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Oberlandesgericht Köln·9 U 21/96·16.09.1996

Pauschalierter Schadensersatz bei Nichtabnahme im Neuwagengeschäft reduziert durch Händlerrabatt

ZivilrechtKaufrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt pauschalierten Schadensersatz (15 %) wegen Nichtabnahme eines Neuwagens; der Beklagte beruft sich auf einen geringeren Schaden. Das OLG Köln bestätigt die Zulässigkeit der 15%-Klausel unter AGBG-Gesichtspunkten, erkennt jedoch an, dass gewährter Sondernachlass und ersparte Aufwendungen den Schaden mindern. Der Schadensersatz wurde deshalb von 13.645,40 DM auf 6.351,68 DM reduziert.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; pauschaler Schadensersatz wegen Nichtabnahme auf 6.351,68 DM reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes (z. B. 15 %) bei Nichtabnahme im Neuwagengeschäft ist unter AGBG-Gesichtspunkten zulässig, sofern der Käufer den Nachweis eines geringeren Schadens führen kann.

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Gewährt der Verkäufer vor oder bei Vertragsschluss einen Sondernachlass, mindert dieser den im Schadensfall anzusetzenden pauschalierten Schadensersatz, weil er den gewöhnlich zu erwartenden Gewinn reduziert.

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Vom Schadensersatz sind ersparte Aufwendungen des Verkäufers (z. B. Verkäuferprovision, Übergabeinspektion, Reinigung, Anmeldung, erste Inspektion) abzuziehen; der Anspruchsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für Höhe und Umfang dieser Ersparnisse.

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Unsubstantiiertes, pauschales Vorbringen zur weiteren Schadensminderung genügt nicht; tatsächliche Minderungen sind substantiiert darzulegen, andernfalls bleiben sie unbeachtlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB §§ 249 ff§ AGBG § 11§ 11 AGBG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 367/95

Leitsatz

1) Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei Nichtabnahme des Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Käufer ist im Neuwagengeschäft unter AGBG-Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2) Gewährt der Händler dem Käufer einen Sondernachlaß von 10 %, mindert sich der pauschalierte Schadensersatzanspruch.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.11.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 367/95 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.351,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53,5 % und der Beklagte zu 46,5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist in der Sache zum Teil begründet.

3

Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Nichtabnahme des gekauften PKW dem Grunde nach bejaht. Was die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzbetrages angeht, vermag der Senat dem Landgericht jedoch nicht zu folgen. Die Klägerin hat statt 13.645,40 DM lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.351,68 DM gegen den Beklagten.

4

Im einzelnen:

5

1.

6

Die Klausel unter Ziffer V.5. der vereinbarten Verkaufsbedingungen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

7

Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei Nichtabnahme des Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Käufer ist im Neuwagengeschäft unter AGBG-Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Rdnr. 23 zu § 11 AGBG; Creutzig, "Recht des Autokaufs", 3. Aufl., S. 98 ff; OLG Celle, NJW-RR 96, 50 (BMW 325 i Cabrio); a.A. Reinking/Eggert "Der Autokauf" 6. Aufl. Rdnr. 511).

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Zu Recht hat das Landgericht bei der Frage, ob sich die Pauschale im Rahmen des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens bewegt, auf eine generalisierende Betrachtungsweise für die betreffende Branche abgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.

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2.

10

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte im konkreten Fall jedoch den Nachweis eines geringeren Schadens der Klägerin als 15 % geführt.

11

Angesichts des von der Klägerin gewährten Sondernachlasses von 10 % kann nicht mehr von einem ansonsten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge anfallenden 15 %igen Gewinn ausgegangen werden. Der gewährte Sondernachlaß mindert vielmehr den normalerweise erzielten Gewinn der Klägerin (vgl. OLG Celle, a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn in der Schadenspauschale von 15 % ein üblicherweise, z. B. bei Barzahlung, gewährter Rabatt enthalten ist. Der Schaden der Klägerin ist insoweit bereits durch die Gewährung des hohen Sondernachlasses, nicht aber erst infolge der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Beklagten entstanden.

12

Die vereinbarte Schadensersatzregelung würde ansonsten dazu führen, daß sich die Klägerin beim Fehlschlagen des Verkaufsgeschäfts besser stehen würde als bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung. Dies aber würde anerkannten Grundsätzen des Schadensersatzrechts widersprechen.

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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin mindert sich weiter um die Aufwendungen, die die Klägerin infolge der Nichtdurchführung des Geschäfts mit dem Beklagten erspart hat. Nach dem Verständnis der Ziffer V.5. der Verkaufsbedingungen hat der Beklagte nicht nur den Nachweis zu führen, daß die Klägerin einen geringeren Schaden als nach der Pauschale von 15 % vorgesehen erlitten hat. Seine Beweislast erstreckt sich auch auf den Nachweis, um wieviel der Schaden der Klägerin im konkreten Fall geringer ausgefallen ist.

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Insoweit können entsprechend dem Vorbringen des Beklagten zu seinen Gunsten nur Beträge für ersparte Aufwendungen für Verkäuferprovision, Übergabeinspektion, Reinigung des PKW, Anmeldung und Durchführung der ersten Inspektion nach dem Einfahren in Ansatz gebracht werden. Der Beklagte hat diese Aufwendungen mit 2 % des Kaufpreises für die Verkäuferprovision und 1,5 % für die übrigen ersparten Aufwendungen in Ansatz gebracht. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, so daß der Senat keine Bedenken trägt, diese Beträge in Ansatz zu bringen.

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Im übrigen ist das Vorbringen des Beklagten für einen noch geringeren Schaden der Klägerin nicht hinreichend substantiiert und deshalb unbeachtlich. Insbesondere gilt dies für seine pauschale Behauptung, der PKW sei letzlich sicher um fast 20 % unter dem üblichen Listenpreis veräußert worden. Einer Beweiserhebung hierzu bedurfte es aus diesen Gründen nicht.

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Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin, sie erhalte einen Händlerrabatt von insgesamt 19,784 % vom Listenpreis (einschließlich Leistungs- und Mengenrabatt), dem der Beklagte ebenfalls nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, ist der Schaden der Klägerin um insgesamt 13,5 % geringer anzusetzen, so daß sich ihr Schadensersatzanspruch auf

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6,284 % vom Listenpreis von 101.077,00 DM = 6.351,68 DM.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.645,40 DM

21

Wert der Beschwer der Klägerin : 7.293,72 DM

22

Wert der Beschwer des Beklagten : 6.351,68 DM