Berufung wegen 'Tauschmotor'-Zusicherung aus Inserat zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Abweisung ihrer Schadensersatzklage an, weil im Inserat ein 'Tauschmotor' zugesichert worden sei. Das OLG hält die Anzeige zwar für eine Zusicherung i.S.v. §§ 459, 463 BGB, verneint aber die Verkäuferhaftung, weil ein vom Käufer beauftragter Kfz-Meister vor Vertragsschluss durch Einsicht in Rechnungen über den tatsächlichen Motorzustand aufgeklärt wurde. Die Kenntnis des Sachkundigen ist dem Käufer zuzurechnen; ein Gewährleistungsausschluss greift ohne Arglist.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkrete Erklärung in einer Verkaufsanzeige über Fahrzeugeigenschaften, die über allgemeine Anpreisung hinausgeht, stellt eine Zusicherung i.S.d. §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB dar.
Die Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entfällt, wenn der Käufer oder sein eigenverantwortlich handelnder Sachverständiger vor Vertragsabschluss durch Vorlage von Unterlagen über den tatsächlichen Zustand aufgeklärt worden ist.
Die Kenntnis eines vom Käufer beauftragten und eigenverantwortlich handelnden Sachverständigen ist dem Käufer nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist wirksam, sofern kein arglistiges Verhalten des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegt (Arglist erfordert Täuschung beim Vertragsschluss).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 394/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 1991 - 4 O 394/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig und statthaft; sie ist jedoch unbe-gründet.
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Das Landgericht hat die auf §§ 463 Satz 1, 459 Abs. 2 BGB gestützte Klage auf Schadensersatz mit zutreffender Begründung abgewiesen.
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Zwar ist, wovon auch das Landgericht ausgeht, der Klägerin darin zuzustimmen, daß die von der Beklagten aufgegebene Zeitungsanzeige, die den Begriff "Tauschmotor" verwendet und auf eine Laufleistung von ca. 60.000 km sowie auf eine Rechnung DB hinweist, als Zusicherung einer Eigen-schaft über den Motor zu werten. Ob der Begriff Tauschmotor mit dem Begriff Austauschmotor nach heute allgemeinen Sprachgebrauch synonym ist ( so Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 1341) kann dahinstehen; denn jedenfalls der Hinweis auf eine Rechnung DB sowie auf eine bestimmte Laufleistung läßt für den Leser der Anzeige auf einen Original-Austauschmotor, zumindest aber auf einen generalüberholten Motor schließen. Ein sol-cher Motor befand sich jedoch, unabhängig davon, welche Anforderungen man an einen Austauschmotor stellt (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O.) , nicht in dem Fahrzeug. Die konkrete Erklärung über den Motor in der Zeitungsanzeige geht über eine allgemeine, unverbindliche Anpreisung erheblich hinaus und gilt deshalb als Zusicherung im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB (OLG Karlsruhe, OLGZ 79, 431; OLG Köln, NJW 1972, 162). Der gegenteiligen Auffassung, wonach das, was Vertragsinhalt wird und ob sich der Verkäufer für das Vorhandensein bestimmter Ei-genschaften "verbürgen" will, grundsätzlich aus dem Verhalten des Verkäufers bei den Vertragsverhand-lungen selbst hervorgehen müsse (so OLG Schleswig, MDR 1979, 935), vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Kaufinteressent, der sich an Zeitungsinseraten orientiert, trifft anhand der in den jeweiligen An-zeigen genannten Kfz-Eigenschaften eine Auswahl be-treffend das für ihn in Frage kommende Fahrzeug und geht ohne weiteres davon aus, daß jedenfalls in der Anzeige aufgezählte Eigenschaften auch tatsächlich vorhanden sind. Erwirbt deshalb der aufgrund einer solchen Anzeige gewonnene Käufer von dem Anbieter ein Kfz, so wird die in der Anzeige enthaltene Zu-sicherung Inhalt des Kaufvertrages, wenn sie nicht im Verlaufe der Verhandlungen widerrufen bzw. be-richtigt wird (OLG Karlsruhe und OLG Köln, jeweils a.a.O.). Dabei steht der grundsätzlichen Haftung des Anbieters und Verkäufers für die zugesicherte Eigenschaft auch nicht ein - wie auch hier - ver-einbarter Gewährleistungsausschluß entgegen; denn dieser bezieht sich nur auf die Haftung für Mängel, nicht aber auch auf die beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften (OLG Köln a.a.O.).
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Die somit grundsätzlich bestehende Haftung der Beklagten entfällt jedoch deshalb, weil dem von der Klägerin mit der Besichtigung des Lastzuges, ins-besondere des Motors, beauftragten Zeugen G. , ein bei einer Vertragswerkstatt der D. AG beschäftigter Kfz-Meister, vor Kaufvertragsabschluß umfassende Kenntnis von dem tatsächlich vorhandenen Motor verschafft worden ist. Ihm sind sowohl die Rechnung der Firma W. vom 02.02.1989 über einen "gebrauchten DB Motor" als auch, wie der Zeuge in seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst bekundet hat und was zwischenzeitlich zwi-schen den Parteien unstreitig ist, die Rechnung der Firma F. , einer Vertragswerkstatt der D. AG , vom 30.08.1988 vorgelegt worden. Die Rechnung der Firma F. wies im einzelnen genau aus, welche Arbeiten an dem Motor durchge-führt worden waren. Aufgrund dieser Rechnung konnte der Zeuge G. als Fachmann bis ins Detail erken-nen, welchen Umfang die an dem Motor ausgeführten Arbeiten ausmachten und daraus schließen, daß sich in dem Fahrzeug kein Austausch - bzw. Tauschmotor oder ein generalüberholter Motor befand. Letzteres hat der Zeuge entgegen den Ausführungen der Kläge-rin mit der Berufung in seiner Vernehmung vor dem Landgericht auch nicht bekundet. Vielmehr hat der Zeuge erklärt, anhand der ihm vorgelegten Rechnung der Firma F. habe er erkennen können, daß der Motor bei dieser Firma überholt worden sei; er sei davon ausgegangen, daß der Motor ordnungs-gemäß repariert gewesen sei. Der Zeuge G. hat damit das bestätigt, was auch bereits die von der Beklagten benannten Zeugen B. und S. bekundet haben, daß sie nämlich den Zeugen G. darauf hingewiesen haben, der in dem Fahrzeug befindliche Motor sei überholt worden. Der Zeuge G. , der selbst in einer D. Vertragswerkstatt tä-tig ist, konnte deshalb auch nicht davon ausgehen, der Motor unterliege noch einer Garantie. Hierüber bestehende Unklarheiten hätte er durch Nachfragen bei den Vertretern der Beklagten klären können. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Zeugen G. auf das Nichtvorhandensein einer Garantie hinzuwei-sen, bestand nicht, nachdem dieser über den Zustand des vorhandenen Motors durch Vorlage der Rechnungen der Firmen W. und F. aufgeklärt worden war. Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, der Zeuge G. sei davon ausgegangen, in dem Fahrzeug befände sich ein generalüberholter Motor, der einem Austauschmotor qualitätsmäßig gleichste-hend zu erachten sei, findet dies in der Beweisauf-nahme keine Stütze. Die ursprüngliche Zusicherung bezog sich auf einen Tausch- bzw. Austauschmotor. Daß ein solcher nicht eingebaut war, ist dem Zeugen G. , wie dargelegt, vermittelt worden, so daß eine Haftung der Beklagten für die Zusicherung, es sei ein Austauschmotor eingebaut, entfällt. Daraus, daß kein Austauschmotor eingebaut war, konnte der Zeuge nicht den Schluß ziehen, es sei dann jeden-falls ein generalüberholter Motor eingebaut. Ein Haftungstatbestand insoweit wäre nur dann gegeben, wenn dem Zeugen G. anläßlich der Besichtigung des Fahrzeuges von den Vertretern der Beklagten zugesichert worden wäre, der Motor sei generalüber-holt, was die Klägerin jedoch selbst nicht behaup-tet. Aufgrund der in der Anzeige genannten Lauflei-stung von ca. 60.000 km konnte der Zeuge nicht mehr davon ausgehen, der Motor sei soweit überholt und erneuert worden, daß er qualitativ einem Austausch-motor gleichstehe, nachdem er durch die Vorlage der beiden Rechnungen umfassend über den eingebauten Motor unterrichtet worden war.
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Die Klägerin muß sich fragen lassen, was die Beklagte mehr hätte tun können, als dem in seiner Eigenschaft als Kfz-Meister beauftragten Zeugen G. die detailierte Rechnung der Firma F. vorzulegen. Sie hat damit genau dem entsprochen, was die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23.11.1990 (dort Seite 4) verlangt hat: "Statt dem Kraftfahrzeugmeister G. zur Ausräumung des zugestandenermaßen falschen Eindrucks aufgrund des Inserats der Beklagten den Kaufvertrag mit der Fa. W. vom 02.02.1989 und die Rechnung der Fa. F. vom 30.08.1988 zu präsentieren, hat sich die Beklagte auf die Vorlage der Rechnung vom 02.02.1989 beschränkt, nach der sich im Fahrzeug entsprechend der Anzeige der Beklagten durchaus eine Austauschmaschine mit einer Laufleistung von ca. 60 000 km befinden konnte". Nachdem zwischen-zeitlich, wie ausgeführt, zwischen den Parteien unstreitig ist, daß dem Zeugen G. die Rechnung der Firma F. vorgelegt worden ist, steht fest, daß die Beklagte die Aufklärung gegeben hat, die ihr aufgrund des aus der Zeitungsanzeige hervorge-rufenen Eindrucks über den eingebauten Motor oblag. Zu mehr war sie nicht verpflichtet.
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Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat und was mit der Berufung auch nicht angegriffen wird, muß sich die Klägerin die Kenntnis des Zeu-gen G. als ihres Wissensvertreters in entspre-chender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Es ist anerkannt, daß derjenige, der einen anderen mit der eigenverantwortlichen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut, sich die Kennt-nis dieses Wissensvertreters zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 296). Auf die nicht ergänzungsbedürfti-gen Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen ver-wiesen.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 463 Satz 2 BGB, wonach der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver-langen kann, wenn der Verkäufer einen Fehler argli-stig verschwiegen bzw. eine nicht vorhandene Eigen-schaft in arglistiger Absicht vorgespielt hat. Der maßgebende Zeitpunkt für das arglistige Handeln des Verkäufers ist der Vertragsabschluß. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, hat die Klägerin zu die-sem Zeitpunkt Kenntnis davon, daß sich in dem Last-kraftwagen kein Austauschmotor befand. Da ihr auch nicht vorgespielt worden ist, der eingebaute Motor sei jedenfalls generalüberholt, liegt ein arglisti-ges Verhalten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vor.
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Im übrigen scheitern Gewährleistungsansprüche der Klägerin an dem in dem Kaufvertrag vom 18.09.1989 vereinbarten Gewährleistungsausschluß. Dieser Ge-währleistungsausschluß ist mangels eines arglisti-gen Verhaltens (§ 476 BGB) der Beklagten wirksam.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für die Klägerin:
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20.000,--DM.