Vorläufige Deckung in der Feuerversicherung erst nach Zugang des Antrags beim Agenten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Versicherungsschutz für einen Brandschaden in neu bezogenen Praxisräumen und stützte sich auf vorläufige Deckung bzw. Schadensersatz wegen verzögerter Deckungsbeschaffung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die vorläufige Deckungszusage ausdrücklich an das Vorliegen des unterschriebenen Antrags beim Agenten geknüpft war und der Antrag erst nach dem Brand zugehen konnte. Die Übergabe an die Tochter des Agenten bewirkte keinen Zugang, da sie nicht zur Empfangsbotin bestellt war; selbst als Empfangsbotin würde Zugang erst bei erwartbarer Weiterleitung eintreten. Eine rückwirkende vorläufige Deckung allein wegen des im Antrag eingetragenen Versicherungsbeginns wurde verneint; ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungs-/Verzögerungsverschuldens bestand ebenfalls nicht.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein vorläufiger Deckungsschutz und kein Schadensersatzanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufiger Deckungsschutz setzt eine (ggf. konkludente) Deckungszusage voraus; wird deren Beginn ausdrücklich vom Zugang des unterschriebenen Antrags beim Versicherungsagenten abhängig gemacht, entsteht Deckung erst ab diesem Zeitpunkt.
Die Übergabe eines Versicherungsantrags an einen Empfangsboten bewirkt den Zugang der Willenserklärung erst dann, wenn nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Adressaten zu rechnen ist; unmittelbarer Zugang tritt nur bei Vertreterstellung i.S.d. § 164 Abs. 3 BGB ein.
Eine Person ist Empfangsbote des Adressaten nur bei entsprechender Bestellung oder aufgrund Verkehrsanschauung; eine Verkehrsanschauung besteht regelmäßig nur bei in derselben Wohnung lebenden Angehörigen.
Aus der Angabe eines (auch rückwirkenden) Versicherungsbeginns im Versicherungsantrag folgt für sich genommen keine rückwirkende vorläufige Deckung; eine Rückwirkung bedarf einer gesonderten Vereinbarung, insbesondere wenn die Deckungszusage ausdrücklich eingeschränkt ist.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungs- oder Verzögerungsverschuldens bei Vertragsanbahnung scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer die vom Agenten gesetzte Bedingung für den Beginn vorläufiger Deckung akzeptiert und keine Pflichtverletzung hinsichtlich eines weitergehenden Hinweises erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 348/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 348/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungs-schutz für einen Brandschaden, der am 15.07.1994, gegen 19.20 Uhr, in den neuen Praxisräumen seiner Zahnarztpraxis in H. eingetreten ist.
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Der Kläger hatte die neuen Räume um den 13.07.1994 herum in Betrieb genommen. Zuvor hatte er über einen ihm bekannten Versicherungsmakler versucht, eine Betriebsversicherung für die Praxisräume ab-zuschließen, was jedoch wegen verzögerlicher Bear-beitung der Angelegenheit durch den Makler nicht gelang. Er nahm sodann durch Vermittlung der Zeugin I. P. , einer Bekannten und zugleich Pa-tientin von ihm, Kontakt zu deren Vater, dem Zeugen H. P. auf, der Inhaber einer Hauptver-tretung der Beklagten in B. ist.
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Im ersten Rechtszug hat der Kläger zu den zwischen ihm und dem Zeugen P. daraufhin geführten Verhandlungen über eine Betriebsversicherung für seine neuen Praxisräume wie folgt vorgetragen: Das erste Telefongespräch mit dem Zeugen P. sei am 12.07.1994 zustande gekommen, als die Zeugin I. P. gerade bei ihm in Behandlung gewesen sei. Bei diesem Gespräch seien alle Einzel-heiten hinsichtlich der Gestaltung eines Feuerver-sicherungsvertrages nebst Betriebsunterbrechungs-versicherung, einer Elektronik-Pauschalversicherung sowie einer Daten-Pauschalversicherung besprochen und auch auf die Erforderlichkeit sofortigen Ver-sicherungsschutzes hingewiesen worden, da die Inbe-triebnahme der neuen Praxisräume unmittelbar bevor-gestanden habe. Der Zeuge P. habe zugesagt, für sofortigen Deckungsschutz Sorge zu tragen. Am Mittwoch, dem 13.07.1994, sei es zu einem erneuten Telefonat mit dem Zeugen P. gekommen, bei dem dieser wiederum zunächst mit seiner Tochter ge-sprochen habe, die sich zu dieser Zeit in Fortset-zung der Behandlung vom vorangegangenen Tag erneut in der Praxis aufgehalten habe. Bei diesem Tele-fonat sei es um Einzelheiten zu den in den neuen Räumen verwendeten elektronischen Geräten gegangen, um diese in die Police aufzunehmen. Dabei habe die Zeugin I. P. nochmals auf das Erforder-nis sofortigen Deckungsschutzes hingewiesen. Nach diesem Telefonat habe der Zeuge P. den schriftlichen Versicherungsantrag vollständig aus-gefüllt und hinsichtlich des Versicherungsbeginns den 15.07.1994, 12.00 Uhr, angegeben. Diesen Antrag habe er dann am 14.07.1994 zwecks Unterzeichnung durch den Kläger mit der Post nach H. zu seiner Tochter gesandt, die ihn dem Kläger am Morgen des 15.07.1994 in die Praxis überbracht habe. Der Antrag sei dann vom Kläger überprüft und und unterschrieben worden. Die Zeugin I. P. habe sodann den schriftlichen Antrag im Auftrag ihres Vaters an sich genommen, was schon z. Zt. des eingetragenen Versicherungsbeginns mittags um 12.00 Uhr am 15.07.1994 geschehen sei, und auf ihrer Wochenendheimfahrt zu ihren Eltern mitgenom-men. Am Abend des 15.07.1994 habe der Antrag im Ge-schäftsraum des Zeugen P. vorgelegen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß aufgrund der dem Zeugen P. mitgeteilten Er-forderlichkeit sofortigen Deckungsschutzes und der vom Zeugen vorgenommenen Eintragung des Versiche-rungsbeginns im Antragsformular mit dem 15.07.1994, 12.00 Uhr, im Zeitpunkt des Schadenseintritts gegen 19.20 Uhr dieses Tages vorläufiger Deckungsschutz bestanden habe oder jedenfalls eine Erfüllungs-haftung der Beklagten eingreife. Die Zeugin I. P. habe den schriftlichen Versicherungs-antrag zudem auch als Empfangsbotin ihres Vaters und damit für die Beklagte zurechenbar entgegen ge-nommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe des Versicherungs-
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antrages vom 15.07.1994 Versicherungsschutz
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für das Schadensereignis vom 15.07.1994 zu
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gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, erst am 14.07.1994 seien in ei-nem Telefongespräch zwischen dem Zeugen P. und dem Kläger die Einzelheiten über den vom Kläger gewünschten Versicherungsschutz besprochen worden, woraufhin der Zeuge P. den Versicherungsan-trag ausgefüllt und nach H. gesandt habe. Bei diesem Gespräch habe der Zeuge P. dem Kläger, dem es in der Tat auf die baldige Erteilung einer Deckungszusage angekommen sei, erklärt, daß Versicherungsschutz nach Unterzeichnung und Vorlie-gen des unterschriebenen Antrages in der Agentur des Zeugen P. in B. bestehe. Die Toch-ter des Zeugen P. , so hat die Beklagte wei-ter vorgetragen, habe sich nur dem Kläger gegenüber bereit erklärt gehabt, den unterzeichneten Antrag an sich zu nehmen und ihrem Vater zu überbringen, ohne von diesem jedoch bevollmächtigt worden zu sein. Die Tochter sei dann am Abend des 15.07.1994 erst nach 20.15 Uhr im Hause ihrer Eltern in B. eingetroffen; zu diesem Zeitpunkt habe sich der Zeuge P. außer Haus befunden. Kenntnis vom Zugang des Versicherungsantrages habe er erst am darauffolgenden Morgen, am 16.07.1994, erlangt.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß allein in dem Umstand, daß das Antragsdatum und der Versi-cherungsbeginn lt. Antrag übereinstimmt, noch keine vorläufige Deckungszusage zu sehen sei; zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. sei auch keine ausdrückliche Vereinbarung über die Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage getroffen worden. Selbst wenn die Äußerung des Zeugen P. , Versiche-rungsschutz bestehe ab Eingang des Antrags in sei-ner Agentur, als vorläufige Deckungszusage gewertet und ihr, der Beklagten, zugerechnet werden könnte, habe Versicherungsschutz bei Eintritt des Schadens-falles nicht bestanden, da der Antrag erst danach zugegangen sei; die Zeugin I. P. sei in-soweit nur als Botin des Klägers tätig geworden.
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Die Beklagte hat sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-rungsfalles durch den Kläger berufen. Der Brand sei durch einen Hitzestau in einem Kompressor verursacht worden, der auf Veranlassung des Klägers in einem zu kleinen und ungenügend belüfteten Raum durch fachunkundige Hilfskräfte aufgestellt und in-stalliert worden sei.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin I. P. und ihrer Eltern die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Aufgrund der durch-geführten Beweisaufnahme stehe fest, daß der Zeuge P. gegenüber dem Kläger vorläufige Deckung erst zum Zeitpunkt des Zugangs des vom Kläger unterzeichneten Versicherungsantrages im Büro des Zeugen zugesagt habe; der Antrag sei jedoch erst nach dem Eintritt des Brandschadens zugegangen; die Zeugin I. P. sei nach ihren eigenen Bekundungen und denen ihres Vaters nicht Empfangs-botin ihres Vaters gewesen. Die Beklagte hafte auch nicht nach den Grundsätzen der c.i.c. wegen schuld-hafter Verzögerung der Vertragsverhandlungen; ei-ne Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen P. sei insoweit nicht erkennbar.
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Gegen das ihm am 30.10.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.11.1995 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.01.1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Der Kläger trägt nunmehr zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Fertigung eines schriftlichen Versicherungsantrags wie folgt vor: Bereits am 08.07.1994 habe die Zeugin I. P. mit ihrem Vater wegen einer Versicherung für die neuen Praxisräume des Klägers telefoniert. Der Zeuge P. habe seiner Tochter daraufhin ein Antragsformular übersandt, das sie am Montag, den 11.07.1994, ihm, dem Kläger, übergeben habe. Er habe es ausgefüllt, unterschrieben und am gleichen Tage noch an den Zeugen P. mit der Post versandt; als Versicherungsbeginn habe er den 13.07.1994 eingetragen. Am darauffolgenden Tag, dem 12.07.1994, habe er dann den Zeugen P. an-gerufen, weil er irrtümlich die Versicherungssumme für die Elektronik-Pauschalversicherung zu niedrig angesetzt habe, und den Zeugen gebeten, dies im An-trag zu ändern, der zu dieser Zeit dem Zeugen noch nicht vorgelegen habe. Bei diesem Telefonat habe er nochmals die Notwendigkeit des umgehenden Deckungs-schutzes betont und vom Zeugen P. daraufhin die Antwort erhalten, dieser könne erst mit Vor-liegen des unterschriebenen Antrags gewährleistet werden. Am 13.07.1994, als der erste Antrag beim Zeugen P. eingegangen gewesen sei, habe der Zeuge P. in der neuen Praxis angerufen, um ein technisches Detail zu klären. Bei dieser Gele-genheit habe die Zeugin I. P. , die sei-nerzeit in der Praxis anwesend gewesen sei, ihren Vater gefragt, ob er den Antrag erhalten habe und ob er den zweiten bereits vorbereitet hätte. Der Zeuge P. habe erwidert, daß er gerade daran arbeite. Er, der Kläger, sei zu der Zeit dieses Te-lefonats nicht in der Praxis gewesen, habe den Zeu-gen P. aber später zurückgerufen.
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Der Kläger trägt weiter vor, für ihn sei klar gewe-sen, daß die Erklärung des Zeugen P. , Dek-kungsschutz bestehe mit Vorliegen des unterschrie-benen Antrags, sich auf den ersten Antrag bezogen habe, der dem Zeugen spätestens am 14.07.1994, also vor Eintritt des Brandschadens, vorgelegen habe.
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Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen zur Empfangsboteneigenschaft der Zeugin I. P. , und ist weiterhin der Ansicht, daß auch im Hinblick auf den zweiten Antrag vom 15.07.1994 Deckungsschutz schon vor dem Schadenser-eignis bestanden habe.
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Hilfsweise, so meint der Kläger, sei der Anspruch auch als Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung begründet, da der Zeuge P. nicht innerhalb kürzester Frist nach Vorlie-gen des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz für diese Deckung gesorgt habe.
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Schließlich bestreitet der Kläger nach wie vor jeg-liches Verschulden hinsichtlich der Entstehung des Brandes infolge angeblich unsachgemäßer Aufstellung und Installation eines Kompressors.
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Der Kläger beantragt,
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1. nach seinen Schlußanträgen in erster
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Instanz zu erkennen,
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2. hilfsweise, ihm nachzulassen, die
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Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-
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leistung abzuwenden, wobei die Sicher-
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heit auch durch die Bürgschaft einer
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deutschen Bank oder öffentlichen Spar-
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kasse erbracht werden kann.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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sowie zu gestatten, Sicherheit auch
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durch eine selbstschuldnerische
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Bankbürgschaft leisten zu können.
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Sie stellt nicht in Abrede, daß es einen ersten Versicherungsantrag gegeben hat; dieser sei jedoch, was der Kläger einräumt, vernichtet worden, als man den zweiten Antrag vom 15.07.1994 erstellt habe. Das erste Telefongespräch mit dem Zeugen P. , habe, so behauptet die Beklagte, entgegen der neuen Darstellung des Klägers nicht schon am 08.07.1994 stattgefunden, sondern, wie der Kläger selbst auch in der Klageschrift vorgetragen gehabt habe, erst am Dienstag, dem 12.07.1994. Nach diesem Gespräch habe der Zeuge P. aufgrund der Angaben des Klägers ein Antragsformu-lar ausgefüllt, in dem als Versicherungsbeginn der 15.07.1994 eingetragen worden sei. Diesen ersten Antrag habe der Zeuge P. noch am 12.07.1994 nach H. gesandt und, soweit sich der Zeuge erinnere, am 14.07.1994 vom Kläger mit der Post zurückerhalten. Da der Kläger den Antrag jedoch inhaltlich verändert, teilweise überschrieben und ergänzt habe, sei er so nicht annahmefähig gewesen. Deshalb hätten der Zeuge P. und der Kläger vereinbart, diesen ersten Antrag zu vernichten. Der Zeuge P. habe sodann ein neues Antragsfor-mular ausgfüllt und zur Unterzeichnung dem Kläger nach H. übersandt. Dort sei der Antrag am 15.07.1994 angekommen und von der Zeugin I. P. nach Unterzeichnung durch den Kläger auf ihrer Fahrt zu ihren Eltern mitgenommen worden.
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Im übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H. über das Brandereignis - 40 Js 17423/94 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe weder aus einem zustande gekommenen (Haupt-)Versiche-rungsvertrag noch aufgrund der vom Zeugen P. erteilten vorläufigen Deckungszusage einen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz. Der Senat folgt im wesentlichen der Begründung des angefochtenen Urteils. Danach steht es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß die vom Zeugen P. zugesagte vorläufige Deckung erst beginnen sollte, wenn der vom Kläger unter-schriebene Versicherungsantrag dem Zeugen vorlag. Dies wird nunmehr auch vom Kläger selbst in der Berufungsbegründung eingeräumt. Zutreffend hat das Landgericht auch nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme eine Bestellung der Zeugin I. P. zur Empfangsbotin ihres Vaters in Bezug auf den Versicherungsantrag des Klägers verneint, wobei den betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil lediglich klarstellend hinzugefügt werden soll, daß der Versicherungsantrag selbst dann nicht bereits mit der Aushändigung an die Zeugin I. P. am 15.07.1994, mittags gegen 12.00 Uhr, dem Zeugen P. im Rechtssinne zugegangen wäre, wenn I. P. dessen Empfangsbotin gewesen wäre. Diese Wirkung hätte die Übergabe des Versicherungs-antrags an I. P. nur dann gehabt, wenn diese Vertreterin ihres Vaters im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB gewesen wäre, was aber der Kläger selbst nicht behauptet. Bei einem Empfangsboten ist eine Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt dem Adressa-ten zugegangen, in dem nach dem regelmäßigen Ver-lauf der Dinge die Weiterleitung an ihn zu erwarten war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., Rn. 9 zu § 130); dieser Zeitpunkt war hier erst gegeben, als die Zeugin I. P. den Versicherungsan-trag des Klägers nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ihrem Vater zuhause hätte aushändigen können.
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Im übrigen schließt sich der Senat aber in vollem Umfang den Ausführungen des Landgerichts an und nimmt auf diese, auch soweit das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Der zum Teil neue Vortrag des Klägers im zweiten Rechtszug über die damaligen Vorgänge im Zusammen-hang mit der Erstellung und Übermittlung des Versi-cherungsantrages gibt keinen Anlaß, die angefochte-ne Entscheidung des Landgerichts abzuändern.
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Soweit der Kläger jetzt die erste Kontaktaufnahme mit dem Zeugen P. einige Tage vorverlegt und einen ersten Versicherungsantrag ins Spiel bringt, der aber, wie der Kläger eingeräumt hat, vernichtet wurde, ändert dies nichts an der Rich-tigkeit der landgerichtlichen Entscheidung und gibt auch keinen Anlaß, weiter Beweis zu erheben. Aus der Tatsache, daß der erste Versicherungsantrag nicht etwa nur punktuell abgeändert, sondern vernichtet wurde, und ein komplett neuer Antrag erstellt worden ist, sowie aus dem Umstand, daß der Kläger im ersten Rechtszug sein Klagebegehren ausschließlich auf den zweiten Antrag und dessen angeblich noch rechtzeitigen Zugang beim Zeugen P. gestützt hat, ohne den ersten Antrag auch nur mit einem Wort zu erwähnen, folgt zur Überzeugung des Senats, daß beide Verhandlungspart-ner, also der Kläger auf der einen Seite und der Zeuge P. auf der anderen, übereinstimmend davon ausgegangen waren, daß der erste, vernichtete Versicherungsantrag als erledigt angesehen wurde und ausschließlich der zweite Antrag vom 15.07.1994 rechtliche Wirkungen haben sollte. Soweit der Klä-ger behauptet, er habe die vorläufige Deckungszusa-ge des Zeugen P. auf den ersten Antrag be-zogen, der dem Zeugen bei der Erteilung der Zusage noch nicht vorgelegen habe, war dieser subjektiven Annahme mit der Vernichtung des ersten Antrags die tatsächliche Grundlage entzogen worden. Der Kläger konnte jetzt nicht mehr zu Recht davon ausgehen, es bestehe vorläufige Deckung ab dem Zugang des ersten Antrags beim Zeugen P. .
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Auch in der Beurteilung der Frage der Empfangsbo-teneigenschaft der Zeugin I. P. ändert sich aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers nichts. Selbst wenn der Zeuge P. spätestens am 14.07.1994 gewußt haben sollte, daß seine Tochter den vom Kläger unterschriebenen Versicherungsantrag am 15.07.1994 mitbringen werde, kann hieraus eine Empfangsboteneigenschaft der Zeu-gin I. P. nicht hergeleitet werden. Dafür wäre eine "Bestellung" zur Empfangsbotin durch den Vater erforderlich gewesen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Die Zeugin I. P. hat aber vor dem Landgericht selbst eingeräumt, daß ihr Vater sie nicht gebeten hatte, den Brief mit nach Hause zu bringen; sie hat es ihren Bekundungen nach lediglich von sich aus angeboten. I. P. war auch nicht nach der Verkehrsanschauung als Emp-fangsbotin anzusehen. Eine solche Verkehrsanschau-ung besteht nur für die mit dem Adressaten in der-selben Wohnung lebenden Angehörigen.
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Im übrigen war die Einschränkung der Deckungszusage durch den Zeugen P. nach Lage der Dinge ohnehin so zu verstehen, daß es dem Zeugen darauf ankam, den Versicherungsantrag persönlich vorliegen zu haben und in Augenschein nehmen zu können, so daß auch aus diesem Grunde schon die Bestellung seiner Tochter zur Empfangsbotin fernliegt.
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Vorläufiger Deckungsschutz bestand auch nicht deshalb schon bereits am 15.07.1994 um 12.00 Uhr mittags, weil diese Daten im Versicherungsantrag eingetragen waren, wobei die Angabe der Uhrzeit von vornherein vorgedruckt war. Der Äußerung des Zeugen P. , der Deckungsschutz könne erst mit Vorliegen des unterschriebenen Antrags bei dem Zeugen gewährleistet werden, kann eine rückwirkende vorläufige Deckung nicht entnommen werden. Zwar wäre bei unveränderter Annahme des Versicherungsan-trags durch die Beklagte eine mit dem 15.07.1994, 12.00 Uhr mittags, beginnende Rückwärtsversicherung im Sinne des § 2 VVG zustande gekommen; dies besagt aber noch nicht, daß der insoweit rechtlich selb-ständige Vertrag über die vorläufige Deckung eben-falls rückwirkend in Kraft trat (vgl. zum Ausnahme-charakter einer Rückwirkung der vorläufigen Deckung auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Zusatz zu § 1, Anm. 3 = Seite 52 Mitte). Zwar werden sich Inhalt und Umfang der vorläufigen Deckung im allgemeinen nach dem gestellten Versicherungsantrag richten; das gilt jedoch nicht, wenn im konkreten Einzelfall anderes vereinbart ist (Prölss/Martin, a.a.O. = Seite 51). Dies war hier der Fall. Der Beginn der vorläufigen Deckung war ausdrücklich an das Vorlie-gen des unterschriebenen Versicherungsantrags beim Zeugen P. geknüpft worden. Angesichts die-ser unmißverständlichen Einschränkung der Deckungs-zusage hätte eine Rückwirkung der vorläufigen Dek-kung einer besonderen Absprache zwischen den Betei-ligten bedurft.
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Es war für den Zeugen P. auch nicht zu erkennen, daß es dem Kläger gerade für den Zeitraum zwischen dem 15.07.1994, 12.00 Uhr mittags, und dem Zugang des Versicherungsantrags bei ihm am gleichen Tage auf eine vorläufige Deckung besonders ankam. Insofern kann dem Zeugen P. auch kein schuldhaftes Beratungsverschulden angelastet wer-den, das einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten begründen könnte.
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Ein solcher Anspruch besteht entgegen der Auffas-sung des Klägers auch nicht deshalb, weil der Zeuge P. nicht schon unmittelbar nach Aufnahme der Verhandlungen mit dem Kläger über eine Versi-cherung für seine neuen Praxisräume bei der Beklag-ten die Zusage einer sofort beginnenden vorläufigen Deckung eingeholt hat. Darauf legte der Kläger er-sichtlich keinen Wert, da er sich mit der vom Zeu-gen P. gestellten Bedingung für den Beginn der vorläufigen Deckung abgefunden hat.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 160.000,00 DM.