Hausrat-Außenversicherung: Beweis des Einbruchdiebstahls im Ferienhaus (Spanien)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus Hausrat- und Außenversicherung Entschädigung wegen eines Einbruchdiebstahls in sein Ferienhaus in Spanien. Streitpunkte waren u.a. Aktivlegitimation nach Abtretung/Rückabtretung, der Nachweis des „äußeren Bildes“ eines Einbruchdiebstahls sowie Einwände wegen Vortäuschung, Obliegenheitsverletzung und arglistiger Täuschung. Das OLG gab der Berufung statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen. Der Nachweis gelang über glaubhafte Zeugenaussagen und stützende Polizeiprotokolle; Verdachtsmomente aus früheren Schadensfällen reichten nicht, um Beweiserleichterungen zu versagen.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Versicherer zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen verurteilt, Kosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
In der Einbruchdiebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer zunächst der Darlegung und dem Beweis von Umständen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl schließen lassen (äußeres Bild).
Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehören insbesondere das Vorliegen von Einbruchspuren und der Nachweis, dass die als entwendet gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden waren.
Beweiserleichterungen entfallen nur, wenn feststehende Umstände eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; bloße Verdachtsmomente genügen hierfür nicht.
Eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Einreichung eines Verzeichnisses des Stehlguts setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer ein solches Verzeichnis nicht bei der zuständigen Polizeidienststelle einreicht.
Eine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung über Umfang oder Wert des Stehlguts setzt den Nachweis objektiv unrichtiger Angaben voraus; fehlender Wertnachweis einzelner Gegenstände belegt für sich genommen keine Unrichtigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 240/94
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. August 1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 240/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 1994 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist aufgrund der bestehenden Hausrat- und Außenversicherung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Ziff. 1, 4 und 6 sowie § 5 Ziff. 1 a VHB 92 verpflichtet, an den Kläger wegen des Einbruchs in sein Ferienhaus in Moraira/Spanien vom 14. Oktober 1993 eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 DM zu leisten.
I.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Zwar hatte der Kläger unstreitig den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme aus dem Einbruch vom 14. Oktober 1993 zum Ausgleich von Unterhaltsansprüchen im Januar 1994 an seine frühere Ehefrau, die Zeugin B. W., abgetreten. Es ist jedoch eine Rückabtretung dieser Forderung seitens der Zeugin B. W. an den Kläger erfolgt, so daß der Kläger wieder Anspruchsinhaber geworden ist, § 398 BGB. Die Zeugin W. hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat die Rückabtretung an den Kläger glaubhaft bestätigt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Zeugin W. die Unwahrheit bekundet haben könnte.
II.
Der Kläger hat den Eintritt des Versicherungsfalles "Einbruchdiebstahl" nachgewiesen.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend dargelegt, daß dem Versicherungsnehmer in der Einbruchdiebstahlversicherung Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsnehmer braucht zunächst nur Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl geschlossen werden kann (BGH r + s 1990, 129, 130, BGH r + s 1993, 346, 347, BGH ZfS 1995, 387). Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, daß Einbruchspuren vorliegen und daß die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden waren (BGH r + s 1995, 345).
Den Nachweis für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls hat der Kläger durch die Aussage der vor dem Senat nochmals eingehend vernommenen Zeugin N.-W. erbracht. Nach ihrer Bekundung haben der Kläger und sie am 14. Oktober 1993 nach der Rückkehr von einem Spaziergang festgestellt, daß an ihrem Ferienhaus in Moraira die Schließzylinder der Haustür sowie der davor angebrachten Gittertür herausgebrochen waren und in der Weise zerbrochen auf dem Boden lagen, wie es aus den vom Kläger nach Feststellung des Schadens gefertigten Fotos ersichtlich ist (Bl. 161 d. A.). Die Zeugin hat die Behauptung des Klägers bestätigt, daß im Wohn- und Schlafzimmer "alles durchwühlt" gewesen sei und daß die vom Kläger als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem Einbruch noch vorhanden gewesen seien und danach gefehlt hätten. Nach der Bekundung der Zeugin wurden der Einbruchdiebstahl sowie die Entwendung des Pkw noch am 14. Oktober 1993 bei der spanischen Polizei gemeldet sowie dort eine in spanischer Sprache gefertigte Stehlgutliste vorgelegt.
Die Aussage der Zeugin N.-W. ist glaubhaft, denn sie hat die mit dem Einbruch im Zusammenhang stehenden Umstände anschaulich, detailliert, in sich widerspruchsfrei und im wesentlichen übereinstimmend mit ihrer erstinstanzlichen Aussage sowie mit den Angaben des Klägers geschildert. Allein die Tatsache, daß es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, rechtfertigt noch keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.
Die Aussage der Zeugin N.-W. findet außerdem Bestätigung durch die Bekundung des Zeugen Sch., soweit dieser Angaben zu den Umständen des behaupteten Einbruchs machen konnte. Der ebenfalls vor dem Senat erneut vernommene Zeuge Sch. hat insbesondere die Bekundung der Zeugin N.-W. bestätigt, daß er - der Zeuge Sch. - auf Bitten des Klägers aus Sicherheitsgründen provisorisch Reserveschlösser in die Haus- und Gittertür eingesetzt hat, bevor der Kläger bei der spanischen Polizei den Einbruch gemeldet hat. Als Verwalter der Ferienhausanlage verfügte der Zeuge Sch. nach seiner Bekundung über eine Sammlung von passenden Schlössern, weil viele Besitzer der Ferien-Reihenhäuser ihre alten Türen durch neue diebstahlsichere Türen ersetzt hatten und der Zeuge die alten Schlösser aufbewahrt hatte. Auch der Kläger hatte ausweislich der Einbruchsanzeige vom 15. Oktober 1993 gegenüber den spanischen Polizeibeamten angegeben, daß er unmittelbar nach Feststellung der herausgebrochenen Schließzylinder durch einen Bekannten neue Schlösser hat einsetzen lassen. Aufgrund des von den Zeugen N.-W. und Sch. übereinstimmend bekundeten Einsetzens von neuen Schlössern anstelle der herausgebrochenen, ist der Umstand zu erklären, daß die spanischen Polizeibeamten bei der am Abend des 14. Oktober 1993 durchgeführten Ortsbesichtigung ausweislich des Protokolls vom 14. Oktober 1993 (Bl. 52, 55 d. A.) an der Haustür des Klägers keine Anzeichen eines gewaltsamen Aufbrechens gefunden haben. Es ist durchaus möglich, daß es dem Kläger - wie die Zeugin N.-W. bekundet hat - aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht gelungen ist, den die Ortsbesichtigung durchführenden Polizeibeamten mitzuteilen, daß die von den Tätern herausgebrochenen Schließzylinder durch Ersatzschlösser provisorisch ersetzt worden waren. Das von den Polizeibeamten protokollierte Fehlen von Einbruchsspuren an der Tür steht somit der Feststellung des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls nicht entgegen, sondern läßt sich dadurch erklären, daß die Täter nach dem von den Zeugen bekundeten Spurenbild die Schließzylinder ohne Verursachung von weiteren Spuren herausgebrochen hatten und der Kläger provisorisch andere Schließzylinder eingebaut hatte.
Der von den Zeugen N.-W. und Sch. bekundete Umstand, daß die im Schrank im Schlafzimmer vorhanden gewesene und im Boden verankerte Kassette aus der Verankerung herausgebrochen worden war, steht in Einklang mit den von den spanischen Polizeibeamten vor Ort getroffenen Feststellungen, wonach im Inneren des Schranks an Wand und Boden Spuren eines gewaltsamen Vorgehens vorhanden waren.
Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, daß der Zeuge Sch. in der Vernehmung vor dem Landgericht im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin N.-W. und in Widerspruch zu den Angaben des Klägers bekundet hatte, das Fahrzeug des Klägers sei nicht anläßlich des Einbruchs am 14. Oktober 1993, sondern erst am Tag danach gestohlen worden und der Kläger sei am 14. Oktober 1993 noch mit seinem eigenen Pkw zum Zwecke der Einbruchsmeldung zur Polizei gefahren. In seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge Sch. ausgesagt, daß er sich insoweit geirrt habe und daß das Fahrzeug bereits am 14. Oktober 1993 entwendet worden sei. Der Kläger sei mit dem Fiesta seiner - des Zeugen - Ehefrau zur Polizei gefahren, was er aber erst am 15. Oktober 1993 erfahren habe, weil er es nach der Auswechslung der Schlösser eilig gehabt habe und einen Termin in Benidorm wahrgenommen habe. Der Irrtum sei ihm erst bewußt geworden, nachdem er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau die damaligen Vorgänge nochmals in Erinnerung gerufen habe.
Daß es sich tatsächlich um einen Irrtum des Zeugen Sch. handelte, folgt aus den von der Beklagten vorgelegten Fotokopien der Protokolle der spanischen Polizei. Aus dem unter der Diebstahlsanzeige vom 15. Oktober 1993 enthaltenen Vermerk des Polizeibeamten geht nämlich hervor, daß die Anzeige des Klägers zwar erst am 15. Oktober 1993 schriftlich aufgenommen worden ist, daß aber der Einbruch einschließlich des Diebstahls des Pkw vom Kläger bereits am 14. Oktober 1993 bei der Polizei gemeldet worden ist (Bl. 46, 61 d. A.). Auch in dem Protokoll vom 14. Oktober 1993 über die Ortsbesichtigung ist bereits von dem gestohlenen Pkw die Rede (Bl. 52, 55 d. A.). Da der Kläger die spanische Polizei somit schon am 14. Oktober 1993 über den Fahrzeugdiebstahl informiert hat, hat sich der Zeuge Sch. bei seiner Aussage vor dem Landgericht, daß das Fahrzeug erst am 15. Oktober 1993 gestohlen worden sei, eindeutig geirrt und läßt sich aus diesem Irrtum keine Schlußfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugen hinsichtlich der Angaben zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls ziehen.
Die übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin N.-W., daß sie noch am 14. Oktober 1993 bei der spanischen Polizei Anzeige wegen des Einbruchs und wegen der Entwendung des Pkw erstattet sowie eine unter Mithilfe des "General Home Service S.L." in spanischer Sprache gefertigte Stehlgutliste bei der Polizei vorgelegt haben, in welcher sowohl der Pkw als auch die Gegenstände als gestohlen angezeigt worden ist, für welche der Kläger im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung beansprucht, werden durch die von der Beklagten vorgelegten Fotokopien aus der spanischen Ermittlungsakte bestätigt (Bl. 165, 62 d. A.). Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß die genannte Stehlgutliste vom Kläger der spanischen Polizei vorgelegt worden ist. Mit Schriftsatz vom 15. November 1994 hat die Beklagte die Unterlagen vorgelegt, welche die Firma Cosimar aus der spanischen Ermittlungsakte fotokopiert und teilweise hat übersetzen lassen. Unter diesen der Beklagten von der Firma Cosimar per Fax übermittelten Unterlagen befand sich die Übersetzung der später vom Kläger vorgelegten, mit Hilfe des "General Home Service S.L." in spanischer Sprache gefertigten Stehlgutliste (Bl. 165, 62 d. A.), so daß diese in der spanischen Ermittlungsakte vorhanden gewesen sein muß.
Im Ergebnis bestehen somit keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N.-W. zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls. Im Gegenteil wird deren Aussage durch die spanischen Polizeiprotokolle sowie durch die Bekundung des Zeugen Sch. bestätigt, soweit dieser Angaben zu den Umständen des Einbruchs machen konnte.
Der für das äußere Bild des Einbruchdiebstahls erforderliche Minimalsachverhalt ist somit nachgewiesen. Damit steht zugleich fest, daß ein nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigender Einbruchdiebstahl gegeben ist. Weitere Beweisanforderungen sind nicht zu stellen. Die oben genannten Beweiserleichterungen kommen einem Versicherungsnehmer nur dann nicht zugute, wenn Umstände vorliegen, die eine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH VersR 1987, 146, BGH NJW-RR 1987, 536, BGH r + s 1993, 346, 347, BGHZ 1995, 387). Kann der Versicherer derartige Umstände beweisen, ist vom Versicherungsnehmer der volle Beweis für den Diebstahl zu erbringen. Im Streitfall liegen jedoch keine Tatsachen vor, die eine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen und Anlaß geben würden, dem Kläger die Beweiserleichterungen abzuerkennen.
Die Beklagte beruft sich zur Begründung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Einbruchs insbesondere darauf, daß der Kläger vor dem streitbefangenen Vorfall bereits am 10. Juni 1992 einen Einbruch in das Ferienhaus in Spanien angezeigt hat, welcher im wesentlichen in gleicher Weise durchgeführt worden sein soll und bei welchem gleichartige Gegenstände wie im vorliegenden Fall entwendet worden sein sollen, wofür der Kläger eine Versicherungsentschädigung in Höhe von 10.000,00 DM erhalten hat. Zudem stützt sich die Beklagte darauf, daß der Kläger nach seinen Angaben nur wenige Monate später, am 21. Oktober 1992, Opfer eines Raubes in Spanien geworden sei, bei welchem ihm und seiner Ehefrau zahlreiche wertvolle Schmuckstücke entwendet worden sein sollen, wofür er eine Versicherungsleistung von 75.000,00 DM erhalten hat.
Unredlichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit diesen vorangegangenen Schadensanzeigen sind aber nicht bewiesen. Bloße Verdachtsmomente können wegen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 NKR nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden. Lediglich feststehende, also unstreitige oder bewiesene Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit vorangegangenen Diebstahl- oder Raubanzeigen können auf eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers und damit auch auf eine Vortäuschung des streitgegenständlichen Versicherungsfalles schließen lassen (BGH NJW 1996, 1348, 1349). Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bei dem Raub vom 21. Oktober 1992 Manschettenknöpfe für den gleichen Einkaufspreis wie im vorliegenden Fall als gestohlen gemeldet, ist nicht zutreffend. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Stehlgutlisten zu den beiden Schadensfällen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger den vorliegenden Versicherungsfall als Ausgleich dafür gemeldet habe, daß die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 eine Regulierung des Restschadens von 15.000,00 DM aus dem behaupteten Schadensfall vom 21. Oktober 1992 abgelehnt hatte. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger dieses Ablehnungsschreiben vom 13. Oktober 1993 zum Zeitpunkt der Anzeige des vorliegenden Falles am 14. Oktober 1993 bereits bekanntgewesen ist. Das Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 1993 ist nämlich an die Anschrift des Klägers in Bergisch Gladbach gerichtet, während der Kläger am 14. Oktober 1993 unstreitig in Spanien war. Daß ihm der Inhalt der Schreibens bereits am 14. Oktober 1993 telefonisch oder per Fax bekannt gegeben worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet. Der vom Kläger angegebene Tathergang, wonach der Täter die Kassette zunächst vor Ort aufgebrochen und den Fahrzeugschlüssel entnommen, sodann jedoch auch die gesamten Kassette entwendet hat, mag ungewöhnlich sein. Ein erhebliches Indiz ergibt sich daraus aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, da auch ein unrationelles Handeln von Tätern nicht ausgeschlossen ist. Auch wenn die spanische Polizei ausweislich des Protokolls vom 14. Oktober 1993 im Schlafzimmer Werkzeug vorgefunden hat, an dem weißer Staub vorhanden war, welcher zu den Aufbruchspuren im Schrank paßte, indiziert dies nicht eine Vortäuschung dieser Spuren durch den Kläger. Schließlich kommt auch dem Umstand, daß der Kläger am 16. September 1993 einen Antrag auf Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen gestellt hatte, weder für sich gesehen noch bei der gebotenen Gesamtschau, eine entscheidende Bedeutung zu. Der Vortrag des Klägers, daß dieser Antrag nach einem Gespräch mit dem Vertreter der Beklagten anläßlich der Abwicklung des Schadens aus dem Raubüberfall gestellt worden sei, ist angesichts des unstreitigen Geschehensablaufs nicht ausgeschlossen.
Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände sind somit weder einzeln noch bei der gebotenen Gesamtwürdigung ausreichend, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Einbruchdiebstahls zu begründen.
III.
Die Beklagte ist nicht wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 21 Nr. 1 c VHB/92 von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger noch am 14. Oktober 1993 bei der spanischen Polizei die mit Hilfe des "General Home Service S.L." in spanischer Sprache gefertigte Stehlgutliste eingereicht, so daß er die Obliegenheit erfüllt hat. Die von der Beklagten zum Beweis der Obliegenheitsverletzung beantragte Beiziehung der spanischen Ermittlungsakte ist nicht erforderlich, da sich - wie bereits ausgeführt - aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. November 1994 vorgelegten Unterlagen der Firma C. ergibt, daß die Stehlgutliste in der spanischen Ermittlungsakte vorhanden war.
IV.
Auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung über den Umfang und den Wert des gestohlenen Schmucks nach § 22 Nr. 2 VHB/92 läßt sich nicht feststellen. Die für den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, daß die Behauptungen des Klägers zu Art und Wert der gestohlenen Gegenstände falsch sind. Selbst wenn der Kläger die Entwendung und den Wert einzelner Gegenstände nicht beweisen könnte, besagt dies nicht im Gegenschluß, daß seine Angaben unrichtig sind.
V.
Die Klage ist der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Die Zeugin N.-W. hat die Behauptungen des Klägers zu den als gestohlen gemeldeten Gegenständen glaubhaft bestätigt. Es liegen auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie die Unwahrheit bekundet haben könnte. Insbesondere folgt dies nicht daraus, daß die Zeugin nach ihrer Bekundung vor dem Senat bei der vor dem Landgericht erfolgten Aussage den Ring mit Brillanten nicht mit aufgeführt hatte. Wie die Zeugin vor dem Senat bekundete, hatte sie diesen bei ihrer Aussage vor dem Landgericht vergessen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Ring tatsächlich bei dem streitgegenständlichen Einbruch entwendet worden ist. Denn ein Schaden in der vom Kläger beanspruchten Höhe von insgesamt 15.000,00 DM ist auch unter Außerachtlassung dieses Rings erreicht.
Der Kläger hat den Wert der folgenden Gegenstände durch die Vorlage von Kaufbelegen bewiesen:
| Cartier-Uhr Stahlgold, Rechnung Metro vom 13. September 1993: | 5.699,00 DM |
| ein Paar Ohrringe, Rechnung Metro vom 18. Dezember 1992: | 399,00 DM |
| Videokamera Sharp, Rechnung Metro vom 9. Januar 1993: | 1.818,81 DM |
| Stereoanlage Sony, Rechnung Metro vom 17. Dezember 1992: | 1.399,00 DM |
| CD-Player, Rechnung Metro vom 1. April 1993: | 529,00 DM |
| Lederjacke, Rechnung VIP vom 27. April 1993: | 1.398,00 DM |
| Kaschmirblazer, Rechnung VIP vom 30. September 1993: | 748,00 DM |
| fünf Paar Schuhe, Rechnung vom 11. Oktober 1993: | 700,00 DM |
| zwei Handtaschen, Rechnung vom 11. Oktober 1993: | 90,00 DM |
| 12.780,81 DM |
Diese Gegenstände sind nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin N.-W. bei dem streitgegenständlichen Einbruch entwendet worden. Zuzüglich der von der Zeugin N.-W. bestätigten Entwendung von 2.000,00 DM Bargeld kann somit von einem Schaden in Höhe von 14.780,81 DM ausgegangen werden. Da der Kläger die Klage entsprechend der unter § 12 VI VHB/82 vereinbarten Entschädigungsgrenze ohnehin auf 15.000,00 DM begrenzt hat, bedarf es keiner Entscheidung der streitigen Frage, ob die vom Kläger vorgelegte Expertise zu den Manschettenknöpfen (2.840,00 DM) und zu dem Kettenanhänger mit Skorpion und Brillanten (3.200,00 DM) zutreffend ist und ob auch der Ring mit Brillanten entwendet worden ist. Da die Zeugin N.-W. jedenfalls auch den Diebstahl der Manschettenknöpfe und des Kettenanhängers bestätigt hat, steht ein Schaden von insgesamt mindestens 15.000,00 DM fest.
Wie die Zeugin N.-W. weiterhin bekundet hat, sind die Gegenstände, insbesondere die Videokamera, die Stereoanlage und der CD-Player nur zum vorübergehenden Gebrauch mit nach Spanien genommen worden, so daß die Außenversicherung nach § 12 VHB/92 eingreift.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 15.000,00 DM.