuckerkranke Kläger "nach dem Brand einen Anfall" (so der Zeuge J.) bzw. infolge der Aufregung eine "Zuckerentgleisung" (so die Zeugin R.B.) hatte. Angesichts dieser Bekundungen der Zeugen hat der Senat im Ergebnis keinen Zweifel, daß der Kläger seinerzeit gesundheitlich so schwer angeschlagen war, daß ihm die nicht unverzüglich erfolgte Unterrichtung der Beklagten von dem Brandgeschehen nicht im Sinne grober Fahrlässigkeit (oder gar Vorsatz) anzulasten ist. Auf die Frage, ob die Beklagte selbst bei grobfahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht zur Leistung verpflichtet bliebe, weil die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 21 Nr. 3 VHB 84 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG), kommt es mithin nicht an. Der Senat würde allerdings in Zweifel ziehen, ob sich die Beklagte bei unverzüglicher Schadenanzeige in Anbetracht der für die Außenversicherung vereinbarten Entschädigungshöchstgrenze tatsächlich dazu entschlossen hätte, nicht auf die Feststellungen des ohnehin eingeschalteten Brandsachverständigen zu vertrauen und statt dessen einen von ihr eigens beauftragten Brandsachverständigen vor Ort zu schicken.

14

Ist die Beklagte demnach weder wegen Gefahrerhöhung noch wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, konnte das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben. Auf die Berufung des Klägers war es vielmehr wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu ändern. Der von der Beklagten hiernach an den Kläger zu zahlende Betrag in Höhe von 15.000,00 DM ist gemäß § 291 BGB seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (15.12.1995) mit 4% Zinsen zu verzinsen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

16

Streitwert und Wert der

17

Beschwer der Beklagten: 15.000,00 DM