Berufung zurückgewiesen: Deckungsschutz bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte (Versicherer) legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ein, in dem Kläger Deckungsschutz für Ansprüche aus der Rückabwicklung von Darlehensverträgen begehrten. Streitgegenstand war, ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bereits einen Versicherungsfall bzw. vorprogrammierten Rechtskonflikt begründet. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und schloss sich der BGH-Rechtsprechung an: Entscheidend ist die Weigerung des Vertragspartners, das Widerrufsrecht anzuerkennen; der Bereicherungsanspruch entsteht erst mit Ausübung des Widerrufsrechts.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Eintritt des Versicherungsfalls nach den ARB kommt es auf die dem Versicherungsnehmer zuzurechnende Weigerung des Vertragspartners an, ein behauptetes Widerrufsrecht anzuerkennen; eine bloß fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründet den Versicherungsfall nicht automatisch.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründet nicht notwendigerweise einen vorprogrammierten Rechtskonflikt, da sie erst die spätere Ausübung eines Widerrufsrechts möglich macht und damit der Bereicherungsanspruch erst zu diesem späteren Zeitpunkt entstehen kann.
Selbst wenn wegen fehlerhafter Belehrung Nichtigkeit des Vertrags nach § 494 Abs. 2 BGB angenommen würde, wird diese durch die Auszahlung des Darlehens geheilt; ein etwaiger Bereicherungsanspruch entsteht daher frühestens mit der Ausübung des Widerrufsrechts.
Bei der Streitwertbemessung für auf Rückabwicklung gerichtete Klagen kann als Anknüpfungspunkt die Nettodarlehenssumme in Betracht kommen; der BGH hat insoweit bislang keinen Unterschied zwischen verbundenen und unverbundenen Kreditverträgen hervorgehoben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 66/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 U 66/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.171,87 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 15.01.2016 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat auch in teilweise geänderter Besetzung uneingeschränkt fest.
Das ergänzende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.02.2016 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Die bereits wiederholt auch in anderen Verfahren vor dem Senat von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 (1) S. 1 c) ARB 2010 darstelle, widerspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats. Nach der auch im Hinweisbeschluss vom 15.01.2016 beispielhaft genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12 - kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich auf die im Schreiben vom 04.01.2014 erfolgte Weigerung der T D C AG an, das Widerrufsrecht der Kläger anzuerkennen. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.
Der Rechtskonflikt, für welche die Kläger Deckungsschutz begehren, war auch nicht durch die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorprogrammiert. Die Kläger werfen der Bank nicht als Pflichtenverstoß vor, sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt zu haben. Die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht vielmehr den Klägern erst die Jahre später erfolgte Ausübung des Widerrufs als Voraussetzung für die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Die Kläger verfolgen einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung ihres möglicherweise erhalten gebliebenen Widerrufsrechts entstanden sein kann. Nach dieser Maßgabe ist der dem Vertragspartner angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufsrechts zu sehen.
Selbst wenn der Ansicht der Beklagten, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führe zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 494 Abs. 2 BGB, zu folgen wäre, wäre indes mit der unstreitig erfolgten Auszahlung der Darlehen an die Kläger nach Darlehensabschluss im Jahre 2007 eine etwaige Nichtigkeit geheilt worden. Auch in diesem Fall könnte der von den Klägern verfolgte Bereicherungsanspruch wiederum frühestens mit der Ausübung ihres möglicherweise fortbestehenden Widerspruchsrechts entstanden sein.
Die Ausführungen der Beklagten zu dem prozessualen Anteil der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen und dem Schreiben der HEWJ mbH sind rechtlich unbehelflich.
Soweit die Beklagte den Ansatz eines Gegenstandswertes i.H.v. 175.000 € beanstandet, wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.01.2016 verwiesen. Ergänzend sei angemerkt, dass der BGH ausdrücklich bisher nur im Zusammenhang mit verbundenen Finanzierungsgeschäften zum Streitwert Stellung genommen und diesen bei einer auf Rückabwicklung des Geschäfts gerichteten Klage mit der Nettodarlehenssumme angesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14). Im Beschluss vom 24.11.2015 – XI ZR 327/15 – hat der BGH allerdings von der ihm gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht, die Festsetzung des Streitwerts durch das OLG Dresden in Höhe der Nettodarlehenssumme in einem Verfahren, in dem es um einen unverbundenen Verbraucherkreditvertrag ging (OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2014 – 8 U 1760/14), abzuändern. Dies legt nahe, dass der BGH keinen Unterschied bei der Streitwertbemessung zwischen verbundenen und nicht verbundenen Kreditverträgen sieht. Die Kläger sind danach bei Annahme eines Gegenstandswertes von 175.000 € für die beiden Darlehen im Zusammenhang mit der Berechnung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltsgebühren jedenfalls nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.