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Oberlandesgericht Köln·9 U 202/03·07.06.2004

Klage auf Teilkasko-Leistung wegen Diebstahls des Verkaufsanhängers abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKaskoversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Teilkaskoleistung wegen angeblichen Diebstahls seines Verkaufsanhängers. Streitpunkt ist, ob er das erforderliche äußere Bild der Entwendung nachgewiesen hat und ob Obliegenheitsverletzungen vorliegen. Das OLG Köln weist die Klage ab, weil widersprüchliche/falsche Angaben zu Schlüsselverhältnissen und eine verspätete Schadensanzeige die Glaubwürdigkeit erschüttern. Ein Nachweis allein durch eigene Angaben scheidet damit aus.

Ausgang: Klage auf Teilkaskoleistung wegen Diebstahls abgewiesen; fehlender Nachweis des äußeren Bildes und erhebliche Glaubwürdigkeitsmängel; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Diebstahl eines kaskoversicherten Fahrzeugs genügt zur Herbeiführung von Beweiserleichterungen, dass der Versicherungsnehmer darlegt, das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später dort nicht mehr aufgefunden worden ist.

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Der Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt uneingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit voraus; erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit schließen diesen Nachweis aus.

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Widersprüchliche oder unrichtige Angaben in der Schadensanzeige, insbesondere zu Schlüsselverhältnissen oder Schlossauswechslungen, sind für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erheblich und können den Versicherungsanspruch ausschließen.

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Die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls trotz einer in den AKB vorgesehenen Frist stellt Nachlässigkeit hinsichtlich der Obliegenheiten dar; polizeiliche Erfolgsaussichten entbinden den Versicherungsnehmer nicht von seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer.

Relevante Normen
§ 540 Abs. I Nr. 1 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 302/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. November 2003 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 302/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung wegen der behaupteten Entwendung seines Verkaufsanhängers zwischen dem 20.7. und 23.7.2002 auf einem Parkstreifen in der Nähe der Anschlussstelle C. (Autobahn A 4) in Anspruch.

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Am 23.7.2002 zeigte der Kläger den behaupteten Diebstahl bei der Polizei an. Er meldete den Schadensfall schriftlich gegenüber der Beklagten mit der Schadensanzeige vom 15.8.2002, eingegangen bei der Beklagten am 21.8.2002 (Bl. 9 ff. AH). Der Kläger übersandte der Beklagten mit Begleitschreiben vom 29.8.2002 (Bl. 15 AH) zwei Schlüssel zum Verkaufsraum des Anhängers. Die Beklagte holte ein Schlüsselgutachten des Sachverständigen X. ein (Bl. 16 ff. AH). Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben und des Schlüsselgutachtens wird Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 24.2.2004 (Bl. 159 GA) setzte das Amtsgericht Köln zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers ein. Ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner wurde nicht angeordnet.

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Das Landgericht hat der Klage in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 13.208,69 € nebst Zinsen nach Anhörung des Klägers stattgegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteil, insbesondere auf dessen tatsächliche Feststellungen, Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

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Mit der Berufung rügt die Beklagte die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger die Beweiserleichterungen zum Nachweis des Versicherungsfalls nicht zugute kommen könnten, weil seine Glaubwürdigkeit insbesondere durch Ungereimtheiten zu den Schlüsselverhältnissen in erheblichem Maße erschüttert sei. Sie beruft sich weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadensanzeige. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege auch Leistungsfreiheit wegen unrichtiger Angaben des Klägers zu den Schlüsselverhältnissen vor. Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. November 2003 – 20 O 302/03 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass der Fragebogen der Beklagten die Entwendung von Kraftfahrzeugen mit Motor behandele und die dort angesprochenen Fahrzeugschlüssel auch zum Starten des Motors und zur eigenständigen Fortbewegung des Fahrzeugs geeignet sein müssten. Damit habe der Kläger die Fragen zu den Fahrzeugschlüsseln offen lassen dürfen. Aufgrund der Beantwortung der Fragen könne ihm deshalb keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden. Dass er die Fragen, ebenso wie die Beklagte, auf die Verschließung der Verkaufstür bezogen habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, selbst wenn er hierbei unzutreffende Angaben gemacht haben sollte.

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Der Kläger behauptet, er habe den Schaden erst Anfang August 2002 telefonisch bei der Beklagten gemeldet, weil die Polizei ihm bei der Diebstahlsanzeige ein baldiges Wiederauffinden des Fahrzeugs in Aussicht gestellt habe. Bei einer etwaigen Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung sei zu berücksichtigen, dass dies wegen Existenzbedrohung eine besondere Härte für den Kläger darstelle. Durch den Diebstahl habe der Kläger einen erheblichen Umsatzverlust erlitten.

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Die Ermittlungsakte 691 Ujs 7411/02 Staatsanwaltschaft Köln ist zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatzleistung aus der Teilkaskoversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b) AKB wegen des behaupteten Diebstahls seines Verkaufsanhängers. Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes der Entwendung erbracht.

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Das Landgericht ist zunächst in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. nur BGH VersR 84, 29; 96, 1135; r+s 95, 288) zutreffend davon ausgegangen, dass dem Versicherungsnehmer, der eine Entschädigung wegen des Diebstahls seines kaskoversicherten Fahrzeugs verlangt, Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsnehmer braucht nur darzulegen und zu beweisen, dass ein äußeres Bild vorliegt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl schließen lässt. Dafür genügt es, dass er darlegt und beweist, dass er das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später dort nicht wieder vorgefunden hat. Für diesen Mindestsachverhalt hat der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrecht zu führen (vgl. BGH r+s 93, 169; VersR 97, 733; 99, 1535).

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Da Zeugen für das Abstellen und Nichtauffinden des Verkaufsanhängers nicht vorhanden sind, kommt ein Nachweis nur durch eigene Angaben des Klägers in Betracht. Der Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt aber voraus, dass dieser uneingeschränkt glaubwürdig ist. Es dürfen keine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung bestehen (vgl. BGH, r+s 1997, 277; Senat, r+s 2001, 496; r+s 2000, 320). Welche Umstände von Bedeutung sind, ist Frage des Einzelfalls. Es kommen frühere Verfehlungen in Betracht sowie insbesondere Zweifel an der Redlichkeit auf Grund des aktuellen Versicherungsfalles, die bei einer Gesamtschau gewichtige Bedenken an der Zuverlässigkeit des Versicherungsnehmers hervortreten lassen.

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Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich hier aus falschen bzw. wechselhaften Angaben zu den Schlüsselverhältnissen. In der Schadensanzeige vom 15.8.2002 gab der Kläger zu Frage 12 an, dass er die Fahrzeugschlüssel üblicherweise im Haus aufbewahre und "normaler Weise keiner" Zugang zu den Schlüsseln habe. Auf Frage 8 antwortete er, dass sich die Fahrzeugschlüssel während des Diebstahls bei ihm selbst befunden hätten. Demgegenüber hat der Kläger in der Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass auch z. B. der Geselle Zugriff auf die in einem Schlüsselkästchen im Haus aufbewahrten Schlüssel gehabt habe. Außerdem hat der Kläger schriftsätzlich (Bl. 46 GA) vorgetragen und in seiner Anhörung wiederholt, dass Verkäuferinnen über eigene Schlüssel zu dem Anhänger verfügten. Der Kläger konnte die genaue Anzahl der vorhandenen Schlüssel und deren Aufbewahrungsort nicht bestimmen. Die Angaben zu den Schlüsselverhältnissen in der Schadensanzeige, wonach der Eindruck erweckt wurde, dass nur der Kläger über Schlüssel verfüge und diese normalerweise seinem Zugriff vorbehalten seien, widersprechen somit eklatant dem Vortrag des Klägers im Rechtsstreit.

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Falsche Angaben machte der Kläger in der Schadensanzeige auch zu dem Bezug von Nachschlüsseln vom Fahrzeughersteller. Unstrittig hatte der Kläger keine Duplikatschlüssel über den Fahrzeughersteller bezogen. Vielmehr will der Kläger das Schloss im Mai 1999 gegen ein Schloss für eine Haustür ausgetauscht haben. Dass er weder in der Schadensanzeige noch in dem Begleitschreiben zur Schlüsselübersendung vom 29.8.2002 die Schlossauswechslung erwähnte, spricht gegen die Zuverlässigkeit des Klägers in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Erklärung des Klägers, er habe hieran beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht mehr gedacht, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Anzahl der übergegebenen Originalschlüssel sowie den (tatsächlich nicht erfolgten) Bezug eines Duplikatschlüssels vom Hersteller als feststehende Tatsachen angab, sich jedoch an ein so außergewöhnliches Ereignis wie den behaupteten Streich am 1. Mai 1999 mit der nachfolgenden Schlüsselauswechslung nicht erinnert haben will.

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Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass einem Fahrzeugschlüssel bei einem Kfz eine andere Funktion zukommt als bei einem Verkaufsanhänger, der nur über ein Zugfahrzeug fortzubewegen ist. Der Kläger hat die Fragen in der Schadensanzeige nach seinem eigenen Vortrag in dem Sinne verstanden, dass nach den Schlüsseln zum Verkaufsraum gefragt ist. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers ist entscheidend, dass er die Fragen nach seinem eigenen Verständnis gemessen an seinem jetzigen Vortrag zu den Schlüsselverhältnissen falsch beantwortet hat.

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Die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls bei der Beklagten zeigt zudem Nachlässigkeit des Klägers im Umgang mit den Obliegenheiten gegenüber der Versicherung (vgl. hierzu OLG München VersR 99, 308). Gemäß § 7 I Abs. 2 S. 1 AKB hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Behauptung des Klägers, der Polizeibeamte habe bei Anzeigenaufnahme erklärt, dass gute Aussichten bestünden, den Anhänger bald wiederzufinden, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Der Versicherungsnehmer hat sich spätestens nach Eintritt des Versicherungsfalls über seine Obliegenheiten anhand der Versicherungsbedingungen zu informieren. Die erkennbar vage Mitteilung der Polizei entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seinen Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer. Spätestens nach Abschluss einer etwaigen Nachsuche binnen der ersten beide Tage hätte es dem Kläger ohne weiteres einleuchten müssen, dass er sich nicht auf vage Erfolgsprognosen der Polizei verlassen kann, sondern sich um seine versicherungsvertraglichen Angelegenheiten kümmern muss.

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Die aufgezeigten Umstände begründen in ihrer Gesamtheit Zweifel an der uneingeschränkten Zuverlässigkeit des Klägers. Ein Nachweis des Versicherungsfalls durch eigene Angaben des Klägers scheidet deshalb aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.208,69 €