Berichtigung des Tenors: Herausgabe von Nutzungen aus Prämien (01.01.2016–30.04.2019)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Berichtigung/Ergänzung des Tenors. Der Senat hat den Tenor zu Ziffer 3 in Teilbereichen berichtigt und klargestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der aus den erhöhten Prämien gezogenen Nutzungen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.04.2019 verpflichtet ist und diese ab 06.05.2019 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Die Korrektur erfolgte zur Angleichung von Tenor und Entscheidungsgründen; die Berichtigung stützt sich auf § 319 ZPO.
Ausgang: Berichtigungs-/Ergänzungsantrag der Beklagten wurde teilweise stattgegeben; Tenor zu Ziffer 3 hinsichtlich Zeitraum und Verzinsung präzisiert
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist nur bei offenbaren Unrichtigkeiten zulässig und dem Gericht vorbehalten, dessen Entscheidung im Raum steht.
An einer Berichtigung können auch Richter mitwirken, die an der ursprünglichen Entscheidung nicht beteiligt waren, sofern es sich um offensichtliche Fehler handelt.
Der Tenor kann aus Gründen der Klarstellung berichtigt oder ergänzt werden, insbesondere wenn die Entscheidungsgründe zeitliche oder inhaltliche Bestimmungen näher konkretisieren.
Ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB kann im Tenor zeitlich abgrenzbar festgelegt und mit einer Verzinsung ab einem bestimmten Datum versehen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 60/19
Tenor
Auf den Berichtigungs-/Ergänzungsantrag der Beklagten vom 28.07.2020 wird der Tenor des Senatsurteils vom 07.07.2020 zu Ziffer 3. antragsgemäß teilweise ergänzt und insgesamt wie folgt neu gefasst:
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2016 bis zum 30.04.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2019 zu verzinsen hat.
Gründe
Zur Prüfung und ggf. Abhilfe gemäß § 319 ZPO ist das „Gericht“ zuständig, dessen Entscheidung im Raum steht. Weil nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden dürfen, können über eine Berichtigung auch Richter entscheiden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben (vgl. BGH NJW-RR 2011, 61), sodass für die inzwischen aus dem Senat ausgeschiedene Richterin am Amtsgericht Dr. A nunmehr die Richterin am Amtsgericht B an dieser Entscheidung mitwirkt.
Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor zu Ziffer 3. bezüglich des Zeitraumes, auf den sich die tenorierte Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe bezieht, präzisiert und in der beantragten Weise ergänzt. Auf S. 23 des Urteils wird zwar der Zeitraum entsprechend eingegrenzt (vgl. „Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhungen vom 01.01.2016 bis einschließlich April 2019“); der Urteilstenor zu Ziffer 3. soll indes zum Zwecke der Klarstellung gleichfalls korrigiert bzw. ergänzt werden.
Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst; diese sind Kosten des Rechtsstreits (Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 319, Rdnr.36)