Feuerversicherung: Leistungsfreiheit bei Eigenbrandstiftung nach Indizienbeweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Feuerversicherung Ersatz für Brandschäden an einem Gebäude mit Boutique. Streitentscheidend war, ob der Versicherer wegen vorsätzlicher Eigenbrandstiftung leistungsfrei ist. Das OLG Köln wies die Berufung nach erneuter Beweisaufnahme zurück, weil eine Vielzahl bewiesener Indizien (insb. Tatzeitnähe, fehlende plausible Erklärung der Anwesenheit, wirtschaftliches Motiv, unzutreffende Angaben) eine von vernünftigen Zweifeln freie Überzeugung von vorsätzlicher Brandlegung durch die Klägerin begründete. Konkrete Anhaltspunkte für einen Dritten als Täter bestanden nicht.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen angenommener Eigenbrandstiftung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungsansprüche aus der Feuerversicherung bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt (Eigenbrandstiftung).
Die Überzeugung von einer Eigenbrandstiftung kann im Zivilprozess aufgrund eines tragfähigen Indizienbeweises gewonnen werden, wenn die Gesamtschau der feststehenden Indizien vernünftige Zweifel an der Täterschaft ausschließt.
Eine nach sachverständiger Rückrechnung ermittelte Tatzeitspanne kann ein starkes Indiz für Eigenbrandstiftung sein, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb dieses Zeitfensters nachweislich am Tatort war und eine schlüssige Erklärung für die Anwesenheit fehlt.
Ein wirtschaftliches Interesse an der Herbeiführung des Versicherungsfalls ist als Indiz zu würdigen, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lage angespannt ist und entsprechende Motive plausibel nahe liegen.
Das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für einen Dritttäter kann bei einer durchdachten Tatbegehung die indizielle Gesamtwürdigung zugunsten der Annahme einer Eigenbrandstiftung verstärken.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 163/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.11.2000 - 9 O 163/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen Ansprüche aus §§ 1 I 1, 49 VVG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 a und e AFB 87 - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht zu. Das Landgericht ist zu Recht von einer Eigenbrandstiftung ausgegangen und hat daher die Klage nach § 14 Ziff. 1 AFB 87 (§ 61 VVG) abgewiesen. Die unstreitigen bzw. bewiesenen Indizien reichen aus, um auch dem Senat die von vernünftigen Zweifeln freie Überzeugung zu verschaffen, dass die Klägerin selbst, allein oder mit anderen, den Brand absichtlich gelegt hat.
Unstreitig wurde der Brand vorsätzlich an sechs Stellen des Gebäudes gleichzeitig gelegt. Bereits die Vielzahl der Brandherde und ihre Verteilung im ganzen Haus verdeutlichen, dass der oder die Täter ganz gezielt einen Vollbrand des gesamten Hauses beabsichtigten. Nach den im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme noch einmal näher untersuchten zeitlichen Zusammenhängen zwischen der Brandentdeckung, der rekonstruierbaren Brandentwicklung und den Angaben der Klägerin selbst bzw. der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich etwa 20 bis 25 Minuten vor der Brandentdeckung letztmalig im Haus befand, und dass ungefähr zur gleichen Zeit auch die sechs Brandherde gelegt worden sein müssen.
Der Zeuge S. hat auf Vorhalt bestätigt, dass er den Brand am 27.7.1998 gegen 9:10 Uhr entdeckt habe. Diese Zeitangabe lässt sich anhand einer Rückrechnung verifizieren. Unstreitig wurde der Brand um 9:18 durch den Zeugen W. bei der Feuerwehr gemeldet. Dieser wiederum war durch den Zeugen S. alarmiert worden. Der Zeuge S. hat bekundet, er habe nach der Brandentdeckung - es sei dicker schwarzer Rauch durch die Dachplatten ausgetreten - sein Auto geparkt und habe beim Zeugen W. an der Haustür geklingelt. Dieser habe nicht gleich geöffnet. Die Wartezeit schätzt er auf 4-5 Minuten. Dann habe der Zeuge W. kurz nachgesehen und anschließend die Feuerwehr gerufen. Diese habe dann 8 bis 10 Minuten benötigt. Da die Feuerwehr tatsächlich um 9:21 Uhr vor Ort war und somit lediglich 3 Minuten benötigt hatte, spricht einiges dafür, dass der Zeuge S. die untätigen Wartezeiten eher etwas zu lang schätzt. Andererseits musste er nach der Brandentdeckung parken, klingeln und warten. Dann hat der Zeuge W. erst die Rückseite des brennenden Hauses begutachtet und sodann erst telefoniert. Eine Zeitspanne von 8 Minuten (+/- 2 Minuten) für diesen Gesamtvorgang ist daher durchaus realistisch.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige T. hat vom Entdeckungszeitpunkt aus zurückgerechnet. Er ist dabei aus für den Senat gut nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, dass der Zeuge S. um 9:10 Uhr den Brand am Ende der sog. "Stagnationsphase" gesehen hat, in der sich das Feuer befand, nachdem es sich am hölzernen Treppenaufgang zunächst rasch ausgebreitet, dann aber den Sauerstoffvorrat erschöpft hatte, während die Fenster noch nicht geborsten waren. Dafür spricht, dass stark rußhaltiger Rauch durch die Dachplatten quoll. Nach seiner sachverständigen Schätzung kann man von diesem Brandstadium aus folgendermaßen zurückrechnen:
ca. 10 Minuten Stagnationsphase: Beginn demnach ca. 9:00 Uhr ca. 5 Minuten Brandausbreitung an der Treppe: Beginn 8:55 Uhr ca. 2 Minuten Abbrand der Stützfeuerung: Beginn 8:53 Uhr ca. 5 Minuten Brandlegung aller 6 Herde: Beginn 8:47 Uhr.
Bei diesen Zeitangaben ist indes zu berücksichtigen, dass sich ein Brandverlauf nicht mathematisch berechnen und auch nicht nachstellen lässt. Der Sachverständige kann daher lediglich circa-Werte angeben und hat sich dementsprechend eher zurückhaltend bei der Festlegung auf ein definitives Zeitintervall gezeigt, in dem die Brandstiftungshandlungen stattgefunden haben "müssen". Zunächst hat er den Beginn der "Brandlegungsschritte" mit "etwa 8:50 Uhr" bezeichnet. Dann hat er den Beginn der Brandlegung auf die Zeit zwischen "8:45 Uhr und 8:55 Uhr" bestimmt und schließlich mit der Formulierung resümiert:
"Die Brandlegungs- und Entzündungsschritte begannen wahrscheinlich zwischen 8:45 Uhr und 8:51, evtl. unmittelbar danach."
Nach alledem kann nach der Einschätzung des Senates davon ausgegangen werden, dass der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit jedenfalls zwischen 8:45 und 8:55 Uhr gelegt wurde, und dass der Täter - falls er alleine handelte - für die Tathandlungen ca. 5 Minuten benötigt hat. Bei mehreren Tätern ging es dementsprechend schneller.
Innerhalb dieses zeitlichen Intervalls war die Klägerin unstreitig in dem Gebäude. Sie hat sich selbst mehrfach darauf festgelegt, sie habe um 8:50 Uhr wieder im Auto gesessen. Demnach war sie innerhalb eines relativ kurzen möglichen Tatzeitraumes von etwa 10 Minuten jedenfalls kurzzeitig am Tatort. Für diese Feststellung kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Brandentdeckung tatsächlich um 9:10 Uhr oder beispielsweise erst um 9:12 Uhr stattfand. Ein Unterschied im Bereich von +/- 2 Minuten spielt angesichts der unvermeidlichen Ungenauigkeit der Rückrechnung keine entscheidende Rolle. Ohnehin lässt sich nur ein wahrscheinlicher Tatzeitraum ermitteln, und dieser ist deutlich größer als 2 Minuten. Auch die Angabe der Klägerin, sie habe um 8:50 Uhr im Auto gesessen, ist letztlich relativ. Der Zeuge B. will sie z. B. "zwischen 8:50 und 8:55 Uhr" vor dem Haus gesehen haben. Auch hat die Arzthelferin die Angabe der Klägerin, sie sei noch vor 9:00 Uhr in der Arztpraxis erschienen, nicht bestätigt.
Da eine Rückrechnung auf die Minute genau nicht möglich ist, kann man in zeitlicher Hinsicht insgesamt nur feststellen, dass die Klägerin nachweislich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Brandlegung - innerhalb eines etwa zehnminütigen Intervalls, in dem die Tathandlung stattgefunden haben muss - definitiv kurzzeitig am Tatort war. Dies ist trotz der verbleibenden zeitlichen Spielräume gleichwohl ein sehr starkes Indiz für ihre Täterschaft. Wenn nicht sie die Brände gelegt hat, dann hätte ein Dritter binnen etwa 5 Minuten nach ihrer Abfahrt - sonst hätte sie zwingend etwas bemerken müssen - die 6 Feuer legen müssen, um den vom Zeugen S. gegen 9:10 Uhr beobachteten Brandzustand herbeizuführen. Dieser Dritte hätte sich praktisch mitsamt seinen Brandbeschleunigern bereits im Haus befinden müssen. Dies ist technisch nicht ausgeschlossen, wäre aber ein enormer Zufall.
Die Anwesenheit der Klägerin am Tatort in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Tatzeit ist auch deshalb vorliegend ein starkes Indiz für die Täterschaft der Klägerin, weil diese ihr Erscheinen am Tatort nicht überzeugend begründen kann. Sie will Hundefutter aus der Tiefkühltruhe geholt haben, weil sie und ihr damaliger Lebensgefährte am Vortag nicht dazu gekommen seien; sie seien spät nach Hause gekommen. Die Klägerin hat - nachdem Zeugen entsprechende Angaben gemacht haben - indes eingeräumt, dass sie auch am Vortag gegen Nachmittag im Tatobjekt war. Sie hatte also schon früher durchaus Gelegenheit, das Fleisch aus der Truhe zu holen. Weiterhin gibt die Klägerin an, sie habe am Schadenstag den Schlüssel zum Haus vergessen, sei aber trotzdem ausgestiegen, um die Biotonnen nach der Leerung zurück zu schieben. Dabei sei ihr aufgefallen, dass die Hintertür nur angelehnt gewesen sei. Auch dieser Teil ihrer Aussage ist nur bedingt plausibel. Wenn sie auf dem Weg zum Arzt war und keinen Schlüssel bei sich hatte, dann ist es schon merkwürdig, dass sie allein wegen der Mülltonnen, die sonst unstreitig zumeist der Vater ihres damaligen Lebensgefährten wegräumte, noch einmal anhielt und ausstieg. Die Klägerin war also nicht nur zeitnah zur Brandstiftung am Tatort, sie hat auch keine schlüssig überzeugende Erklärung dafür.
Ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft der Klägerin besteht darin, dass sie ein wirtschaftliches Motiv für die Tat hatte, dieses aber leugnet - und zwar mit zum Teil gänzlich unglaubhaften Argumenten. So hat sie beispielsweise vorgetragen, die mangelnde Ertragskraft ihrer Boutique sei für sie kein Grund zur Sorge gewesen, die Boutique sei ohnehin lediglich "ein Hobby" von ihr. Diese Begründung steht in offensichtlichem Widerspruch zu den relativ hohen Verbindlichkeiten, die sie für dieses Projekt eingegangen ist. Tatsächlich lief die Boutique sehr schlecht. Auch vier Jahre nach dem Start konnte die Klägerin selbst nach ihren eigenen Angaben aus dem Geschäft keinerlei Gewinne ziehen. Sie konnte gerade eben den Gründungskredit von ca. 70.000,- DM bedienen. Diese Situation war für sie wirtschaftlich untragbar geworden, da ihr Arbeitgeber, die Deutsche Post, sie mit der Drohung der Entlassung zur Einstellung des Verkaufs zwang. Die Boutique befand sich bei Ausbruch des Brandes am 27.7.1998 unstreitig in der Phase des Räumungsausverkaufs. Es war absehbar, dass die Erlöse nicht ausreichen würden, um die Schulden zu decken. Die Klägerin verlangt von der Beklagten ca. 30.000,- DM als Ersatzleistung. Dies soll der Wert des Warenbestandes zum Einkaufswert sein. Erfahrungsgemäß kann man den Einkaufswert bei einem Räumungsverkauf bei weitem nicht einnehmen. Die Schulden der Klägerin liegen bei über 70.000,- DM. Die Klägerin war demnach im Juli 1998 bereits deutlich überschuldet und stand vor der düsteren Perspektive, nach der Geschäftsaufgabe den Kredit aus Privatmitteln weiterbedienen zu müssen. Ihr Gehalt von 2.200,- DM monatlich netto konnte diese Situation kaum entspannen, zumal die Klägerin bereits seit 1994 krank geschrieben war und sich denken konnte, dass die Post diesen Zustand nicht mehr länger hinnehmen würde, nachdem sie von der internen "Krankenüberwachung" bei der Arbeit in der Boutique überrascht worden war. Der Brand kam der Klägerin mithin wirtschaftlich sehr gelegen. Die Versicherungsleistung hätte zwar nicht alle finanziellen Probleme lösen, sie aber wesentlich lindern können.
Ein weiteres - wenn auch kleineres - Indiz für eine Eigenbrandstiftung liegt im unstreitigen Abtransport von Möbeln am Vortag. Das verbrannte Inventar des Hauses war ausweislich der Fotos wenig werthaltig. Wenn die Klägerin noch am Vortag des Brandes einige brauchbare Möbel herausgeholt hat, dann passt dies zu dem bereits anhand der wirtschaftlichen Gesamtlage naheliegenden Tatmotiv, unbrauchbare bzw. unveräußerliche Sachen - allerdings auch nur diese - zu entsorgen. Natürlich könnte auch der Möbelabtransport am Tage vor dem Brand für sich betrachtet lediglich auf einer Koinzidenz beruhen. Dies wäre dann aber neben der Anwesenheit der Klägerin am Tatort bereits der zweite große "Zufall".
Gegen die Klägerin spricht weiterhin, dass sie zu ihrem Arztbesuch am Schadenstag unzutreffende Angaben gemacht hat. Sie hat nicht nur bei ihrer Vernehmung bei der Polizei auf die Frage nach einem "Arzttermin" die Zeit "9:00" angegeben, sie hat auch in der Verhandlungsniederschrift vom 3.8.1998 gegenüber dem Schadensregulierer der Beklagten von einem "Termin" bei Dr. T. gesprochen bzw. diese Angaben unterschrieben. Tatsächlich hatte sie aber unstreitig keinen Termin, sondern suchte ihren Arzt ohne Vorabsprache auf. Sie war auch nicht in seiner Sprechstunde, sondern hat nur ein Attest abgeholt. Es ist nicht entscheidend, ob sie solche Spontanbesuchte oft, selten oder immer vornahm. Entscheidend ist, dass sie der Polizei und der Beklagten gegenüber einen Fixtermin suggeriert hat, der hätte erklären können, warum sie nur ganz kurz im Haus war und vor lauter Hektik dort auch nichts Verdächtiges bemerkt hat. Tatsächlich aber gab es für die ganze Hektik keinen zwingenden Anlass.
Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht schließlich auch die Lage der sechs Brandherde gegen sie. Die Brandherde sind nämlich sehr wohl auf die Boutique hin ausgerichtet. Der schwerste Brandherd lag unmittelbar vor der Verbindungstür zur Boutique am Treppenaufgang. Näher hätte die Klägerin mit einem Brandherd überhaupt nicht an die Boutique herangehen können, ohne sich zwingend selbst verdächtig zu machen. Da die Türen zur Boutique - außen und innen - entsprechend der Auflagen der Beklagten fest verschlossen sein mussten, hätte ein Brand innerhalb der Boutique bei unversehrten Schlössern zwingend auf deren Inhaberin - die Klägerin - als Täterin hingewiesen. Außerdem wäre es eine wenig intelligente Vorgehensweise gewesen, kurz vor 9:00 Uhr morgens einen Brand ausgerechnet in dem einzigen Raum zu legen, der von der Straße her durch ein großes Schaufenster gut einsehbar war. Tatsächlich sind die Brandherde so umfassend gelegt worden, dass bei ungestörtem Verlauf das ganze Haus hätte abbrennen müssen. Die Boutique wäre davon keinesfalls verschont geblieben.
Die beschriebenen Indizien legen nach der Einschätzung des Senats eine Täterschaft der Klägerin so nahe, dass vernünftige Zweifel hieran nicht mehr bestehen können. Insbesondere gibt es keinen einzigen konkreten Anhaltspunkt für einen unbekannten Dritten als Täter. Die Brandstiftung ist so umfassend und gut durchdacht worden, dass eine Spontantat Jugendlicher nicht plausibel erscheint. Auch die Klägerin konnte selbst niemanden benennen, der ein nachvollziehbares Motiv hätte haben können, das hohe Entdeckungsrisiko einer Brandstiftung am helllichten Tag einzugehen. Für sie selbst hingegen ergibt die morgendliche Tatzeit einen nachvollziehbaren Sinn. Wäre sie nachts am Tatort beobachtet worden, wäre ihr Risiko, selbst in Verdacht zu geraten, noch wesentlich größer gewesen.
Die Klägerin hat in der Berufung den Verdacht auf ihren - inzwischen anscheinend ehemaligen - Lebensgefährten, einen Polizeibeamten, zu lenken versucht. Da sie indes selbst mehrfach vorgetragen hat, sie habe ihn am Tattag morgens weiterschlafen lassen, spricht nichts dafür, dass er von ihr unbemerkt - aber praktisch zeitgleich - im Haus das Feuer gelegt haben könnte. Er hätte praktisch zum Tatort "fliegen" müssen. Ob er auf andere Weise an dem Vorfall beteiligt war, bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Klärung.
Auf die weiteren Indizien und Ungereimtheiten im klägerischen Vorbringen, die die Beklagte aufgezeigt hat (Drohbrief, anonymer Anruf bei Versicherung, fragwürdige weitere "Anschläge" mit Farbe und einem Strohfeuer), die aber nicht unstreitig sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Diese weiteren Punkte würden ohnehin eher gegen die Klägerin sprechen, da sie den Eindruck erwecken, dass im Nachhinein die Legende eines Rachefeldzuges gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten aufgebaut werden sollte. Auch ohne diese Aspekte sind jedoch bereits derart viele und schwere die Klägerin belastende Umstände zu verzeichnen, dass man diese in ihrer Gesamtheit realistischerweise nicht länger mit "Zufällen" erklären kann, wie die Klägerin es versucht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO n.F.
Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.543,02 EUR (30.399,50 DM)