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Oberlandesgericht Köln·9 U 213/95·18.03.1996

Kaskoversicherung: Versicherungsfall „Fahrzeugdiebstahl“ bei widersprüchlichem Abstellvortrag

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteter Entwendung seines Pkw vom Krankenhausparkplatz. Streitentscheidend war, ob das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls nachgewiesen ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Kläger wegen wechselnder und widersprüchlicher Angaben nicht den Vollbeweis zum letzten Abstellen und dem anschließenden Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs führte. Auf weitere Einwendungen der Versicherung (u.a. Obliegenheitsverletzung) kam es nicht mehr an.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; Anspruch scheitert am fehlenden Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls „Entwendung“ in der Kaskoversicherung zu beweisen; Beweiserleichterungen greifen erst bei nachgewiesenem äußeren Bild des Diebstahls.

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Zum äußeren Bild einer Fahrzeugentwendung gehört regelmäßig der Nachweis, dass das Fahrzeug zuletzt zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden wurde; hierfür ist Vollbeweis erforderlich.

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Unabdingbar für den Nachweis des äußeren Bildes ist die Feststellung des letzten Abstellens vor dem Verschwinden; widersprüchliche Angaben dazu können den Diebstahlsnachweis insgesamt scheitern lassen.

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Es gehört nach der neueren Rechtsprechung nicht zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegt oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklärt.

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Der Nachweis des Versicherungsfalls kann ausnahmsweise auf den eigenen Angaben des Versicherungsnehmers beruhen, setzt dann aber uneingeschränkte Glaubwürdigkeit und Widerspruchsfreiheit des Vortrags voraus.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 119/94

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.07.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 119/94 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Entschädigung wegen der Ent-wendung seines PKW M., für den er bei der Beklag-ten unter anderem eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 300,-- abgeschlos-sen hat.

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Der Kläger hat vorgetragen:

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Er habe sein Fahrzeug wegen eines Aufenthaltes im Krankenhaus K.-M. auf dem dortigen Parkplatz ab-gestellt. Am 24.09.1993 habe er seinen Zimmernach-barn, den Zeugen E., kurz nach Hause gefahren, um etwas abzuholen. In dessen Gegenwart habe er den PKW in einer der Parktaschen wieder abgestellt. Am 25.09.1993 habe er das Verschwinden seines Fahr-zeugs bemerkt.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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DM 115.955,89 nebst 8 % Zinsen seit

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dem 15.12.1993 zu zahlen;

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, den Betrag

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in Höhe von DM 117.955,89 nebst 8 %

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Zinsen seit dem 15.12.1993 auf sein

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Girokonto bei der S. K., Konto-Nr. zu zahlen.

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Die Beklagte hat

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Klageabweisung

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beantragt.

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Sie hat vorgetragen:

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Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil zug-unsten der S. K. ein Sicherungsschein ausgestellt sei, wonach mit schuldbefreiender Wirkung allen-falls an das Kreditinstitut gezahlt werden könne.

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Sie sei wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklä-rungspflicht leistungsfrei. Der Kläger habe in der Schadenanzeige einen erheblichen Vorschaden ver-schwiegen.

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Der Versicherungsfall sei im übrigen nicht nach-gewiesen. Der von ihr beauftragte Sachverständige W. habe an dem häufig gebrauchten Hauptschlüssel des Fahrzeugs des Klägers Duplizierspuren festge-stellt, die nicht von Gebrauchsspuren überlagert seien. Es lägen überdies widersprüchliche Angaben zum Abstellort des Fahrzeugs vor. Diese und wei-tere Umstände deuteten auf eine Vortäuschung des Diebstahls hin.

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Das Landgericht hat den Kläger angehört und nach Vernehmung von Zeugen die Klage durch das ange-fochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, ab-gewiesen.

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Gegen dieses am 18.07.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.1995 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis zum 16.11.1995 an diesem Tage begründet.

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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

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Der Mitarbeiter K. der Beklagten habe es nach seiner Aussage vor dem Landgericht vergessen ge-habt, den ihm bekannten Unfallschaden am Fahrzeug des Klägers in die von ihm blanko unterschriebene Schadenanzeige einzutragen.

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Er habe keinen Nachschlüssel anfertigen lassen. Das Parteigutachten W. könne ein gerichtliches Gutachten nicht ersetzen. Die angeblichen Fest-stellungen des Gutachters würden bestritten.

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Im übrigen hätten vielfältige Möglichkeiten für Dritte bestanden, unbemerkt Nachschlüssel anferti-gen zu lassen. Er möchte auch nicht ausschließen, daß ein eifriger Mitarbeiter aus dem Hause der Be-klagten einen der Schlüssel manipuliert habe.

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Zum Abstellort gebe es keine Widersprüche. Sein Fahrzeug habe in der ersten Reihe des rechten Parkplatzes, in der siebten oder achten Parktasche von der Straße aus gesehen, gestanden.

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Er sei trotz der entgegenstehenden Aussage des Zeugen E. nach wie vor der festen Überzeugung, den Zeugen nicht am 21.09., sondern am 24.09.1993 nach Hause gefahren zu haben. Immerhin habe der Zeuge E. bestätigt, daß er ihn mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren habe. Der Zeuge habe lediglich ein anderes Datum, nämlich den Dienstagabend, in Erin-nerung.

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Der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs, das erst 4 Monate alt gewesen sei, sei identisch mit dem seinerzeitigen Nettokaufpreis.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen

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Urteils gemäß seinem Schlußantrag

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1. Instanz

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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DM 117.955,89 nebst 12,5 % Zinsen seit

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dem 15.12.1993 zu zahlen;

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, den Betrag

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von 117.955,89 nebst 12,5 % Zinsen seit

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dem 15.12.1993 auf sein Girokonto

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bei der S. K., Kont-Nr. zu zahlen;

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ihm nachzulassen, Sicherheitsleistung

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auch durch selbstschuldnerische Bürg-

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schaft einer deutschen Großbank oder

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öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu er-

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bringen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen;

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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch

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die Bürgschaft einer deutschen Großbank,

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öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu

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leisten.

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Auch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

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Ein in sich stimmiges äußeres Bild einer versi-cherten Fahrzeugentwendung sei nicht widerspruchs-frei und nachvollziehbar vorgetragen und nicht bewiesen. Im Gegenteil lägen Umstände vor, welche die Vortäuschung eines Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegten.

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Das Duplizieren des vom Kläger benutzten Haupt-schlüssels könne nicht ohne Wissen und Wollen des Klägers geschehen sein. Ins Bild passe, daß der Kläger das erheblich vorgeschädigte Fahrzeug als neuwertig bezeichnet habe. Auch das Verschwinden des Kraftfahrzeugscheins stütze das Bild eines vorgetäuschten Diebstahls.

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Der Senat hat den Kläger angehört. Auf die Sit-zungsniederschrift vom 13.02.1996 und wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt wird Bezug genommen. Die Ermittlungsakten 32 U Js 52/94 StA Köln lagen vor.

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Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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Dem Kläger stehen aus der für sein Fahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des am 25.09.1993 gemeldeten Schadenfalles Ansprüche ge-gen die Beklagte nicht zu. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis für den Eintritt des Versi-cherungsfalles gemäß § 12 Nr. 1 I b AKB, nämlich die Entwendung seines PKW, nicht erbracht.

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1.

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Bei der Wiedergabe der dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen konnte das Landge-richt die neuere Entscheidung des Bundesgerichts-hofs (r+s 95, 288 = VersR 95, 909) noch nicht be-rücksichtigen. Danach gehört es nicht zum äußeren Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls, daß der Versi-cherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorle-gen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel er-klären kann.

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Das äußere Bild einer Kraftfahrzeugentwendung ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versi-cherungsnehmer das Kraftfahrzeug zu einer bestimm-ten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. Für die-sen Mindestsachverhalt hat der Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterung, sondern muß hierfür den Vollbeweis erbringen (BGH r+s 93, 169 = VersR 93, 571).

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Den erforderlichen Nachweis für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung hat der Kläger hingegen nicht erbracht. Unabdingbar für den Nachweis des äußeren Bildes ist das letzte Abstellen des Fahr-zeugs vor seinem Verschwinden. Dazu gehört auch, daß der Versicherungsnehmer nach dem von einem Zeugen bekundeten Abstellen des Fahrzeugs in der Zeit bis zu dessen Verschwinden nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren ist. Es reicht nicht aus, wenn ein Zeuge zum Beispiel das Fahrzeug irgend- wann einmal abgestellt gesehen hat. Das für den erleichterten Diebstahlsnachweis erforderliche äu-ßere Bild erschließt sich erst dann, wenn der Ver-sicherungsnehmer nachweist, das Fahrzeug an seinem - letzten - Abstellort nicht mehr vorgefunden zu haben.

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3.

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Zum Zeitpunkt des letzten Abstellens seines Fahr-zeugs vor dem behaupteten Diebstahlsereignis lie-gen wechselnde Angaben des Klägers vor. Insbeson-dere nach seinen persönlich abgegebenen Erklärun-gen im Termin vom 13.02.1996 muß jetzt als völlig offen angesehen werden, ob er am Montag (20.09.), Dienstag (21.09.), Mittwoch (22.09.) oder am Freitag (24.09.1993) zuletzt mit seinem Fahrzeug gefahren ist und es auf dem Parkplatz des Kranken-hauses K.-M. zuletzt abgestellt hat.

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Im einzelnen:

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Nach seiner Erklärung im Termin vom 13.02.1996 ist der Kläger am Montag (20.09.) ins Krankenhaus ge-kommen und am Dienstag operiert worden. Am Montag sei er nochmal nach Hause gefahren, und es könne sein, daß er dabei den Zeugen E. mitgenommen und ihn nach Hause gefahren habe und daß ihm die Fahrt am Freitag aufgrund eines Irrtums im Sinn liege.

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Schon die Richtigkeit dieser Angaben des Klägers im Termin vom 13.02.1996 unterliegt begründeten Zweifeln. Seine Angaben stehen nämlich in Wi-derspruch zu seiner Aussage vor der Polizei am 28.10.1993. Danach ist der Kläger am Dienstag (21.09.) ins Krankenhaus M. gegangen und dort am Donnerstag (23.09.) operiert worden.

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Auch zu der Aussage des Zeugen E. stehen die Anga-ben des Klägers im Termin vom 13.02.1996 in einem unlösbaren Widerspruch, worauf bereits das Landge-richt hingewiesen hat. Nach dessen glaubhaften An-gaben hat der Kläger ihn am Dienstagabend (21.09.) nach Hause gefahren.

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Zudem hat der Kläger bei seiner Aussage vor der Polizei angegeben, während der Zeit im Klinikum M. sei er noch mehrfach mit seinem Fahrzeug gefahren. Er habe den Wagen am Mittwochmorgen (im Protokoll steht dazu das Datum 23.09.1993) auf dem Besucher-parkplatz des Klinikums abgestellt. Am Freitag (24.09.) gegen 18.00 Uhr sei er noch am Fahrzeug gewesen, um etwas Kleingeld daraus zu holen.

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Wieder anders ist das Vorbringen des Klägers im Anschluß an seine Anhörung vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 11.05.1994. Danach ist er noch am Freitag (24.09.) vor dem Diebstahl mit dem Fahr-zeug gefahren, und zwar entgegen dessen Aussage mit dem Zeugen E.. Dies wird weiter damit begrün-det, daß die Ehefrau des Zeugen E. zum damaligen Zeitpunkt nicht erreichbar gewesen sei und dieser den Kläger gebeten habe, mit ihm kurz zu seiner Wohnung zu fahren. Die Aussage des Zeugen E. sei deshalb zu korrigieren.

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Auch in der Berufungsbegründung (S. 13) wird vor-getragen, der Kläger sei nach wie vor der festen Überzeugung, den Zeugen E. nicht am 21.09., son-dern am 24.09.1993 (Freitag) nach Hause gefahren zu haben.

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4.

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Aufgrund dieser widersprüchlichen und wechselnden Angaben des Klägers vermag der Senat nicht festzu-stellen, wann der Kläger zuletzt mit seinem Fahr-zeug gefahren ist und wann er es zuletzt an der Stelle abgestellt hat, von der es nach seinen An-gaben am Samstag (25.09.) verschwunden war. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen Grundlage, aus der sich das notwendige äußere Bild für eine Fahrzeugentwendung erschließen kann.

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Abgesehen davon spricht vieles dafür, daß der Kläger sein Fahrzeug - auch - noch am Freitag (24.09.) bewegt hat, jedoch aufgrund dessen glaub-hafter Aussage nicht in Begleitung des Zeugen E., sondern allein. Für dieses letzte Abstellen vor dem Verschwinden seines Fahrzeuges gibt es aller-dings keinen Zeugen, wie der Kläger bei seiner Vernehmung vor der Polizei am 28.10.1993 ausdrück-lich bekundet hat. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, beim Abstellen sei der Zeuge E. auch dabei gewesen, ist dies durch die glaubhafte Aussage des Zeugen wi-derlegt.

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Mit den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen R. und A. sowie A. G. läßt sich der Nach-weis des letzten Abstellens vor dem Verschwinden des Fahrzeugs nicht führen. Diese Zeugen haben das Fahrzeug des Klägers nach ihren Angaben zuletzt am Donnerstag (23.09.) auf dem Parkplatz stehen sehen, die Zeugin R. hat nach ihrer Aussage sogar etwas daraus entnommen. Es bleibt aber der vom Kläger selbst vorgetragene Umstand, wonach er noch am Freitag mit dem Fahrzeug gefahren ist, wozu die Zeugen nichts aussagen können.

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Nachdem dem Kläger dies in der mündlichen Verhand-lung vorgehalten worden war, hat er nach Rückspra-che mit seinem Anwalt erklären lassen, er sei sich jetzt ziemlich sicher, daß er den Zeugen E. vor der Operation nach Hause gefahren habe. Es hätten bestimmte Unterlagen abgeholt werden müssen, wozu am Freitag vor der Entlassung kein Anlaß mehr be-standen habe.

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Diese Erklärung wirkte nicht überzeugend, sondern zeigt deutlich, daß der Kläger seinen Prozeßvor-trag lediglich angepaßt hat und räumt insbesondere nicht aus, daß er, wie vorgetragen, noch am Frei-tag, jedoch entgegen seinen Bekundungen allein mit dem Fahrzeug gefahren ist, wofür seine Aussage vor der Polizei spricht, daß beim Abstellen des Fahr-zeugs keine weitere Person zugegen gewesen ist.

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5.

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Stehen dem Versicherungsnehmer keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung, kann er den Nachweis des Versicherungsfalles unter Umständen auch mit seinen eigenen Angaben (§ 141 ZPO) führen, wenn den Angaben des Versicherungsnehmers denn geglaubt werden kann (BGH r+s 91, 221 = VersR 91, 217; r+s 92, 221 = VersR 92, 867).

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Das setzt jedoch voraus, daß der Versicherungsneh-mer uneingeschränkt zuverlässig und glaubwürdig erscheint. Davon kann nicht mehr ausgegangen wer-den, wenn im Vortrag des Versicherungsnehmers zum Diebstahlgeschehen Ungereimtheiten festzustellen sind, die seine Zuverlässigkeit und Glaubwürdig-keit in Frage stellen.

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So liegt der Fall hier. Auf die Angaben des Klä-gers ist kein Verlaß, wie dies bereits ausgeführt worden ist.

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Abgesehen davon hat der Senat auch aus der Anhö-rung des Klägers im Termin vom 13.02.1996 keinen konkreten Sachverhalt für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung entnehmen können. Von seiner Sachverhaltsschilderung in der Anhörung vor dem Landgericht (Fahrt mit dem Zeugen E. am Freitag) ist der Kläger - bedingt - abgerückt. Daß diese Fahrt nach seiner Erinnerung am Montag gewesen sein soll, steht wiederum in Widerspruch zu seinen anderen Angaben, wie ebenfalls bereits ausgeführt ist.

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Unter diesen Umständen läßt sich der Nachweis des Versicherungsfalles allein mit den Angaben des Klägers im Streitfall nicht führen.

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Die im übrigen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten gegen ihre Leistungspflicht bedürfen nach Sachlage keiner weiteren Erörterung und Ent-scheidung.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14.03.1996 gibt keinen Anlaß zur Wiedereröff-nung der mündlichen Verhandlung.

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: DM 117.955,89