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Oberlandesgericht Köln·9 U 210/00·02.07.2001

Berufung: Kein Versicherungsanspruch bei vorsätzlicher PKW-Brandstiftung des Versicherungsnehmers

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung für den am 15.12.1998 ausgebrannten PKW. Streitgegenstand ist, ob der Brand vom Kläger vorsätzlich herbeigeführt wurde, sodass § 61 VVG die Leistungspflicht ausschließt. Das OLG Köln verneint den Anspruch nach umfassender Indizienwürdigung (u.a. kein Aufbruch, Brandbeschleuniger, Nutzung passender Schlüssel) und sieht Brandstiftung mit Wissen und Wollen des Klägers als überwiegend wahrscheinlich an. Eine gesonderte Anhörung war nach der Beweiswürdigung entbehrlich.

Ausgang: Klage auf Versicherungsentschädigung wegen PKW-Brand als unbegründet abgewiesen; Leistungspflicht der Beklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung des Klägers nach §61 VVG ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

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Eine Gesamtschau objektiver Umstände (z. B. fehlende Aufbruchspuren, Entfernung der Kennzeichen, Brandverlauf mit Brandbeschleuniger, Fahrzeugbenutzung mit passendem Schlüssel) kann für eine vom Versicherungsnehmer veranlasste Brandstiftung sprechen und die Leistungspflicht ausschließen.

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Die bloße Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Entwendung führt nicht zur Umkehr der Beweislast nach § 61 VVG; sie kann jedoch als wichtiges Indiz für eine vorsätzliche Herbeiführung des anschließenden Brandes herangezogen werden.

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Ist nach würdiger Beweisaufnahme die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens überwiegend wahrscheinlich, kann eine vorherige Anhörung des Versicherungsnehmers entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 34/00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.11.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 34/00 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist begründet, die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Nr. 1 I a bzw. Nr. 1 I b AKB gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 15.12.1998 betreffend den Mercedes 230 E mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. .. auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung nicht zu.

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Nach der Überzeugung des Senats ist die Brandstiftung an dem Wagen mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgt, so dass die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei ist.

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Die Gesamtheit aller Umstände und Indizien ergibt, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes, wenn nicht durch den Kläger selbst, dann jedenfalls auf seine Veranlassung geschehen ist.

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Die Tatbestände des Verlusts durch Entwendung und des Verlusts durch Brand stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Liegt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls vor, so führt dies nicht zur Umkehr der Beweislast im Rahmen des § 61 VVG. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung für den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des der Entwendung nachfolgenden Brandes zu (vgl. BGH, r+s 1996, 410 zu VHB 84; VersR 1985, 78; Senat, VersR 1997, 444; OLG Hamm, r+s 1999, 144; OLG Celle, ZfS 1999, 158; Knappmann in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 12 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier.

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Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet von außergewöhnlichen Umständen, die in ihrer Gesamtschau belegen, dass nur

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eine Brandstiftung mit Wissen und Wollen des Klägers in Betracht kommt, um die Entschädigungsleistung des Beklagten zu erhalten.

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Der nach den Angaben des Klägers am 15.12.1998 um 17.00 Uhr in der K. in D. ordungsgemäß verschlossen abgestellte PKW wurde an demselben Tage gegen 21.00 Uhr von der Polizei nach einem Hinweis der Feuerwehr in P. / Belgien, G. .., auf freiem Gelände brennend aufgefunden. Die Diebstahlanzeige des Klägers wurde um 20.20 Uhr von der Polizeiinspektion D. aufgenommen. An dem brennenden Fahrzeug befanden sich keine Kennzeichen mehr. Der ausgebrannte PKW war ausweislich der Angaben der belgischen Gendarmerie ordnungsgemäß verschlossen und mußte von der Polizei aufgebrochen werden, um die Fahrgestellnummer zu erfahren (vgl. Bl. 4 der beigezogenen Ermittlungsakte StA Aachen 30 Js 244/99).

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Wie sich aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Inhalt des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen B. ergibt, ist der Wagen bei letztmaliger Benutzung mit einem zur Schließcodierung des PKW passenden Schlüssel bei gleichzeitiger Entsperrung der elektronischen Wegfahrsperre in Betrieb gesetzt worden. Die Untersuchung des Brandschuttes hat ergeben, dass die vorsätzliche Inbrandsetzung des Fahrzeugs unter Verwendung einer brennbaren Flüssigkeit, welche zumindest teilweise im Bereich des Fußraums vorne rechts verteilt wurde, erfolgt ist.

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Die Demontage, Freilegung und Reinigung der Sperrnutkanten der Lenkspindel sowie die Sperrflächen des Lenksperrbolzens haben nach den weiteren Ausführungen des Gutachters gezeigt, dass mechanische Belastungsmerkmale, wie sie im Falle der erfolgreichen Überwindung und/oder Überwindungsversuche typischerweise auftreten müssten, auch nicht ansatzweise vorhanden waren. Es haben sich keine Merkmale dafür ergeben, dass mittels Nachschließwerkzeug und/oder gewaltsamer Einleitung von Drehmoment über das verriegelte Lenkrad versucht worden sein könnte, die Lenkfähigkeit des Fahrzeugs herzustellen.

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Dieser Sachverhalt spricht für Eigenbrandstiftung. Eine Zerstörungswut eines Fremden als Tatmotiv ist äußerst unwahrscheinlich. Bei einer bei einem unbekannten Dritten vorhandenen Lust an der Zerstörung des Wagens hätte sich der Täter nicht die Mühe machen müssen, die Lenkradsperre, ohne Spuren zu hinterlassen, zu überwinden (vgl. dazu OLG Hamm, r+s 1999, 144) und den Wagen wenige Kilometer entfernt zu verbrennen. Das Abschrauben der Kennzeichenschilder und das Verschließen des in Brand gesetzten Fahrzeuges deuten zudem auf den Versuch hin, die Feststellung des Halters durch die Polizei oder Feuerwehr zu verzögern, woran ein etwaiger - außenstehender - Dieb eher kein Interesse haben konnte, wohl aber der Kläger, wenn er selbst das Verschwinden des Wagens und den Brand veranlasst hatte (vgl. den Sachverhalt OLG Celle, ZfS 1999, 158). Wenn es ein Dieb nur auf die Nummernschilder abgesehen hätte, würde er sich nicht die Mühe machen, den Wagen zu entwenden und nach kurzer Fahrt anschließend von innen in Brand zu setzen und dann wieder zu verschließen.

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Dafür, dass das Fahrzeug etwa zur Begehung einer Straftat von einem Unbekannten benutzt worden ist oder dass ein Racheakt vorliegt, ergeben sich keine Hinweise. Ein irgendwie gearteter Gebrauchsvorteil für einen unbekannten Dieb ist, insbesondere wenn man den kurzen Zeitraum bis zum Auffinden des brennenden Wagens und die Entfernung betrachtet, nicht erkennbar.

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Es ist auch auszuschließen, dass der Wagen mit den möglicherweise noch im Umlauf befindlichen zwei weiteren Originalschlüsseln von einer unbekannten Person angezündet worden ist. Aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des TÜV in München ergibt sich, dass nach den Werksangaben zu Fahrzeugen der Baureihe E 230 ab Serienbeginn 12/94 bis April 1996 zwei Infrarotschlüssel sowie ein Reserveschlüssel mit Infrarotcard werkseitig ausgeliefert worden sind. Die vorgelegten Schlüssel haben nach dem Gutachten der Beschreibung und den Werksangaben entsprochen. Es fehle der mit der Ziffer "2" versehene Infrarotschlüssel und die mit der Ziffer "3" gekennzeichnete Infrarot-Card mit dem dazugehörigen Reserveschlüssel. Stattdessen seien der mit einem Körnerpunkt versehene Infrarotschlüssel-Nr. 4 und der Reserveschlüssel mit Scheckkarte (Nr.5) als Ersatzschlüssel vorhanden, die laut Schreiben der Daimler-Chrysler AG am 19.02.1997 an den Vertragshändler in Bergheim ausgeliefert seien.

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Es kann nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden, dass ein unbekannter Besitzer der Schlüssel "2" und "3" den Wagen entwendet und anschließend in Brand gesetzt hat. Er hätte den genauen Abstellort des Fahrzeugs, der sich nicht am Wohnort des Klägers in K. befindet, an dem Schadentag kennen oder den Wagen verfolgen müssen. Hinzukommt der lange Zeitabstand seit dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger. Der Wagen ist im Dezember 1996 als gebrauchtes Fahrzeug aus Frankreich nach Deutschland eingeführt worden und im Juni 1997 vom Kläger zugelassen worden.

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Die vom TÜV angedeutete theoretische Möglichkeit, dass ein Unbekannter das Infrarotsignal beim Abschließen des Wagens mit einem Scanner bzw. einer lernbaren Fernbedienung aufgezeichnet hat, ist ebenfalls auszuschließen. Diese Methode funktioniert nur, wenn der Betreffende beim Schließvorgang in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs steht. Wenn sich ein Dieb diese Mühe gemacht hätte, so wäre nicht zu erklären, warum er den Wagen unmittelbar danach in Brand gesetzt habe sollte. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass ein Täter, der sich mit derartigem Aufwand Zugang zu dem Kraftwagen verschafft, diesen nicht verwertet, sondern anzündet.

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Die Frage, ob das äußere Bild einer Entwendung nachgewiesen ist, konnte dahinstehen. Weil auf Grund der objektiven Umstände anzunehmen ist, dass der Brand mit Wissen und Wollen des Klägers gelegt worden ist, kam auch eine Anhörung des Klägers nicht in Betracht. Ob sich der Kläger in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage befunden hat, war im Hinblick auf die Gesamtumstände nicht von Bedeutung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren (Berufung und Anschlussberufung)

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und Wert der Beschwer des Klägers: 49.650,00 DM