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Oberlandesgericht Köln·9 U 217/02·01.09.2003

Versicherungsrückgriff wegen angeblichem Auftragsdiebstahl des Kfz: Berufung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrecht/SchadensersatzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherung) verlangte Rückzahlung einer Entschädigungsleistung nach angeblichem Kfz-Diebstahl, weil der Beklagte die Zerlegung des Fahrzeugs in Auftrag gegeben haben soll. Zentrale Frage war, ob diese Umstände bewiesen sind. Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück, weil die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin nicht erfüllt war und die Zeugenaussagen widersprüchlich bzw. nicht ausreichend corroboriert waren. Mangels weiterer Beweismittel konnte ein Rückzahlungsanspruch nicht festgestellt werden.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen fehlender Beweisführung und nicht festgestellter Verantwortlichkeit des Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB setzt voraus, dass die Partei die zur Begründung erforderlichen Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, insbesondere dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte (z.B. durch eigenmächtige Veranlassung der Entwendung).

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Bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Strafnorm ist die Verletzung der Schutzvorschrift sowie das verantwortlich handelnde Verhalten der geltend machenden Partei darlegungs- und beweispflichtig.

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Widersprüchliche oder unklare Zeugenaussagen und das Fehlen weiterer klärender Beweismittel führen dazu, dass eine behauptete Kausalität bzw. Verantwortlichkeit nicht als bewiesen gelten kann; die Beweislast trifft die klagende Partei.

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Die gerichtliche Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit ist maßgeblich; bloße Vermutungen oder Spekulationen über Motive eines Zeugen genügen nicht, um feststehende Tatsachen zu ersetzen.

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Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO erfordert grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit zur Fortbildung bzw. Vereinheitlichung der Rechtsprechung; bloße Einzelfallwürdigung reicht nicht aus.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265 StGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 10/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. November 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 10/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin entschädigte im April 1992 einen Kfz-Diebstahl, der sich nach einer entsprechenden Schadensanzeige des Beklagten am 11.1.1992 ereignet haben soll. Der Zeuge Q. erklärte im Rahmen eines Strafverfahrens, er habe den Wagen zerlegt. Nachdem er und ein weiterer Zeuge in diesem Zusammenhang den Beklagten belasteten, forderte die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung der Entschädigungssumme von 35.691,90 DM (= 18.248,98 €; fälschlich wurde der Betrag vom Landgericht mit 18.403,64 € angenommen, dem Umrechnungsbetrag, der im Mahnbescheid für die Hauptforderung zuzüglich Kosten angegeben ist).

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Die Klägerin hat behauptet, eine Fahrzeugentwendung habe es nicht gegeben. Der Beklagte habe die Zerlegung des Wagens in Auftrag gegeben. Der Beklagte hat behauptet, der Zeuge Q. habe ihn im Strafverfahren aus Rache zu Unrecht belastet.

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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen Q. abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

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Sie greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.691,90 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 17.11.1999 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil, den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 15. Juli 2003 Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Versicherungsleistung, denn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265 StGB (unerlaubte Handlung) sind nicht bewiesen. Ein Anspruch aus beiden in Betracht kommenden Normen würde nur dann bestehen, wenn der Beklagte nicht durch einen Diebstahl geschädigt wurde, wenn also die "Entwendung" und Zerlegung seines Wagens von ihm in Auftrag gegeben wurde. Indes ist ein solcher Sachverhalt nicht bewiesen.

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Der Zeuge Q. hat bei seiner Aussage vor dem Landgericht zu den hier entscheidenden Umständen erklärt, der Wagen des Beklagten sei möglicherweise vom Zeugen E. in die Werkstatt gebracht worden. E. habe in einer Reihe von Fällen die Schlüssel, die in der Werkstatt des Zeugen Q. von Kunden abgegeben wurden, kopiert und später die Fahrzeuge mit Hilfe der Nachschlüssel entwendet. So könne es auch hier gewesen sein. An eine Vereinbarung mit dem Beklagten über die Zerlegung seines BMW erinnere er sich nicht. Soweit er im Strafverfahren andere Erklärungen abgegeben habe, sei dies aus taktischen Gründen erfolgt.

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Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß die Wertung des Landgerichts, das den Zeugen Q. im Urteil als glaubwürdig bezeichnete, vor dem Hintergrund der Aussagen im Strafverfahren und unter Berücksichtigung seiner jetzigen eher vagen Angaben Bedenken hervorruft. Indes besteht kein Anlaß, den Zeugen erneut zu vernehmen, denn auch dann, wenn man ihn als unglaubwürdig ansieht, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Wenn man dem Zeugen Q. – wie die Klägerin mit bemerkenswerten Erwägungen vorträgt – nicht glauben kann, bleibt offen, wie er in den Besitz des Fahrzeuges kam, das der Beklagte seinerzeit als gestohlen meldete. Es bleibt insbesondere ungeklärt, ob der Beklagte die Zerlegung wünschte oder ob sie etwa erfolgte, nachdem der Zeuge E. das Fahrzeug – möglicherweise mit einem Nachschlüssel – entwendet hatte. Es gibt keinen Grund, die Angaben des Zeugen Q. im Strafverfahren für glaubhafter zu halten als seine Bekundungen vor dem Landgericht. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es schon im Strafverfahren gravierende Abweichungen zwischen den Angaben des Zeugen Q. und denen des Zeugen E. gab. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge Q. vor dem Senat anders aussagen würde als vor dem Landgericht. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Der Aufenthaltsort des Zeugen E., der von Q. vor dem Landgericht massiv belastet wurde, ist unbekannt. Auf seine Vernehmung wurde ausdrücklich vor dem Landgericht verzichtet; ein Antrag, ihn zu vernehmen, wird in zweiter Instanz nicht gestellt.

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Die von der Klägerin aufgezeigten Umstände, die einen "Auftragsdiebstahl" plausibel erscheinen lassen, reichen nicht aus, um die Tatsachen als bewiesen ansehen zu können, die gegeben sein müssen, um einen Rückzahlungsanspruch bejahen zu können. Wenn die Motive nicht zutreffen (jedenfalls nicht bewiesen sind), die der Beklagte vorgetragen hat, um die ihn belastende Aussage des Zeugen Q. zu erklären, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß die belastende Aussage richtig war. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Motivation des Zeugen Q. vom Beklagten nur vermutet werden kann. Wenn Q. sich an den Streit nicht erinnert, den der Beklagte vorträgt, so bedeutet dies nicht, daß die Aussage im Strafverfahren richtig war. Andere als die vom Beklagten angenommenen Motive – die nicht notwendig logisch sein müssen – können damals Anlaß für unrichtige Angaben gewesen sein. Jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß der Zeuge Q. damals die Wahrheit gesagt hat. Es geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, daß letztlich offen bleiben muß, ob der Zeuge Q. den Beklagten zunächst zutreffend belastete.

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Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.691,90 DM (= 18.248,98 €)