Berufung: Kaskoversicherung haftet trotz Rotlichtverstoß wegen erklärtem Wahrnehmungsirrtum
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Kaskoleistungen nach einem Unfall am 23.07.1994 geltend; das Berufungsgericht gab seiner Berufung statt. Streitpunkt war, ob ein Rotlichtverstoß grob fahrlässig i.S.v. § 61 VVG die Leistungsfreiheit der Beklagten begründet. Das OLG hielt Rotlichtmissachtung zwar grundsätzlich für objektiv grob fahrlässig, sah hier jedoch wegen glaubhafter Angaben zum Sonnenblendungs‑Irrtum mildernde Umstände. Deshalb wurde die Beklagte zur Zahlung der Entschädigung nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Ablehnung der Kaskoversicherungsleistung stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 17.159,08 DM nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Missachtung eines Rotlichts gilt im Regelfall als objektiv grob fahrlässig und stellt in der Regel ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Verhalten im Straßenverkehr dar.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG setzt die Feststellung voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt; bestehen begründete Zweifel an der groben Fahrlässigkeit, bleibt die Leistungspflicht bestehen.
Besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere glaubhafte und nachvollziehbare Wahrnehmungsirrtümer (z. B. durch Sonnenblendung), können das objektive Regelbild der groben Fahrlässigkeit mildern und das Verhalten als nicht schlechthin unentschuldbar erscheinen lassen.
Glaubhafte, konsistente Angaben des Versicherungsnehmers in Ermittlungsakten und Prozessvorbringen, die einen erklärbaren Irrtum über die Lichtzeichenlage nahelegen, sind geeignet, das Vorliegen subjektiver Grobfahrlässigkeit zu verneinen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 107/95
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 107/95 - geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.159,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.10.1994 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 23.07.1994 aus der für sein Fahrzeug Peugeot 605, amtliches Kennzeichen , bestehenden Kaskoversicherung Entschädigung zu leisten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht gemäß § 61 VVG von der Leistungspflicht frei. Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger den Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Allerdings ist der Unfall dadurch verursacht worden, daß der Kläger, wie er selbst nicht mehr in Abrede stellt, an der Unfallkreuzung das für ihn maßgebliche Rotlicht der Verkehrsampel mißachtet hat. Es trifft sodann auch zu, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, daß die Mißachtung des Rotlichts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, im allgemeinen objektiv grob fahrlässig ist und in subjektiver Hinsicht ein schlechthin unentschuldbares Verhalten im Straßenverkehr darstellt (vgl. BGH VersR 1992, 1085 = r + s 1992, 292; Senat r + s 1992, 7). Etwas anderes kann aber im Einzelfall gelten, wenn besondere Umstände den objektiv groben Verkehrsverstoß in einem milderen Lichte erscheinen lassen und das Verdikt des schlechthin unentschuldbaren Verhaltens nicht rechtfertigen. So liegt der Fall hier.
Der Kläger hatte bereits an der Unfallstelle der Polizei erklärt, er sei bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren (Bl. 2 der Beiakte), und dies nochmals in der schriftlichen Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft bekräftigt (Bl. 31/32 der Beiakte). Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Schriftsatz vom 14.06.1995 vortragen lassen, er sei der Meinung gewesen, daß die Lichtzeichenanlage für ihn grün gezeigt habe (Bl. 37 d.A.). Soweit der Irrtum des Klägers über das Grünlicht seiner Ampel im ersten Rechtszug in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten auf das "Entgegenstehen des Sonnenlichts", das ihn geblendet habe, zurückgeführt wird, handelt es sich allerdings ohne jeden Zweifel um ein Mißverständnis. Wie der Ermittlungsakte und der Verkehrsunfallskizze der Polizei klar zu entnehmen war, stand die Sonne zur Unfallzeit im Rücken des Klägers und schien auf die Ampelanlage. Dies ist auch durch die Aussage der damals hinter dem Kläger fahrenden Zeugin S. belegt, die sich im Ermittlungsverfahren wie folgt geäußert hat (Bl. 18 R der Beiakte): "Da um diese Tages-/Jahreszeit die Sonne voll in die Ampel scheint und diese, wie ich aus Erfahrung weiß, somit sehr schlecht zu sehen ist, achtete ich besonders auf die LZA, die auch auf "rot" umsprang." Angesichts dieser Sonnenlichtverhältnisse ist es durchaus nachvollziehbar, daß der Kläger irrtümlich meinte, seine Ampel zeige grün. Denn je nach dem, in welchem Winkel das Sonnenlicht auf eine Verkehrsampel fällt, hat es tatsächlich bisweilen den Eindruck, als leuchte rot, gelb oder grün auf, obwohl es in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Denselben Effekt kann man auch an Rücklichtern von Fahrzeugen beobachten, wo man dem Irrtum unterliegt, das Fahrzeug fahre mit Licht. Da es zur Unfallzeit noch relativ früh am Morgen war (9.45 Uhr Sommerzeit) und es zu den genannten Lichteffekten erfahrungsgemäß gerade dann kommt, wenn die Sonne niedrig steht, kann es durchaus sein, daß der Kläger sich in der Tat hinsichtlich des Ampellichts täuschen ließ, zumal er damals auch noch nach einem Straßenschild Ausschau hielt. Auch dies hat die Zeugin S. bestätigt, die bekundet hat, es habe für sie den Anschein gehabt, als ob der vor ihr befindliche Fahrer eine bestimmte Straße suchte (Bl. 18 R und Bl. 57 R der Beiakte).
Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Klägers, er habe Grünlicht gesehen, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger aufgrund des Sonnenlichts überhaupt kein Ampellicht ausmachen konnte und praktisch blind in die Kreuzung hineingefahren ist. Ein solches Verhalten, bei dem bewußt in Kauf genommen wird, daß die Ampel auch rot haben könnte, wäre allerdings auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen. Die irrtümliche Annahme, die Ampel zeige grün, rechtfertigt demgegenüber unter den hier obwaltenden Umständen nach Meinung des Senats doch eine etwas mildere Beurteilung und verdient noch nicht den Vorwurf des schlechthin unentschuldbaren, leichtsinnigen Verkehrsverhaltens.
Die Beklagte war nach alledem zur Erbringung der der Höhe nach unstreitigen Entschädigungsleistung zu verurteilen. Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 284, 286 BGB gleichfalls begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 17.159,08 DM.