Berufung: Vollkaskoanspruch trotz Rotlichtverstoß – grobe Fahrlässigkeit verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem nächtlichen Unfall bei Rotlicht. Streitfrage ist, ob ein Rotlichtverstoß stets grobe Fahrlässigkeit und damit Leistungsfreiheit der Beklagten begründet. Das OLG hält den objektiven Rotlichtverstoß zwar für i.d.R. grob fahrlässig, verneint hier wegen einer irritierenden grünen Leuchtreklame und fehlendem Beweis der Gegenseite das subjektive grobe Verschulden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird als unbegründet abgewiesen; Vollkaskoanspruch des Klägers bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Missachten eines Rotlichts stellt regelmäßig einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Straßenverkehrsregeln dar und ist in der Regel auch als subjektiv grob fahrlässig anzusehen.
Zur Feststellung grober Fahrlässigkeit ist nicht nur ein objektiver Maßstab heranzuziehen; subjektive Umstände der verantwortlichen Person sind zu berücksichtigen und können den Schuldvorwurf mildern.
Ein reines Augenblicksversagen allein reicht als Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht aus; hierfür bedarf es weiterer besonderer Umstände.
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; bleibt er beweisfällig, besteht Versicherungsanspruch.
Besondere äußere Umstände (z.B. irreführende Lichtquellen) können die subjektive Verantwortlichkeit so mindern, dass trotz objektiv groben Verstoßes keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 408/94
Leitsatz
Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln - 24 O 408/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des von ihm in der Nacht vom 20. auf den 21.12.1993 erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach unstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger nicht geführt hat.
Das Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und insbesondere der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085). Danach stellt das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH, a.a.O.; OLG Hamburg VersR 1994, 211; OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG Oldenburg r+s 1997, 148; Senat, Urteil vom 16.05.1995 - 9 U 381/94 - und Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 273/95 - ). Denn es gehört zu den Grundregeln des Straßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen zu befolgen. Da das Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage mit größter Gefährlichkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung so aufmerksam sein, daß es ihm möglich ist, die Lichtzeichen der Ampel zu beachten und bei Rotlicht den Querverkehr nicht zu gefährden. Ein objektiver Verstoß gegen diese grundlegende Anforderung des Straßenverkehrs wird in der Regel auch als subjektiv grob fahrlässig anzusehen sein (statt vieler: Senat, a.a.O.).
Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O.) nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, a.a.O.). Ein sog. "Augenblicksversagen" ist allerdings nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung für sich allein genommen ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH, a.a.O.).
Daß der Kläger an der Rotlicht zeigenden Ampel auf der mittleren der dreispurigen Fahrbahn fahrend zunächst neben der auf der linken Fahrspur mit ihrem Fahrzeug vor der Ampel stehenden und auf Grünlicht wartenden Zeugin M. angehalten und erst anschließend, aber noch in der Rotlichtphase, wieder angefahren ist, entlastet ihn allerdings nicht. Dieser Umstand allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, das Wiederanfahren trotz Rotlicht zeigender Ampel lasse den schweren Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht erscheinen. Anders als in dem von der Beklagten zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen, vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg r+s 1997, 148) entschiedenen Fall und auch abweichend von den Fällen, in denen der Senat trotz Anhaltens und erst anschließenden Anfahrens bei Rotlicht grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht angenommen hat (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 16. Mai 1995, 9 U 381/94), gebieten im Streitfall aber die maßgeblichen, dem Senat bekannten Kreuzungsverhältnisse eine andere Beurteilung. Im konkreten Fall führen sie dazu, daß der den Kläger treffende Schuldvorwurf auf der Basis seiner Darstellung des Unfallgeschehens als weniger schwerwiegend bewertet werden muß. Für ihre vom Sachvortrag des Klägers abweichende Darstellung des Unfallgeschehens ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
Der Senat kennt die Örtlichkeiten, an denen sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Danach nähert man sich auf der T.straße in Richtung E.platz fahrend der Kreuzung T.straße/M.straße, indem man einen kurzen Tunnel durchquert. An seinem Ende befindet sich die Ampelanlage, deren Rotlicht der Kläger mißachtet hat. Die Signalanlage selbst kann man erst in einer Entfernung von schätzungsweise 60 bis 80 Metern wahrnehmen. Dies hat seine Ursache darin, daß die T.straße im Tunnelbereich eine leichte Linkskurve und vor der Ampel einen Anstieg aufweist. Je nach dem, in welcher Entfernung man sich von der Ampelanlage befindet, ist in der Tat augenfällig, daß sich in der Blickhöhe der rechten Ampelanlage oberhalb der vierten Etage des dort befindlichen "M.-Hotels" eine den Namen des Hotels bezeichnende, sich über seine gesamte Breite erstreckende, leuchtend grüne Lichtreklame befindet. Diese normalerweise weithin sichtbare, für einen auf der T.straße Richtung E.platz fahrenden Verkehrsteilnehmer aber erst sehr spät, nämlich etwa 20 Meter vor der Ampel T.straße/M.straße erkennbare Lichtreklame kann, wie der Senat aus eigener Kenntnis weiß, wie ein Blickfang und wegen ihres grünes Lichts bezogen auf die Ampelverhältnisse sehr irritierend wirken. Deshalb vermag der Senat den Sachvortrag des Klägers nachzuvollziehen, er sei durch den Tunnel auf die Rotlicht zeigende Ampel zugefahren, habe etwas seitlich versetzt neben der auf der linken Fahrspur stehenden Zeugin M. angehalten und sei dann wieder angefahren, nachdem er nach oben geblickt, in Ampelhöhe ein grünes Licht gesehen und daraus geschlossen habe, die Ampel habe von Rot- auf Grünlicht umgeschaltet. Dann aber ist von einer erheblichen Ablenkung des Klägers auszugehen, die sein Verhalten zwar nicht gänzlich entschuldigt, es aber im Gegensatz zu den typischen Rotlichtverstößen in milderem Licht erscheinen läßt. In der konkreten Situation, in der sich der Kläger befunden hat (Fahrt bei Nacht, Anhalten bei Rotlicht, Wiederanfahren trotz Rotlichts wegen irritierender Wirkung einer das Rotlicht überlagernden, großen grünen Leuchtreklame) ist sein Verhalten in subjektiver Hinsicht nicht als schlechterdings unentschuldbar zu bewerten. Im Streitfall kann deshalb von einem subjektiv groben Verschulden nicht ausgegangen werden.
Anders wäre dies nur dann, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers als widerlegt angesehen werden könnte und in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag der Beklagten davon ausgegangen werden müßte, von einer Irritation des Klägers durch die grüne Leuchtreklame des M.-Hotels könne nicht gesprochen werden, vielmehr sei der Kläger ohne anzuhalten rechts an der vor der Ampel wartenden Zeugin M. vorbei und unter Mißachtung des Rotlichts in die Kreuzung eingefahren. Hiervon kann nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Die Zeugin M. hat wie schon vor dem Landgericht geschehen sinngemäß bekundet, sie wisse nicht (mehr), ob der Kläger mit seinem Fahrzeug neben oder schräg versetzt hinter ihrem Fahrzeug angehalten und so das rote Lichtzeichen zunächst beachtet habe, oder ob er ohne vorheriges Anhalten bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Auch der Rückgriff auf die schriftliche Aussage der Zeugin M. vom 24.12.1993 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist davon auszugehen, daß die unbeteiligte Zeugin das Unfallgeschehen seinerzeit noch frisch in Erinnerung hatte und es im Zweifel damals richtig wiedergegeben hat. Die schriftliche Bekundung der Zeugin, ein Taxi sei auf der rechten Spur an ihr vorbeigefahren, ohne die rote Ampel zu beachten, erlaubt jedoch nicht mit dem für § 286 ZPO nötigen Grad der Gewißheit den Schluß, der Kläger habe sein Fahrzeug zunächst nicht angehalten, deshalb könne ihm seine Darstellung des Unfallgeschehens nicht geglaubt werden. Damit ist die für die grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG in objektiver wie subjektiver Hinsicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, beweisfällig geblieben. Ihre Berufung gegen das angefochtene Urteil war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Beklagten: 12.675,26 DM