Vorsatzvermutung bei falscher Schadenanzeige: Ungelesene Unterschrift entkräftet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt aus einer Vollkaskoversicherung Zahlung nach einem Unfall; die Beklagte beruft sich auf vorsätzlich falsche Angaben in der Schadenanzeige wegen verschwiegenen Vorschadens. Zentral ist, ob die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG greift. Das OLG Köln nimmt an, dass die Klägerin das ausgefüllte Formular nicht selbst ausgefüllt habe und die ungelesene Unterschrift den Vorsatz entkräftet. Daher bleibt die Beklagte leistungspflichtig, weil kein sicher feststellbarer Kenntnisstand des Versicherers vorlag.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Klage auf Zahlung von 10.050,00 DM stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlich falsche Angaben in der Schadenanzeige führen grundsätzlich zur Leistungsfreiheit der Versicherung gemäß § 6 Abs. 3 VVG.
Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG kann entkräftet werden, wenn der Versicherungsnehmer das vom Dritten ausgefüllte Formular ungelesen unterschreibt und glaubhaft darlegt, dass ihm kein wissentliches Verhalten zuzurechnen ist.
Erklärungen eines Wissenserklärungsvertreters werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet; Wissen dieses Vertreters kann dem Versicherungsnehmer daher zugerechnet werden und begründet bei Kenntnis eine Obliegenheitsverletzung.
Ein fehlendes Aufklärungsbedürfnis des Versicherers liegt nur vor, wenn dieser von den entscheidungserheblichen Tatsachen sichere Kenntnis hat; bloße Möglichkeit, sich zu informieren, reicht nicht aus.
Eine Obliegenheitsverletzung führt nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn sie Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 91/96
Leitsatz
Grundsätzlich führen vorsätzliche falsche Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige zur Leistungsfreiheit der Versicherung. An diesem Vorsatz kann es allerdings dann fehlen, wenn das Schadensformular von einem Versicherungsvertreter selbständig aufgrund vermittelter eigener Kenntnis ausgefüllt und vom Versicherungsnehmer lediglich ungelesen unterschrieben wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 91/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Schadenereignisses vom 24.10.1995 aus der für das Fahrzeug R., amtliches Kennzeichen: K., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. II e) AKB Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Entschädigungsbetrages von 10.050,00 DM (12.700,00 DM Wiederbeschaffungswert abzüglich 650,00 DM Selbstbeteiligung sowie 2.000,00 DM Restwert) verlangen.
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe in der Schadenanzeige vorsätzlich falsche Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs gemacht. Entgegen der von ihr geäußerten Rechtsauffassung ist die Beklagte deshalb nicht wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden.
Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer allerdings verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage, § 7 AKB Rdnr. 44 und 47).
Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt, weil sie die Frage nach Vorschäden objektiv wahrheitswidrig verneint hat. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das bei der Beklagten vollkaskoversicherte Fahrzeug ein gutes halbes Jahr vor dem Schadenereignis vom 24.10.1995 einen Schaden an der linken Frontseite erlitten hatte, dessen Reparatur einen Kostenaufwand von mehr als 9.000,00 DM erforderlich gemacht hatte. Daß nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Ehemann, der Zeuge R., die Schadenanzeige vom 25.10.1995 unterschrieben hat, befreit sie nicht von dem Vorwurf der objektiven Obliegenheitsverletzung. Denn nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie ihren Mann mit der Schadenabwicklung beauftragt und ihn zur Zeichnung des Schadenanzeigeformulars bevollmächtigt. Dann aber ist der Zeuge R. Wissenserklärungsvertreter. Die Erklärungen eines Wissenserklärungsvertreters werden dem Versicherungsnehmer aber wie eigene zugerechnet (vgl. hierzu BGH r+s 1993, 281 = VersR 1993, 960). Da der Zeuge R. - und im übrigen auch die Klägerin - unstreitig von dem Vorschaden wußte, steht damit zugleich die objektive Obliegenheitsverletzung der Klägerin fest.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung, dort Seite 5 (Blatt 99 d.A.) behauptet hat, die Beklagte habe von dem Vorschaden gewußt, weil man sie seinerzeit von dem Unfall unterrichtet und die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung für den Fall angekündigt habe, daß eine Regulierung durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht erfolge. Zwar ist es richtig, daß in bestimmten Fällen objektiv falsche Angaben des Versicherungsnehmers nicht als Aufklärungspflichtverletzung gewertet werden können (vgl. hierzu: OLG Hamm r+s 1993, 442). Denn mit Rücksicht darauf, daß es Sinn der Aufklärungspflicht ist, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgerechte Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles treffen zu können, bedarf er keiner Aufklärung, wenn er von dem anzugebenden Umstand anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Auf ein fehlendes Aufklärungsbedürfnis im Hinblick auf den Vorschaden vermag sich die Klägerin im Streitfall gleichwohl nicht zu berufen. Denn die bloße Möglichkeit für den Versicherer, sich selbst über die fraglichen Fakten zu informieren, führt keinesfalls zum Wegfall des Aufklärungsbedürfnisses. Notwendig ist vielmehr die sichere Kenntnis des Versicherers von den entscheidungsrelevanten Tatsachen. Hierzu fehlt es aber an jedwedem substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Ihr Vortrag in der Berufungserwiderung, wann, wo und bei welcher Gelegenheit welcher Mitarbeiter der Beklagten über den Vorschaden informiert worden sei, könne sie nicht mehr konkretisieren, belegt geradezu, daß von einer sicheren Kenntnis der Beklagten im vorbezeichneten Sinne nicht ausgegangen werden kann.
Die hiernach der Klägerin zuzurechnende, objektiv unzutreffende, ihrer Aufklärungspflicht nicht genügende Angabe in der Schadenanzeige, das Fahrzeug habe keinen Vorschaden erlitten, führt gleichwohl nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weil von einem vorsätzlichen Verhalten der Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG hat die Klägerin im Streitfall entkräftet.
Dies folgt entgegen den Ausführungen des Landgerichts allerdings nicht schon aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien. Insbesondere durfte das Landgericht den Vortrag der Klägerin, der Zeuge J. habe dem Ehemann der Klägerin die ausgefüllte Schadenanzeige zur Unterschrift vorgelegt, dieser habe die Schadenanzeige dann ungelesen unterschrieben, nicht als unstreitig behandeln. Denn die Beklagte hatte diesen Vortrag bereits in der Klageerwiderung vom 04.06.1996, dort Seiten 2 und 3 (Blatt 21/22 d.A.) ausdrücklich bestritten. Im Ergebnis ist die landgerichtliche Entscheidung gleichwohl richtig, weil aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme zum einen feststeht, daß der Zeuge J. die Frage nach Vorschäden durch Ankreuzen des "Nein-Kästchens" beantwortet hat, weil er von einem Vorschaden nichts wußte. Zum anderen steht fest, daß der Zeuge R. die Schadenanzeige tatsächlich ungelesen unterschreiben hat.
Zunächst zieht der Senat die Bekundungen des Zeugen J. nicht in Zweifel, daß er seine Tätigkeit in der Firma der Klägerin erst im August 1995 aufgenommen und nichts davon gewußt hat, daß das ihm zugeteilte, in einem optisch einwandfreien Zustand befindliche Fahrzeug wenige Monate zuvor einen - dann reparierten - Unfallschaden erlitten hatte. Gleiches gilt für seine Bekundung, er habe das schriftliche Schadenformular bis auf die Unterschrift ausgefüllt und dabei guten Gewissens die Frage nach Vorschäden mit "Nein" beantwortet. Ist damit bewiesen, daß weder die Klägerin noch der Zeuge R. das Formular ausgefüllt hat, folgt der Senat dem Zeugen R., wenn er sagt, er sei damals im Außendienst gewesen und habe wenig Zeit gehabt, deshalb habe er die Schadenanzeige im Vertrauen darauf, daß der Zeuge J. diese vollständig und richtig ausgefüllt habe, ungelesen unterschrieben, bei Unterzeichnung des Formulars sei ihm nicht gegenwärtig gewesen, daß eines der drei farbgleichen Betriebsfahrzeuge des Typs R. einige Monate zuvor einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Zeuge hat dies in seiner Vernehmung vor dem Senat plastisch und überzeugend geschildert. Insbesondere aufgrund des von ihm im Termin zur Beweisaufnahme vom 18.11.1997 gewonnenen persönlichen, als positiv zu bezeichnenden Eindrucks nimmt der Senat ihm seine Schilderung des Geschehens ab. Für ihn spricht auch der Umstand, daß er - wie auch der Zeuge J. - offen und ehrlich eingeräumt hat, er könne sich nicht mehr sicher daran erinnern, ob er die Schadenanzeige im Beisein des Zeugen J. unterschrieben habe oder nicht. Dies belegt, daß sich die Zeugen nicht abgesprochen, sondern bemüht haben, das tatsächliche Geschehen wahrheitsgemäß zu berichten.
Kann demnach von einem vorsätzlichen, der Klägerin zuzurechnenden Verhalten des Zeugen R. nicht ausgegangen werden, kann im übrigen dahinstehen, ob den Zeugen R. der Vorwurf fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verhaltens trifft. Denn selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit wäre die Beklagte - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht leistungsfrei, weil die Obliegenheitsverletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Die Berufung der Beklagten war folglich mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Beklagten: 10.050,00 DM.