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Oberlandesgericht Köln·9 U 2/04·05.07.2004

Berufungsrüge zu Kaskoleistung wegen verschwiegenen Vorschadens zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKaskoversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Kaskoleistung für angeblichen Vandalismusschaden; die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf verschwiegenen Lackschaden vom 11.10.2001 in der Schadensanzeige. Das OLG bestätigt die Leistungsfreiheit der Versicherung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nach §§ 6 Abs.3 VVG, 7 AKB, da die Vorsatzvermutung nicht widerlegt wurde. Eine Entlastung scheiterte zudem an erheblichem Verschulden und ordnungsgemäßer Belehrung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine im Schadensformular konkret nach Vorschäden gestellte Frage unrichtig beantwortet, tritt gemäß § 6 Abs. 3 VVG die gesetzliche Vermutung des Vorsatzes ein, die der Versicherungsnehmer zu widerlegen hat.

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Fragen des Versicherers zu reparierten und unreparierten Vorschäden sind sachdienlich im Sinne der Aufklärungsobliegenheit und vom Versicherungsnehmer unabhängig vom Schadensumfang wahrheitsgemäß anzugeben.

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Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Versicherer entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht zur vollständigen und richtigen Mitteilung sachdienlicher Umstände.

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Bei vorsätzlicher, wenn auch folgenloser Obliegenheitsverletzung führt die Relevanzrechtsprechung zur Leistungsfreiheit des Versicherers, sofern die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernstlich zu gefährden, erhebliches Verschulden vorliegt und eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1, 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG§ 6 Abs. 3 S. 2 VVG§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 300/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 300/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt die Zahlung einer Kaskoentschädigung wegen eines behaupteten Vandalismusschadens an dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten Mercedes CLK mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx xxx in der Nacht vom 16./17.10.2001 auf einem Abstellplatz in der Nähe seiner Wohnung in Essen.

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Am Morgen des 17.10.2001 zeigte der Kläger den streitgegenständlichen Vorfall bei der Polizei an. Im Auftrag der Beklagten wurde der Mercedes am 17.10.2001 von einem Sachverständigen der D. besichtigt. In dem Gutachten vom 22.10.2001 wird festgestellt, dass die äußere Beblechung zum Zeitpunkt der Besichtigung zum Teil schwerwiegend verformt und eingedrückt war. Art und Umfang der Beschädigungen ließen auf eine mut- bzw. böswillige Handlung schließen. Außerdem wies der Gutachter auf reparierte und noch vorhandene Vorschäden hin. Auf den Inhalt des vorgenannten Gutachtens nebst Fotos wird Bezug genommen.

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Bereits am 11.10.2001 hatte die Zeugin G. beim Rangieren ihres Fahrzeugs einen Lackschaden an dem versicherten Fahrzeug verursacht. Ohne Einschaltung ihrer Haftpflichtversicherung zahlte die Zeugin G. am 17.10.2001 an den Kläger 250,- DM, wobei sie den Kläger auch auf den streitgegenständlichen Beulenschaden ansprach. In seiner schriftlichen Schadensanzeige vom 5.11.2001 bejahte der Kläger die Frage nach Vorschäden und gab an, dass die Höhe unbekannt sei. Die Frage, ob die Vorschäden repariert gewesen seien, beantwortete er mit "ja". Die Frage nach nicht behobenen Schäden am Fahrzeug verneinte er. Am 15.11.2001 erlitt der Kläger mit dem Mercedes einen Auffahrunfall. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 27.11.2001 - abgesehen von einem von dem Kläger angegebenen instandgesetzten Schaden seitlich rechts - keine Vorschäden fest. Im November 2001 veräußerte der Kläger den Mercedes.

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Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger das Vorliegen eines leistungspflichtigen Versicherungsfalls nicht habe beweisen können. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 109 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

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Mit der Berufung wendet der Kläger sich gegen die Beweislastverteilung sowie die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil. Die Beklagte habe die von ihr behauptete Selbstschädigung weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Der Kläger behauptet, in dem Wohnpark seien Vandalismusschäden gerade durch angetrunkene Täter an der Tagesordnung. Aufgrund der Art der Bebauung sei eine entsprechende Schallausbreitung bei den vorliegenden Beschädigungen für die Anwohner nicht wahrnehmbar gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln 24 O 300/02, verkündet am 04.12.2003, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.705,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalls. Die Beschädigungen seien nicht von betriebsfremden Personen verursacht worden, sondern von denjenigen, die ein Interesse an dem versicherten Risiko hätten. Dies seien der Kläger als Versicherungsnehmer oder der Eigentümer des versicherten Fahrzeugs als mitversicherter Inhaber des versicherten Risikos. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Falschangaben des Klägers zu Vorschäden in der Schadensanzeige.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatzleistung wegen des behaupteten Vandalismusschadens gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 II f) AKB zustand. Die Beklagte ist jedenfalls gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten ist.

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Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Falschangaben zu Vorschäden im Schadensformular berufen.

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Der Kläger verletzte objektiv seine Aufklärungsobliegenheit, indem er den im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht reparierten Lackschaden vom 11.10.2001 in der Schadensanzeige vom 5.11.2001 nicht angab. Gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu informieren, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. In Rechtssprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass Fragen des Versicherers nach Vorschäden im Schadensformular zur Aufklärung sachdienlich sind und vom Versicherungsnehmer richtig und vollständig zu beantworten sind (vgl. nur BGH VersR 2002, 173; OLG Hamm r + s 98, 364; Senat VersR 98, 46; Prölls/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 Rn. 43 ff.). Die vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers werden nicht dadurch eingeschränkt, dass der Versicherer zur Ermittlung des Schadens einen Sachverständigen einschaltet. Vielmehr muss sich der Versicherer weiterhin darauf verlassen können, dass ihn der Versicherungsnehmer vertragsgemäß richtig und vollständig informiert.

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In dem streitgegenständlichen Schadensformular sind die Fragen nach Vorschäden eindeutig und unmissverständlich formuliert. Es wird sowohl nach reparierten als auch nach unreparierten Vorschäden und deren Höhe gefragt. Hierdurch wird klargestellt, dass Vorschäden unabhängig vom Umfang, also auch vermeintliche Bagatellschäden, anzugeben sind. Die Fragen sind selbst für einen Laien, der keine Erfahrung im Umgang mit Versicherungsangelegenheiten hat, einfach zu verstehen. Der Kläger beantwortete die Fragen nach unreparierten Vorschäden unrichtig, indem er den von der Zeugin G. verursachten Lackschaden vom 11.10.2001 in dem Schadensformular nicht angab. Dieser Schaden war im Zeitpunkt des Eintritts des behaupteten Versicherungsfalls am 17.10.2001 nach eigenen Angaben des Klägers noch nicht behoben.

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Liegt damit der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird Vorsatz des Versicherungsnehmers gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG gesetzlich vermutet. Demgemäß muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (BGH VersR 2002, 173; 1993, 828). Diesen Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht geführt. Trotz des Hinweises des Senats im Termin vom 15. Juni 2004 hat der Kläger nichts zur Erklärung vorgetragen, warum er den erst wenige Tage vor dem behaupteten Vandalismusschaden eingetretenen Lackschaden nicht im Schadensformular erwähnt hat.

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Nicht zu entlasten vermag den Kläger der Umstand, dass er zur Regulierung des Schadens von der Zeugin G. lediglich einen Betrag von 250,- DM erhielt. Nach dem Klägervortrag bleiben Art und Umfang des Schadens unklar. Eine Barzahlung des Schädigers von 250,- DM an den Geschädigten ohne Einschaltung einer Versicherung besagt nichts über die tatsächliche Höhe des eingetretenen Schadens. Der am 11.10.2001 verursachte Lackschaden wurde weder durch einen Sachverständigen begutachtet, noch liegt ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt vor. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die streitgegenständliche erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs, die bei der Besichtigung am 17.10.2001 offensichtlich war, zu einer Einigung auf einen deutlich geringeren Betrag als den tatsächlich erforderlichen Reparaturaufwand für den Lackschaden vom 11.10.2001 geführt hat.

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Für den Kausalitätsgegenbeweis gemäß §§ 7 V Abs. 1 S. 2 AKB, 6 Abs. 3 S. 2 VVG ist kein Raum, weil der Kläger die Vorsatzvermutung nicht widerlegt hat. Allerdings ist die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben, so dass die vom BGH entwickelte Relevanzrechtsprechung eingreift. Danach tritt bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall Leistungsfreiheit ein, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden zur Last fällt und eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherers vorliegt (BGH VersR 1984, 228; r + s 93, 308). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Falsche Angaben zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (BGH VersR 1982, 228; VersR 2002, 173). Vorhandendensein und Umfang von Vorschäden sind für die Höhe der Entschädigungsleistung von maßgeblicher Bedeutung. Nach der Relevanzrechtsprechung reicht eine generelle Interessengefährdung des Versicherers aus. Eine konkrete Gefährdung im Einzelfall ist nicht erforderlich.

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Ein erhebliches Verschulden des Klägers liegt vor. Es handelt sich nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer hätte angesichts der eindeutigen Fragestellung einen unreparierten Schaden, der sich nur wenige Tage vor dem behaupteten Versicherungsfall ereignete, in der Schadensanzeige angegeben.

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Die Beklagte belehrte den Kläger gut erkennbar, unmittelbar vor der Unterschriftszeile in der Schadensanzeige ordnungsgemäß über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert: 12.705,60 EUR.