Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in Kaskoversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Entschädigung aus der Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall; das Landgericht hatte abgewiesen, die Berufung des Klägers wurde vom OLG Köln als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war eine falsche Angabe in der Schadenanzeige zu reparierten Vorschäden (10.300 DM), die eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Wegen dieser Pflichtverletzung trat nach AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG Leistungsfreiheit ein; die Vorsatzvermutung wurde nicht widerlegt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seiner Klage auf Entschädigung wegen Leistungsfreiheit der Beklagten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls die Obliegenheit, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über für die Schadensfeststellung bedeutsame Umstände zu unterrichten, kann dies den Versicherer nach den AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht befreien.
Die Obliegenheit umfasst insbesondere wahrheitsgemäße Angaben zu vorhandenen Vorschäden und zu deren tatsächlichen Reparaturkosten, soweit diese Angaben der Ermittlung des Schadensumfangs dienen.
Bei vorsätzlicher, aber für den Versicherer folgenlos gebliebener Obliegenheitsverletzung setzt die Leistungsfreiheit voraus, dass die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, ein schweres Verschulden vorliegt und der Versicherungsnehmer zutreffend über die Rechtsfolge belehrt worden ist.
Kommt eine Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 VVG in Betracht, obliegt es dem Versicherungsnehmer, diese Vermutung zu widerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 95/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.01.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 95/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des Verkehrsunfalls vom 08.06. 2000 des bei der Beklagten kaskoversicherten Leasing-Kraftfahrzeugs Chevrolet Camaro Z 28 (amtliches Kennzeichen: x - x xxxx) aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e) AKB nicht zu. Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung der Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer insbesondere ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über den Unfallschaden zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers besteht auch im Hinblick auf die Frage, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt Vorschäden aufwies (vgl. Senat, r+s 1999, 364; r+s 2001, 57; 2002,147; OLG Hamm, r+s 1998, 364, OLG Düsseldorf, r+s 2001, 499). Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.
In der Schadenanzeige vom 09.06.2000 (Bl.73, 74 GA) sind nämlich falsche Angaben enthalten. In dem Formular ist auf die Frage nach reparierten Vorschäden "ja" angekreuzt und nach der vorgedruckten Angabe "mit DM" handschriftlich eingetragen worden "10.300,-". Die Fragestellung ist eindeutig. Sie zielt nicht auf Angaben zur (etwa von einem Gutachter ermittelten) Höhe eines Vorschadens, vielmehr ist danach gefragt, mit welcher Summe der Vorschaden tatsächlich repariert worden ist. Die Angaben sollen es dem Versicherer ermöglichen, nähere Feststellungen zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu treffen.
Die Antwort des Klägers ist so zu verstehen, dass eine Reparatur des Vorschadens mit einem Aufwand von 10.300,00 DM durchgeführt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall gewesen. In Wahrheit hatte der Kläger eine Rechnung der G. P. GmbH über 2.202,84 DM einschließlich Mehrwertsteuer bezahlt. Damit ist von einer Aufklärungspflichtverletzung auszugehen.
Aus den objektiv unvollständigen und unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt.
Soweit der Kläger neu vorbringt, der Diebstahlschaden sei zu den von ihm in der Schadenanzeige angegebenen Kosten repariert worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Rechnung der Firma G., die das Datum 09.06.2000 trägt, sind Seitenscheibe und Targadach rechts erneuert worden. Wenn der Kläger nunmehr behauptet, die übrigen Reparaturen und Ersatzteile habe die Firma G. erledigt, ohne dem Kläger Kosten in Rechnung zu stellen, so ist damit die Falschangabe nicht erklärt. Fest steht, dass zu den Kosten von 10.300,-- DM eine Reparatur nicht durchgeführt wurde. Außerdem hat der Sachverständige im Gutachten vom 16.06.2000 als Altschäden Kratzer an der Tür rechts festgestellt. Dass diese nicht mehr erkennbar gewesen sein sollen, wird von den vom Kläger selbst vorgelegten Farbfotos (Bl. 202 GA) widerlegt.
Die Frage, ob im Hinblick auf die Angaben des Klägers in der Schadenanzeige zum Kaufpreis ("65.000"), die der Kläger auch nicht zu erklären vermochte, und zur Vorsteuerabzugsberechtigung ebenfalls von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen war, konnte offen bleiben.
Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muss er über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen zutreffend belehrt worden sein. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung darüber informiert sein muss, ob und welche Vorschäden vorhanden waren und mit welchem Aufwand sie gegebenenfalls repariert wurden.
Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1998, 447; r+s 1993, 321 ). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, dass vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.
Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige drucktechnisch hervorgehoben und unmittelbar über der Unterschriftzeile über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Es handelt sich insgesamt betrachtet nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag.
Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 15.07.2002 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.
Soweit der Kläger vorträgt, die Seite 2 der Schadenanzeige sei nicht zu den Akten gelangt, ist dies unzutreffend. Wie sich auch aus der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2001 vor dem Landgericht Köln (Bl. 75 GA) ergibt, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Schadenanzeige in Ablichtung zu den Akten gereicht (vgl. Bl. 73, 74 GA).
Auf die Frage der Höhe des Wiederbeschaffungswertes kam es nicht mehr an.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. waren nicht gegeben.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 15.860,63 EUR (31.020,70 DM)