Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 256/94·30.01.1995

Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen Bagatellisierung erheblicher Vorschäden

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus der Kfz-Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Diebstahls ihres Porsche. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage vollständig ab. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil die Klägerin im Schadenfragebogen den massiven Vorschaden nur als „Seitenschaden“ angab und damit ihre Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzte. Die Obliegenheitsverletzung war relevant und war mit deutlicher Rechtsfolgenbelehrung verbunden.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage wegen Leistungsfreiheit infolge vorsätzlicher Aufklärungsobliegenheitsverletzung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Kfz-Kaskoversicherung umfasst die Aufklärungsobliegenheit die Pflicht, für die Prüfung der Einstandspflicht wesentliche Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen; sie erschöpft sich nicht in schematischen Formularantworten.

2

Weicht der Schadenssachverhalt erkennbar von typischen Fällen ab, genügt eine knapp gehaltene oder verharmlosende Angabe im Fragebogen nicht, wenn dadurch Art und Umfang eines erheblichen Vorschadens verschleiert werden.

3

Bagatellisierende oder unvollständige Angaben zum Umfang eines erheblichen Vorschadens können eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen; Vorsatz wird nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. vermutet, solange der Versicherungsnehmer keinen geringeren Verschuldensgrad plausibel darlegt und beweist.

4

Der Versicherer wird bei vorsätzlicher, relevanter Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls leistungsfrei, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, seine Interessen ernsthaft zu gefährden, und eine deutliche Belehrung über die Rechtsfolgen erteilt wurde.

5

Die Sicherungsübereignung des versicherten Fahrzeugs schließt die Geltendmachung der Versicherungsforderung durch den Versicherungsnehmer nicht aus; eine Fremdversicherung berührt die Verfügungsbefugnis über die Forderung grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 74 ff. VVG§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 296/93

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.02.1994 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 296/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung wegen des Diebstahls ihres Pkw Porsche Carrera 4 am 08.11.1992 in D..

3

Sie hatte das im Mai 1990 erstmals zugelassene Fahrzeug vom Zweitbesitzer durch Kaufvertrag vom 21.10.1991 in unfallbeschädigtem Zustand für 40.000,00 DM erworben und nach ihren Angaben in der Folgezeit bis Juni 1992 für knapp 50.000,00 DM wieder aufbauen lassen. Anfang September 1992 beauftragte sie die Firma W. Automobile GmbH mit der Vermittlung eines Fahrzeugverkaufs, der aber an den Preisvorstellungen der Klägerin (75.000,00 DM) scheiterte. Am 13.10.1992 wurde der Porsche dem Kraftfahrzeugsachverständigen F. der D. AG zur Bewertung vorgestellt, der einen Verkaufswert von 90.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer ermittelte (Bl. 67, 68).

4

Zu dem dann folgenden Diebstahl des Fahrzeugs hat die Klägerin behauptet, am 08.11.1992 sei sie mit ihrem Ehemann, der das Fahrzeug gesteuert habe und es im übrigen auch ansonsten überwiegend genutzt habe, nach D. gefahren. Dort hätten sie den Wagen gegen 18.00/19.00 Uhr auf der K.allee/Bankenseite verschlossen und mit eingeschalteter Alarmanlage abgestellt. Als sie später gegen 22.15/22.30 Uhr zum Abstellort zurückgekehrt seien, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen; an der betreffenden Stelle hätten Glasscherben gelegen.

5

Die Klägerin erstattete bei der Polizei Anzeige und meldete den Schadensfall der Beklagten. In einem Ergänzungsfragebogen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs gab sie auf die Frage nach behobenen Schäden an: "Seitenschaden, siehe Rechnung vom 19.06.1992". In dieser Rechnung der Karosseriebaufirma H., die mit einem Endbetrag von 14.820,00 DM abschloß, hieß es: "Fahrzeug teilweise provisorisch und unter Verwendung gebrauchter Teile nach Wunsch des Kunden instandgesetzt. Fahrzeug auf Richtbank gerichtet zum Teil mit neuen und gebrauchten Ersatzteilen zusammengebaut, Achsen vorne und hinten mit gebrauchten Teilen zum Teil vom Kunden angeliefert instandgesetzt. Fahrzeug unfallbedingt lackiert und komplettiert." Die Beklagte ermittelte dann bei dem Zweitbesitzer des Pkw, der ihn der Klägerin verkauft hatte, daß laut einem seinerzeit erstatteten Gutachten des Ingenieurbüros P. und Partner die Beseitigung des Unfallschadens einen Instandsetzungsaufwand von ca. 100.000,00 DM erforderte, da das Fahrzeug erhebliche Schäden an der Karosserie, am Fahrwerk sowie an Aufbauteilen und Aggregaten aufweise, so daß für die fachgerechte Instandsetzung eine Rohbaukarosserie notwendig sei, die beschädigten Anbauteile sowie sämtliche Lenkungsteile und weitere Teile erneuert werden müßten (vgl. im einzelnen Bl. 3 ff. AH). Ein daraufhin von der Beklagten bei dem Sachverständigen F. der D. AG eingeholtes Fahrzeuggutachten ergab einen Wiederbeschaffungswert von 79.500,00 DM, wobei der Sachverständige die Abweichung zum Erstgutachten aus Oktober 1992 damit begründete, daß nunmehr aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbüros P. und Partner festgestellt werden könne, daß es sich bei dem Vorschaden um einen erheblichen Seitenschaden mit Auswirkungen bis in den Dachbereich gehandelt habe und sowohl Vorder- als auch Hinterachse rechtsseitig ebenfalls erheblich beschädigt gewesen seien; diese Information habe ihm damals zum Bewertungsstichtag 13.10.1992 nicht vorgelegen; vom Ehemann der Versicherungsnehmerin sei ihm seinerzeit angegeben worden, daß der Pkw einen Vorschaden gehabt habe, es seien Kotflügel, Tür und Seitenteil der rechten Fahrzeugseite beschädigt gewesen (vgl. Bl. 93 ff.).

6

Die Beklagte hat darüber hinaus - nach ihren Angaben zu den von der Klägerin vorgelegten zwei Fahrzeugschlüsseln - bei der D. AG ein Schlüsselgutachten erstellen lassen. Danach wies der Schlüssel mit den geringeren Gebrauchsspuren, der nach Meinung des Sachverständigen nur wenig benutzt worden war, Spuren des Abtaststiftes einer Schlüsselkopierfräsmaschine auf, die nicht von schloßspezifischen Gebrauchsspuren überlagert seien.

7

Mit Schreiben vom 19.05.1993 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab.

8

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und die Feststellungen im Schlüsselgutachten bestritten. Sie hat behauptet, weder sie noch ihr Ehemann hätten von den bei Erwerb des Fahrzeugs erhaltenen zwei Fahrzeugschlüsseln einen Nachschlüssel anfertigen lassen. Sie hätten auch keine Kenntnis vom Unfallschadengutachten des Sachverständigenbüros P. und Partner gehabt und das Fahrzeug unter Verwendung von über 90 % Neuteilen sach- und fachgerecht wieder aufbauen lassen, so daß der im Oktober 1992 vom Sachverständigen F. ermittelte Fahrzeugwert von 90.000,00 DM zutreffend sei.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

##blob##nbsp;

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.000,00 DM zuzüglich 13,75 % Zinsen aus 90.000,00 DM seit dem 30.12.1992, aus 47.347,00 DM seit dem 22.03.1993 und aus 51.998,40 DM seit dem 25.06.1993 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

##blob##nbsp;

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, weil das Fahrzeug seinerzeit der Deutschen Bank sicherungsübereignet gewesen sei.

16

Auch den Diebstahl des Fahrzeugs selbst hat sie bestritten und gemeint, es bestehe sogar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß dieser nur vorgetäuscht worden sei. Schon mit dem Kauf des Fahrzeugs zu 40.000,00 DM habe die Klägerin ein schlechtes Geschäft gemacht, da praktisch ein Totalschaden vorgelegen habe und der Pkw nur noch einen Restwert von 22.000,00 DM gehabt habe. Nachdem sie dann das Fahrzeug wieder aufzubauen versucht habe, sei ein Verkauf zu ihren Preisvorstellungen gescheitert. Angesichts dessen und der Tatsache, daß die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes keineswegs rosig gewesen seien und das Fahrzeug zudem für einen Kredit sicherungsübereignet war, sei auch ein Motiv vorhanden gewesen, einen Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen. Indiz hierfür sei auch das nach den gescheiterten Verkaufsbemühungen und kurz vor dem behaupteten Diebstahl eingeholte Wertgutachten sowie die Tatsache, daß nach den Feststellungen des Schlüsselgutachters von einem der Fahrzeugschlüssel eine Kopie angefertigt worden sei. Hinzu komme, daß der Ehemann der Klägerin Anfang 1990 schon einmal einen Fahrzeugdiebstahl erlitten habe; auch damals seien an den Fahrzeugschlüsseln Kopierspuren festgestellt worden, von denen der Ehemann angeblich nichts gewußt habe.

17

Die Beklagte hat sich darüber hinaus auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, weil die Klägerin sowohl die Frage, ob das Fahrzeug verpfändet oder übereignet sei, als auch die Frage, ob das Fahrzeug vor dem Diebstahl jemandem zum Verkauf angeboten worden sei, unbeantwortet gelassen habe. Ferner habe sie insofern falsche Angaben gemacht, als sie durch ihre Bevollmächtigten habe vortragen lassen, daß beim Wiederaufbau des Fahrzeugs sämtliche Ersatzteile Neuteile gewesen seien.

18

Schließlich hat die Beklagte auch die Höhe der Entschädigungsforderung bestritten und behauptet, es könne nicht einmal entsprechend dem zweiten Gutachten des Sachverständigen F. von einem Wiederbeschaffungswert von 79.500,00 DM ausgegangen werden, da das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß instandgesetzt worden sei.

19

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. T. vom 17.12.1993 zum Wiederbeschaffungswert durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von 79.500,00 DM nebst beantragter Zinsen stattgegeben und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen bestehe nicht; solche lägen dann nicht vor, wenn es sich um Fragen handele, bei denen noch Rückfragen möglich seien, was hier der Fall gewesen sei. Auch könne nicht von einem vorsätzlichen Handeln der Klägerin ausgegangen werden. Die Beklagte sei auch verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren. Da sie die Angaben der Klägerin zum Abstellen und Verschwinden des Fahrzeugs nicht bestritten habe, stehe das äußere Bild eines Diebstahls fest. Die von ihr für die Vortäuschung des Diebstahls angeführten Argumente rechtfertigten weder einzeln noch zusammengenommen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung.

20

Gegen das ihr am 25.02.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.03.1994 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.1994 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

21

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, daß sie entgegen der Ansicht des Landgerichts sehr wohl die Angaben der Klägerin zu dem Hergang des Diebstahls bestritten habe und auch weiterhin bestreite. Darüber hinaus habe die Klägerin, abgesehen von den erstinstanzlich bereits gerügten Obliegenheitsverletzungen, auch insoweit gegen ihre Aufklärungsobliegenheit verstoßen, als sie bezüglich der behobenen Vorschäden lediglich auf die Rechnung der Firma H. über 14.820,00 DM verwiesen und damit den Schaden heruntergespielt habe.

22

Die Beklagte beantragt,

23

##blob##nbsp;

24

unter teilweiser Abänderung des Landgerichtsurteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen, die Klage also insgesamt abzuweisen,

25

##blob##nbsp;

26

##blob##nbsp;

27

hilfsweise, ihr nachzulassen, etwaige Sicherheit durch Beibringung der Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse leisten zu dürfen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

##blob##nbsp;

30

1.

31

##blob##nbsp;

32

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

33

##blob##nbsp;

34

2.

35

##blob##nbsp;

36

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 79.500,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 11.051,91 DM (Addition der Quartalskontoauszüge vom 01.01.1993 bis 30.06.1994) sowie nebst 13,75 % Zinsen seit dem 01.07.1994 aus 79.500,00 DM zu zahlen,

37

##blob##nbsp;

38

3.

39

##blob##nbsp;

40

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 79.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1993 zu zahlen,

41

##blob##nbsp;

42

4.

43

##blob##nbsp;

44

ihr nachzulassen, eine etwaige Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

45

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und nimmt auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

46

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

47

Die Ermittlungsakte 951 U Js 313/93 StA Düsseldorf war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

49

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.

50

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, wegen des von der Klägerin behaupteten Diebstahlsereignisses vom 08.11.1992 Entschädigungsleistungen aus der Kaskoversicherung zu erbringen.

51

Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, daß der Klägerin die Aktivlegitimation fehlen würde. Die Sicherungsübereignung der versicherten Sache als solche führt ohnehin nur zu einer Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff. VVG, die die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers über die Versicherungsforderung grundsätzlich nicht berührt (§§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 VVG). Aber selbst dann, wenn die Ansprüche aus einer für den sicherungsübereigneten Pkw abgeschlossenen Fahrzeugversicherung an die Deutsche Bank voraus abgetreten sein sollten, was in Fällen der vorliegenden Art häufig erfolgt, ist die Klägerin aufgrund der schriftlichen Ermächtigung der Bank vom 09.09.1994 (Bl. 225), an deren Echtheit keinerlei begründete Zweifel bestehen, berechtigt, die Versicherungsforderung in eigenem Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen.

52

Die Klageabweisung erfolgt des weiteren nicht daraus, daß die Klägerin den behaupteten Fahrzeugdiebstahl nicht bewiesen hätte; eine Beweisaufnahme müßte ggfs. noch durchgeführt werden, wenn man nicht aufgrund von schwerwiegenden Indizien zur erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles gelangt und die Klägerin deshalb gehalten ist, den Vollbeweis zu erbringen, etwa durch Tatzeugen oder Geständnisse der Täter, für den sie aber derzeit keine Beweismittel angeboten hat. Wie das Landgericht schon erwähnt hat, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB m.N.), ein Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich nur verpflichtet, ein äußeres Bild darzulegen und nachzuweisen, dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigende Fahrzeugentwendung zu entnehmen ist, da es im allgemeinen keine unmittelbaren Tatzeugen gibt und die Täter selbst nicht gefaßt werden und eine Diebstahlversicherung somit in diesen häufigen Fällen wertlos wäre. Eine solche Beweiserleichterung kann dem Versicherungsnehmer aber dann nicht zugebilligt werden, wenn der Versicherer Tatsachen nachweist, die den Versicherungsnehmer als unredlich erscheinen lassen und insbesondere eine bloße Vortäuschung des Versicherungsfalles durch ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Im Streitfall hat nun die Beklagte nach Auffassung des Senats durchaus schwerwiegende Verdachtsmomente für eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls dargetan, sei es durch die Klägerin selbst oder durch ihren Ehemann, dessen Handeln sie sich nach den Grundsätzen über die Repräsentantenhaftung zurechnen lassen müßte (vgl. dazu BGH r+s 1993, 321 ff.), da er unstreitig das Fahrzeug überwiegend genutzt hatte und die Klägerin nach eigenen Angaben bei der Polizei (Bl. 4 oben der BA) nur wegen ihrer niedrigeren Prozente bei der Versicherung als Halterin eingetragen worden war. Als gewichtigste Indizien seien in diesem Zusammenhang nur die schlechte Verkäuflichkeit des Fahrzeugs wegen seines erheblichen Vorschadens in Verbindung mit dem Umstand genannt, daß sich die Klägerin "zur leichteren Finanzierung" der gekauften Eigentumswohnung wieder von dem Porsche trennen wollte (vgl. S. 7 oben der Berufungserwiderung), wobei die Dringlichkeit einer bestmöglichen "Verwertung" des Fahrzeugs aus finanziellen Gründen noch durch die von der Beklagten aufgezeigten relativ bescheidenen Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes unterstrichen wird (woher die finanziellen Mittel für den Erwerb des Fahrzeugs zu einem Preis von 40.000,00 DM, für die Investitionen danach in Höhe von fast 50.000,00 DM, für die Barzahlungen auf den Kredit der Deutschen Bank von einmal 30.000,00 DM und einmal 5.000,00 DM (vgl. die Kontoauszüge vom 22.03.1993 und 25.06.1993 = Bl. 132) sowie schließlich für den Erwerb einer Eigentumswohnung stammen, hat die Klägerin bislang nicht erläutert). Als weiteres schwerwiegendes Indiz für eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls müßte auch der Umstand gewertet werden, daß von einem der beiden Fahrzeugschlüssel ein Nachschlüssel hergestellt worden ist, was allerdings zwischen den Parteien streitig ist und einer Beweisaufnahme bedürfte. Ferner ist der Beklagten zuzugeben, daß auch die Tatsache, daß kurz vor dem behaupteten Diebstahl, aber erst nach dem Versuch, das Fahrzeug über den Zeugen Vogel zu veräußern, eine Fahrzeugbewertung durch den Sachverständigen F. vorgenommen wurde, sehr auffällig ist, wobei die streitige Frage, ob der Zeuge Schröder hierzu geraten hatte oder nicht, möglicherweise gar nicht so entscheidend ist. In diesem Zusammenhang muß dann auch berücksichtigt werden, daß es der Klägerin oder ihrem Ehemann offenbar auf eine besonders hohe Bewertung ankam, da der Ehemann der Klägerin nach Angaben des Sachverständigen F. in seinem zweiten Gutachten vom 15.02.1993 das wahre Ausmaß des Vorschadens nicht geschildert hatte (Bl. 96). Letztlich sieht sich der Senat allerdings derzeit nicht in der Lage, über die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles ohne weitere Sachaufklärung abschließend zu entscheiden, was im Ergebnis aber unerheblich ist, da der Rechtsstreit aus anderen Gründen entscheidungsreif ist. Die Beklagte ist letztlich deshalb nicht zu Entschädigungsleistungen verpflichtet, weil ihre Leistungspflicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die Klägerin gemäß §§ z Nr. I Abs. 2 S. 3, Nr. V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG entfallen ist.

53

Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit umfaßt insbesondere auch die Pflicht, zu Tatsachen wahrheitsgemäße Auskunft zu geben, die für den Versicherer zwecks Überprüfung seiner Einstandspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erkennbar von erheblicher Bedeutung sind. Die Auskunftspflicht soll gewährleisten, daß der Versicherer in die Lage versetzt wird, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (BGH, a.a.O.). Sie erschöpft sich dabei nicht in der formalistischen Beantwortung der in der Schadensanzeige oder in anderen Formularen gestellten Fragen. In welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich vielmehr aus dem Sinn der Frage. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Auskunftspflicht deshalb insbesondere dann nicht mit der bloßen Beantwortung einer Formularfrage, wenn der Sachverhalt - für ihn erkennbar - von den üblichen Umständen der Schadensfälle abweicht, die die Grundlage standardisierter Fragen bilden, wie sie in Formularen gestellt werden (BGH, a.a.O.).

54

Die so umrissene Auskunftsobliegenheit hat die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, vorliegend dadurch verletzt, daß sie in dem Zusatzfragebogen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs, der zusammen mit der Schadensanzeige am 29.11.1992 ausgefüllt worden ist (Bl. 20, 21 AH), die Frage nach behobenen Schäden lapidar mit "Seitenschaden" beantwortet und lediglich die Rechnung der Firma H. vom 19.06.1992 beigefügt hat. Hiermit war für die Beklagte Art und Umfang des Vorschadens in keiner Weise zutreffend auszumachen. Wie die Klägerin beim Erwerb des Fahrzeugs auch ohne Kenntnis des Schadensgutachtens des Ingenieurbüros P. und Partner vom 30.09.1991 mit eigenen Augen hat feststellen können (vgl. auch die dem Gutachten P. und Partner beigefügten Lichtbilder, Bl. 9 ff. AH), waren die tatsächlichen Schäden am Fahrzeug außerordentlich schwerwiegend, insbesondere waren auch Vorder- und Hinterachse sowie Fronthaube beschädigt, so daß die Angabe "Seitenschaden" eine drastische Bagatellisierung und eine völlig unzureichende Schilderung des Schadens darstellt. Das wahre Ausmaß des Vorschadens war der Beklagten auch nicht dadurch hinreichend vor Augen geführt worden, daß die Rechnung der Firma H. vom 19.06.1992 beigefügt war. Hinsichtlich der Schadensbehebung hatte es keinesfalls mit den in dieser Rechnung erwähnten Reparaturmaßnahmen zu einem Endpreis von 14.820,00 DM sein Bewenden gehabt; vielmehr waren nach den eigenen Angaben der Klägerin, die sich die Beklagte im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Obliegenheitsverletzung hilfsweise zu eigen gemacht hat, Aufwendungen von rund 50.000,00 DM erforderlich, um den Schaden zu beheben. Der tatsächliche Umfang des "behobenen Schadens", nach dem im Zusatzfragebogen gefragt war, wurde seitens der Klägerin daher durch die Angabe "Seitenschaden" und die Beifügung nur der Rechnung der Firma H. vom 19.06.1992 vollkommen verschleiert und stellt schon einen besonders krassen Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegende Auskunftspflicht dar.

55

Unter den vorgeschilderten Umständen ist auch von einem vorsätzlichem Verstoß auszugehen; die Absicht, das wahre Ausmaß des Vorschadens nicht offenkundig werden zu lassen, liegt hier auf der Hand. Im übrigen wird, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG zeigt, ein vorsätzliches Handeln vermutet, bis der Versicherungsnehmer einen geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz plausibel darlegt und beweist. Die Klägerin hat aber weder auf den Vorwurf der Beklagten in der Berufungsbegründung (dort S. 6/7 = Bl. 178/179 d.A.), sie habe durch ihre Angaben im Zusatzfragebogen den Schaden heruntergespielt, noch aufgrund der Erörterung im Verhandlungstermin hinreichende Tatsachen vorgetragen, die sie vom Vorwurf des vorsätzlichen Handelns entlasten könnten. Soweit in der Berufungserwiderung (dort S. 10 = Bl. 215) vorgetragen wird, daß die Vorlage der Rechnung H. vom 19.06.1992 zeige, daß die Klägerin überhaupt nichts zu verheimlichen hatte, trägt das nicht zu ihrer Entlastung bei. Gerade die Tatsache, daß nur die über einen Endpreis von 14.820,00 DM lautende Rechnung der Firma H. vorgelegt wurde, im übrigen aber das wahre Ausmaß der Reparaturaufwendungen verheimlicht wurde, belegt das gezielte und vorsätzliche Vorgehen der Klägerin.

56

Die Verletzung der Auskunftsobliegenheit war auch "relevant" im Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C zu § 6 = S. 120/121). Die Verschleierung des wirklichen Umfangs des Vorschadens war, was auf der Hand liegt und keiner näheren Begründung bedarf, generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Gerade in Diebstahlsfällen, in denen das Fahrzeug nicht nachträglich wieder auftaucht, ist der Versicherer in entscheidendem Maße auf die wahren und vollständigen Angaben des Versicherungsnehmers zum Zustand des Fahrzeugs angewiesen, um zu richtigen Beurteilungen und Entschließungen zu gelangen.

57

Das Verschulden der Klägerin ist zudem als schwer einzustufen. Das folgt aus der schon oben erwähnten zielgerichteten Vorgehensweise. Gründe, die ihre Handlungsweise in einem milderen Lichte erscheinen lassen könnten und für die ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermöchte, hat die Klägerin nicht dargetan.

58

Schließlich ist auch das dritte Relevanzerfordernis gegeben, nämlich eine deutliche und unmißverständliche Belehrung über den Eintritt der Leistungsfreiheit bei Falschangaben auch in solchen Fällen, in denen die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit für den Versicherer ohne nachteilige Folgen geblieben ist. Sowohl in der Schadensanzeige (Bl. 19 AH) als auch im Zusatzfragebogen (Bl. 21 AH) war unter den drucktechnisch hervorgehobenen Wörtern "Wichtiger Hinweis!" ausgeführt, daß der Versicherungsnehmer gehalten ist, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenfalles dienlich sein kann, und bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall zum Verlust des Versicherungsanspruches auch dann führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.

59

Sämtliche Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit nach §§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3, Nr. V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG liegen somit vor.

60

Demgemäß war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

61

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 79.500,00 DM.