Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bei Verschweigen von Vorschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung aus einer Kaskoversicherung wegen behaupteter Pkw-Entwendung. Zentrale Frage ist, ob die falsche Angabe zum Vorschaden in der Schadenanzeige eine Obliegenheitsverletzung begründet. Das OLG hält dem Kläger vorsätzliches Verschweigen vor, bejaht Leistungsfreiheit nach §§ 7 AKB, 6 Abs.3 VVG und billigt die Belehrung über Rechtsfolgen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage zurückgewiesen; Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorkenntnis eines Versicherungsagenten über aufklärungsbedürftige Tatsachen ist dem Versicherer grundsätzlich zuzurechnen und schließt eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nur aus, wenn diese Vorkenntnis zeitlich in unmittelbarer Nähe zum Schadenereignis steht.
Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG führt dazu, dass bei nicht substantiiertem Widerlegen vom Vorsatz des Versicherungsnehmers bei falschen Angaben in der Schadenanzeige auszugehen ist.
Bei vorsätzlicher, jedoch folgenloser Obliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur ein, wenn die Relevanzvoraussetzungen erfüllt sind: der Verstoß ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, erhebliches Verschulden liegt vor und der Versicherungsnehmer wurde über die Rechtsfolgen belehrt.
Eine Belehrung, die darauf hinweist, dass bewusst wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz führen können, ist zulässig, weil sie die Anwendung der Relevanzrechtsprechung voraussetzt und nicht automatisch Leistungsfreiheit bewirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 0 102/96
Leitsatz
1) Die Vorkenntnis des Versicherungsagenten über aufklärungsbedürftige Tatsachen ist dem Versicherer grundsätzlich zuzurechnen und schließt die Möglichkeit einer Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers insoweit aus. Von einer derartigen Vorkenntnis, die das entsprechende Aufklärungsinteresse des Versicherers entfallen ließe, kann allerdings nur bei zeitlicher Nähe zum Schadensereignis ausgegangen werden. 2) Die Belehrungsklausel, ,daß bewlußt wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz führen können, selbst wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht", ist nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juni 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 102/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger stehen wegen der behaupteten Entwendung des Pkw Toyota Landcruiser, amtliches Kennzeichen ......, am 4. Juli 1995 aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
1.
In der vom Kläger unterschriebenen Schadenanzeige vom 29. Juli 1995 ist die Frage "Hatte das Fahrzeug schon einen Schaden?" mit "Nein" angekreuzt. Das ist falsch, weil das Fahrzeug im Jahre 1994 bereits einen Vorschaden erlitten hatte, der Reparaturkosten im Umfang von 3.568,35 DM zur Folge hatte.
Ohne Erfolg versucht die Berufungsbegründung, die vom Landgericht zu Recht angenommene Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB) in Zweifel zu ziehen.
a.
Soweit der Kläger vorträgt, die - falsche - Eintragung im Schadenanzeigeformular sei vom Agenten W. bzw. von dessen Mitarbeiterin Sp. (so Schriftsatz vom 10. März 1997) vorgenommen worden, greift dies nicht durch.
Der Kläger trägt selbst nicht vor, er habe gegenüber dem Zeugen W. etwas anderes angegeben als in die Schadenanzeige eingetragen worden ist. Insbesondere behauptet der Kläger nicht, er habe die Frage des Zeugen W. nach einem Vorschaden des Fahrzeugs etwa mit "Ja" beantwortet, und dieser (oder die Zeugin Sp.) habe entgegen seinen Angaben fälschlich "Nein" eingetragen. In der Berufungsbegründung trägt der Kläger vielmehr ausdrücklich vor, er habe die Frage des Zeugen W. nach einem Vorschaden mit "Nein" beantwortet, d.h. so, wie es auch im Schadenanzeigeformular wiedergegeben ist.
b.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, er habe die Frage des Zeugen W. nach einem Vorschaden dahingehend verstanden, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entwendung beschädigt war, ist auch dies nicht geeignet, die Obliegenheitsverletzung des Klägers in Frage zu stellen.
Schon das Landgericht hat diesen Erklärungsversuch des Klägers als untauglich angesehen. Dem folgt der Senat. Das vom Kläger behauptete Verständnis der betreffenden Frage im Schadenanzeigeformular ist auch für den Senat weder plausibel noch glaubhaft.
c.
Ohne Erfolg bleibt schließlich das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 10. März 1997, das Fahrzeug sei dem Agenten W. im Juni 1994 in verunfalltem und unrepariertem Zustand vorgeführt worden.
Zwar entfällt eine Obliegenheitsverletzung selbst bei falschen Angaben des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherer die aufklärungsbedürftige Tatsache bereits kennt, weil dann insoweit kein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers mehr vorhanden ist. Gleiches gilt, wenn der Agent des Versicherers, dessen Kenntnis sich der Versicherer zurechnen lassen muß, die Tatsache kennt.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Die Vorführung des beschädigten Fahrzeugs im Juni 1994 hatte keinerlei sachlichen Bezug zu dem vorliegenden Schadenfall noch ist sie so zeitnah erfolgt, daß sie der Beklagten als aktuelles Wissen zugerechnet werden könnte. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers hierzu einmal als wahr unterstellt, kann von einem Wegfall des Aufklärungsbedürfnisses der Beklagten unter diesen Umständen jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Zur beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht deshalb keine Veranlassung.
Nach Sachlage ist von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers auszugehen. Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Kläger jedenfalls nicht widerlegt, weil sein behauptetes Verständnis der Frage im Schadenanzeigeformular wie ausgeführt nicht geglaubt werden kann.
2.
Bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers weiter vom Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Relevanzrechtsprechung ab, worauf das Landgericht nicht eingegangen ist.
Leistungsfreiheit des Versicherers tritt dann ein, wenn der Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer weiter erhebliches Verschulden zur Last fällt und er ausdrücklich darüber belehrt worden ist, daß Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn dem Versicherer durch die falschen Angaben kein Nachteil entstanden ist (vgl. BGH VersR 84, 228).
Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung liegen im Streitfall vor.
Das Verschweigen des Vorschadens war generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden, weil der Versicherer mangels Kenntnis vom Vorschaden keine Untersuchung über die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur und darüber anstellt, ob und gegebenenfalls welche Schäden verblieben sind. Die generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers ist ausreichend, ob die Interessen des Versicherers konkret gefährdet worden sind, ist ohne Belang.
Vorliegend ist auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen. Ein solches liegt dann nicht vor, wenn der Verstoß nach den Umständen des Einzelfalles auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und ein einsichtiger Versicherer hierfür Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH R + S 89, 5). Daß diese Voraussetzungen im Streitfall vorlägen, hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Schließlich ist der Kläger auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung belehrt worden. Die Belehrung der Beklagten befindet sich unmittelbar über der Unterschriftszeile im Schadenanzeigeformular vom 29. Juli 1995 und war vom Kläger nicht zu übersehen.
Auch der Text der Belehrung bietet keinerlei Anlaß zu Beanstandungen. Soweit die Belehrung dahin lautet, "daß bewußt wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz führen können, selbst wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht," trägt dies dem Umstand Rechnung, daß Leistungsfreiheit nicht gleichsam automatisch, sondern erst dann eintritt, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung vorliegen.
3.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 32.000,00 DM.