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Oberlandesgericht Köln·9 U 25/03·14.07.2003

Berufung abgewiesen: Kaskoversicherer leistungsfrei wegen verspäteter Schadensanzeige

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Kaskoversicherungsschutz nach einem Unfall seines Sohnes mit Fahrerflucht und Alkoholbeeinflussung. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage, weil der Versicherungsnehmer die vertragliche Anzeigeobliegenheit nicht fristgerecht erfüllte. Die verspätete Anzeige wurde als vorsätzlich verzögert gewertet, die Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß AKB und VVG blieb bestehen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vertraglich vereinbarte Pflicht zur schriftlichen Schadensanzeige binnen einer Woche ist eine Obliegenheit; ihre schuldhafte Verletzung kann den Versicherer nach § 7 IV Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht befreien.

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Bei verspäteter Anzeige greift die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG; der Versicherungsnehmer muss diese Vermutung substantiiert widerlegen, insbesondere wenn Umstände auf eine bewusste Verzögerung schließen lassen.

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Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit tritt nur ein, wenn die Pflichtverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.

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Bei spontan zu erfüllenden Obliegenheiten ist eine Belehrung über die Anzeigepflicht nicht erforderlich; die Relevanz der Pflichtverletzung bemisst sich danach, ob durch die Verspätung die Ermittlungsmöglichkeiten des Versicherers erheblich beeinträchtigt werden.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG§ 33 Abs. 2 VVG§ 543 ZPO n. F.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 0 251 /01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.12.2002 verkündete

Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 251/01 -

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs¬verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I. Der Kläger, der Eigentümer eines PKW H. mit dem amtlichen Kennzeichen YYYYY ist, nimmt den Beklagten als Kaskoversicherer auf Entschädigung in Anspruch. Während des Urlaubs des Klägers erlitt dessen Sohn mit dem Fahrzeug am 1.9.2000 gegen 1.10 Uhr einen Unfall auf der S. in F.. Der Wagen geriet ohne Fremdeinwirkung nach links gegen die Leitplanke. Die genaue Unfallursache ist streitig. Trotz Beschädigungen der Leitplanke und an dem Fahrzeug setzte der Sohn seine Fahrt noch einige Zeit fort, stellte den Wagen dann ab und flüchtete durch den Q. nach Hause. Zum Zeitpunkt des Unfalls betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,0 bis 1,025 Promille. Der Landschaftsverband machte den Schaden an der Leitplanke mit Schreiben vom 4.10.2000 bei dem Beklagten geltend.

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Im Februar 2001 wurde der Sohn des Klägers wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss und Unfallflucht vom Amtsgericht Eschweiler zu einer Geldbuße und einer Geldstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 22.3.2001 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten zur Regulierung des Schadens an dem PKW auf.

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Der Kläger hat behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 4.12.2000 den Schaden bei dem Beklagten angezeigt. Der Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen verschiedener Obliegenheitsverletzungen berufen. Der Sohn sei als Repräsentant des Klägers anzusehen. Der Kläger habe die Anzeige des Schadenfalles bewusst zunächst zurückgehalten und den Schaden erst nach 6 Monaten gemeldet, weil er den Ausgang des Strafverfahrens habe abwarten wollen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall nicht innerhalb der Wochenfrist angezeigt habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

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Mit der Berufung macht der Kläger geltend, der Sohn habe im Strafverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und auch gegenüber ihm "im wesentlichen geschwiegen". Der Kläger habe die Anzeige "schlicht versäumt".

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Aus diesem Grund scheide eine vorsätzliche Nichterfüllung der Anzeigeobliegenheit aus.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

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an den Kläger 6.968,55 € nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszins-

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satz der Europäischen Zentralbank seit 6.5.2001 zu zahlen

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.

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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Abs. 1 II e) AKB nicht zu.

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Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt, weil der Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 1 AKB obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 7 IV Nr. 4 der hier einschlägigen AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.

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Nach den genannten vereinbarten Versicherungsbedingungen (vgl. Bl. 68 GA) ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Dieser Pflicht, den Unfall vom 1.9.2000 binnen Wochenfrist zu melden, ist der Kläger – wie sich aus den Umständen ergibt - bewusst nicht nachgekommen. Das Schreiben vom 22.3.2001 war mehr als 6 Monate zu spät. Selbst wenn man nach dem Vortrag des Klägers auf die – vom Beklagten bestrittene - Anzeige vom 4.12.2000 abstellt, war diese bei weitem verspätet. Die Mitteilung des Landschaftsverbandes vom 4.10.2000 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie wäre ebenfalls nicht fristgerecht ( § 33 Abs. 2 VVG).

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Dass der Kläger seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige kannte, stellt er nicht in Abrede. Nach seinem eigenen Vortrag war ihm der Unfall jedenfalls nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub Mitte September 2000 bekannt, und er hat es "schlicht versäumt", den Unfall rechzeitig anzuzeigen. Wie der Kläger einräumt, hat ihn sein Sohn über den Unfall und über die Ermittlungen gegen ihn als Fahrer unterrichtet. Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass er den Beklagten über das Unfallgeschehen im Hinblick auf die Verhaltensweise des Sohnes im Dunkeln lassen wollte. Dafür spricht auch der Inhalt des Schreibens der Bevollmächtigten des Klägers vom 22.3.2001 an den Beklagten, in dem die Unfallflucht und der Alkoholkonsum des Fahrers nicht erwähnt wird. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. Allerdings ist in Fällen der Verletzung der Anzeigepflicht die gesetzliche Vorsatzvermutung im Normalfall leichter widerlegbar, weil erfahrungsgemäß der Versicherungsnehmer nicht durch Anzeigepflichtverletzung seinen Versicherungsschutz verlieren will (vgl. BGH, VersR 1981, 321; Senat, r+s 1997, 355; r+s 1992, 86; OLG Hamm, r+s 1997, 391; a. A. Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 33, Rn 19). Dieser Gesichtspunkt greift nicht ein, wenn - wie hier - nach den Umständen die Anzeige bewusst verzögert wird.

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Aus der Obliegenheitsverletzung des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 IV Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Anzeigepflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Eine Belehrung ist – anders als bei Verstößen gegen die Aufklärungspflicht – bei einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit nicht erforderlich (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 33, Rn 11 mit weiteren Nachweisen.

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Dass die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden, liegt auf der Hand. Durch eine verspätete Anzeige werden die Ermittlungsmöglichkeiten des Versicherers erheblich beeinträchtigt. Die Klärung wird erschwert, weil Fahrzeug und

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Unfallstelle nicht zeitnah in Augenschein genommen werden können.

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Es liegen keine Umstände vor, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Es handelt sich insgesamt betrachtet nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH r+s 89,5 und ständig).

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Auf die Frage, ob im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 22.3.2001 falsche Angaben zum Unfallhergang enthalten sind und ob der Sohn als Repräsentant des Klägers anzusehen ist, kam es nicht an.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. waren nicht gegeben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.968,55 €