Berufung zurückgewiesen: Kasko-Leistung wegen vorsätzlicher Brandstiftung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung für ein vermeintlich gestohlenes und anschließend verbranntes Fahrzeug. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Abweisung der Klage, weil nach würdigungsgemäßem Beweis die Brandstiftung vorsätzlich und zumindest auf Veranlassung der Klägerin erfolgte. Insbesondere Zeugenwidersprüche, Hinweise auf Vortäuschung des Diebstahls und technische Umstände sprachen gegen einen fremden Täter.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung ihres Kaskoschadensanspruchs als unbegründet abgewiesen; Versicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls begründet keine Umkehr der Beweislast nach § 61 VVG, kann aber als Indiz für eine vorsätzliche Herbeiführung des nachfolgenden Brandes herangezogen werden.
Widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers und von Zeugen sowie der Nachweis von Beeinflussungsversuchen können die Überzeugungsbildung des Gerichts zugunsten einer vorsätzlichen Tat begründen.
Technische Umstände (z. B. Wegfahrsperre/Originalschlüssel) und die Unwahrscheinlichkeit der verwertbaren Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte sind bei der Gesamtwürdigung als Indizien für eine Eigenverursachung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 163/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 163/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigung nach
§ 12 Abs. 1 I a) bzw. Abs. 1 I b) AKB wegen des Schadenereignisses vom 6./9.11.1998 betreffend den Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen
XXX - XX XX auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung nicht zu. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Nach der Überzeugung des Senats ist die Brandstiftung an dem Wagen nicht ohne Wissen und Wollen der Klägerin erfolgt, so dass die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei ist. Die Gesamtheit aller Umstände und Indizien ergibt, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes, wenn nicht durch die Klägerin selbst, jedenfalls auf ihre Veranlassung geschehen ist.
Die Tatbestände des Verlustes durch Entwendung und des Verlustes durch Brand stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Liegt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls des Kraftwagens vor, so führt dies zwar nicht zur Umkehr der Beweislast im Rahmen des § 61 VVG. Diesem Gesichtspunkt kommt aber eine indizielle Bedeutung für den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des der Entwendung nachfolgenden Brandes zu (vgl. BGH, r+s 1996, 410 zu VHB 84; VersR 1985, 78; Senat, VersR 1997, 444; r+s 20O1, 451; OLG Hamm, r+s 1999, 144; OLG Celle, ZfS 1999, 158; Knappmann in Prölss/Martin, 26. Aufl.,
§ 12 AKB, Rn 12 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Es spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Diebstahl des Fahrzeugs vorgetäuscht ist und damit hier im konkreten Fall eine Eigenbrandstiftung vorgelegen hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Behauptungen und ihre Beweisantritte zum äußeren Bild des Diebstahls und der Fahrt nach H. falsch sind. Das Vorbringen der Klägerin legt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, dass der von ihr behauptete Diebstahl des Fahrzeugs in Wahrheit nicht stattgefunden hat, sondern nur vorgetäuscht wurde, um die Versicherungsentschädigung zu erlangen.
Die Klägerin hat sich nämlich zum Nachweis der Umstände auf das Zeugnis der Zeugin P. berufen, obwohl der Klägerin genau bekannt war, dass die Zeugin überhaupt keine eigenen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs und der Bahnreise nach H. gemacht hat. Dies hat sich in der Beweisaufnahme vor dem Senat herausgestellt.
Die von der Klägerin in der Klageschrift und auch in der Berufungsschrift insoweit benannte Zeugin P. hat glaubhaft bekundet, dass sie von der Klägerin für Tatsachen benannt worden sei, die so nicht richtig seien. Sie sei von der Klägerin gebeten worden, etwas auszusagen über einen Vorfall, bei dem die Zeugin nicht zugegen gewesen sei. Es sei so gewesen, dass sie erst nach der Ladung, die sie von dem Landgericht Köln erhalten habe, von dem Diebstahl gehört habe. Sie habe damals die Klägerin gefragt, um was es gehe. Diese habe es ihr dann erzählt. Aus der glaubhaften Schilderung der Zeugin P. geht hervor, dass in Wahrheit eine gemeinsame Bahnfahrt mit der Klägerin nach H. und zurück am fraglichen Wochenende gar nicht stattgefunden hat. Auch ist die Zeugin nicht von dem Zeugen S. vor einer Reise nach H. zum Bahnhof K. und bei der Rückkehr vom Bahnhof M. mitgenommen worden. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Angaben der Zeugin P. zu den Beeinflussungsversuchen durch die Klägerin zutreffend sind. Schon bei ihrer Aussage vor dem Landgericht hat die Zeugin P. sich wenig konkret zu den Vorgängen geäußert und sich auf fehlende Erinnerung berufen. Auch bei der Vernehmung durch den Senat hat die Zeugin zunächst zurückhaltend geschildert, sie könne sich an eine gemeinsame Bahnfahrt nach H. nicht erinnern und auch nicht daran, dass sie der Zeuge S. mit dem Wagen mitgenommen habe. Dieses Aussageverhalten hat die Zeugin dann im Laufe ihrer Vernehmung nachvollziehbar damit erklärt, dass sie habe abwarten wollen, welche Fragen gestellt würden, sie habe nicht lügen wollen. Die Klägerin habe von ihr erwartet, dass sie mehr sage als das, was sie in Erinnerung habe. Die Zeugin habe es aber abgelehnt, so zu handeln. Die Zeugin hat dann nach der Überzeugung des Senats im Beweisaufnahmetermin die Wahrheit offenbart.
Es ist nicht zu erklären, warum die Zeugin P. die Klägerin zu Unrecht belasten sollte. Soweit die Klägerin im Termin vor dem Senat hierzu behauptet hat, die Zeugin P. habe im Jahre 1999 ein Verhältnis mit dem Lebensgefährten der Klägerin, Herrn K., gehabt, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung der Bekundung. Nach den eigenen Angaben der Klägerin will sie davon Ende des Jahres 2000 erfahren haben. Die Sache sei zu diesem Zeitpunkt aber schon lange vorbei gewesen. Ein Grund für die Zeugin P., eine unrichtige Darstellung zu geben, ergibt sich aus diesen Umständen nicht.
Demgegenüber erschien die Aussage des Zeugen S. nicht glaubhaft.
Seine Angaben waren bei den entscheidenden Fragen zu den Geschehnissen an dem maßgeblichen Wochenende wenig konkret und geprägt von Ungereimtheiten. Zunächst konnte er sich nicht daran erinnern, ob er die Klägerin an dem Freitag vormittags oder nachmittags abgeholt habe. Er konnte auch nichts mehr dazu sagen, wie es dazu kam, dass er die Klägerin, seine Tante, mitten in der Nacht in M. abgeholt habe. Vor dem Landgericht hat er bekundet, er sei vom M. Bahnhof unmittelbar zum Abstellort des Wagens der Klägerin gefahren. Vor dem Senat hat er geschildert, er sei zur Ecke L.straße gefahren. Von dort seien es "nur wenige Meter, vielleicht 80 oder 90 Meter" bis zu der Stelle, wo die Klägerin sage, dass sie dort ihr Auto abgestellt habe. Nicht erklärlich ist auch, warum der Zeuge die Klägerin abgesetzt haben will, ohne sich um das Schicksal des angeblich gestohlenen Fahrzeugs zu kümmern, zumal die Klägerin nach ihren Angaben bei der Feststellung des Verlustes aufgeregt gewesen sein will. Der Zeuge will das im ersten Moment für einen Scherz gehalten haben. Es hätte nahegelegen, unmittelbar nach dem Verbleib des Fahrzeugs zu forschen. Im Hinblick auf die gesamten Umstände und Unklarheiten der Schilderung erschienen dem Senat die Angaben des Zeugen, er habe die Zeugin P. an dem fraglichen Freitag zu Hause abgeholt und in der Nacht zum Montag von M. mit nach B. genommen, nicht zutreffend.
Für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechen aber noch weitere Gesichtspunkte. Es ist zu berücksichtigen, dass der Wagen mit einer modernen elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet war. Eine solche kann nur mit Originalschlüsseln oder einem mit technischem Aufwand gefertigten Nachschlüssel überwunden werden. Der Zeuge B., der Geschäftsführer der Leasingfirma, hat zu den Originalschlüsseln glaubhaft bekundet, dass drei Exemplare vorhanden gewesen seien. Zwei davon habe die Klägerin erhalten, der dritte Schlüssel sei bei der Leasingfirma unter Verschluss gewesen. Irgendwelche Nachschlüssel seien nicht, auch nicht auf Veranlassung der Leasingfirma, gefertigt worden. Damit kann nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden, dass der Wagen mit einem Original- oder einem codierten Nachschlüssel weggefahren worden ist. Wenn sich aber ein unbekannter Dieb die Mühe gemacht hätte, mit technischem Aufwand einen codierten Nachschlüssel zu fertigen, so ist nicht zu erklären, warum er das Fahrzeug unmittelbar danach vorsätzlich in den Steinbruch gestoßen und
- eine zufällige Brandentstehung ist ausgeschlossen - in Brand gesetzt hat. Dass ein Täter, der sich mit derartigen technischen Anstrengungen Zugang zu dem Kraftwagen verschafft, diesen nicht verwertet, sondern anzündet, wäre nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts, dass bei dem ausgebrannten Wrack festgestellt wurde, dass die Hintersitze ausgebaut waren. Diese sind im Verhältnis zum Fahrzeug insgesamt nur von geringem Wert. Dafür, dass das Fahrzeug etwa zur Begehung einer Straftat von einem Unbekannten benutzt worden ist oder dass ein Racheakt vorliegt, spricht nichts. Ein irgendwie gearteter Gebrauchsvorteil für einen unbekannten Dieb ist danach, insbesondere wenn man den kurzen Zeitraum bis zum Auffinden des ausgebrannten Wagens und die Entfernung zum angegebenen Diebstahlsort in Betracht zieht, nicht erkennbar.
Auf die Frage des äußeren Bildes einer Entwendung kam es nach alledem nicht an.
Von einer Aussetzung des Rechtstreits nach § 149 ZPO im Hinblick auf die Strafanzeige der Klägerin gegen die Zeugin P. hat der Senat abgesehen. Der vorliegende Rechtstreit ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme entscheidungsreif. Durch eine Aussetzung bis zur Erledigung des Ermittlungsverfahrens StA Köln 62 Js 603 /01 wäre die Entscheidung im vorliegenden Verfahren verzögert worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 35.400,-- DM (18.099,73 EUR)