Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Falschangabe zur Laufleistung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte mit der Berufung seinen Anspruch auf Kaskoentschädigung wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls weiter. Streitentscheidend war, ob die Beklagte wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei ist. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Kläger in der Schadensanzeige eine deutlich zu niedrige Laufleistung angegeben und damit eine vorsätzliche, relevante Obliegenheitsverletzung begangen habe. Auf das tatsächliche Stattfinden des Diebstahls kam es deshalb nicht mehr an.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Kaskoentschädigung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer verletzt die Aufklärungsobliegenheit aus den AKB, wenn er in der Kaskoschadensanzeige objektiv unzutreffende Angaben zu anspruchsrelevanten Fahrzeugdaten macht.
Der Zusatz „ca.“ in einer Schadensanzeige entlastet nicht, wenn die Abweichung nach allgemeinem Sprachgebrauch erheblich ist und die Angabe dadurch objektiv falsch bleibt.
Eine Obliegenheitsverletzung entfällt nicht schon deshalb, weil der Versicherer sich die zutreffenden Angaben bei sorgfältiger Aktenprüfung möglicherweise hätte verschaffen können; erforderlich ist sichere positive Kenntnis des Versicherers von den entscheidungserheblichen Tatsachen.
Bei objektiver Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes oder geringeres Verschulden; gelingt dies nicht, kann von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden.
Eine vorsätzliche Aufklärungsobliegenheitsverletzung ist relevant, wenn sie generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; es ist unerheblich, ob sie im Einzelfall folgenlos geblieben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 287/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - AZ: 24 O 287/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte, in der gesetzlichen Form und innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegte und begründete Berufung ist zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der von dem Kläger behauptete Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat, ob der bei der Beklagten versicherte Wagen wirklich im Oktober 1991 gestohlen ist.
Dem Kläger steht nämlich bereits deshalb kein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrage zu, weil er Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis verletzt hat, so daß die Beklagte gemäß den §§ 6 Abs. 3 VVG, 34 VVG und 7 Abs. V Ziffer 4 AKB von ihrer Leistungsverpflichtung befreit ist.
Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AKB trifft den Kläger die Verpflichtung, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Dieser Verpflichtung ist er nicht in entsprechender Weise nachgekommen, so daß sich hieraus gemäß § 7 Abs. V Ziffer 4 AKB eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt.
Der Kläger hat nämlich in der Kaskoschadensanzeige zur Frage der Laufleistung seines angeblich entwendeten Wagens unzutreffende Angaben gemacht und damit den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt:
In dieser Kaskoschadensanzeige vom 29. November 1991 hat er auf die Frage nach der Laufleistung des angeblich entwendeten Wagens angegeben: "Ca. 40.000 km". Diese Angeben sind objektiv falsch, weil sein Wagen unstreitig bereits am 17. September 1991 48.400 km gefahren war.
Der Zusatz "ca." vor der in der Schadensanzeige angegebenen Laufleistung entlastet den Kläger dabei nicht, weil diese Einschränkung eine Abweichung von über 20 % nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr abdecken kann.
Der Kläger kann diesen Vorwurf einer objektiven Obliegenheitsverletzung auch nicht damit entkräften, daß er geltend macht, die Beklagte habe bereits aufgrund eines anderen vorangegangenen Schadensfalles die hier erforderliche Kenntnis erlangen können.
Er hatte zwar anläßlich einer Schadensmeldung wegen der Entwendung von Reifen und Felgen im September 1991 der Beklagten gegenüber eine Laufleistung von 48.400 km angegeben.
Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Eine Aufklärungspflicht seitens des Versicherungsnehmers und damit auch die Möglichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung seinerseits kommen zwar dann nicht in Betracht, wenn er beweisen kann, daß die Versicherung über die fraglichen Tatsachen bereits früher genau informiert gewesen ist (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1990, Seite 1310).
Eine bloße Möglichkeit für die Versicherung, sich selbst über die fraglichen Fakten zu informieren, genügt dabei aber nicht; nur bei einer sicheren Kenntnis der Versicherung von den entscheidungsrelevanten Tatsachen kann eine objektive Obliegenheitsverletzung entfallen.
Nach diesen Grundsätzen kann ein Versicherungsnehmer der Versicherung im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung generell nicht entgegenhalten, sie hätte bei sorgfältiger Aktendurchsicht vielleicht selbst die zutreffenden Tatsachen ermitteln können (vgl. OLG Köln in VersR 1990, Seite 1225; LG Frankfurt in VersR 1986, Seite 586 und Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl. zu § 7 AKB Anm. 2 a, Seite 1435).
Die bloße Möglichkeit der Versicherung, aufgrund dieser vorangegangenen Schadensanzeige zu erkennen, daß der Kläger hier unzutreffende Angaben gemacht hat, ist danach irrelevant.
Der Kläger hat darüber hinaus nicht weiter dargelegt, daß die Beklagte etwa tatsächlich bei der Vorlage dieser zweiten streitrelevanten Schadensmeldung positive Kenntnis von deren Unrichtigkeit gehabt hat.
Im übrigen hätte die Beklagte aus den Angaben des Klägers in der vorangegangenen Schadensmeldung auch keine exakte Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung des Wagens zum Zeitpunkt der angeblichen Entwendung herleiten können, auf die es hier allein ankommt. Aus dem anderen Schadensverfahren war lediglich zu entnehmen, daß die neuerlichen Angaben des Klägers zur Laufleistung seines Wagens zum Zeitpunkt der angeblichen Entwendung in diesem Rechtsstreit unzutreffend gewesen sind.
Nach alledem steht eine objektive Obliegenheitsverletzung aufgrund der unzutreffenden Angaben des Klägers zur Laufleistung seines Wagens in der Schadensanzeige bei der Beklagten fest.
Da der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis für ein fehlendes oder geringeres Verschulden seinerseits erbracht hat, ist auch davon auszugehen, daß er bewußt und gewollt die unzutreffende Laufleistung bei der Beklagten angegeben hat und damit vorsätzlich diese Obliegenheitsverletzung begangen hat (vgl. OLG Köln in r + s 1994, Seite 289 f. und in r + s 1992, Seite 368 sowie Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., § 34 Anm. 4).
Abgesehen von der ohnehin sich aus § 6 Abs. 3 VVG ergebenden Vermutung für ein vorsätzliches Vorgehen sprechen im vorliegenden Fall darüber hinaus auch die nachfolgenden Umstände gegen den Kläger:
Noch im September hatte er wegen der Entwendung von Reifen und Felgen den Tachostand ablesen und in ein Schadensanzeigeformular der Beklagten eintragen müssen. Hierbei ist ihm die tatsächliche Laufleistung ins Bewußtsein gerufen worden, so daß nicht nachvollziehbar ist, daß ihm bereits kurze Zeit später bei der hier relevanten zweiten Schadensanzeige wegen des behaupteten Diebstahls ein derartiger Irrtum unterlaufen sein könnte.
Die Beklagte weist hierzu weiter zutreffend darauf hin, daß auch die Ehefrau des Klägers bei ihrer polizeilichen Anzeige eine Laufleistung des Wagens von ca. 40.000 km angegeben hat. Es ist kaum anzunehmen, daß sich beide Eheleute in gleicher Weise geirrt haben; hier spricht vielmehr viel dafür, daß sie aufgrund einer kollusiven Absprache vorsätzlich gemeinsam falsche Angaben zur Laufleistung gemacht haben.
Schließlich sprechen auch die gesamte Fahrleistung des Wagens und die Tatsache, daß der Kläger ihn nur als Freizeitauto genutzt haben will, entscheidend für eine vorsätzliche Falschangabe bei der Laufleistung.
Der Kläger hatte das Fahrzeug am 11. Januar 1991 unstreitig bei einem Kilometerstand von 29.000 km übernommen.
Am 17. September 1991 hat dieses Fahrzeug eine Laufleistung von 48.400 km erreicht, was ebenfalls zwischen den Parteien nicht im Streit steht. In der Zeit von Januar bis September war der Wagen damit am Tage durchschnittlich ca. 80 km gefahren, was einer Jahreskilometerleistung von etwa 28.800 km entspricht.
Bei einer derartig hohen Laufleistung in solch kurzer Zeit erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn sich der Kläger Ende November in einem solchen Ausmaß bei der Fahrleistung verschätzt haben will.
Wenn er sich damit zu rechtfertigen versucht, daß er sich an einer Inspektion im Mai orientiert haben will, bei der der Wagen 30.500 km erst gelaufen sein soll, so spricht diese Einlassung eher gegen ihn.
Der Kläger kann nämlich nicht ernstlich davon ausgegangen sein, daß er mit dem Wagen vom Januar bis zur Inspektion im Mai an 131 Tagen insgesamt nur 1.500 km gefahren ist, was einer Laufleistung von durchschnittlich ca. 12 km am Tage bzw. einer Jahreslaufleistung von etwa 4.500 km entsprechen würde. Unstreitig ist die Inspektion auch bei einem tatsächlichen Kilometerstand von 39.500 km ausgeführt worden.
Der Kläger kann nicht verkannt haben, daß er im Frühjahr statt der von ihm zugrundegelegten durchschnittlich 12 km am Tag tatsächlich im Schnitt täglich 80 km gefahren ist.
Bei dieser krassen Diskrepanz muß ihm klar gewesen sein, daß seine Orientierungsgrundlage "30.500 km bei der Inspektion im Mai" nicht richtig sein konnte. Sein diesbezüglicher Vortrag überzeugt nicht und kann damit insgesamt nur als Schutzbehauptung bewertet werden.
Angesichts dieser eindeutig gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte kann er seine falschen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges auch nicht damit erklären, daß er sich darauf beruft, er habe mehrere Fahrzeuge. Der hier angeblich gestohlene Wagen wurde nach seinen eigenen ausführlichen Angaben nur in der Freizeit genutzt, so daß der Kläger durchaus in der Lage gewesen ist, dessen Laufleistung von der Laufleistung anderer Fahrzeuge zu unterscheiden.
Nach alledem spricht alles dafür, daß der Kläger hier vorsätzlich falsche Angaben zur Laufleistung bei der Beklagten gemacht hat.
Diese vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers war auch relevant, so daß es nicht von Bedeutung ist, wenn sie letztlich folgenlos geblieben ist (vgl. LG Köln und OLG Köln in r + s 1992, Seite 367 f.; Prölss-Martin, a.a.O., § 6 VVG Anm. 9 C a). Sie war nämlich generell geeignet, die Interessen der Versicherung ernsthaft zu gefährden.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in dem vom Senat eingeholten Gutachten vom 11. November 1994 ergibt sich bei der hier streitrelevanten Differenz in der Laufleistung des angeblich gestohlenen Fahrzeuges eine Wertdifferenz in Höhe von 1.800,00 DM.
Bei der von dem Kläger angegebenen Laufleistung wäre der Wagen 61.450,00 DM zum Zeitpunkt des Diebstahls wert gewesen; bei der tatsächlichen Laufleistung hätte sein Wert bei nur 59.650,00 DM gelegen.
Eine solche Wertdifferenz ist bereits als relevant anzusehen (so auch LG Frankfurt in VersR 1986, Seite 586 bzgl. einer Wertdifferenz von 1.000,00 DM).
Der Einwand des Klägers, diese Wertdifferenz halte sich im Rahmen üblicher Bewertungsdifferenzen, ist nicht erheblich.
Soweit ein anderer Sachverständiger den Wert dieses Wagens höher oder niedriger einschätzen mag, wird dieser andere Sachverständige in gleicher Weise auf höherem oder niedrigerem Niveau eine entsprechende Wertdifferenz hinsichtlich der unterschiedlichen Laufleistungen feststellen.
Unabhängig von der Person des Sachverständigen und von dem von diesem zugrunde gelegten Preisniveau ist daher in jedem Falle einer Wertdifferenz aufgrund der unterschiedlichen Laufleistung in Ansatz zu bringen. Die Relevanz der falschen Angaben des Klägers in dieser Frage wird daher von anderen Sachverständigen in gleicher Weise - lediglich gegebenenfalls auf einem anderen Preisniveau - bestätigt werden.
Der Kläger ist über die Folgen einer unrichtigen Angabe seitens der Beklagten auch aufgeklärt worden. Eine entsprechende Belehrung findet sich auf dem von dem Kläger unterzeichneten Schadensanzeigeformular. Daher bestehen keine Bedenken, die üblichen Folgen einer derartigen Obliegenheitsverletzung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Den Kläger trifft auch ein schweres Verschulden. Er wollte mit dieser vorsätzlichen Falschangabe gezielt Einfluß auf die Höhe der Entschädigungsleistung der Beklagten nehmen. Ein solches Verhalten kann nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten gewertet werden, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen mag und welches von einer Versicherung zu tolerieren wäre.
Da die Klage nach alledem wegen dieser festgestellten vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers ohnehin abzuweisen war, erübrigte sich eine weitere Sachaufklärung und insbesondere auch eine weitere Beweisaufnahme etwa zu der Frage, ob überhaupt ein Diebstahl stattgefunden hat.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen, weil das Landgericht mit zutreffenden Gründen bereits festgestellt hat, daß dem Kläger aufgrund des hier behaupteten Schadensfalles keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 53.121,05 DM.