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Oberlandesgericht Köln·9 U 255/95·20.05.1996

Berufung: Kein Versicherungsschutz für Carport unter Wohngebäudeversicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten von der Beklagten Entschädigung aus ihrer Wohngebäudeversicherung für einen Brandschaden am Carport; das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Carport nicht unter die im Vertrag genannten versicherten Objekte fiel und kein Beratungsverschulden des Vermittlers bewiesen wurde. Die Kosten trägt die Berufungsklägerin.

Ausgang: Berufung der Kläger wegen fehlenden Versicherungsschutzes für den Carport und ohne nachgewiesenes Beratungsverschulden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein selbständiges, nicht fest mit dem Wohnhaus verbundenes Bauwerk gehört nicht zu den versicherten Objekten (Wohnhaus, Gartenhaus, Anbau) einer Wohngebäudeversicherung, soweit der Versicherungsvertrag diese Kategorien beschränkt.

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Zubehör i.S.d. Versicherungsvertrags umfasst nicht ein unbewegliches, eigenständiges Bauwerk; fehlende Beweglichkeit schließt die Einordnung als Zubehör aus.

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Für einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Beratung muss der Anspruchsteller das Beratungsverschulden des Vermittlers und dessen Kenntnis oder Zutreffung des behaupteten Sachverhalts substantiiert beweisen.

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Eine Auskunft des Versicherungsvermittlers, wonach Versicherungsschutz von der Herstellung einer späteren Bedingung (z. B. fester Verbindung) abhängt, begründet keinen Ersatzanspruch, wenn die Bedingung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht eingetreten ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 448 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 448/94

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.06.1995 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 448/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Kläger ist in der Sache nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Den Klägern stehen aus der abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung wegen des Brandschadens vom 31.03./01.04.1994 Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.

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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Kläger ist lediglich ergänzend auszuführen:

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1.

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Entgegen der Auffassung der Kläger war der Carport vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. Ausweislich des Nachtrags vom 22.02.1994 in Verbindung mit dem Anlagebogen SG 78 waren Wohnhaus, Gartenhaus und Anbau versichert mit ihren Bestandteilen sowie im und am Gebäude befindlichem Zubehör.

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Unter keinen der drei aufgeführten Begriffe kann der Carport eingeordnet werden, weder unter Wohnhaus noch unter Gartenhaus noch unter Anbau. Zutreffend hat das Landgericht den Carport auch nicht als Bestandteil des Wohngebäudes bzw. des Anbaus angesehen. Schließlich war er auch nicht Zubehör, dies schon deshalb nicht, weil es sich bei dem Carport nicht um eine bewegliche Sache handelt.

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Wie sich aus den mit der Klageschrift eingereichten Fotos von der Örtlichkeit und den aufstehenden Gebäuden ergibt, handelt es sich bei dem Carport um ein selbständiges Bauwerk, das nicht mit dem daneben stehenden Haus fest verbunden war und nicht als Einheit mit diesem angesehen werden kann. Ob entsprechend dem Vorbringen der Kläger eine feste bauliche Verbindung geplant war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestand eine solche feste bauliche Verbindung jedenfalls nicht.

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Wie auf den eingereichten Fotos weiter deutlich zu sehen ist, befand sich zwischen dem Carport und dem Haus lediglich ein Baustahlgitter, das mehr den Eindruck eines Zaunes vermittelt, jedenfalls aber keine feste bauliche Verbindung darstellt.

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2.

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Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu, weil der Carport entgegen ihren Vorstellungen seinerzeit nicht in Deckung der Wohngebäudeversicherung gekommen ist. Ein Beratungsverschulden des für die Beklagte handelnden Vermittlungsagenten, des Zeugen W., bei dem erneuten Änderungsantrag vom 18.12.1992 oder zu einem späteren Zeitpunkt haben die Kläger nicht bewiesen.

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Das Landgericht hat das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt. Nach den Angaben des Zeugen W. ist danach am 18.12.1992 eine weitere Neuordnung der Wohngebäudeversicherung erfolgt. Zu jenem Zeitpunkt stand der Carport nach der Erinnerung des Zeugen W. noch nicht. Nach den ihnen gemachten Angaben der Kläger stand damals lediglich in Erwägung, einen solchen zu errichten. Deshalb bestand zum damaligen Zeitpunkt auch kein Anlaß, den Carport in den Versicherungsvertrag aufzunehmen.

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Nach seinen weiteren Angaben hat der Zeuge W. den Klägern erklärt, daß der Carport dann mitversichert sei, wenn eine feste Verbindung zu dem Wohnhaus hergestellt würde. Aus dieser im übrigen zutreffenden Auskunft des Zeugen W. können die Kläger schon deshalb keine Schadensersatzansprüche herleiten, weil sie zwar eine solche feste Verbindung zwischen dem Carport und dem Wohnhaus herstellen wollten, eine solche jedoch jedenfalls bis zum Eintritt des Brandschadens nicht hergestellt hatten, wie die von ihnen eingereichten Fotos eindeutig belegen.

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Letztlich ohne Erfolg machen die Kläger in der Berufungsbegründung nunmehr geltend, der Carport habe schon im Dezember 1992 gestanden. Daß der Zeuge W. diesen Sachverhalt kannte, ist jedoch nicht bewiesen. Nach seinen Angaben ist vielmehr davon auszugehen, daß die Kläger ihm lediglich von bestehenden Planungen hierzu berichtet hatten, ihm aber nicht mitgeteilt hatten, daß der Carport schon errichtet war.

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Der in der Berufungsbegründung geschilderte Sachstand mußte dem Zeugen W. auch nicht gleichsam zwangsläufig bekannt sein. Die Antragsaufnahme am 18.12.1992 erfolgte in seinem Büro in Köln, während die Kläger in N. wohnen. Darüber hinaus bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, daß der Zeuge W. die Örtlichkeit etwa von einem Besuch her kannte. Unter diesen Umständen bestand für ihn auch keine Veranlassung, andere oder weitergehende Auskünfte hinsichtlich einer Versicherung des Carports zu erteilen.

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Für eine erneute Vernehmung des Zeugen W. oder die von den Klägern beantragte eigene Parteivernehmung besteht nach Sachlage keine Veranlassung. Für eine Vernehmung nach § 448 ZPO fehlt es an dem hierfür erforderlichen Anfangsbeweis für die Richtigkeit des Vorbringens der Kläger. Die entgegenstehenden Angaben des Zeugen W. anläßlich seiner Vernehmung vor dem Landgericht sind glaubhaft und durchaus nachvollziehbar. Auch das Landgericht ist den Angaben des Zeugen W. aus zutreffenden Erwägungen gefolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger war der Zeuge W. bei dem ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht verpflichtet, etwa eine Ortsbegehung vorzunehmen und sich vor Ort über die bauliche Situation auf dem Grundstück zu vergewissern. Schließlich gab es für ihn auch nichts klarzustellen, weil der ihm unterbreitete Sachverhalt entsprechend seinen glaubhaften Angaben vor dem Landgericht eindeutig war und keine ergänzende Klarstellung erforderte.

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Schließlich besteht auch zu der beantragten Vernehmung des Zeugen T. keine Veranlassung. Der in sein Wissen gestellte Sachverhalt, nämlich die Existenz des Carports bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 1992, ist nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung zugunsten der Kläger herbeizuführen. Aus dem Vorbringen der Kläger läßt sich nicht entnehmen, daß der Zeuge T. zu dem hier entscheidenden Punkt etwas aussagen könnte, nämlich zum Kenntnisstand des Zeugen W. und was die Kläger diesem über den Carport mitgeteilt haben.

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3.

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Kläger: 25.000,-- DM