Gebäudeversicherung: Kein Ersatz für Brandschaden an nicht abgenommener Parkebene
KI-Zusammenfassung
Die Montageversichererin nahm aus abgetretenem Recht die Gebäudeversichererin auf Ersatz von Brandschäden an einer noch nicht fertiggestellten Parkebene in Anspruch. Der Senat verneinte zwar eine wirksame Abrede, wonach Versicherungsschutz erst ab Fertigstellung/Abnahme beginnen sollte. Die Klage blieb dennoch ohne Erfolg, weil der Versicherungsnehmerin an der betroffenen Ebene weder Eigentum noch ein sonstiges versicherbares Sacherhaltungsinteresse zustand. Eine Mitversicherung der Interessen der bauausführenden Unternehmerin als Fremdversicherung lag nach der Vertragsauslegung ebenfalls nicht vor.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein ersatzfähiges versichertes Interesse an der beschädigten Parkebene und keine Fremdversicherung zugunsten des Bauunternehmers.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsschein begründet als Beweisurkunde eine Vermutung für Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere zum Versicherungsbeginn; diese kann nur durch substantiierten Gegenbeweis erschüttert werden.
Ein vom Versicherer einseitig erstelltes, nicht dem Versicherungsnehmer oder dessen Vermittler zurechenbares internes Schriftstück ist kein „Antrag“ im Sinne einer Bezugnahmeklausel im Versicherungsschein und kann Vertragsinhalt nicht ohne Weiteres bestimmen.
In der Schadenversicherung setzt ein Entschädigungsanspruch voraus, dass beim Versicherungsnehmer oder Versicherten ein Schaden zu Lasten eines versicherbaren Interesses eingetreten ist; fehlt ein solches Interesse, besteht kein Anspruch trotz versicherten Ereignisses.
Ein Eigentumserwerb an Bauleistungen unter Eigentumsvorbehalt erfordert die Darlegung und den Nachweis der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen (insbesondere der vollständigen Zahlung der geschuldeten Teilleistungen).
Eine Gebäudeversicherung ist nicht ohne weiteres als Fremdversicherung zugunsten des Bauunternehmers auszulegen; maßgeblich ist, ob aus den Umständen und der Verständnisperspektive des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ein erkennbarer Wille zur Mitversicherung fremder Sacherhaltungsinteressen folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 242/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 343/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Montageversicherer der Fa. W. Beteiligungen GmbH & Co. KG und der mitversicherten Fa. W. Parkhaus AG (nachfolgend: Fa. W.). Wegen der Einzelheiten der Vertragsbeziehungen wird auf den Versicherungsschein Nr. 6.97x.xxx (Anlage K 1, Bl. 9 ff GA) und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen –AMoB - (Anlage B 14, Bl. 173 ff GA) sowie auf den Nachtrag vom 19.05.2003 (Bl. 18 GA) Bezug genommen.
Die Beklagte ist Gebäudeversicherer der Fa. R.- Park GmbH & Co.KG (nachfolgend: Fa. R.- Park).
Die Fa. R.-Park plante die Errichtung eines schlüsselfertigen sog. demontablen Parkhauses am Flughafen C.- U. auf einem Grundstück der C.er Flughafengesellschaft GmbH. Das Parkhaus insgesamt wie auch einzelne Ebenen sollten im Falle einer Schließung des Flughafens C. – U. ab- und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können.
Zur Errichtung dieses Parkhauses mit geplanten 5 Ebenen schloss die Fa. R.-Park am 16./ 17.01.2004 einen Generalunternehmervertrag mit der Fa. W., die im ersten Bauabschnitt zunächst die Ebenen 0, 1 und 2 erstellen sollte. Wegen der Einzelheiten des Generalunternehmervertrags (nachfolgend: GU- Vertrag) wird auf Bl. 120 ff GA Bezug genommen sowie auf die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. W. (Anlage B 13, Bl. 170 ff GA).
Zwecks Vermittlung einer Gebäudeversicherung für das Parkhaus schaltete die Fa. R.-Park, damals vertreten durch den Zeugen P. als Geschäftsführer, die Fa. V. E. GmbH Versicherungsmakler ein, für welche der Zeuge N. tätig wurde. Der Zeuge N. richtete mit Datum vom 13.04.2004 ein Schreiben an den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen O., und bat Bezug nehmend auf ein Telefonat und eine persönliche Unterredung um Bestätigung von Versicherungsschutz für ein demontables Parkhaus am Flughafen U. mit Beginn zum 15.4.2004. Unter „Bemerkungen“ heißt es in dem Schreiben:
„a) Das demontable Parkhaus wird neu erstellt und soll ab dem 15.04.2004 in Betrieb gehen. Die genauen Gebäudespezifikationen (Stichwort Baupläne) gehen uns noch gesondert zu.
b) Im Vorgriff auf den evt. noch zu installierenden Gebäude- bzw. Inventar- Rahmenvertrag fertigen Sie bitte für dieses Objekt zunächst einen Einzelversicherungsschein.“
Auf dem Schreiben vom 13.04.2004 (Anlage B 8, Bl. 164 f GA) vermerkte die Beklagte am Tag des Eingangs, dem 23.04.2004, eine vorläufige Deckungszusage ab dem 15.04.2004.
Es existiert des Weiteren ein von dem bei der Beklagten tätigen Zeugen O. erstellter „Antrag“ vom 01.06.2004 (Anlage K 3, Bl. 28 ff GA), der jedoch weder vom Versicherungsnehmer noch vom Vermittler unterschrieben worden ist.
Unter dem 03.06.2004 policierte die Beklagte mit Versicherungsbeginn zum 15.04.2004 eine Gebäude – Vielschutz - Versicherung für das Parkhaus unter Einschluss einer Feuerversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Nr. 40530004874/9G (Anlage K 2, Bl. 19 ff) Bezug genommen. In den Vertrag einbezogen wurden die AFB 87.
Als die Ebenen 0 und 1 des Parkhauses bereits fertig gestellt und in Betrieb genommen waren - es lagen bereits zwei Teilabnahmen vom 07.04.2004 (Ebene 0) und 19.05. 2004 (Ebene 1) vor -, ereignete sich am 13.06.2004 auf der noch nicht vollständig fertig gestellten Ebene 2 des Parkhauses, auf der von dem Subunternehmer der Fa. W. Materialien für die noch anstehende Beschichtung des Parkdecks gelagert waren, eine Brandstiftung. Durch das Feuer und die in seiner Folge freigesetzten Chemikalien wurden die Gebäudekonstruktion sowie auf der Ebene 1 parkende Fahrzeuge beschädigt. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin (AZ 1 Bra Js 2843/04) handelte es sich bei dem Brandstifter um einen 19-jährigen Geistesgestörten, der auf der Baustelle bereits zuvor auffällig geworden war.
Am 29.06.2004 fand eine Besichtigung des Schadensortes unter Teilnahme von Vertretern der Firmen W., R.-Park und V. sowie verschiedener Versicherer statt. Dabei wurde die Einstandspflicht der Klägerin als Montageversicherer und der Beklagten als Gebäudeversicherer erörtert, wobei nähere Einzelheiten der Besprechung erstinstanzlich im Streit gestanden haben. Auf Veranlassung der Beklagten wurde ein Sachverständigengutachten durch den Gutachter S. erstellt. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 01.03.2006 (Anlage K 4, Bl. 31 ff GA) Schäden in Höhe von 207.465,- € (Ebenen 0 und 1) sowie in Höhe von 162.516,28 € (Ebene 2). Die Beklagte leistete nachfolgend eine Entschädigung für die Ebenen 0 und 1 in Höhe von 180.000,- € an die Fa. R.- Park. Hinsichtlich der Ebene 2 wies sie eine Einstandspflicht zurück. Nach Fertigstellung der Ebene 2 des Parkhauses durch die Fa. W. ließ sich die Klägerin die vermeintlichen Entschädigungsansprüche der Fa. R.-Park gegen die Beklagte mit Vereinbarung vom 28.11.2005 abtreten (Anlage K 12, Bl. 92 ff) und macht nunmehr den durch den Sachverständigen S. für die Sanierung der Ebene 2 festgestellten Betrag mit der Klage geltend. Die Beklagte führt ihrerseits vor dem Landgericht Karlsruhe einen Regressprozess gegen die Fa. W. (AZ 4 O 583/07), mit der sie neben der Erstattung der von ihr gezahlten 180.000,- € die Feststellung verfolgt, dass die Fa. W. ihr zur Erstattung der vorliegend eingeklagten Beträge im Falle ihrer etwaigen Verurteilung verpflichtet sei.
Die Klägerin , die nach ihrer Darstellung eine Regulierung gegenüber der Fa. W. vorgenommen hat, hat die Ansicht vertreten, die Beklagte als Gebäudeversicherer habe nicht nur für den Schaden an den fertig gestellten Ebenen 0 und 1 aufzukommen, sondern auch für den Schaden an der nicht fertig gestellten Ebene 2. Sie, die Klägerin, sei wegen der Subsidiaritätsklausel des § 16 AMoB nicht eintrittspflichtig.
Sie hat behauptet, die Fa. R.-Park und die Beklagte hätten einen Versicherungsbeginn ab dem 15.04.2004 vereinbart. Bei dem Ortstermin vom 29.06.2004 habe der Zeuge X. für die Beklagte erklärt, die Beklagte habe als Gebäudeversicherer für den gesamten Schaden aufzukommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.516,28 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Parteien des Gebäude- Vielschutz- Versicherungsvertrags seien übereingekommen, dass Deckung erst nach Fertigstellung des Parkhauses bestehen solle. Es habe sich um eine „klassische Anschlussversicherung“ gehandelt, die sich an eine üblicherweise geschlossene Montage- bzw. Bauwesenversicherung habe anschließen sollen. Der Fa. R.-Park sei bezüglich der Ebene 2 kein Schaden entstanden, so dass die Abtretung ins Leere gehe. Die Ebene 2 habe sich im Zeitpunkt des Brandes noch im Vorbehaltseigentum der Fa. W. befunden. Der Fa. W. habe gegen die Fa. R.-Park kein Entgeltanspruch aus dem Generalunternehmervertrag zugestanden, da ihre Subunternehmerin, die T. GmbH, den Brand durch fehlende Sicherungsmaßnahmen an der Baustelle mit verursacht habe. Bis zur Abnahme des fertig gestellten Parkhauses habe die Gefahr ausweislich Ziff. 7 des Generalunternehmervertrags bei der Fa. W. gelegen. Weder die Fa. R.-Park noch die Beklagte hätten die Absicht gehabt, Risiken zu versichern, die bei der Fa. W. gelegen hätten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und sodann die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht bestätigt, dass der Zeuge Y. im Ortstermin vom 29.06.2004 eine Eintrittspflicht für die Beklagte anerkannt habe. Ein Anspruch folge auch nicht unmittelbar aus dem Gebäude- Vielschutz- Versicherungsvertrag, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Parkebene 2 nicht bereits ab dem 15.04.2004 habe versichert sein sollen, sondern erst nach Fertigstellung. Der Gebäude- Vielschutz- Versicherungsvertrag sei als Anschlussdeckung zu verstehen gewesen, die erst nach Abnahme habe greifen sollen. Eine solche habe es aber unstreitig nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Rechtsausführungen wird auf das Urteil vom 22.11.2007 (Bl. 331 ff GA) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerechten Berufung. Während sie die Feststellungen des Landgerichts zum Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses der Beklagten ausdrücklich hinnimmt, rügt sie, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Anschlussversicherung ausgegangen sei. Sowohl die Deckungsbestätigung vom 23.04.2004 als auch der Versicherungsschein wiesen den 15.04.2004 als Versicherungsbeginn auf. Aus diesen Dokumenten sei nicht ersichtlich, dass es auf die Fertigstellung des Gebäudes angekommen sei. Es spreche eine Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsscheins. Aus dem „Antrag“ vom 01.06.2004 könnten keine anderweitigen Rückschlüsse gezogen werden, da der für die Beklagte tätige Zeuge O. in seiner Vernehmung eingeräumt habe, dass es sich dabei um ein von ihm erstelltes „versicherungsinternes“ Papier handelte. Der Zeuge O. habe nicht bestätigt, dass Deckung erst ab Fertigstellung vereinbart worden sei, sondern lediglich ausgesagt, er sei aufgrund einer Mitteilung des Geschäftsführers der Fa. R.-Park, das Gebäude sei „vom Grundsatz her“ fertig, von der Fertigstellung ausgegangen.
Der Fa. R.- Park sei auch ein Schaden entstanden. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses habe sich, so trägt die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, auch die Ebene 2 bereits im Eigentum der Fa. O- Park befunden. Es sei davon auszugehen, dass 95 % der Auftragssumme erbracht worden seien; die restlichen 5 % hätten einer Absicherung von Gewährleistungsansprüchen gedient und hinderten nicht den Eigentumsübergang. Im Übrigen seien die Interessen der Fa. W. in der Gebäudeversicherung mitversichert.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.11.2007 ( 24 O 343/06) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 162.516,28 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hält daran fest, dass der Fa. R.-Park kein Schaden entstanden sei, da sie noch nicht Eigentümerin der Ebene 2 geworden sei, vielmehr habe noch Vorbehaltseigentum der Fa. W. bestanden.
Die Fa. R.-Park könne auch keinen Schaden der Fa. W. geltend machen, da diese nicht als Versicherte in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen worden sei.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.02.2009 durch Vernehmung der Zeugen P., N. und O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2009 (Bl. 574 ff GA) Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akten der StA Berlin (AZ 1 BraJs 2843/04) verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die Berufung ist zwar zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus dem zwischen der Fa. R.-Park und der Beklagten geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Senat teilt zwar nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der materielle Versicherungsbeginn erst mit der Inbetriebnahme des Objekts bzw. des jeweiligen Parkdecks beginnen sollte (1). Jedoch ist der Zedentin der Klägerin, der Fa. R. – Park, kein Schaden entstanden, für den die Beklagte aus dem Gebäudeversicherungsvertrag einstandspflichtig wäre (2). Die Gebäudeversicherung stellt nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme schließlich auch keine das Sacherhaltungsinteresse der Fa. W. umfassende Fremdversicherung dar, so dass die Beklagte auch nicht für eine gegenüber der Fa. W. erfolgte Regulierung aufzukommen hat (3).
1)
a) Zutreffend zunächst ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsschein des Gebäude- Vielschutz- Versicherungsvertrags als Versicherungsbeginn den 15.04.2004 und damit einen Zeitpunkt vor dem Brand ausweist. Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 909; OLG Saarbrücken, VersR 1989, 245; Römer in Römer/ Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 Rn 2; Prölss in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 3 Rn 46). Aus dem Wortlaut des Versicherungsscheins selbst (Bl. 19 ff GA) ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der materielle Versicherungsbeginn erst ab Fertigstellung und Abnahme der einzelnen Parkebenen eintreten sollte, denn zu Fertigstellung und Abnahme des zu versichernden Gebäudes enthält er keine Angaben.
Auch aus dem Wortlaut des „Antrags“ vom 01.06.2004 (Bl. 28 ff GA) lässt sich keine anderweitige Vereinbarung herleiten. Zwar heißt es darin:
„Die Gebäude sind im Bau/ Umbau (nicht bezugsfertig): nein“
Im Versicherungsschein heißt es auf Seite 3 des Weiteren:
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag (...)“
Jedoch handelt es sich bei dem Schriftstück vom 01.06.2004 nicht um einen „Antrag“ im Sinne vorgenannter Regelung. Ein „Antrag“ läge nur dann vor, wenn das Schriftstück der Fa. R. - Park zuzurechnen wäre, also von dieser selbst oder dem Makler herrührte. Es ist indes unstreitig, dass es sich bei dem „Antrag“ um ein von dem Zeugen O. erstelltes „versicherungsinternes“ Papier handelt. Der für die Beklagte tätige Zeuge O. hat dies in seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt und klargestellt, er habe damit lediglich ein hausinternes Papier hergestellt, um die Ausfertigung des Versicherungsvertrags vorzubereiten.
Aus der vorläufigen Deckungszusage vom 13.04./ 23.04.2004 (Bl. 164 f GA) ergibt sich ebenfalls nicht die Einschränkung, dass Versicherungsschutz nur für den Fall der Fertigstellung und Abnahme/ Abnahmereife gewährt werden sollte. Es wird darin nur auf die Inbetriebnahme abgestellt, die Fertigstellung sämtlicher Ebenen war dafür nicht zwangsläufig Voraussetzung. Tatsächlich wurden die Ebenen 0 und 1 in Betrieb genommen, obwohl die Ebene 2 noch gar nicht fertig gestellt war. Ferner heißt es in der Zusage nur, das Parkhaus „soll ab dem 15.04.2004 in Betrieb gehen“. Diese Formulierung deutet zwar auf eine dahingehende Absicht, lässt aber keinen Schluss auf die tatsächlichen Verhältnisse zu.
b) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Versicherungsscheins ist aufgrund der Aussagen der in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen O., N. und P. nicht widerlegt. Eine Vereinbarung, dass die Eintrittspflicht der Beklagten trotz des angegebenen Kalenderdatums 15.04.2004 erst ab Fertigstellung und Abnahme/ Abnahmereife begründet sein solle, lässt sich aus den Aussagen der Zeugen nicht hinreichend entnehmen. Die am Vertragsschluss unmittelbar als Vertreter beteiligten Zeugen N. und O., auf deren Wissen grundsätzlich gemäß § 166 Abs. 1 BGB abzustellen ist, haben zwar in ihren Zeugenvernehmungen vor dem Senat bekundet, davon ausgegangen zu sein, dass ein fertiges Parkhaus versichert werden solle. Der Zeuge N. hat dies jedoch mit der Einschränkung versehen, er habe keine Detailkenntnisse über den Fortschritt und die vorgesehene Art der Fertigstellung gehabt. Er habe Ende März 2004 mit dem Zeugen P. telefoniert, der ihm gesagt habe, das Parkhaus könne zum 15.04.2004 in Deckung gehen. Auch der Zeuge O. hat zwar ausgesagt, er habe die „Vorstellung“ gehabt, dass das Gebäude fertig gewesen sei, jedoch ebenso wenig wie der Zeuge N. einen Anhaltspunkt dafür nennen können, dass eine ausdrückliche oder konkludente Absprache über einen teilweise später eintretenden Versicherungsschutz getroffen wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass bei Beantragung der vorläufigen Deckung unter dem 13.04.2004 das Bewusstsein bestand, dass zwar die Parkebene 0 abgenommen war, nicht aber die beiden anderen Parkebenen, und dass insofern eine sukzessive Versicherung erforderlich sein würde. Die Aussage des Geschäftsführers der Fa. R.- Park, des Zeugen P., er habe mit Herrn N. auch den Aspekt angesprochen, dass die Parkdecks sukzessive abgenommen und in Benutzung genommen werden sollten und wie es sich in diesem Fall mit der Deckung der Risiken verhalte, hat der Zeuge N. jedenfalls nicht bestätigt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die dem Antrag auf vorläufige Deckung nachfolgende Abnahme der Ebene 1 (19.05.2004) der Beklagten mitgeteilt worden wäre – was bei einem sukzessiven Versicherungsschutz nahegelegen hätte. Schließlich wäre bei Gewährung sukzessiven Versicherungsschutzes eine gestaffelte Prämienberechnung zu erwarten gewesen, die ebenfalls nicht erfolgt ist.
2)
Jedoch ist die auf abgetretenes Recht der Fa. R.- Park gestützte Klage deshalb unbegründet, weil diese hinsichtlich des Parkdecks 2 jedenfalls keinen Schaden infolge des Brandes erlitten hat, für den die Beklagte aus dem Gebäudeversicherungsvertrag einstandspflichtig wäre.
In der Schadenversicherung sind Versicherungsfall und Entschädigungsanspruch nur zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte einen Schaden zu Lasten eines versicherbaren Interesses erlitten haben (Kollhosser in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., Rn 3 vor § 51 VVG). Dies lässt sich für die Fa. R. – Park hinsichtlich des Parkdecks 2 nicht feststellen.
a)
Einen Eigentumserwerb der Fa. R.- Park an der Ebene 2 hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und bewiesen. Maßgeblich für den Eigentumserwerb sind die Vereinbarungen, die die Fa. R.-Park und die Fa. W. in dem GU-Vertrag getroffen haben. In Ziffer 10 des GU- Vertrags ist geregelt, dass die Fa. W. ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt liefere und dass bis zum Ausgleich der nach Maßgabe der Ziffer 3.3 zu erbringenden Teilleistungen die Lieferungen der Fa. W. in ihrem Eigentum blieben. Die Erbringung – sämtlicher - Teilleistungen durch die Fa. R.-Park an die Fa. W. hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin – trotz Bestreitens seitens der Beklagten und trotz des Hinweises des Senats im Beschluss vom 18.11.2008 - weder hinreichend substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Ein Eigentumserwerb hinsichtlich der Ebene 2 durch die Fa. R. – Park hat auch nicht gemäß § 946 BGB dergestalt stattgefunden, dass die Montageteile wesentliche Bestandteile eines Grundstücks der Fa. R.-Park geworden sind. Denn nicht die Fa. R.-Park war Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Parkhaus errichtet wurde, sondern die C.er Flughafengesellschaft GmbH. Von daher kann offen bleiben, ob die Gebäudeteile nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB mit dem Grundstück oder dauerhaft – wie die Klägerin meint – verbunden worden sind.
Einen erstinstanzlich erörterten Eigentumserwerb gemäß § 947 BGB (Verbindung mit beweglichen Sachen) hat die Klägerin nicht mehr aufgegriffen und insofern auch keinen näheren Vortrag geleistet.
b)
Der Fa. R.-Park ist auch kein sonstiges eigenes Interesse an der im Eigentum der Fa. W. stehenden Ebene 2 zuzugestehen, für dessen Verletzung sie eine Entschädigung von der Beklagten verlangen könnte. Zwar sind versicherungsrechtlich Fallgruppen anerkannt, in denen ein Nichteigentümer ein versicherbares Interesse am Nichteintritt von Schäden hat, die aus Rechtsgründen zu seinen Lasten statt zu Lasten des Eigentümers gehen (vgl. die Beispiele bei Kollhosser in Prölss/Martin, a.a.O. Vor § 51, Rn 27ff). So hat vor allem der Bundesgerichtshof (BGH r+s 2001, 31 f) dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares Sacherhaltungsinteresse unter dem Gesichtspunkt zugebilligt, dass der Käufer, auf den die Preisgefahr übergegangen ist, ein Interesse an der Erhaltung des Substanzwerts der Sache hat. Ein unabhängig vom Eigentum bestehendes Sacherhaltungsinteresse an der Parkebene 2 ist für die Fa. O- Park jedoch nicht erkennbar. Insbesondere ist ein Übergang der Vergütungsgefahr von der Fa. W. auf die Fa. R.-Park nicht dargetan. Nach §§ 12 Abs. 6, 7 VOB/B, die über Ziffer 7 des GU- Vertrags Anwendung finden, hatte die Fa. R.-Park die Vergütungsgefahr in den Fällen zu tragen, in denen die Sache durch objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zerstört oder beschädigt wurde. Dafür, dass die Brandstiftung für die Fa. W. und/oder deren Subunternehmerin auch bei Aufbietung größtmöglicher Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nichts vorzutragen gewusst.
3)
Die Klägerin kann sich für ihre Klage auch nicht auf ein mitversichertes Interesse der Fa. W. stützen. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Sachvortrag der Klägerin überhaupt ausreicht, um einen Erwerb - sei es rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes- von gegen die Beklagte gerichteten etwaigen Ansprüchen der Fa. W. zu belegen. Denn jedenfalls beinhaltete der Gebäude- Vielschutz- Versicherungsvertrag nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme keine Mitversicherung eines fremden Interesses, hier der Fa. W..
a)
Eine Einbeziehung der Interessen der Fa. W. in den Vertrag folgt nicht bereits aus § 2 Nr. 3 b) AFB 87. Nach dieser Bestimmung sind zwar unter Eigentumsvorbehalt stehende bewegliche Sachen versichert. Die Regelung des § 2 AFB 87 differenziert jedoch, ob ein Gebäude oder eine bewegliche Sache versichert ist. Vorliegend wurde ausdrücklich ein Parkhaus als Gebäude versichert, so dass § 2 Nr. 3 b) AFB 87 keine Anwendung findet.
b)
Grundsätzlich gilt gemäß § 80 Abs. 1 VVG a. F., dass eine Versicherung nur für eigene Rechnung genommen wird, wenn sich nicht aus den Umständen ergibt, dass die Versicherung (auch) für einen anderen genommen wird. Ob in einem Vertrag „stillschweigend“ auch ein fremdes Interesse versichert ist, muss durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden, wobei es auf die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der den Vertragsinhalt verständig würdigt (Prölss in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 80 Rn 2). Für die Versicherung fremden Interesses spricht zunächst die erkennbare Möglichkeit des Entstehens eines versicherbaren fremden Interesses an dem versicherten Objekt und das erkennbare Interesse des Versicherungsnehmers am Einschluss dieses Interesses (Prölss, a.a.O.). Bei Versicherung einer eigenen oder fremden Sache ist regelmäßig jedenfalls das Interesse des Eigentümers (Sacherhaltungsinteresse) gedeckt (Prös, a.a.O., Rn 5). Obgleich dieser Umstand im Grundsatz für eine Versicherung des Interesses der Fa. W. als Vorbehaltseigentümerin spricht, kann vorliegend gleichwohl keine Versicherung fremden Interesses angenommen werden. Denn sowohl die unmittelbar am Vertragsschluss beteiligten Zeugen N. und O. als auch der Zeuge P. als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin gingen nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisausnahme davon aus, dass lediglich die Interessen der Fa. R.-Park versichert werden sollten. Die Aussage des Zeugen N., er sei von der Versicherung eines fertig gestellten Gebäudes ausgegangen, Rohbauten würden im Allgemeinen nicht zum Gegenstand von Gebäudeversicherungen genommen, spricht gegen eine Einbeziehung der Interessen von Bauwerkserstellern, die im Rohbaustadium tätig werden. Die Angaben des Zeugen N. fügen sich in die des Zeugen O., der bekundet hat, nach seiner Vorstellung ein fertiges Gebäude zu versichern. Das Parkhaus wäre ansonsten nicht auch gegen Sturm versichert worden, da die Beklagte diese Leistungen nicht für Rohbauten anbiete. Eine Einbeziehung der Fa. W. hätte zwar theoretisch erfolgen können, sei aber überhaupt nicht ins Spiel gebracht worden. Der Zeuge P. hat hiermit korrespondierend ebenfalls dargelegt, davon ausgegangen zu sein, die Gebäudeversicherung während der Fertigstellungsphase gar nicht zu benötigen, weil nämlich in dieser Phase nach seiner Vorstellung die bauausführende Firma für die versicherungsmäßige Eindeckung zuständig gewesen sei. Der Versicherungsvertrag, den er insbesondere zur Sicherung der Finanzierung habe abschließen wollen, habe sich dementsprechend ausschließlich auf das fertige Gebäude beziehen sollen.
Gegen eine Einbeziehung von Interessen der Fa. W. sprechen auch die folgenden Überlegungen: Grundsätzlich werden Montageteile, die in ein Gebäude eingefügt werden, wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Der Gebäudeeigentümer wird dann auch Eigentümer der eingefügten Bestandteile (§§ 94, 946 BGB). Nach dieser Maßgabe liegt das Eigentum an einem Gebäude in der Regel in lediglich einer Hand. Wenn die Beteiligten von der Versicherung eines fertigen Gebäudes ausgingen, dann umfasste das die Vorstellung, allein die Interessen eines nunmehrigen Gebäudeeigentümers zu versichern. Dass die Fa. W. aufgrund des GU-Vertrags und der Besonderheiten der Bauwerkskonstruktion (demontables Parkhaus) gleichwohl Vorbehaltseigentümerin von Teilen des Gebäudes - nämlich Ebene 2 – bleiben konnte, wich von der gesetzlichen Regelung und den üblichen Gegebenheiten ab und war von der Vorstellung der Beteiligten offenbar nicht gedeckt, zumal davon keinerlei Vorteil für die Fa. R.- Park ersichtlich war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 162.516,28 €