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Oberlandesgericht Köln·9 U 230/94·11.05.1995

Reisegepäckversicherung: Beweis des Versicherungsfalls trotz Beweiserleichterungen

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Reisegepäckversicherung Ersatz für einen behaupteten Diebstahl ihres Fahrzeugs samt Gepäck in Budapest. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Klageabweisung, weil der Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen sei. Zwar genüge grundsätzlich ein nachgewiesener Minimalsachverhalt (äußeres Bild des versicherten Schadens), doch müsse dieser voll bewiesen werden. Aufgrund erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten hielt das Gericht die Klägerangaben nicht für zuverlässig; Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs mit versichertem Gepäck fehlten.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage mangels Nachweises des Versicherungsfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung kann nur eintreten, wenn der Versicherer sich auf die Verletzung der Obliegenheit beruft.

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Die Obliegenheit zur polizeilichen Anzeige und Vorlage einer Stehlgutliste umfasst nicht schon ihrem Wortlaut nach die Pflicht, keine nicht abhanden gekommenen Gegenstände in der Anzeige aufzuführen; dies ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht bzw. des Vortäuschens einer Straftat zu beurteilen.

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Bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit nach der Relevanzrechtsprechung nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft.

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In der Reisegepäckversicherung genügt zum Nachweis des Versicherungsfalls regelmäßig ein bewiesener Minimalsachverhalt, aus dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Schadens folgt.

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Der Minimalsachverhalt ist voll zu beweisen; fehlen Zeugen und erscheinen die Angaben des Versicherungsnehmers aufgrund wesentlicher Widersprüche nicht glaubhaft, bleibt der Versicherungsnehmer beweisfällig.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 10 Nr. 1 c AVBR 80§ 11 Nr. 1, 2. Alternative AVBR 80§ 141 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 266/93

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.02.1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 266/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen des behaupteten Reisegepäckschadens vom 28.06.1992 in Budapest kein Anspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Reisegepäckversicherung zu.

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Soweit das Landgericht dies mit Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß § 10 Nr. 1 c, Nr. 3 und 4 AVBR 80 begründet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gegebenen Sach- und Streitstand war dies - jedenfalls nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt (vgl. BGH VersR 1974, 689; 1990, 384; vgl. zum Meinungsstand Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 9 A c zu § 6) - schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich die Beklagte auf die Verletzung dieser Obliegenheiten nicht berufen hatte. Die Tatsache, daß in der Diebstahlsanzeige der Klägerin gegenüber der deutschen Polizei vom 21.07.1992 auch nicht abhanden gekommene Gegenstände aufgeführt waren (Fotoausrüstung und Schmuck), begründet nach Auffassung des Senats letztlich aber auch in der Sache selbst keine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung. Die Obliegenheit zur polizeilichen Anzeige von Schäden infolge strafbarer Handlungen und zur Vorlage einer Stehlgutliste gemäß § 10 Nr. 3 AVBR 80 beinhaltet schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zugleich die Pflicht, nicht abhanden gekommenes Reisegepäck nicht bei der Polizei als gestohlen anzuzeigen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt des Vortäuschens einer Straftat oder als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 10 Nr. 1 c AVBR 80 untersagt, nicht aber gemäß § 10 Nr. 3 AVBR. Es würde auch über die Intention der Vorschrift hinausgehen, solche Fälle hierunter zu subsumieren (vgl. grundsätzlich zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen BGH r + s 1995, 45). Die Bestimmung dient einerseits der Schadensminderung durch Ermöglichen polizeilicher Fahndungsmaßnahmen und andererseits der Begrenzung der sogenannten Vertragsgefahr, das heißt der Gefahr unberechtigter Inanspruchnahme des Versicherers insofern, als der Versicherungsnehmer sich frühzeitig hinsichtlich der eingetretenen Schäden festlegen soll (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 zu § 10 AVBR = Seite 1810).

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Was die vom Landgericht angenommene Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 10 Nr. 1 c (bzw. § 11 Nr. 1, 2. Alternative) AVBR 80 betrifft, fehlt es nach Meinung des Senats an der erforderlichen "Relevanz" im Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung (vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C a zu § 6). Danach tritt bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, wie hier, Leistungsfreiheit nur dann ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft. Jedenfalls an der ernsthaften Interessengefährdung fehlt es jedoch hinsichtlich der anfangs unzutreffenden Angaben zum Abhandenkommen auch der Fotoausrüstung und des Schmucks. Da diese Gegenstände zu keiner Zeit in die Schadensaufstellung gegenüber der Beklagten aufgenommen worden waren, war die Feststellung der Entschädigungspflicht seitens der Beklagten hinsichtlich des Umfangs des eingetretenen Schadens nicht beeinträchtigt. Auch im Hinblick auf die Prüfung einer etwaigen Unterversicherung waren die Interessen der Beklagten nicht berührt, da es insoweit nur von Bedeutung war, daß die betreffenden Gegenstände zum Reisegepäck gehörten.

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Die Klage ist aber im Ergebnis deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts den Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen hat. Allerdings können in Fällen der vorliegenden Art ebenso wie in der Einbruch-Diebstahl-Versicherung und bei Kfz-Diebstählen an die Beweisführung keine allzuhohen Anforderungen gestellt werden, da in den meisten Fällen keine unmittelbaren Tatzeugen zur Verfügung stehen und der Wert der Reisegepäckversicherung daher in Frage gestellt wäre, wollte man vom Versicherungsnehmer stets den Vollbeweis verlangen (so die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt; vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 3 D zu § 49). Es genügt deshalb im allgemeinen, daß der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt und beweist, denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Reisegepäckschadens zu entnehmen ist. Zu diesem sogenannten Minimalsachverhalt gehört im vorliegenden Fall der Nachweis, daß die Klägerin ihr Fahrzeug mit versichertem Reisegepäck zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es samt Gepäck später an diesem Ort nicht mehr vorgefunden hat. Dieses Mindestmaß an Tatsachen ist allerdings voll zu beweisen; insoweit kommen dem Versicherungsnehmer nicht noch weitere Beweiserleichterungen zugute, da auf der anderen Seite auch die berechtigten Interessen des Versicherers angemessen zu berücksichtigen sind.

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Im Streitfall stehen der Klägerin zwar Zeugen dafür zur Verfügung, daß sie nach dem Besuch im Thermalhotel auf dem dortigen Parkplatz ihr Fahrzeug nicht vorgefunden hat; sie hat aber keine Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs mit dem bei der Beklagten versicherten Reisegepäck. In Fällen dieser Art kann zwar ausnahmsweise der Beweis auch allein durch die Angaben des Versicherungsnehmers geführt werden (vgl. BGH r + s 1992, 221 f.); dies setzt jedoch voraus, daß der Versicherungsnehmer zuverlässig und redlich erscheint und ihm uneingeschränkt geglaubt werden kann. Davon vermochte sich der Senat aber bei der Klägerin aufgrund ihrer Anhörung nach § 141 ZPO keine Überzeugung zu verschaffen. Es liegen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem genauen Ablauf des Aufenthaltes in Budapest und der Frage, wann welches Gepäck im Fahrzeug war, derart viele und schwerwiegende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Darstellungen der Klägerin vor, daß es letztlich nicht möglich und gerechtfertigt erscheint, allein anhand ihrer Angaben zum sogenannten Minimalsachverhalt, hier zum Abstellen des Fahrzeugs mit versichertem Reisegepäck auf dem Parkplatz am Thermalhotel in Budapest, den Eintritt eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles für bewiesen zu erachten.

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So hatte die Klägerin bis zu ihrer Anhörung vor dem Senat stets behauptet, ihr Ehemann habe seine Schwester in Budapest nur kurz am Sonntag, dem 28.06.1992 besucht (vgl. Klageschrift Bl. 3, Reisegepäck-Schadensanzeige Bl. 34, Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 14.11.1992, Bl. 53). Nunmehr will sie den Ehemann aber bereits am Ankunftstag in Budapest, am Freitag, dem 26.06.1992, bei seiner Schwester abgesetzt haben; und er soll sich dann bis zum Sonntag dort ununterbrochen aufgehalten haben. Diese widersprüchliche Darstellung hat auch entsprechende Folgerungen für den weiteren Vortrag der Klägerin, daß auch ihr Ehemann nur das an persönlichem Reisegepäck "gerettet" habe, was er an Kleidung am Körper getragen habe; das gesamte übrige Gepäck habe sich dagegen im Fahrzeug befunden (vgl. Bl. 3, 4 und 53). Angesichts des jetzt eingeräumten mehrtägigen Aufenthaltes des Ehemannes bei seiner Schwester mußte die Klägerin dann bei ihrer Anhörung auch zugestehen, daß der Ehemann seine Reisetasche mit zur Schwester genommen hatte, diese mit dem entsprechenden Gepäck daher nicht im Fahrzeug gewesen war, als es entwendet wurde.

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Hiermit nicht plausibel in Übereinstimmung zu bringen ist sodann der weitere Umstand, daß die Klägerin unter anderem auch Herrentoilettenartikel und Herrenkleidungsstücke in ihren Aufstellungen über das abhanden gekommene Reisegepäck aufgeführt hat (vgl. die Schadensaufstellung vom 04.07.1992, Bl. 11 sowie die Aufstellung in der Diebstahlanzeige bei der ungarischen Polizei Bl. 41/42). Dazu bei ihrer Anhörung befragt, erklärte die Klägerin, diese Herrenartikel hätten ebenso wie die Jagdutensilien bei Jagdfreunden in Ungarn für einen späteren Aufenthalt deponiert werden sollen. Davon war aber bislang überhaupt noch nicht die Rede gewesen; vielmehr sollten nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nur die sperrigen Jagdutensilien deponiert werden (vgl. Bl. 3, 31, 34, 44 und 113 d.A.). Allein letzteres erscheint auch lebensnah.

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Weitere gravierende Ungereimtheiten bestehen auch in Bezug auf den Schmuck der Klägerin. Zunächst hatte sie im Schreiben vom 16.11.1992 an die Beklagte (Bl. 52) mitgeteilt, sie selbst habe vorsichtshalber ihre Wertsachen in den Koffer mit der Foto- und Videoausrüstung versteckt gehabt, der von ihrem Ehemann gleichfalls mit zu seiner Schwester genommen worden war, so daß sie, wie sie sagt, ihre Schmuckversicherung nicht habe bemühen müssen. Damit steht aber die Tatsache in Widerspruch, daß die Klägerin gegenüber der ungarischen Polizei zahlreiche Schmuckstücke angegeben hatte, die sich in dem entwendeten Fahrzeug befunden hätten (Bl. 41/42). Mit diesem Widerspruch konfrontiert hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 24.11.1993 (Bl. 80) vortragen lassen, ihr Ehemann habe ohne ihr Wissen ihren Schmuck in den Fotokoffer getan, was sie dann auch in der Berufungsbegründung (Bl. 157) und bei ihrer Anhörung vor dem Senat zunächst bestätigt hat (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 21.03.1995 = Bl. 205), dann aber dahingehend relativiert hat, sie wisse heute nicht mehr, wer zum Schluß den Schmuck in den Fotokoffer getan und den Koffer zugemacht habe. Die Angabe der Schmuckstücke bei der ungarischen Polizei ist aber noch aus zwei weiteren Gründen ungereimt. Zum einen will nicht recht einleuchten, daß die Klägerin, wenn sie schon Schmuck auf die Reise mitnimmt, diesen nicht zumindest bei dem Klassentreffen und dem Opernbesuch tragen will. Für diesen Fall hätte sie aber bereits in dem Zeitpunkt, als sie sich für diese Veranstaltungen fertigmachte, bemerken müssen, daß ihr Schmuck nicht im Fahrzeug war, vielmehr, weil sie das ihren Angaben zufolge häufig so machten, in dem von ihrem Ehemann zuvor bereits aus dem Fahrzeug entnommenen Fotokoffer. Sodann hat sie bei ihrer Anhörung erklärt, es habe sich nur um wenigen Schmuck in einem weichen Lederetui gehandelt (Bl. 205); auf Vorhalt der zahlreichen Schmuckstücke in der Anzeige bei der ungarischen Polizei hat sie dies dann dahin zu erläutern versucht, sie habe ursprünglich vorgehabt, so viel Schmuck mitzunehmen; ihr Mann habe aber, weil er das für überflüssig gehalten habe, einfach nicht soviel eingepackt (Seite 6 des Sitzungsprotokolls = Bl. 209). Diese Erläuterung vermag aber in keiner Weise zu überzeugen und erscheint lebensfremd.

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Mußte, wie oben ausgeführt, die Klägerin nach Lage der Dinge das Fehlen ihres Schmuckes bereits bemerkt haben, als sie sich für das Klassentreffen und/oder den Opernbesuch fertigmachte, hätte sie auch bemerken müssen, daß der Fotokoffer (mit dem Schmuck) nicht mehr im Wagen war. Dann ist aber gleichfalls nicht erklärlich, warum sie auch die Fotoausrüstung bei der ungarischen Polizei als abhanden gekommen angegeben hat (Bl. 42); und dies ebenfalls auch noch bei der deutschen Polizei, wo im übrigen auch der Schmuck noch aufgeführt ist, der sich nach den Angaben dort aber nicht in einem weichen Lederetui befunden haben soll, sondern in einem verschließbaren Schmuckköfferchen (Bl. 32). Auch hierzu hat die Klägerin bei ihrer Anhörung auf Vorhalt Stellung genommen und die Aufnahme von nicht abhanden gekommenen Gegenständen in die Aufstellung bei der deutschen Polizei damit erklärt, sie habe den deutschen Polizeibeamten gebeten, die einzelnen Gegenstände der ungarischen Anzeige zu entnehmen (Bl. 209). Auf weiteren Vorhalt, wie es dann der deutschen Polizei möglich war, das abhanden gekommene Gepäck unterschiedlichen Versicherern zuzuordnen, vermochte die Klägerin lediglich zu antworten, sie habe der Polizei vorher von den Versicherungen berichtet. Auch diese Erklärung vermag aber in keiner Weise zu überzeugen. Bezeichnend ist nämlich, daß die Klägerin selbst in der Antwort auf das Schreiben der Beklagten vom 09.07.1992 davon gesprochen hat, daß "unser Gesamtgepäck" vom Schaden betroffen sei, bis auf die am Körper getragene Kleidung (vgl. Anlage B 7 = Bl. 49 i.V.m. Anlage BE 1 = Bl. 177/178). Zudem sind in der deutschen Anzeige Gegenstände aufgeführt, die in der ungarischen Anzeige nicht genannt sind (z.B. das bereits erwähnte Schmuckköfferchen). Diese Divergenz zwischen beiden Schadensaufstellungen kann aber nach Lage der Dinge nur auf entsprechenden Angaben der Klägerin beruhen.

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Ein weiterer Widerspruch zum eigenen Reisegepäck der Klägerin trat bei ihrer Anhörung auch insoweit auf, als sie zunächst sagte, auch ihre Abendkleider hätten sich in einer Reisetasche befunden, was sie auch auf nochmaliges Nachfragen bestätigte, dann aber im weiteren Verlauf von einem Kleidersack sprach, in dem sich ihre Kleider befunden hätten (Bl. 208). Auffälligerweise ist ein Kleidersack aber in der ansonsten umfangreichen und äußerst genauen Aufstellung der Gepäckstücke bei der ungarischen Polizei nicht aufgeführt, wohl aber in der Aufstellung der deutschen Polizei. Letzteres widerlegt aber die Erklärung der Klägerin, sie habe den Kleidersack deshalb nicht angegeben, weil sie keinen Beleg mehr für ihn habe (Bl. 208).

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Ungewöhnlich erscheint auch die schon erwähnte Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu dem angeblich abhanden gekommenen Gepäck gegenüber der ungarischen Polizei. Die dortige Aufstellung zahlreicher Gegenstände selbst unbedeutenderer Art wie eine Küchenschere, zwei Flaschen Sekt, 500 Gramm Maggipulver, Schokolade, Hundevitamine und Futter, ähnelt eher einer sorgfältig und in Ruhe angefertigten Schadensaufstellung, denn einer spontanen Aufzählung entwendeter Sachen anläßlich einer polizeilichen Diebstahls- anzeige kurz nach der Entdeckung der Tat.

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Letztlich soll auch noch ein weiterer Widerspruch in der Darstellung der zeitlichen Abläufe durch die Klägerin nicht unerwähnt bleiben. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie angegeben, sie habe die beiden Mädchen, die als Arzthelferinnen angeworben worden waren, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr am K. abholen wollen. Auf der anderen Seite war nach ihrem Vorbringen aber Eile geboten, da sie noch nach Westungarn zu ihren Jagdfreunden fahren wollten. Es ist dann aber nicht nachvollziehbar, was für die Zeit zwischen der Beendigung des Aufenthaltes im Thermalhotel - nach den Angaben der Klägerin zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr (Bl. 4) - und dem Abholen der beiden Mädchen zwischen 14.00 und 15.00 Uhr trotz der gebotenen Eile noch unternommen werden sollte. Jedenfalls konnte danach die Zeit nicht in dem Maße gedrängt haben, daß man vormittags schon unbedingt mit voll gepacktem Fahrzeug unterwegs sein mußte.

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Nimmt man all diese Widersprüche, Ungereimtheiten und Auffälligkeiten zusammen, kann der Klägerin insgesamt im Zusammenhang mit dem behaupteten Reisegepäckschaden nicht uneingeschränkt Glaube geschenkt werden, so daß sie schon bezüglich des äußeren Bildes eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles beweisfällig geblieben ist.

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Die Berufung war somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 20.000,00 DM.