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Oberlandesgericht Köln·9 U 214/02·16.06.2003

Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zur Laufleistung nach Diebstahl

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach Diebstahl eines versicherten Kleintransporters verlangte die Versicherungsnehmerin Kaskoentschädigung. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch falsche Angaben u.a. zur Kilometerleistung, Vorführwageneigenschaft und Wegfahrsperre. Das OLG bestätigte die Klageabweisung: Die erheblich zu niedrige Kilometerangabe begründe die Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 VVG a.F.), die nicht widerlegt sei; eine freiwillige, rechtzeitige Korrektur lag nicht vor. Die falsche Laufleistungsangabe sei zudem generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen unwahrer Angaben sei erteilt worden.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Objektiv unrichtige Angaben in der Schadenanzeige zur Aufklärung des Versicherungsfalls begründen bei § 6 Abs. 3 VVG a.F. die Vermutung vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung; der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für deren Widerlegung.

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Eine Berichtigung falscher Angaben wahrt die Aufklärungsobliegenheit nur, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass dem Versicherer die korrekte Information bereits bei erster Befassung vorliegt, und wenn die Korrektur aus eigenem Antrieb und vollständig geschieht.

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Falsche Angaben zur Laufleistung eines versicherten Fahrzeugs sind regelmäßig geeignet, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden, weil sie die Gefahr einer überhöhten Entschädigungsleistung begründen (Relevanzrechtsprechung).

4

Die Tätigkeit eines als Versicherungsmakler auftretenden Vermittlers ist dem Versicherer im Rahmen der Obliegenheitsprüfung grundsätzlich nicht zuzurechnen.

5

Ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung verletzt das Unmittelbarkeitsgebot nicht, wenn sich die Entscheidung auf den protokollierten Aussageinhalt stützt und nicht auf persönliche Eindruckstatsachen, die der entscheidende Spruchkörper nicht selbst wahrgenommen hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 I b AKB§ 7 I Nr. 2 S. 3 AKB§ 7 V Nr. 4 AKB§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 304/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.11.2002 - 24 O 304/01 - wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen mit etwa 30 Fahrzeugen. Sie unterhielt bei der Beklagten eine umfassende Betriebsschutzversicherung, zu der auch eine Kfz-Kaskoversicherung mit 500 DM Selbstbeteiligung gehörte. Das Versicherungsverhältnis war von der Fa. C.GmbH vermittelt worden. Diese war für die Klägerin auch einzige Ansprechpartnerin in allen das Versicherungsverhältnis betreffenden Fragen.

4

In der Nacht vom 15. zum 16.9. 2000 wurde der Klägerin ein für den Behindertentransport ausgerüsteter Kleintransporter (N. T.) entwendet. Der Diebstahl wurde bei der Polizei angezeigt. Der Fahrer der Klägerin wurde am 27.9.2000 polizeilich vernommen. Seitens der Klägerin wurde auch unverzüglich die E. unterrichtet. Diese sandte der Klägerin einen Fragebogen zu. Dieser wurde erst am 10.11.2000 ausgefüllt und zwar durch den Geschäftsführer der Klägerin, der sich zum Zwecke der Ausfüllung in die Niederlassung der E. in O. begab und dort unter Mithilfe der Zeugen H. und I. von der E. die gestellten Fragen beantwortete. Der Fragebogen wurde erst dann an die Beklagte weiter geleitet.

5

In diesem Fragebogen gab der Geschäftsführer bei der Frage nach dem letzten Kilometerstand des Fahrzeugs an: "ca. 33 bis 38.000 km". Auf die Frage, wie viele Vorbesitzer das Fahrzeug gehabt habe, antwortete er "Vorführfahrzeug N1." und auf die Frage, wie viele Kilometer man selbst mit dem Fahrzeug gefahren sei, gab er ca. 30.000 km an, mit der Ergänzung, dass das Fahrzeug am 8.1.1999 in Betrieb genommen wurde.

6

Am 14.12.2000 füllte der Geschäftsführer der Klägerin auf Anforderung der Beklagten eine weitere Schadensanzeige aus. Dort gab er die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs mit ca. 36-38.000 km an. Er wiederholte, dass das Fahrzeug ein Vorführwagen gewesen sei. Bei der Frage nach Sicherheitseinrichtungen kreuzte er das Kästchen für die Wegfahrsperre an. Auf dem letzten Bogen der Ergänzungsfragen gab der Geschäftsführer der Klägerin in der Antwortzeile der Frage "Haben Sie ein Ersatzfahrzeug bestellt oder angeschafft?" folgendes an: "Fuhrpark über 30 Fahrzeuge eigene Tankstelle Das Fahrzeug wurde am 14.9.00 mit 41 Liter beigetankt. Inhalt somit 80 Liter."

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Tatsächlich hatte das Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von ca. 54.000 km. Es verfügte auch nicht über eine Wegfahrsperre. Mit Schreiben vom 13.2.2001 bat die Beklagte die Klägerin um Präzisierung der Angaben zum Kilometerstand und stellte einige weitere Fragen, unter anderem nach der Wegfahrsperre. Daraufhin teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den korrekten Kilometerstand mit sowie den Umstand, dass das Fahrzeug nicht über eine Wegfahrsperre verfügte.

8

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe sich extra zur E. nach O. begeben, um den Fragebogen in Zusammenarbeit mit den dortigen Sachbearbeitern auszufüllen. Er habe klar gesagt, er sei nicht in der Lage, genaue Angaben über die Fahrleistung des Fahrzeugs zu machen, könne allenfalls schätzen. Man habe ihm daraufhin gesagt, eine Schätzung würde ausreichen. Außerdem handele es sich um eine Neuwertversicherung, so dass es auf die Fahrleistung gar nicht entscheidend ankomme.

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Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 38.637,73 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben und die Mitarbeiter der E. sowie den Fahrer des Fahrzeugs als Zeugen vernommen. Außerdem hat es den Geschäftsführer der Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Es hat die Klage wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abgewiesen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Begehren auf Zahlung von 38.637,73 DM (19.755,16 €).

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 7.11.2002 (Bl. 239 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

13

II.

14

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 I b AKB besteht nicht. Die Beklagte ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB gemäß §§ 7 V Nr. 4 AKB, 6 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei.

16

Die Klägerin hat sowohl in der Schadenanzeige vom 10.11.2000 (Bl. 47 ff. d.A.), als auch in der Schadenanzeige vom 14.12.2000 (Bl. 57 ff. d.A.) unstreitig objektiv falsche Angaben gemacht. Insbesondere die Angaben zur Fahrleistung des Fahrzeugs waren nicht zutreffend und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich ersichtlich um Schätzangaben handelte. Die Schätzung wich erheblich von der tatsächlichen Fahrleistung nach unten ab. Daneben waren ebenfalls die Angaben falsch, dass es sich bei Erwerb des Fahrzeugs um einen Vorführwagen gehandelt hatte und auch, dass das Fahrzeug mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet war.

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Diese objektiv falschen Angaben wären nur dann irrelevant, wenn sie gegenüber der Beklagten so schnell berichtigt worden wären, dass dieser die korrigierte Information bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, als sie sich erstmals mit der Sache befasste und außerdem die Korrektur vollkommen freiwillig erfolgte (vgl. BGH VersR 2002, 173, 174; OLG Köln r+s 1996, 298; VersR 1998, 46). Dies war hier unzweifelhaft nicht der Fall. Erst auf die Nachfrage der Beklagten mit der Bitte um Präzisierung der Angaben zum Kilometerstand hat der Geschäftsführer der Klägerin die Angaben korrigiert.

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Die objektiv falschen Angaben führen dazu, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet wird, dass sie vorsätzlich falsch gemacht worden sind. Die Klägerin müsste diese Vermutung widerlegen (vgl. BGH VersR 1993, 828; VersR 1993, 960). Die Klägerin hat dazu eine Reihe von Umständen vorgetragen, die zur Widerlegung des Vorsatzes geeignet sind. Sie hat diese aber letztlich nicht beweisen können.

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Der wesentliche Punkt, den die Klägerin zur Widerlegung der Vorsatzvermutung vorträgt, ist der, dass die Mitarbeiter der E. dem Geschäftsführer der Klägerin beim Ausfüllen der ersten Schadensanzeige gesagt haben sollen, auf die genaue Kilometerzahl komme es nicht an, weil es sich um eine Neuwertversicherung handele. Wäre dies der Fall gewesen, so könnte man es für verständlich zu halten, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine weiteren Nachforschungen angestellt und auf die Genauigkeit der Angabe der Kilometerzahl keinen Wert gelegt hat. Diese Behauptung hat die Klägerin im Rahmen der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht beweisen können. Sie ist zwar von dem Geschäftsführer der Klägerin in seiner Anhörung bestätigt worden, doch die beiden Zeugen H. und I. haben dem entschieden widersprochen. Sie haben zwar bestätigt, dass man über die Laufleistung gesprochen habe und dass sie eventuell angegeben haben, eine Schätzung sei möglich. Sie haben aber bekundet, dass sie allenfalls eine Ungenauigkeit von 500 bis 1.000 km als tragbar angegeben hätten. Dem steht natürlich entgegen, dass in dem Fragebogen angegeben wurde, die Laufleistung betrage ca. 33 bis 38.000 km. Selbst wenn man annehmen muss, dass sie das so akzeptiert haben, heißt das aber noch nicht, dass sie zum Ausdruck gebracht haben, dass dieser großzügige Rahmen dann noch erheblich weiter überschritten werden konnte. Dies war aber tatsächlich dann der Fall, denn die Schätzung lag knapp 20.000 km zu niedrig. Kategorisch ausgeschlossen haben beide Zeugen aber, dass sie dem Geschäftsführer der Klägerin gesagt haben sollen, es komme auf die Kilometerangabe überhaupt nicht an, weil es sich um eine Neuwertversicherung handele. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Zeugen hier die Unwahrheit gesagt haben sollen. Diese Auskunft wäre im übrigen so grundlegend falsch gewesen, dass man kaum nachvollziehen kann, dass die im Versicherungsgeschäft tätigen Zeugen die abgeschlossene Versicherung derart missgedeutet hätten. Diese Angabe hätte die Klägerin aber jedenfalls beweisen müssen. Nur wenn man davon ausgehen könnte, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Kilometerstand für vollkommen unwichtig gehalten hätte, ließe sich begründen, dass er nicht vorsätzlich handelte.

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Der Verwertung der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht entgegen, dass die Besetzung der Kammer, die den Zeugen H. vernommen hat und auch die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin durchgeführt hat, an der Entscheidung nicht mehr beteiligt war. Ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsgebot nach § 355 ZPO liegt nicht vor. Ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung erfordert nicht grundsätzlich deren Wiederholung (Zöller/Greger § 355 Rdnr. 6). Diese wäre nur dann geboten, wenn sich die Richter bei ihrer Entscheidung auf persönliche Eindrücke von den vernommenen Zeugen gestützt hätten, die sie selbst gar nicht wahrgenommen haben. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Das Landgericht stützt seine Entscheidung nur auf den protokollierten Inhalt der Aussage. Hinzukommt, dass die Aussage des Zeugen H. inhaltlich in dem entscheidenden Punkt identisch ist mit der Aussage des Zeugen I.. Diesen wiederum hat die Kammer in der Besetzung, die die Entscheidung gefällt hat, vernommen. Alleine diese Aussage dürfte schon genügen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Klägerin ihre Angaben nicht bewiesen hat.

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Die weiteren Umstände, die die Klägerin zur Widerlegung der Vorsatzvermutung vorträgt, sind dazu nicht geeignet. Aus der Art, wie die Sache durch die Beklagte bearbeitet worden ist, lassen sich für den Vorsatz des Geschäftsführers der Klägerin keinerlei Schlüsse ziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Tätigkeit der Mitarbeiter der E. nicht zuzurechnen ist. Die E. ist unstreitig als Versicherungsmaklerin tätig geworden. Als solche ist sie nicht dem Lager der Beklagten zuzurechnen. Auch die Ansicht der Klägerin, ihr Geschäftsführer könne gar nicht vorsätzlich gehandelt haben, weil er doch gewusst haben müsse, dass die Beklagte eine solche Falschangabe ermitteln würde, kann nicht überzeugen. In diesen Kontext gehört zum einen das Argument, der Fahrer der Klägerin sei ja bei der Polizei vernommen worden und die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass die Beklagte die Ermittlungsakte einsehe. Die Klägerin trägt aber nicht einmal vor, dass der Geschäftsführer der Klägerin überhaupt wusste, dass der Fahrer eine Angabe zur Fahrleistung gemacht hatte. Wenn er sich im übrigen darüber Gedanken gemacht hätte, dann könnte er das Fehlen eigener Nachforschungen nach dem genauen Kilometerstand nicht mehr damit entschuldigen, er sei nicht auf den naheliegenden Gedanken gekommen, den Fahrer des Fahrzeugs danach zu fragen. Gleiches gilt für die Behauptung, man habe frühzeitig den TÜV-Bericht an die Beklagte übersandt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat ihr Geschäftsführer gar nicht auf den Umstand geachtet, dass in dem TÜV-Bericht ein Kilometerstand angegeben ist. Der Gedanke, die Beklagte werde anhand dieser Urkunde bemerken, dass die angegebene Kilometerzahl falsch sei, kann ihm also gar nicht gekommen sein.

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Es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die Falschangabe zumindest bedingt vorsätzlich erfolgte. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der Geschäftsführer der Klägerin der Ansicht gewesen sein soll, es sei mit erheblichem Aufwand verbunden, den tatsächlichen Kilometerstand in etwa zu ermitteln. Immerhin ist die Klägerin ein Unternehmen mit etwa 30 Fahrzeugen. Die dort Beschäftigten kennen sich damit aus, wie mit den Fahrzeugen umgegangen wird. Sie wissen, dass der Kilometerstand sich beispielsweise aus Reparatur- oder Wartungsrechnungen ergibt. Bei einer normal geführten Buchhaltung dürfte es überhaupt keine Schwierigkeit sein, solche Unterlagen durch einen Angestellten heraussuchen zu lassen. Hinzu kommt, dass es nahe liegt, den letzten Fahrer nach dem Kilometerstand zu befragen. Dies wird des weiteren unterstützt durch den Umstand, dass die Klägerin eine eigene Tankstelle hatte, bei der Tankkarten geführt wurden, aus denen sich der Kilometerstand der einzelnen Fahrzeuge ermitteln ließ. Daraus ergibt sich für den 14.09.2000 ein KM-Stand des entwendeten Fahrzeugs von 54.182 (Bl. 223 GA).

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Schließlich spricht für den Vorsatz auch noch die Zusammenschau der einzelnen Angaben in den Schadensanzeigen. Hier wird nämlich versucht, ein stimmiges Bild auch im Hinblick auf den angegebenen Kilometerstand zu vermitteln: Die Fahrleistung bzw. der letzte Kilometerstand wird mit 33-38.000 bzw. 36-38.000 angegeben. Dazu wird die Angabe gemacht, es habe sich beim Erwerb des Fahrzeugs um einen Vorführwagen bei N. gehandelt, im eigenen Besitz sei das Fahrzeug dann etwa 30.000 km gefahren worden. Die Gesamtlaufleistung ist mit diesen weiteren Angaben unschwer in Einklang zu bringen. Es wird der Eindruck erweckt, man habe fast einen Neuwagen erworben, der jetzt auch noch nicht so viele Kilometer gelaufen sein soll. Auch wenn in dem Fahrzeugbrief tatsächlich kein Vorbesitzer eingetragen gewesen sein sollte, musste dem Geschäftsführer der Klägerin bei dieser Angabe doch klar sein, dass mit dieser Angabe ein falscher Eindruck erweckt wurde. Er wusste, wie dies die Anschaffungsrechnung, die er ja herausgesucht hatte, auch auswies, dass das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben worden war und zwar mit einen Kilometerstand von 32.000 km. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat ein Vorführwagen allenfalls einige Tausend Kilometer gefahren, nicht jedoch über 30.000 km. Dies alles sind Umstände, die auch für eine vorsätzliche Begehung sprechen können.

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Schließlich ist die Vorsatzvermutung nicht durch die freiwillige Korrektur der falschen Angabe widerlegt. Dies könnte dann nur der Fall sein, wenn das Gesamtverhalten der Klägerin es nahe legen würde, dass es sich bei der falschen Angabe um einen Irrtum handelte und der Kläger sich aus eigenem Antrieb unmissverständlich und vollständig offenbart, nichts verschleiert oder zurückgehalten hat (vgl. BGH VersR 2002, 173, 174). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine Angaben erst korrigiert, als die Beklagte um Präzisierung der Kilometerangabe gebeten hat. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass in dem Schreiben der Beklagten noch nicht darauf hingewiesen wurde, dass man schon wusste, dass die Fahrleistung wesentlich höher lag. Mit dieser Nachfrage musste dem Geschäftsführer der Klägerin aber klar sein, dass für die Beklagte die Fahrleistung eine bedeutsame Angabe war und die Beklagte dies jedenfalls versuchen würde zu ermitteln.

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Ohne Bedeutung ist hier die fehlerhafte Angabe, das Fahrzeug habe über eine Wegfahrsperre verfügt. Insofern ist es durchaus als nachvollziehbar anzusehen, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin in einem Irrtum befunden hat. Offenbar hat er sich bei N. erkundigt und die ihm erteilte Information weiter gegeben. Darauf kommt es aber nicht mehr an, so dass die Frage, ob dem Kläger hier die Widerlegung der Vorsatzvermutung gelungen ist, dahinstehen kann.

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Auch die Erfordernisse, die die Relevanzrechtsprechung aufstellt (vgl. BGH VersR 1984, 228; VersR 1993, 830), sind erfüllt. Die falsche Angabe der Fahrleistung ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Er wird so der Gefahr ausgesetzt, eine überhöhte Entschädigungsleistung zu erbringen.

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Den Kläger trifft auch der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens. Dieses läge dann nicht vor, wenn es sich bei der Obliegenheitsverletzung um ein Fehlverhalten handeln würde, das auch einem sonst ordentlichen und sorgfältigen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen und für das der Versicherer deshalb Verständnis aufbringen kann (BGH r+s 89, 5, 6; OLG Saarbrücken VersR 1993, 569, 571). Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Klägerin ihren Vortrag bewiesen hätte, dass die Mitarbeiter des Maklers ihrem Geschäftsführer eindeutig zu verstehen gegeben haben, es komme auf die Kilometerleistung des Fahrzeugs nicht an. Dieser Beweis ist der Klägerin indes – wie oben ausgeführt - nicht gelungen.

28

Schließlich ist die Klägerin auch ordnungsgemäß darüber belehrt worden, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht (vgl. BGH VersR 1998, 447; OLG Hamm VersR 1998, 1225; OLG Oldenburg VersR 1998, 1148). Zwar dürfte die Formulierung der Belehrung auf dem Beiblatt der Schadensanzeige der E. (Bl. 47 d.A.) den Anforderungen nicht genügen. Eine ordnungsgemäße Belehrung findet sich jedoch am Ende des Fragebogens (Bl. 51 d. A.), den der Geschäftsführer der Klägerin am 10.11.2000 in den Räumen der E. ausgefüllt hat und ebenso auf der Schadensanzeige, die er auf dem Formular der Beklagten am 14.12.2000 ausgefüllt hat (Bl. 57 d. A.). In diesen beiden Urkunden sind die falschen Angaben zu finden.

29

Der Beklagten ist es schließlich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Leistungsfreiheit zu berufen, weil der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch Berichtigung der falschen Angaben doch erreicht wurde. Der Versicherungsnehmer kann dem drohenden Anspruchsverlust nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den Schaden aus eigenem Antrieb, vollständig und unmissverständlich offenbart, nichts verschleiert oder zurückhält. Dass dies geschehen ist, hat er darzulegen und zu beweisen (BGH NversZ 2002, 138, 139). Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Auch wenn die Beklagte zum Zeitpunkt der Korrektur nur um Präzisierung der Schätzung zum Kilometerstand gebeten und nicht zum Ausdruck gebracht hatte, dass man von der Fehlerhaftigkeit dieser Angabe ausging, konnte der Geschäftführer der Klägerin dem Schreiben vom 13.2.2001 entnehmen, dass man sich mit den bisherigen Angaben und Unterlagen nicht zufrieden gab. Die Reaktion auf eine solche Erkenntnis erfolgt nicht mehr aus eigenem Antrieb.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO n.F.

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Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert: 19.755,16 € (38.637,73 DM)