Teilkasko: Klage auf Diebstahlsentschädigung mangels Nachweis des äußeren Bildes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Sicherungseigentümer verlangte aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls. Das OLG bejahte zwar Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis trotz § 3 Abs. 2 AKB, weil sich der Einwand des Versicherers als rechtsmissbräuchlich erwies. In der Sache scheiterte der Anspruch jedoch, weil das äußere Bild der Entwendung (Minimalsachverhalt) nicht zur vollen richterlichen Überzeugung bewiesen wurde. Maßgeblich waren erhebliche Widersprüche in den Angaben des maßgeblichen Zeugen zu Abstellzeit und -ort sowie weiteren Randumständen; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Versicherers erfolgreich; Klage auf Kaskoentschädigung wegen nicht bewiesenem Diebstahl abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Teilkaskoversicherung genügt für den Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls grundsätzlich der Beweis des äußeren Bildes der Entwendung; hierfür ist der Minimalsachverhalt (Abstellen zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort und späteres Nichtwiederauffinden gegen den Willen) darzulegen und zu beweisen.
Der Minimalsachverhalt des äußeren Bildes einer Entwendung ist zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht, erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.
Gelingen dem Anspruchsteller die Beweiserleichterungen zum äußeren Bild, trifft erst danach den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung des Versicherungsfalls nahelegen.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung in der Kraftfahrtversicherung liegt die Ausübung der Rechte und die Klagebefugnis grundsätzlich beim Versicherungsnehmer; der Versicherer kann sich auf § 3 Abs. 2 AKB nicht berufen, wenn dies rechtsmissbräuchlich ist, weil der Versicherungsnehmer nach Deckungsablehnung erkennbar keine eigene Rechtsverfolgung betreiben will.
Widersprüchliche und nicht erklärbare Abweichungen in Zeugenaussagen zu Kerntatsachen (insbesondere Abstellzeit und Abstellort) können die richterliche Überzeugung vom äußeren Bild der Entwendung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 43/95
Tenor
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am
9.12.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln - 24 O 43/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt :
Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten, mit der das angefochtene Urteil insoweit angegriffen wird, als die Beklagte zur Zahlung einer Kaskoentschädigung in Höhe von 16.869,56 DM an den Kläger verurteilt worden ist, ist zulässig und hat in der Sache nach der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme auch in vollem Umfang Erfolg, so daß die Klage - dem Antrag der Beklagten entsprechend - im vollem Umfang abzuweisen war.
Dem Kläger als Sicherungseigentümer steht gegenüber der Beklagten wegen des von ihm behaupteten Diebstahlereignisses vom 26./27.9.1993 kein Anspruch auf Entschädigung aus der für das Fahrzeug PKW Audi 80 CL mit dem amtlichen Kennzeichen xx xx xxx, Fahrgestellnummer xxxxx, Kfz-Brief-Nummer xx xxxxxxx, von dem Zeugen L. als Halter bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung (Teilkaskoversicherung) zu. Den Eintritt des Versicherungsfalles, also der entschädigungspflichtigen Entwendung dieses Fahrzeugs im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB, sieht der Senat nämlich im vorliegenden Fall entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung, das eine Ersatzpflicht der Beklagten bejaht, den Anspruch aber der Höhe nach begrenzt hat, nicht als bewiesen an.
1.) Soweit die Beklagte sich in erster Instanz auf eine Leistungsfreiheit gem. § 12 Abs. 3 VVG wegen angeblich fehlender Einhaltung der Klagefrist berufen hatte, hat das Landgericht allerdings zu Recht und mit zutreffender und auch nicht ergänzungsbedürftiger Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verweist (§ 543 ZPO), die Einhaltung der Klagefrist bejaht.
2.) Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht bereits an der von der Beklagten gerügten angeblich fehlenden Aktivlegitimation des Klägers.
Der Kläger wäre nämlich (einen Anspruch auf Versicherungsleistungen unterstellt) nicht nur grundsätzlich aus dem zwischen dem Zeugen L. und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag materiell berechtigt, sondern im vorliegenden Fall auch entgegen der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen befugt.
Bei der zwischen dem Zeugen L. und der Beklagen bezüglich des streitbefangenen Fahrzeugs abgeschlossenen Teilkasko-Versicherung handelte es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Klägers im Sinne des § 74 VVG, da nach der objektiven Rechtslage das Interesse des Klägers als - unstreitigem - Sicherungseigentümer an der Erhaltung der Sache abzusichern war (vgl. dazu z.B. BGH r + s 1988, 255).
Zwar verbleiben in diesen Fällen der Versicherung für fremde Rechnung im Rahmen der Kraftfahrzeugversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag und die Klagebefugnis gem. § 3 Abs.2 Satz 1 AKB grundsätzlich beim Versicherungsnehmer, hier also dem Zeugen L.. Etwas anderes gilt nur, wenn die Berufung des Versicherers auf die fehlende Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis des materiell Berechtigten sich als rechtsmißbräuchlich darstellt, weil der Versicherungsnehmer nach einer seitens des Versicherers erfolgten Deckungsablehnung erkennbar den Anspruch auf Auszahlung der begehrten Kaskoentschädigung nicht weiter verfolgen will (vgl. dazu BGH r + s 1995, 117; BGH VersR 1983, 823; OLG Frankfurt VersR 1993, 1517;
OLG Karlsruhe VersR 1995, 1352; Stiefel/Hofmann Kraftfahrzeugver-sicherung 16. Aufl. § 3 AKB Rnr. 56).
Im vorliegenden Fall ist die Berufung der Beklagten auf die fehlende Prozeßführungsbefugnis des Klägers rechtsmißbräuchlich, denn der Zeuge L., der dem Kläger bereits mit Schreiben vom 6.1.1994 (Bl. 50 d.A.) bestätigt hatte, daß allein dem Kläger die Versicherungssumme zustehe, hat spätestens durch sein Schreiben vom 16.1.1996 (Bl. 75 d.A.) an das Landgericht im erstinstanzlichen Verfahren in Kenntnis der seitens des Klägers erfolgten Klageerhebung deutlich gemacht, daß er nicht bereit ist, die Versicherungsleistung selbst klageweise geltend zu machen. In diesem Schreiben weist der Zeuge L. nämlich ausdrücklich darauf hin, daß allein das Autohaus G. bzw. der Kläger Empfänger und Anspruchsberechtigter bzgl. der Versicherungsleistung sei. Dies wird im übrigen auch durch den Inhalt der weiteren Briefe des Zeugen L. im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt, in denen er immer wieder ausdrückt, daß er aus seiner Sicht mit der Abwicklung des Schadensfalles nichts zu tun habe, weil dies schon immer allein eine Sache des Klägers gewesen sei.
Etwas anderes ergibt sich zugunsten der Beklagten auch nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 1983, 945). Soweit darin der Bundesgerichtshof zu der dem § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB gleichlautenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 AHB ausgeführt hat, der Versicherer könne sich auf diese Vorschrift beziehen, wenn er ein beachtliches im Zweckbereich dieser Bestimmung liegendes Interesse darlegen könne, ist ein derartiges Interesse der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Als beachtliches und beachtenswertes Interesse der Beklagten käme nur in Betracht, daß ihr nicht zugemutet werden kann, mit wechselnden Anspruchstellern zu verhandeln. Diese Gefahr ist hier aber - wie sich aus den insoweit eindeutigen Erklärungen des Zeugen L. ergibt, nicht gegeben.
Auf die Frage, ob das Schreiben des Zeugen L. vom 6.1.1994 (Bl. 50 d.A.) als Abtretung der Ansprüche des Zeugen L. gegen die Beklagte an den Kläger aufgefaßt werden kann oder, ob eine solche Abtretung wirksam wäre, kommt es daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an.
3.) Die seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Kaskoentschädigung sind aber in der Sache unbegründet, denn der Kläger hat den erforderlichen Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles gem. § 12 Abs. 1 I b AKB, nämlich die Entwendung des versicherten Fahrzeugs nicht erbracht.
a) Zwar kommen, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat, dem Versicherungsnehmer bzw. hier dem Kläger als dem materiell aus der Versicherung begünstigten Sicherungseigentümer bei dem Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls grundsätzlich Beweiserleichterungen zu. Er hat daher im Normalfall lediglich das äußere Bild einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung zu beweisen. Dazu ist es ausreichend aber auch erforderlich, daß ein Sachverhalt dargelegt und bewiesen wird, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äußere Bild einer Entwendung schließen läßt (herrschende Meinung, vgl. BGH VersR 1991, 1047; Prölss/Martin-Knappmann VVG 25. Aufl. § 12 AKB Anm. 3 b, Seite 1472; Stiefel/Hofmann aaO. § 12 AKB Rnr. 33 m.w.N.). Dabei genügt im Regelfall der Nachweis, daß das versicherte Fahrzeug durch den Versicherungsnehmer (oder ggfs. einen berechtigten Dritten), hier dem Versicherungsnehmer L., der das Fahrzeug von dem Kläger erworben hatte, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später gegen dessen Willen nicht mehr dort vorgefunden wurde (vgl. BGH VersR 1997, 691 = r + s 1997, 185 f).
Dieser sog. "Minimalsachverhalt" muß allerdings zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (vgl. BGH VersR 1993, 571 = r + s 1993, 169 f). Dazu ist es zwar nicht erforderlich, daß der Beweis mit einer mathematischen unumstößlichen Sicherheit
geführt wird, ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, d.h. ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 100, 214; BGHZ 53, 250; Prölss/Martin-Kollhosser aaO. VVG § 49 Anm. 3 B).
Erst wenn dieser Beweis zur Überzeugung des Gerichts geführt ist, muß der Versicherer seinerseits Umstände darlegen und beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen (vgl. dazu z.B. Prölss/Martin-Knappmann aaO. § 12 AKB Anm. 3 b) m.w.N.; Stiefel/Hofmann aaO. § 12 AKB Rnr. 33).
b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits nicht zur Überzeugung des Senats das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen.
Zwar hat der Kläger vorgetragen und durch den Zeugen L. unter Beweis gestellt, daß das Fahrzeug Audi 80 CL mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xxx xxx am 26.9.1993 in R. in der M.straße abgestellt und dort am nächsten Morgen gegen 9 Uhr nicht mehr aufgefunden worden sei.
Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren erneut durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen L. bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht Schwedt am 27.3.1998 steht dies aber nicht zur Überzeugung des Senats fest.
Auch wenn das Landgericht aufgrund der in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung 5.2.1996 (Bl. 86 f d.A.)durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen L. das äußere Bild
einer versicherungsbedingungsgemäßen Entwendung als bewiesen angesehen hat, weil es von der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. überzeugt war, konnte der Senat sich diese notwendige Überzeugung aufgrund der im Berufungsverfahren erkennbar gewordenen Widersprüche in den verschiedenen Aussagen dieses Zeugen nicht verschaffen.
Die Widersprüche ergeben sich zunächst bezüglich der Angaben des Zeugen zu der Frage, wann er das angeblich entwendete Fahrzeug abgestellt haben will. Der Kläger selbst hat nicht genau vorgetragen, wann das streitgegenständliche Fahrzeug am 26.9.1993 durch den Zeugen L. in der M.straße in R. abgestellt worden sein soll, sondern hat auf die Angaben des Zeugen L. verwiesen. Diese differieren jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem das Fahrzeug angeblich abgestellt worden sein soll.
So hat der Zeuge L. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht vom 5.2.1996 (Bl. 86 f d.A.)bekundet, er habe das Fahrzeug am 26.9.1993 gegen 18.00 Uhr abgestellt (wovon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil dann auch ausgegangen ist). Demgegenüber hat der Zeuge L. bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren vor dem Amtsgericht in Schwedt (vgl. Seite 2 des Protokolls vom 27.3.1998 = Bl. 260 d.A.) ausgesagt, er habe das Fahrzeug erst am späten Abend des 26.9.1993 gegen 22.00 Uhr abgestellt, als er mit seiner Ehefrau nach Hause gekommen sei. Diese Widersprüche und die sich daraus ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen werden dadurch verstärkt, daß der Zeuge L. in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten vom 27.9.1993 (Bl. 194 d.A.), die die Beklagte erst im Berufungsverfahren zur Gerichtsakte gereicht hat, unter dem Punkt "Schilderung des Schadenshergangs" angegeben hat, er habe den PKW am 26.9.1993 gegen 10.00 Uhr vollgetankt und ihn danach in der Nähe seiner Wohnung geparkt. Ähnlich hat der Zeuge L. sich auch bei der Polizei im Rahmen der Diebstahlsanzeige vom 27.9.1993 geäußert, denn die Diebstahlsanzeige enthält zum Tatzeitpunkt die Angabe "26.9.1993 11.00 Uhr bis 27.9.1993 9.30 Uhr" (vgl. Bl. 1 d.BA 57 UJs 7748/93 StA Münster).
Auffällig bei diesen verschiedenen Schilderungen des Zeugen L., nach denen die Angaben zum Zeitpunkt des Abstellens um bis zu 11 Stunden differieren, ist auch, daß er erstmals bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren vor dem Amtsgericht in Schwedt bekundet hat, er habe das Fahrzeug im Beisein seiner Ehefrau abgestellt. Davon, daß die Ehefrau des Zeugen L. ebenfalls Angaben zum Abstellen des Pkw's hätte machen können, hat der Zeuge bei seinen übrigen Bekundungen und Angaben nichts berichtet. Vielmehr hat er in der an die Beklagte gerichteten Kraftfahrt-Schadenanzeige vom 27.9.1993 die Frage nach Zeugen verneint.
Darüberhinaus haben sich im Berufungsverfahren auch Widersprüche in den Angaben des Zeugen L. zum genauen Abstellort des Fahrzeugs, zu dem seitens des Klägers ebenfalls keine näheren Angaben erfolgten, ergeben. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat der Zeuge ausgesagt, er habe das Fahrzeug "vor seinem Haus geparkt" (vgl. Bl. 86 d.A.), ohne anzugeben, unter welcher Adresse er damals in R. gewohnt hatte. In der bereits
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oben erwähnten an die Beklagte gerichtete Kraftfahrt-Schadenanzeige vom 27.9.1993 hat der Zeuge L. als Abstellort die "M.straße 50 a" in R. angegeben. Wie sich aus den in der Schadenanzeige gleichfalls enthaltenen persönlichen Angaben zum Versicherungsnehmer ergeben, wohnte der Zeuge L. zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich in der M.straße 50 a in R..
Diesen Angaben des Zeugen L. zum genauen Abstellort widersprechen jedoch die in der Diebstahlsanzeige vom 27.9.1993 aufgenommenen Angaben zum Tatort, die auf der damaligen Schilderung des Anzeigenerstatters L. gegenüber der Polizei beruhen. Ausweislich dieser Diebstahlsanzeige hat der Zeuge L. als Tatort nämlich die "M.straße zwischen dem Haus Nummer 20 und dem Haus Nummer 24" angegeben (vgl. Bl. 1 d.BA).
Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben des Zeugen L. zu den wesentlichen Umständen, die im Hinblick auf den Nachweis des äußeren Bildes einer Pkw-Entwendung seitens des Versicherungsnehmers bewiesen werden müssen, vermag der Senat sich allein aufgrund der Aussage des Zeugen L. nicht die erforderliche Überzeugung zu bilden, daß nach dem äußeren Bild von einem Diebstahl des Fahrzeugs auszugehen ist. Diese Bekundungen des Zeugen L. sind nämlich nicht hinreichend glaubhaft. Auch wenn man hinsichtlich des Widerspruchs in den Angaben des Zeugen zum Zeitpunkt des Abstellens zwischen einerseits seiner Vernehmung am 27.3.1998 und andererseits seiner Vernehmung vor dem Landgericht vom 5.2.1996 den Zeitablauf zwischen dem behaupteten Diebstahl und den Vernehmungen berücksichtigen muß, erklärt dies aber nicht die ungewöhnlich hohe Diskrepanz in den Zeitangaben sowie die unterschiedlichen Angaben des Zeugen zum Abstellort, die er unmittelbar nach dem behaupteten Diebstahl einerseits gegenüber der Polizei und andererseits gegenüber der Beklagten abgegeben hat.
Diese Widersprüche deuten vielmehr daraufhin, daß der Zeuge L. keine tatsächlich erlebten Geschehnisse wiedergegeben hat.
Daneben hat der Senat auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, da er sich auch in der Schilderung von Randgeschehen in Widersprüche verwickelt hat.
So hat der Zeuge bei seiner erneuten Vernehmung im Berufungsverfahren ausgesagt, die Polizei habe ihn am Tag der Erstattung der Diebstahlsanzeige (dem 27.9.1993) etwa 1 Stunde später angerufen und ihm mitgeteilt und vorgehalten, sein Auto sei von einem Polizeikollegen in M. beobachtet worden. Diese Bekundung ist offensichtlich unrichtig, denn aus der Beiakte StA Münster 57 UJs 7748/93, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung auch im Berufungsverfahren war, ergibt sich, daß - wie sich aus dem Vermerk der Polizei vom 28.9.1994 (Bl. 4 d.BA) ergibt - die Polizei erst am 28.9.1993 von dem Kollegen aus M. über seine Beobachtungen vom vorangegangenen Tag unterrichtet worden sind. Dies ist dem Zeugen L. dann erst im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Polizei am 30.9.1993 (vgl. Bl. 5 f d.BA) vorgehalten worden.
Auf diesem Hintergrund ist auch die Angabe des Zeugen L., er habe den einzigen in seinem Besitz befindlichen Schlüssel aus Verärgerung, Wut und Verzweiflung am Tag der Erstattung der Diebstahlsanzeige weggeworfen, wie er nunmehr bei seiner erneuten Vernehmung bekundet hat, während er zuvor nur ausgesagt hatte, er habe den Schlüssel nach dem Besuch bei der Polizei weggeworfen, ohne näher anzugeben, nach welchem der beiden Besuche bei der Polizei, nicht glaubhaft.
Soweit der Kläger im übrigen vorgetragen und durch das Zeugnis des Herrn L. unter Beweis gestellt hatte, daß der Schlüssel erst einige Wochen nach dem angezeigten Diebstahl weggeworfen worden sein soll, steht dem die Aussage des Zeugen L. entgegen.
Angesichts der aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Zeugen L. ist der Minimalsachverhalt des äußeren Bildes einer Entwendung des streitbefangenen Pkw's nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, so daß allein aus diesem Grund die Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte.
4.) Angesichts des fehlenden Nachweises des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob aufgrund der aufgezeigten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. der Beklagten unter Berücksichtigung des im Fahrzeug verbliebenen Kraftfahrzeugscheins, des nicht vorgelegten 2. ursprünglich im Besitz des Zeugen L. befindlichen Schlüssels (daß für das Fahrzeug nur 2 Schlüssel vorhanden waren, steht nach der ergänzenden schriftlichen Aussage des Zeugen B. vom 3.11.1997 = Bl. 246, 246 R d.A. fest) und der Verbindungen des Zeugen L. in die Ukraine bereits der Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls gelungen ist.
Ebenso kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung des Zeugen L. im Sinne der §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 I Abs. 2 Satz 3, 7 V Abs. 4 AKB (in Bezug auf die Angaben des Zeugen L. zu dem Kilometerstand des Pkw oder Vorschäden) bewiesen hat.
Die Kostenentscheidung sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger : 16.869,56 DM