Kaskoversicherung: Leistungsverweigerung wegen grober Fahrlässigkeit beim Abstellen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoleistung für einen Schaden, bei dem sein Pkw am 29.07.1991 von einer Gefällestrecke wegrollte. Das OLG Köln weist die Klage ab und hält die Beklagte nach § 61 VVG für leistungsfrei, da die Klägerin den Wagen nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert habe. Handbremse oder eingelegter Gang seien naheliegende Sicherungsmittel. Eine behauptete Kollision mit einem Fremdfahrzeug wurde nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung abgewiesen; Beklagte nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv ein grob fehlerhaftes oder verkehrswidriges Verhalten und subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus; sie liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer Acht gelassen wird.
Das unzureichende Sichern eines Fahrzeugs auf einer Gefällestrecke, insbesondere das Unterlassen des Anziehens der Handbremse oder des Einlegens eines geeigneten Ganges, kann grobe Fahrlässigkeit darstellen.
Reicht die Behauptung eines Anstoßes durch ein anderes Fahrzeug nicht substantiiert nach Einzelheiten oder Spuren, ist aus dem Auffinden des Fahrzeugs ohne eingelegten Gang typischerweise der Schluss zu ziehen, dass beim Abstellen keine Sicherung vorgenommen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 270/92
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 1993 verkündete Urteil. der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 270/92 - wird zurückgenommen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin steht ein Entschädigungsanspruch aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag wegen des Schadensfalles vom 29. Juli 1991 gegen die Beklagte nicht zu.
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Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Denn die Klägerin hat den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte.
Grobe Fahrlässigkeit verlangt objektiv ein grob fehlerhaftes oder verkehrswidriges Verhalten und subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden
( vgl. Pröl's's/ Martin, aa0., § 12 AKB, Anm. 10 a mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Klägerin hat nämlich ihr Fahrzeug gegen Rollen unzureichend abgesichert, so daß es auf der abschüssigen Straße etwa 40 Meter vorwärtsrollend gegen eine Straßenlaterne geprallt ist. In der mangelnden Absicherung gegen Wegrollen liegt auch eine deutliche Unterschreitung des als vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitstandards, die gegeben sein muß, um ein "Herbeiführen" des Versicherungsfalls anzunehmen ( vgl. BGH VersR 1989, 141 ). Eine unzureichende Sicherung eines Fahrzeugs auf einer schiefen Ebene stellt sich als grobe Fahrlässigkeit dar ( vgl. Prölss/Martin, aaO., § 12 AKB, Anm. 11 a
Wichtigste Sicherungsmittel gegen Abrollen, auf einer Gefällestrecke sind das Anziehen der Handbremse und bzw. oder das Einlegen eines gegenläufigen Ganges. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme , drängt sich als das Nächstliegende,- das, was jedem in der gegebenem, Situation einleuchtet, jedenfalls dann auf, wenn:. auf Grund der örtlichen Situation die Gefahr des. Wegrollens praktisch auf der Hand liegt. Wie. -sich.. aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten Farbfotographien ( Bl. 31,32.GA ) ergibt, beginnt unmittelbar neben dem von der Klägerin angegebenen Abstellort des Fahrzeugs vor dem Wohnhaus am Straßenrand die abschüssige Wegstrecke, die ein nicht unerhebliches Gefälle aufweist. Die Kenntnis: einer solchen allgemeingültigen Sicherheitsregel,., einen geparkten Wagen in unmittelbarer Nähe einer Gefällestrecke gegen Abrollen entsprechend. zu sichern, kann unter Autofahrern als allgemein. verbreitet angesehen werden, so daß auch in subjektiver Hinsicht von grobfahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Wie die Klägerin selbst einräumt, hat. sie die: Handbremse nicht angezogen. Nach dem konkreten. Geschehensablauf hier kann aber auch angenommen werden, daß die Klägerin beim Abstellen des Wagens entgegen ihrer Behauptung den ersten Gang nicht eingelegt hat. Hierfür spricht der erste Anschein. Auf die Frage, ob es erforderlich gewesen ist, den Rückwärtsgang einzulegen, kommt es vorliegend nicht mehr an.
Unstreitig ist, daß der erste Gang beim Auffinden des beschädigten Fahrzeugs an der Laterne nicht eingelegt gewesen ist. Das Abrollen eines nicht anderweitig gesicherten Kraftwagens von einem Abstellplatz unmittelbar neben einer Gefällestrecke läßt nach Ansicht des Senats den typischen- Schluß zu, daß beim Abstellen der erste Gang zur Sicherung nicht eingelegt war. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß entsprechend dem Vorbringen der Klägerin ein starker Anstoß von hinten bewirkt hat, daß der etwa eingelegte erste Gang herausgesprungen ist. Für die Vermutung der Klägerin, ihr PKW sei beim Ausparken eines Fremdfahrzeugs angestoßen worden, spricht nichts. Ein solcher Anstoß, der geeignet wäre, den ersten Gang herausspringen zu lassen, würde sicherlich eine Beschädigung hinterlassen. Dazu trägt die Klägerin keine -Einzelheiten vor. Auch aus dem Zeitraum des Abrollens können keine Gesichtspunkte hergeleitet werden, die auf einen Anstoß durch ein anderes. Fahrzeug schließen lassen. Die Frage, wie die Klägerin ihr Fahrzeug gewohnheitsmäßig absichert, ist für die Entscheidung demnach ohne Bedeutung.