Sturmversicherung (VGB 62): Hagelschäden und Unschlüssigkeit beim Sturmschadenvortrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer gleitenden Neuwertversicherung nach VGB 62 Ersatz für Dach- und Folgeschäden nach einem Unwetter. Das OLG wies die Berufung zurück: Hagelschäden waren nach dem 1979 geschlossenen Vertrag nicht versichert; weder eine frühere Bagatellregulierung noch eine telefonische Auskunft begründeten eine Vertragserweiterung oder pVV-Haftung. Einen versicherten Sturmschaden nach § 5 Abs. 2 VGB 62 legte der Kläger zudem nicht schlüssig dar, insbesondere wegen widersprüchlichen Vortrags zur weggewehten Dachbekiesung.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch aus VGB 62 mangels versicherten Sturmschadens bzw. Vertragsschutz für Hagel.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer ist für ein im Vertrag nicht gedecktes Risiko grundsätzlich weder aufgrund früherer Bagatellregulierungen noch aufgrund einer im Rahmen der Schadensbearbeitung erteilten unzutreffenden Auskunft leistungspflichtig, wenn dadurch der Versicherungsvertrag nicht geändert wird.
Eine fehlerhafte Auskunft eines in der Schadensbearbeitung tätigen Mitarbeiters über den Umfang des Versicherungsschutzes stellt regelmäßig lediglich die Äußerung einer unzutreffenden Rechtsansicht dar und begründet für künftige Schadensfälle keine vertragliche Erweiterung des Deckungsumfangs.
Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 2 VGB 62 setzt voraus, dass die Beschädigung unmittelbar auf Sturmeinwirkung beruht, durch vom Sturm geworfene Gegenstände verursacht wird oder Folge eines vorherigen Sturmschadens an versicherten Sachen ist.
Trägt der Versicherungsnehmer selbst vor, dass die Beschädigung ausschließlich durch Hagel eingetreten ist und der Hagel erst nach dem Sturm einsetzte, ist ein Sturmschaden nach § 5 Abs. 2 VGB 62 nicht schlüssig dargelegt.
Widersprüchlicher Sachvortrag zu einer behaupteten sturmbedingten Vorschädigung (z.B. weggewehte Dachbekiesung) macht den Anspruch unschlüssig und schließt eine Beweisaufnahme zu dieser Tatsachenbehauptung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 307/97
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 2.12.1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 307/97 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zwar in formeller Hinsicht bedenkenfrei, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht die auf Zahlung eines Betrages von 35.700,47 DM gerichtete Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte wegen der Schäden am Dach und an sonstigen Gebäudeteilen des Hauses L. in T. vom 23. Juli 1996 aus der zwischen den Parteien seit dem 1.10.1979 bestehenden, zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden 1962" (abgekürzt VGB 62) abgeschlossenen gleitenden Neuwertversicherung (Versicherungswert 1914) für das Wohngebäude auf dem Grundstück H. / L. in T. (postalische Adresse : L.), zu.
Unabhängig von der zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren streitigen Frage, ob am 23.7.1996 ein Sturm im Sinne der VGB 62, also ein Wind von mindestens der Windstärke 8, über T. geherrscht hat oder nicht, hat der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Sachvortrags zur Rechtfertigung der Berufung den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Versicherer teilweise nicht schlüssig vorgetragen, teilweise scheiden Ansprüche gegen sie aus Rechtsgründen aus.
1.) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Ansprüche auch damit begründet, die Beklagte müsse auch für Hagelschäden, die anläßlich des Unwetters vom 23.7.1996 eingetreten seien, haften, da sie sich so behandeln lassen müsse, als sei das Risiko Hagelschäden (entsprechend den neueren VGB 88 oder der Klausel 865) von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag abgedeckt, hat das Rechtsmittel aus Rechtsgründen keinen Erfolg.
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Daß in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag vom 18.9./19.11.1979, Versicherungsschein-Nr. 160/480/132 714/79, eine Versicherung gegen Hagelschäden nicht mit umfaßt war, weil nach den damals geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen das Risiko eines Hagelschaden für Wohngebäude nicht zu versichern war, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Das Landgericht hat aber auch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verweist (§ 543 ZPO), dargelegt, daß die Beklagte weder über eine sogenannte gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung noch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aus pVV verpflichtet ist, für Hagelschäden, die durch die VGB 62 nicht abgedeckt sind, Versicherungsleistungen an den Kläger zu erbringen. Im Hinblick auf die Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung und seine Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft zu dieser Frage keinen Beweis erhoben, weist der Senat lediglich ergänzend auf folgendes hin:
Angesichts der vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände in Zusammenhang mit dem behaupteten Telefonat vom 22.8.1987 mit dem damals für die Beklagte in der Schadensregulierung tätigen Zeugen Sch. nach dem Schadensfall von August 1987 scheidet sowohl ein pVV-Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten (fehlerhaften) Zusicherung, es bestehe Versicherungsschutz auch für Hagelschäden, als auch ein Anspruch aus Erfüllungshaftung aus.
Wenn nämlich ein in der Schadensbearbeitung tätiger Mitarbeiter einer Versicherung anläßlich einer Schadensregulierung in einem Bagatellversicherungsfall eine falsche Auskunft bzgl. des
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Vertragsumfanges und der versicherungsrechtlichen Grundlagen des Vertrages erteilt, liegt darin regelmäßig nur die Äußerung einer unzutreffenden Rechtsansicht, aus der der Versicherungsnehmer für zukünftige Schadensfälle ebensowenig etwas herleiten kann wie aus einer Bagatellschadensregulierung selbst.
Eine Umgestaltung des Versicherungsvertrages findet damit grundsätzlich nicht statt.
So liegt es aber hier im vorliegenden Fall. Bei dem zum damaligen Zeitpunkt seitens des Klägers gemeldeten Schaden handelte es sich nämlich ersichtlich um einen sog. Bagatellschaden, denn unstreitig hat die Beklagte den Gesamtschaden mit einem Betrag unter 1.000,-- DM reguliert. Zudem war aus den seitens des Klägers in Zusammenhang mit diesem Schadensereignis abgegebenen Erklärungen nicht eindeutig ersichtlich, ob es sich nicht doch um einen versicherten Sturmschaden gehandelt hat, so daß der Kläger auch insoweit aus der damaligen Regulierung seitens der Beklagten keine für ihn günstige Rechtsposition für den vorliegend geltend gemachten Schaden herleiten kann.
Der Kläger hat nämlich z.B. in seinem Abrechnungsschreiben vom 24.9.1987 (Bl. 7 des Anlagehefters) im Betreff angegeben "Sturmschaden". Auch das Abrechnungsschreiben der Beklagten bezieht sich auf einen gemeldeten Sturmschaden (vgl. Bl. 8 d.Anlagehefters). Lediglich der damalige Kostenvoranschlag der Firma Clever vom 8.9.1987 (Bl. 39 d.A.) führt im Betreff "Sturm- bzw. Hagelschlag-Schaden an ihrer Überdachung" auf, so daß insoweit bereits Zweifel angebracht sind, ob die Beklagte damals überhaupt einen gemeldeten Hagelschaden reguliert hat.
Auf diese Frage kommt es im Ergebnis jedoch aus den oben genannten Gründen nicht an, da in Zusammenhang mit der damaligen Regulierung keine Änderung der vertraglichen Grundlagen der
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Parteien stattgefunden hat und die Beklagte sich diesbezüglich auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat.
2.) Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis aber auch keinen Erfolg, soweit er geltend macht, die von ihm zur Regulierung angemeldeten Schäden seien insgesamt versicherte Sturmschäden im Sinne des § 5 Abs. 2 VGB 62, für die die Beklagte daher ersatzpflichtig wäre, denn insoweit hat der Kläger den Eintritt eines versicherten Schadens - unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Sturm im Sinne des § 5 Abs. 1 VGB 62 geherrscht hat - nicht schlüssig vorgetragen.
Gem. § 5 Abs. 2 VGB 62 fällt die Zerstörung oder Beschädigung einer versicherten Sache nur dann unter die Versicherung, wenn sie a) auf der unmittelbaren Einwirkung des Sturmes beruht, oder b) dadurch hervorgerufen wird, daß der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Sachen auf die versicherte Sache wirft oder c) die Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen ist.
Auch nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ist hinsichtlich der geltend gemachten Schäden, also der Zerstörung der Dachkuppel auf dem Flachdach, der Zerstörung der Stegplatten der Terrassenüberdachung und insbesondere der Zerstörung des Foliendaches unterhalb der Bekiesung mit Folgenässeschäden in dem Haus u.a. an den abgehängten Decken, nicht schlüssig vorgetragen, daß sie auf einer der oben unter a) bis c) genannten Ursachen beruhen (vgl. zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VGB 62 Martin Sachversicherungsrecht 3.Auflage E II Rnr. 27 ff).
Der Kläger trägt nämlich im vorliegenden Verfahren vor, zunächst habe ein heftiger Sturm mit einer Windstärke von 10 geherrscht.
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Dieser Sturm habe die Bekiesung des Flachdaches heruntergeweht, so daß die Flachdachfolie ungeschützt gewesen sei. Später habe ein heftiger Hagel eingesetzt, wobei die Hagelkörner durch den Aufprall die Dachfolie zerstört hätten. Desweiteren trägt er vor, die Doppelstegplatten und die Flachdachkuppel seien ebenfalls von den Hagelkörnern durchschlagen worden. Die Tatsache, daß der Sturm die Bekiesung vom Dach geweht habe, ergebe sich daraus, daß bereits während des Sturmes und damit einige Zeit vor Beginn des Hagels lautes Knallen zu hören gewesen sei und, daß der größere Teil der Dachbekiesung nach dem Unwetter neben dem Haus auf dem Boden gelegen habe.
a) Unter Zugrundelegung dieses klägerischen Sachvortrages steht fest, daß der Kläger zunächst wegen der geltend gemachten Schäden an der Dachkuppel und den Doppelstegplatten der Terrassenüberdachung nicht schlüssig vorgetragen hat, daß diese durch eine versicherte Ursache gem. § 5 Abs. 2 VGB 62 beschädigt wurden. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgte die Beschädigung ausschließlich durch die Hagelkörner. Damit sind die Beschädigungen weder unmittelbar durch den Sturm verursacht worden (§ 5 Abs. 2 a) VGB 62), noch ist die Beschädigung an der Dachkuppel und der Terrassenüberdachung Folge eines vorherigen Sturmschadens an dem Wohngebäude oder Teilen desselben (§ 5 Abs. 2 c) VGB 62).
Schließlich sind die genannten Teile auch nicht dadurch beschädigt worden, daß der Sturm im Sinne von § 5 Abs. 2 b) VGB 62 Gegenstände auf die versicherte Sache geworfen hat. Zwar werden z.B. auch Hagelkörner oder sonstige Niederschläge als sonstige Gegenstände angesehen, die von einem Sturm auf eine versicherte Sache geworfen werden können (vgl. Martin aaO. E II Rnr. 37 ff), so daß grundsätzlich auch durch Hagel (mit-)
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verursachte Sturmschäden im Rahmen der VGB 62 versichert sind, wenn der Hagel durch die Kraft des Sturmes Beschädigungen verursacht, die allein durch den Hagel ohne den Sturm nicht aufgetreten wären (Martin aaO. E II Rnr. 39).
Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Vorbringen des Klägers nicht schlüssig. Der Kläger hat nämlich ausdrücklich vorgetragen, der Hagelschlag mit taubeneigroßen Hagelkörner habe erst einige Zeit nach dem Sturm eingesetzt, so daß es nach dem Vorbringen des Klägers ausgeschlossen ist, daß die Wucht des Aufpralls der Hagelkörner durch den Sturm verstärkt wurden.
Soweit der Kläger also Ersatz der Kosten für den Austausch der Dachkuppel gemäß der Rechnung B. vom 19.8.1996 in Höhe von 1.546,75 DM (Bl. 19 d. Anlagehefters) und der Terrassenüberdachung gemäß der Rechnung B. vom 26.8.1996 über 2.231,23 DM (Bl. 45 d.A.) verlangt, ist der Anspruch unbegründet.
b) Aber auch hinsichtlich der weiteren von dem Kläger angemeldeten Schäden in Höhe von insgesamt 31.922,49 DM für die Reparatur des Flachdaches und die Sanierung der Innenschäden (entsprechend der Rechnung B. vom 20.8.1996 über 29.172,49 DM = Bl. 20 - 23 d.Anlagehefters und der Rechnung Fugerunternehmen Klaus Krumsdorf vom 15.8.1996 über 2.750,-- DM = Bl. 18 d.Anlagehefters) hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, daß die Schäden auf einer versicherten Ursache gem. § 5 Abs. 2 VBG 62 beruhen.
Eine unmittelbare Verursachung der Schäden durch den Sturm selbst (§ 5 Abs. 2 a) VGB 62) sowie eine Verursachung aufgrund von durch
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den Sturm auf das Wohngebäude geworfenen Gegenständen (§ 5 Abs. 2 b) VGB 62) scheidet im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, aus.
Der Kläger hat aber auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die Schäden an dem Flachdach Folge einer vorangegangenen, durch den Sturm verursachten Beschädigung an der versicherten Sache sind.
Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob das von dem Kläger behauptete Herunterwehen der Dachbekiesung durch den Sturm als vorangegangene Beschädigung des Wohngebäudedaches angesehen werden kann, da die Kieselsteine selbst - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nicht beschädigt worden sind, was auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für das spätere erneute Verbringen der Bekiesung auf das Dach gem. § 5 Abs. 2 a) VGB 62 ausschließt. Andererseits könnte eine Beschädigung des Daches - ein Herunterwehen der Bekiesung unterstellt - darin gesehen werden, daß dadurch das nur noch mit der Dachfolie bespannte und damit im wesentlichen ungeschützte Flachdach ohne die Bekiesung bereits in seiner Substanz als beschädigt anzusehen sein könnte (vgl. dazu Martin aaO. E II Rnr. 45, 40, wonach ein Fall des § 5 Abs. 2 c) VGB 62 anzunehmen ist, wenn der Sturm eine Öffnung in das Gebäude schafft und durch diese z.B. Hagel oder Nässe eindringt).
Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, daß durch den Sturm die Bekiesung zu größeren Teilen vom Dach heruntergeweht worden ist.
Der entsprechende Sachvortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit steht nämlich im Widerspruch zu den vorprozessualen
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Darstellungen des Klägers und den Ausführungen des Sachverständigen K. N. in seinem Gutachten vom 26.7.1996, wobei der Kläger die Richtigkeit der Darlegungen des Sachverständigen nie in Zweifel gezogen, sondern vielmehr dessen Gutachten selbst in den Prozeß eingeführt hat.
Der Kläger hat nämlich gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen K. N. bei dessen Besichtigung des Wohnhauses L. zur Begutachtung der Schäden am 26.7.1996 unter Berufung auf die Feststellungen der bereits beauftragten Dachdeckerfirma B. und die eigenen Feststellungen als Schadensursache lediglich die Beschädigung der Dachfolie (Rißbildung durch Hagelkorneinschlag begünstigt durch erhebliche altersbedingte Versprödung der Dachfolie) genannt, ohne den nach dem heutigen Vortrag wesentlichen Umstand der durch den Sturm weggewehten Dachbekiesung zu erwähnen. Auch in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Beklagten hat der Kläger auf diesen nunmehr im vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Umstand nicht hingewiesen, sondern Versicherungsschutz unter dem Gesichtpunkt der Einbeziehung der Hagelversicherung begehrt.
Auch der Sachverständige K. N. hat die besichtigten Schäden alle insgesamt ausschließlich auf Hagelkörnereinschlag zurückgeführt (vgl. das Gutachten N. vom 26.7.1996 Bl. 15 ff d. Anlagehefters = Bl. 29 - 31 d.A. sowie den dazu gehörigen Original-Fotostatus vom 22.8.1996, Bl. 153 - 171 d.A.). Insbesondere hat der Sachverständige in dem Gutachten als Ist-Zustand des Flachdaches festgehalten, daß das Dach von einer Kiesschicht bedeckt ist. Auch auf den seitens der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 9.6.1998 überreichten Originalfotos
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zu dem Sachverständigengutachten N. läßt sich erkennen, daß sich am 26.7.1996 erheblich Mengen des Bekiesungsmaterials auf dem Flachdach befanden.
Schließlich spricht auch die seitens des Klägers als Teil der Klageforderung in den Prozeß eingeführte Eigenrechnung des Fugerunternehmens Klaus Krumsdorf vom 15.9.1996 (Bl. 18 d.Anlagehefters) gegen den nunmehrigen Sachvortrag des Klägers. Diese Rechnung enthält nämlich in Position 1 "Dacharbeiten" 86 Stunden Arbeitsleistung à 25,-- DM für die "Beseitigung von Kies auf der gesamten Dachfläche". Diese Rechnung wäre nicht erklärlich, wenn entsprechend dem Sachvortrag des Klägers eine erhebliche Menge des Bekiesungsmaterials vom Sturm heruntergeweht worden wäre. Andererseits steht diese Rechnung sehr wohl in Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen Flachdach, wie sie sich aus den Lichtbildern des Sachverständigen N. ergeben.
Da der Kläger die Widersprüche in seinem Klagevortrag, auf die der Senat bereits die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar erklärt hat, ist sein Sachvortrag zu der angeblichen Ursächlichkeit des Sturmes wegen widersprüchlichen Vortrags unschlüssig, so daß eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu den behaupteten Knallgeräuschen während des Sturms (unabhängig davon, daß die Zeugin sich während des Unwetters nach dem Sachvortrag des Klägers in der eigenen ca. 1500 m entfernten Wohnung aufgehalten hat) und zu dem später aufgefundenen Kies neben dem Haus nicht in Betracht kommt, sondern das Rechtsmittel des Klägers insgesamt zurückzuweisen war.
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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 35.700,47 DM
Wert der Beschwer für den Kläger 35.700,47 DM