Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 217/95·04.03.1996

Kaskoversicherung: Minimalsachverhalt beim Kfz-Diebstahl und Zweifel an Redlichkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteter Fahrzeugentwendung. Streitpunkt war, ob das „äußere Bild“ des Diebstahls bzw. der Minimalsachverhalt (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden) bewiesen ist und ob Beweiserleichterungen greifen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Kläger wegen mehrfach wechselnder und nicht plausibel erklärter Angaben als nicht hinreichend glaubwürdig erschien und damit der Vollbeweis des Minimalsachverhalts nicht geführt war. Zudem legten Indizien (Grenzübertritt mit Original-Fahrzeugschein, Duplizierspuren am Schlüssel u.a.) eine Vortäuschung nahe, sodass Beweiserleichterungen jedenfalls entfielen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises einer versicherten Fahrzeugentwendung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Kaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer bei behaupteter Fahrzeugentwendung den „Minimalsachverhalt“ (Abstellen zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort und späteres Nichtwiederauffinden) im Vollbeweis nachzuweisen.

2

Fehlen Zeugen, kann der Vollbeweis des Minimalsachverhalts im Einzelfall auch allein aufgrund glaubhafter Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) geführt werden.

3

Eine Beweisführung allein aus den Angaben des Versicherungsnehmers setzt voraus, dass dessen Redlichkeit und Glaubwürdigkeit keinen Zweifeln unterliegen; Ungereimtheiten und wechselnder Vortrag können die Überzeugungsbildung ausschließen.

4

Beweiserleichterungen für das äußere Bild der Entwendung entfallen, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

5

Ein in der Berufungsinstanz benanntes Beweismittel kann wegen Verspätung ausgeschlossen werden, wenn keine ladungsfähige Anschrift angegeben wird und nicht ersichtlich ist, dass diese in angemessener Zeit beigebracht werden kann.

Relevante Normen
§ AKB § 12 NR. 1 I B§ VERSICHERUNGSVERTRAG§ VERSICHERUNGSBETRUG§ AUTODIEBSTAHL§ BEWEISWÜRDIGUNG§ VOLLBEWEIS

Leitsatz

Anforderungen an den Nachweis des Kfz-Diebstahls in der Kaskoversicherung Versicherungsvertrag/-betrug; Autodiebstahl, Beweiswürdigung, Vollbeweis, Beweiserleichterung

AKB § 12 Nr. 1 I b Bei einer Fahrzeugentwendung muß der Versicherungsnehmer lediglich den sog. ,Minimalsachverhalt", daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat, voll beweisen. Stehen hierfür, wie im vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird (BGH, am zuletzt angegebenen Ort und in VersR 1992, 867 f. = r + s 1992, 221 f.). Das setzt jedoch voraus, daß die Redlichkeit des Versicherungsnehmers keinen Zweifeln unterliegt und er uneingeschränkt zuverlässig und vertrauenswürdig erscheint. Davon kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn im Vortrag des Versicherungsnehmers zum Diebstahlgeschehen Ungereimtheiten festzustellen sind, die seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.

3

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch aus der für sein Fahrzeug Porsche 944, amtliches Kennzeichen .........., bestehenden Kaskoversicherung zu. Er hat eine nach § 12 Nr. 1 I b AKB versicherte Fahrzeugentwendung nicht bewiesen.

4

Wie das Landgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kommen einem Versicherungsnehmer in Fällen der vorliegenden Art zwar grundsätzlich Beweiserleichterungen insofern zugute, als er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. zuletzt BGH VersR 1995, 909 ff. = r + s 1995, 288 f.). Dieser sogenannte ,Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne jede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH VersR 1993, 571 f. = r + s 1993, 169 ff.). Stehen hierfür, wie im vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird (BGH, am zuletzt angegebenen Ort und in VersR 1992, 867 f. = r + s 1992, 221 f.). Das setzt jedoch voraus, daß die Redlichkeit des Versicherungsnehmers keinen Zweifeln unterliegt und er uneingeschränkt zuverlässig und vertrauenswürdig erscheint. Davon kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn im Vortrag des Versicherungsnehmers zum Diebstahlgeschehen Ungereimtheiten festzustellen sind, die seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen (vgl. dazu auch BGH VersR 1991, 917 = r + s 1991, 221). So liegt der Fall hier.

5

Zum Zeitpunkt des letzten Abstellens des Fahrzeugs vor dem behaupteten Diebstahl liegen mehrfach wechselnde Angaben des Klägers vor, die er in keiner Weise plausibel erklärt hat. So hatte er zunächst bei der Diebstahlsanzeige gegenüber der Polizei am 08.04.1993 erklärt, er habe den Wagen am 03.04.1993 gegen 15.30 Uhr in einer unverschlossenen Halle auf seinem Grundstück in Weddingstedt untergestellt und es an diesem Tage zuletzt gesehen (Bl. 2 d. Ermittlungsakte). Auch in der ersten FaxSchadensmeldung gegenüber der Beklagten vom 08.04.1993 ist als Diebstahlszeitraum der 03.04. bis 08.04.1993 genannt (Bl. 51 d.A.). In der Schadensanzeige vom 03.05.1993 ist dann aber als Tatzeitraum der 31.03./01.04. bis 07.04.1993 angegeben (Bl. 60 d.A.); in der gleichzeitig abgegebenen Schadensschilderung wird ausgeführt, der Pkw sei am 01.04.1993 noch einem Kaufinteressenten vorgeführt und danach in die Halle gestellt worden (Bl. 60 R d.A.). Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger sodann zunächst in der Klageschrift vorgetragen, das Fahrzeug sei vermutlich in der Nacht vom 1. auf den 02.04.1993 entwendet worden; am 08.04.1993 habe er das Abhandenkommen des Pkw festgestellt. Im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 10.01.1996 heißt es demgegenüber, der Diebstahlszeitpunkt liege irgendwann zwischen dem 30./31.03. und 08.04.1993; der Kläger habe das Fahrzeug zuletzt an dem Tag gesehen, an dem er es in der Zeitung inseriert gehabt habe (was am 30.03.1993 der Fall war).

6

Abgesehen davon, daß für die wechselnden Angaben im Prozeß keinerlei erläuternde Erklärungen gegeben werden, kann auch die vom Kläger für die Divergenz zwischen der ursprünglichen Angabe bezüglich des 03.04.1993 und den späteren Angaben bezüglich des 31.03. bzw. 01.04.1993 gegebene Erläuterung nicht überzeugen. Danach will der Kläger die falsche Angabe des 03.04.1993 für das letztmalige Abstellen des Fahrzeugs darauf zurückführen, daß er irrtümlich davon ausgegangen war, das Inserat in der Zeitung sei sowohl am 30.03. als auch am 01.04.1993 erschienen und zwei Tage nach dem letzten Erscheinungsdatum habe er das Fahrzeug in der Halle abgestellt. Erst später habe er dann erkannt, daß das Inserat lediglich einmal am 30.03.1993 erschienen sei. Diese Erklärung für das falsche Datum des 03.04.1993 erscheint allerdings wenig überzeugend. Sehr viel näher liegt als Grund für den Wechsel in den Zeitangaben der Umstand, daß dem Kläger anläßlich eines Besuchs auf der mit den Diebstahlsermittlungen befaßten Kriminalpolizeistelle am 21.04.1993 eröffnet worden war, daß sein Fahrzeug bereits am 02.04.1993 gegen 11.30 Uhr am Grenzübergang B. R.Autobahn von zwei bulgarischen Staatsangehörigen über die Grenze verbracht worden war, die im Besitz des Fahrzeugscheins waren und daher von der Grenzpolizei nicht festgehalten werden konnten. Mit diesen Ermittlungen konfrontiert, konnte der vom Kläger mit dem 03.04.1993 angegebene Zeitpunkt des letztmaligen Abstellens des Pkw nicht mehr aufrechterhalten werden und mußte dieser als Irrtum dargestellt werden.

7

Unabhängig davon, ob man nun dem Kläger die Erklärung für seinen Irrtum über den Zeitpunkt des letztmaligen Abstellens des Wagens abnimmt oder nicht; fest steht jedenfalls, daß ihm angesichts der wechselnden Darstellungen nicht uneingeschränkt geglaubt werden kann und demgemäß auch eine Beweisführung zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Fahrzeugdiebstahls allein aufgrund seiner Angaben nicht in Betracht kommt.

8

Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sind darüber hinaus auch noch aus einem weiteren Grunde angebracht. Da die beiden Bulgaren, die am 02.04.1993 mit dem Fahrzeug des Klägers die Grenze bei B. R. passierten, den Fahrzeugschein vorweisen konnten, bedurfte es einer plausiblen Erklärung des Klägers dazu, auf welche Weise sie in den Besitz dieses Dokumentes gelangt sein konnten. Dazu hat der Kläger nun zunächst vorgetragen, in seinem Hause in W. seien unmittelbar vor dem Fahrzeugdiebstahl von einem Herrn M. handwerkliche Arbeiten durchgeführt worden, der sich damals der Hilfe eines Bulgaren namens S. als ,Handlanger" bedient habe. Dieser - das ist unstreitig - habe einen der beiden bulgarischen Fahrzeuginsassen, die am 02.04.1993 die Grenze passierten, gekannt. Es sei daher naheliegend, daß S. den Fahrzeugschein entwendet und den Dieben ausgehändigt habe. Eine polizeiliche Vernehmung von Mommens und S. ergab dann allerdings, daß die betreffenden Arbeiten im Hause des Klägers in W. bereits Anfang Januar 1993 beendet waren. Daß der Kläger schon seit dieser Zeit seinen Fahrzeugschein vermißte, behauptet er selbst aber nicht; er hat im Gegenteil in der Schadensanzeige vom 03.05.1993 angegeben, die Fahrzeugpapiere hätten sich zum Diebstahlszeitpunkt im Hause befunden. Im zweiten Rechtszug läßt er sodann auch eine andere Version vortragen, wonach nunmehr die Arbeiten im Haus in W. zum Diebstahlszeitpunkt tatsächlich bereits beendet waren; danach hätten M. und S. aber noch Arbeiten in einem anderen Haus des Klägers in W. durchgeführt; deshalb hätten beide noch mehrfach im Hause in W. verkehrt; S. sei darüber hinaus noch mehrfach bei dem Kläger vorstellig gewesen, um sich bezüglich weiterer Arbeiten für das Jahr 1993 vormerken zu lassen. Auch dieser Wechsel im Vortrag des Klägers deutet darauf hin, daß er sich dem jeweiligen Prozeßstand anpaßt. Unter diesen Umständen kann dann aber letztlich nicht mehr sicher beurteilt werden, welchen Angaben des Klägers man nun glauben kann und welchen nicht.

9

Den fälligen Beweis eines versicherten Fahrzeugdiebstahls kann der Kläger auch nicht damit führen, daß er im Schriftsatz vom 10.01.1996 einen der beiden bulgarischen Fahrzeuginsassen, die seinerzeit mit dem Fahrzeug an der Grenzstation B. R. angetroffen wurden, als Zeugen dafür benannt hat, daß er, der Kläger, mit dem Diebstahl nichts zu tun habe. Da eine Anschrift des Zeugen, unter der er noch zum Verhandlungstermin am 06.02.1996 hätte geladen werden können, nicht angegeben war, ist der Kläger mit diesem Beweismittel schon wegen Verspätung nach §§ 527, 528 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Auch eine Fristsetzung zur Beibringung einer ladungsfähigen Anschrift nach § 356 ZPO war vorliegend nicht geboten, da der Kläger nicht vorgetragen hat und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, daß er für diesen Zeugen, dessen Aufenthalt auch die Polizei nicht ermitteln konnte, noch eine ladungsfähige Anschrift in angemessener Zeit beibringen werde (vgl. dazu auch Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., Rdnr. 4 zu § 356).

10

Dem Kläger könnten schließlich, ohne daß es darauf noch entscheidend ankäme, im Ergebnis auch keine Beweiserleichterungen im oben genannten Sinne zugebilligt werden. Diese entfallen, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. zuletzt BGH VersR 1993, 571 f. = r + s 1993, 169 f.). Das ist hier der Fall. Die Tatsache, daß schon am Vormittag des 02.04.1993 das Fahrzeug über die Grenze bei B. R. gefahren wurde und der Fahrer über den Original-Fahrzeugschein verfügte, sowie die weitere Tatsache, daß sich am Fahrzeugschlüssel des Klägers Duplizierspuren befinden, sowie der Umstand, daß der Kläger, wie ausgeführt, ständig wechselnde Angaben zum letztmaligen Abstellen des Fahrzeugs gemacht hat, legen eine Vortäuschung des Diebstahls durch ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe. Daran ändert es nichts, daß zwei Bulgaren das Fahrzeug über die Grenze gefahren haben und ein dritter Bulgare, der einen der beiden Fahrzeuginsassen kennt, einmal im Haus des Klägers gearbeitet hat. Dies kann durchaus auch so gedeutet werden, daß der Kläger über den Zeugen S. Kontakt zu bulgarischen Autoschiebern bekommen und mit diesen dann gemeinsame Sache gemacht hat. Der Kläger trägt auch immer noch nicht substantiiert vor, wo genau er den Fahrzeugschein im Hause aufbewahrt hatte und auf welche Weise sich der Zeuge S. dieses Scheins ohne sein Wissen hatte bemächtigen können.

11

Der Beweis einer entschädigungpflichtigen Fahrzeugentwendung ist nach alledem nicht geführt.

12

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 56.500,00 DM.

14

8 - -